{"status":"available","doknr":"OLD271999","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0601.3L337.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"3 L 337/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2006 wird insoweit angeordnet, als \ndarin eine Ersatzvornahme angedroht wird. \n\n Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n Der Antragsgegner trägt ¼ der Kosten des Verfahrens, die Antragstellerin ¾. \n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die Verfügung des Antragsgegners vom \n31. März 2006 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\nSoweit sich das Begehren der Antragstellerin auf die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs in Bezug auf die gemäß § 80 Abs. 2 \nNr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 8 Satz 1 des Gesetzes zur \nAusführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen \n(AG VwGO NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung der \nErsatzvornahme richtet, fällt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die \nZwangsmittelandrohung erweist sich bereits bei summarischer Prüfung als \nvoraussichtlich rechtswidrig. Die ausweislich der Begründung des Bescheides für den \nFall der Zuwiderhandlung gegen dessen Ziffer 2 beabsichtigte \"Wegnahme der Tiere\" \n- bei der es sich ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung um eine \nErsatzvornahme handeln soll - wird einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. \nEine Ersatzvornahme im Sinne der §§ 57, 59 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nist ein zur Durchsetzung der in Ziffer 2 gegenüber der Antragstellerin getroffenen \nAnordnung, ihren Tierbestand \"aufzulösen\", untunliches Zwangsmittel. Diese \nVerpflichtung zur Tierbestandsauflösung ist auf eine unvertretbare Handlung \ngerichtet, nämlich auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen \nObhutverhältnisses zum Zwecke der Beendigung der Halter- und Betreuerstellung. \nTaugliches Mittel zur Erzwingung einer solchen unvertretbaren Handlung kann bei \nder vom Antragsgegner angenommenen Untauglichkeit der Androhung eines \nZwangsgeldes die Wegnahme der Tiere im Wege der Anwendung unmittelbaren \nZwangs im Sinne der §§ 57, 62 VwVG NRW sein, nicht aber die bereits nach dem \nGesetzeswortlaut ausschließlich auf vertretbare Handlungen gerichtete \nErsatzvornahme. Die dennoch erfolgte Androhung dieses Zwangsmittels ist somit \nrechtswidrig.\n\n6\n\nIm Übrigen bleibt dem Antrag der Erfolg jedoch versagt. \n\n7\n\nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat \nsich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß \nformelhafte Begründung beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend sinngemäß damit \nbegründet, dass im Hinblick auf die festgestellten eklatanten Verstöße gegen \ntierschutzrechtliche Bestimmungen die weitere Haltung und Betreuung von Tieren \ndurch die Antragstellerin zum Wohl der Tiere nicht hingenommen werden könne und \ndaher eine zeitliche Verzögerung durch die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe im \nInteresse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne.\n\n8\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen geht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse \nüberwiegt.\n\n9\n\nEine an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierte Abwägung gibt kein \nüberwiegendes Aussetzungsinteresse. Es spricht nahezu Alles für die \nRechtmäßigkeit des ausnahmslosen Haltungs- und Betreuungsverbotes.