{"status":"available","doknr":"OLD271940","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0606.5L524.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-06-06","aktenzeichen":"5 L 524/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der gegen die in dem Bescheid des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 unter \nZiffer 4 enthaltene Abschiebungsandrohung erhobenen Klage 5 K \n2314/06.A anzuordnen, \n \nhat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig - insbesondere nach Aktenlage \ninnerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt -, jedoch \nunbegründet. \n\n4\n\nNach § 75 AsylVfG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgesprochene \nAbschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Zwar kann das Gericht \ngemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 36 Abs. 3 \nSatz 1 AsylVfG die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das setzt aber nach \n§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Verwaltungsaktes voraus. Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegt der \nmit der Klage angegriffene Bescheid vom 00.00.0000 nicht.\n\n5\n\nGemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des am 1. Januar \n2005 in Kraft getretenen Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der \nZuwanderung und der Regelung des Aufenthalts und der Integration von \nUnionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. \n1950) droht das Bundesamt dem Ausländer nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Abschiebung unter Bestimmung einer \nAusreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt wird und der Ausländer nicht im Besitz einer \nAufenthaltsgenehmigung ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das \nBundesamt ist in der angegriffenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, \ndass der Asylantrag der Antragstellerin offensichtlich unbegründet ist und die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Dies \nerweist sich auch im gegenwärtigen, für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen \nZeitpunkt - vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG - als rechtsfehlerfrei. \n\n6\n\nDie Ablehnung eines Asylbegehrens - wie hier - als offensichtlich unbegründet ist \nunter anderem gerechtfertigt, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts \nan der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel \nbestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter \nRechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt.\n\n7\n\nVgl. zum Offensichtlichkeitsmaßstab: \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom \n18. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1993, 1003, vom 20. September 2001 \n- 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht \n(InfAuslR) 2002, 146 (148) und vom 30. Juli 2003 - 2 BvR \n1880/00 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2004, \n143 .\n\n8\n\nDies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid vom \n 00.00.0000, auf dessen zutreffende Begründung zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG \nBezug genommen wird, zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag der Antragstellerin \noffensichtlich unbegründet ist. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein \nunbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für \neinen nach dem Asylverfahrensgesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, \nnachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten \nElternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. \n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin, die nicht \nhandlungsfähig im Sinne von § 12 AsylVfG ist, hat keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte, da sie eine von ihr erlittene oder ihr unmittelbar \ndrohende politische Verfolgung in einem anderen Staat weder beim Bundesamt noch \nim einstweiligen Rechtsschutz- oder Klageverfahren geltend gemacht hat und eine \nsolche angesichts des Umstands, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland \ngeboren wurde, auch sonst nicht ersichtlich ist. Den Asylantrag der Eltern der \nAntragstellerin hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit \nBescheid vom 00.00.0000 bestandskräftig abgelehnt.\n\n10\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtige ergibt sich für die \nAntragstellerin offensichtlich auch nicht aus § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser \nVorschrift wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges \nKind auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers \nals Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen \noder zurückzunehmen ist. Vorliegend fehlt es, wie bereits dargelegt, an einer \nAsylanerkennung der Eltern der Antragstellerin. \n\n11\n\nBei dieser Sachlage greifen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nebenfalls offensichtlich nicht zugunsten der Antragstellerin ein. Ferner sind auch \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung der Antragstellerin \nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entgegenstehen, \ndargelegt worden oder sonst erkennbar.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \ndes Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-06/5-l-524-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-06/5-l-524-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271940","retrieved":"2026-07-09 02:42:29.695066+00:00"}}