\n\n10\n\nNach § 16a Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) kann die zuständige \nBehörde demjenigen das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder \njeder Art untersagen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder \neiner Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwider gehandelt und \ndadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger \nandauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige \nZuwiderhandlungen begehen wird. Mittels einer Prognose ist insoweit abzuschätzen, \nob aufgrund der begangenen Verfehlungen des Betroffenen zu erwarten ist, dass er \nmit den von ihm gehaltenen und/oder betreuten Tieren auch künftig nicht \nordnungsgemäß umgehen wird. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit erneuter \nVerstöße sind sämtliche Umstände einschließlich der persönlichen Eigenschaften \ndes Betroffenen einzubeziehen.\n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 25. April 2005 - 20 B 267/05 -.\n\n12\n\nHiervon ausgehend ist bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (in \ndenen eine Beweisaufnahme regelmäßig ausscheidet) allein gebotenen und nur \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Annahme des \nAntragsgegners nicht zu beanstanden, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a \nSatz 2 Nr. 3 TierSchG lägen vor.\n\n13\n\nAller Voraussicht nach hat die Antragstellerin mit Blick auf die vom \nAntragsgegner in der angegriffenen Verfügung dokumentierten Vorfälle wiederholt \nund grob gegen Vorschriften des § 2 TierSchG sowie eine Anordnung nach § 16a \nAbs. 1 Nr. 1 TierSchG verstoßen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die von der \nAntragstellerin gehaltenen Tiere - allein für den Zeitraum ab Januar 2006 betrachtet - \nüber längere Zeit grob tierschutzwidrig gehalten wurden. Das folgt aus den \nFeststellungen des Antragsgegners anläßlich einer Vielzahl von Kontrollen, wie sie in \nder angegriffenen Verfügung im Einzelnen detailliert festgehalten worden sind und im \nFolgenden - auszugsweise - wiedergegeben werden: \n\n14\n\nKontrolle der Tierhaltung am 19.01.2006 um 13.00 Uhr \n\n15\n\nEine Schimmelstute (Stockmaß ca. 163cm) stand im Paddock (3,5 m x \n5,5 m). Der angrenzende Unterstand war zu klein und zu niedrig (Höhe an der \nhöchsten Stelle ca. 1,70 m, an der niedrigsten Stelle 1,50 m, Länge ca. 2,70 m, \nBreite ca. 2,60 m).\n\n16\n\nIn einem Rindertreibwagen aus Leitplanken (2,20 m x 5,50 m), der nach \noben mit Latten und Plastikfolie abgedeckt war, wurden fünf Rinder gehalten. \nZwei sechsjährige Kühe (Ohrmarkennummern: DE 0578321616, hinten quer \nangebunden und DE 0578321617, vorne links angebunden), eine vierjährige \nKuh (Ohrmarkennummer: DE 0579098902, vorne rechts angebunden), ein \nweiblicher Fresser (Ohrmarkennummer: DE0580057902), ein vier Monate altes \nmännliches Kalb (Ohrmarkennummer: DE 0580057903). Die drei Kühe waren \nan ca. 80 cm langen Ketten angebunden (Anbindepunkt in ca. 1,00 m Höhe); \ndie zwei Jungtiere liefen frei. In dem umgebauten Fang/Treibwagen waren zwei \nTränkebecken integriert. Über einen Schlauch waren diese mit einer \nWassertonne verbunden. Die Tränken spendeten Wasser. Der „Stall\" war nur \nunzureichend eingestreut. Die Tiere waren am Bauch und den Keulen stark mit \nKot verschmutzt. Raufutter lag den Tieren nicht vor. Eine Anzahl von in Folie \ngewickelten Rundballen stand auf dem Grundstück zur Verfügung. \n\n17\n\nKontrolle der Tierhaltung am 07.02.2006 um 10.30 Uhr \n\n18\n\nPferd: Der kleine Paddock war schlammig. Der Unterstand war nicht \neingestreut. Der Untergrund bestand aus einem Kot/Erde-Gemisch. Zugang zu \nWasser oder Futter war für das Pferd zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht \ngegeben. Das Pferd war in einem ausreichenden Ernährungszustand. Der \nuntere Bereich der Keulen war jedoch infolge der unzureichenden Einstreuung \nmit alten Erd-/Kotresten verschmutzt. \n\n19\n\nRinder: Die Tränken gaben Wasser. Dennoch soff der Fresser, \noffensichtlich aus Durst, Jauche vom Boden zwischen den beiden \nangebundenen Tieren. Vor den Tieren lagen Heureste direkt auf dem Boden. \nDie Rinder waren nicht eingestreut. Die angebundenen Tiere waren wie zuvor \nstark verschmutzt. \n\n20\n\nHühner: in einem Vorraum zum Hühnerstall lagen zwei tote Hühner lagen in \neinem Eimer. \n\n21\n\nKontrolle der Tierhaltung am 13.02.2006 um 11.45 Uhr\n\n22\n\nRinder: Die Rinder brüllten bei Annäherung an ihren Unterstand. Im \nInneren war keinerlei Einstreu vorhanden. Im direkten Aufenthaltsbereich der \nTiere bedeckte ein mehrere Zentimeter tiefes Kot-Urin-Wassergemisch den \nBoden. Das Fell der angebundenen Tiere war im Brust- und Bauchbereich, an \nden Flanken und im Keulenbereich triefend nass und mit Kot verkrustet. Der Kot \nhatte sich darüber hinaus hinter den Tieren bereits in solchen Mengen \nangehäuft, dass die Tiere nicht mehr waagerecht sondern mit von hinten nach \nvorne fallender Oberlinie stehen und sofern sie es taten, liegen mussten. Die \ndrei Kühe waren nach wie vor an kurzen Ketten angebunden. Wasser stand \nnicht zur Verfügung. Die Tränkebecken spendeten kein Wasser. Raufutter \nstand nicht in Vorlage. Mindestens die zwei in Zugrichtung vorn angebundenen \nKühe waren stark abgemagert. \n\n23\n\nPferd: Wasser und Raufutter standen dem Pferd nicht zur Verfügung. Die \neingebrachte Einstreu des Unterstandes war stark verschmutzt. Das Pferd hatte \nin den letzten vier Tagen (seit Vorliegen einer geschlossenen Schneedecke) \nden Unterstand mit dem kleinen Paddock nicht verlassen (fehlender Auslauf). \nSeit mindestens 5 Tagen lag eine geschlossene Schneedecke; Hufspuren \n(weder alte noch frische) waren außerhalb des Paddocks eindeutig nicht zu \nfinden. \n\n24\n\nHühner: Neben den zwei toten Hühnern, die am 07.02.06 schon im Eimer \nlagen, lag eine tote Putenhenne im Stall.\n\n25\n\nKontrolle der Tierhaltung am 14.02.2006 um 11.15 Uhr:\n\n26\n\nDie Rinder standen im Kot und Urin und waren offensichtlich bis zu dem \nZeitpunkt noch nicht gefüttert und getränkt waren. Der Trecker lief \noffensichtlich, um Wärme zu erzeugen, um das Wasser aufzutauen. \n\n27\n\nKontrolle der Tierhaltung am 16.02.2006 gegen 15.20 Uhr\n\n28\n\nDer Schimmelstute lag in ihrem Unterstand Heu auf dem Boden zur \nVerfügung. In der Ecke des Unterstandes war in schwarzen Kunststoffeimern \nWasser vorhanden. Der Auslauf selbst war wie zuvor schlammig.\n\n29\n\nRinderhaltung im Fangwagen: Die vorne nebeneinander angebundenen \nRinder standen auf völlig durchweichtem Untergrund. Sowohl ein Rind als auch \nein Fresser soffen jauchiges Wasser vom Untergrund. Heu stand den beiden \nangebundenen Kühen nicht zur Verfügung. Die im Fangwagen montierten \nTränken spendeten kein Wasser. Der Untergrund des Fangwagens war mit \nwenig Stroh eingestreut, aber vollständig durchnässt. Die dritte angebundene \nKuh hatte noch ein wenig Heu vorliegen, aber auch ihr stand kein Wasser zur \nVerfügung.\n\n30\n\nIm Hühnerstall lagen in einem Eimer nach wie vor zwei tote Hühner und \neine tote Putenhenne. \n\n31\n\nKontrolle der Tierhaltung am 21.02.2006 um 11.00 Uhr\n\n32\n\nSchimmelstute: Im Unterstand lagen auf dem Boden feuchte, \nverschimmelte und zertretene Silagereste. Der Boden im Auslauf war gefroren \nund zerklüftet. Wasser stand nicht zur Verfügung. Die Stute selbst war im \nBereich der Unterkeulen und der Sprunggelenke stark mit plattenartig \nverkrusteten Kot- und Schlammanhaftungen verschmutzt. Die isolierende \nWirkung des Felles war hierdurch deutlich beeinträchtigt. Außerhalb des \nPaddocks waren keine Pferdehufspuren vorhanden.\n\n33\n\nRinder: Die in Fahrtrichtung rechts angebundene Kuh stand in nassem mit \nKot und Strohresten durchsetztem Morast. Das Tier selber war bis zu den \nEllbogengelenken und im Brustbereich durchnässt und verschmutzt. Die neben \ndiesem Tier in Fahrtrichtung links angebundene Kuh hatte ebenfalls keinerlei \ntrockene Einstreu unter sich, sondern stand mit den Vorderbeinen auf blanken \nWaschbetonplatten. Auf den Platten selber stand eine Pfütze aus Jauche. \nBeide Tiere waren im Bereich der Hinterkeulen bis hinunter zu den Klauen, im \nBrust- und Bauchbereich und an den Vorderbeinen großflächig mit alten \nKotplatten behaftet und durchnässt. Die isolierende Wirkung des Felles war hier \naufgehoben. An der Seitenwand dieses Viehfang-/Treibwagens in Fahrtrichtung \nhinten rechts war zu erkennen, dass zumindest das Saugkalb den Kopf durch \ndie Leitplanken gesteckt hatte, um die letzten Heuhalme zu erreichen. Das \nDach des Viehfangwagens begann sich in Folge der Schneelast \ndurchzubiegen. Die Tränkebecken spendeten zum Zeitpunkt der Überprüfung \nkein Wasser.\n\n34\n\nKontrolle der Tierhaltung am 28.02.2006 um 10.00 Uhr\n\n35\n\nDer Schnee rund um das Grundstück war unberührt.\n\n36\n\nHühner: (Stallgrundfläche 2,5 m x2,5 m) Gehalten wurden ca. 20 braune \nLegehennen, eine weiße Gans und ein Truthahn. Insgesamt vier \nGeflügeltränken waren vorhanden, jedoch alle trocken. Der Boden selbst war \nfeucht und mit Kot beschichtet.\n\n37\n\nSchimmelstute: Wasser stand der Schimmelstute zum Zeitpunkt der \nÜberprüfung nicht zur Verfügung. In Teilen verschimmelte Silage lag im \nUnterstand.\n\n38\n\nRinder: Die Rinder waren mit Heu eingestreut worden oder hatten das zur \nFütterung vorgesehene Heu unter sich in den Kot und Schlamm getreten. Eine \ntrockene Unterlage stand den beiden Tieren, die in Fahrtrichtung rechts und \nlinks angebunden waren, nicht zur Verfügung. Die Wassertränken spendeten \nkein Wasser. Die in Fahrtrichtung links angebundene Kuh versuchte \nfortwährend, die über ihr erreichbare Abdeckplane abzulecken, vermutlich um \ndarauf befindliches Wasser bzw. Schnee aufnehmen zu können.\n\n39\n\nKontrolle der Tierhaltung am 09.03.06 zwischen 11:15 Uhr und 11:30 \nUhr\n\n40\n\nAußentemperatur ca. 5°C, regnerisch\n\n41\n\nPferdehaltung: Der Untergrund im Unterstand bestand aus feuchtem Mist. \nWasser stand nicht zur Verfügung. Reste von überwiegend verschimmelter \nSilage lagen innen vor der Wand des Unterstandes.\n\n42\n\nHühnerhaltung: Untergrund ohne Einstreu, Kotschicht auf dem Boden, drei \nTränken vorhanden aber ohne Wasser, Futter stand dem Geflügel nicht zur \nVerfügung.\n\n43\n\nRinderhaltung: Rinder ohne Futtervorlage. Die zwei vorn im Wagen \nangebundenen Kühe sowie das einjährige Kalb waren stark abgemagert. Der \nUntergrund im Liegebereich war schlammig, jauchig und nass. Die \nangebundenen Tiere waren nass und stark mit Kot und Urin verschmutzt.\nDie Tränkebecken spendeten kein Wasser.\n\n44\n\nFeststellungen am 10.03.2006 gegen 11.30 Uhr\n\n45\n\nDer im hinteren Teil des Fang/Treibwagens angebundenen Kuh hatte die \nAntragstellerin gerade Silage durch die Leitplanken vor die Füße gelegt. Die im \nvorderen Bereich angebundenen noch nicht versorgten Kühe suchten nasse \nSilagereste aus dem Schlamm vom Boden.\n\n46\n\nKontrolle am 13.03.2006 gegen 9.10 Uhr \n\n47\n\nEs herrschten Minus-Temperaturen, die Sonne schien.\n\n48\n\nRinderhaltung: Die in Fahrtrichtung rechts angebundene Kuh stand mit den \nVorderbeinen in einer Mischung aus Kot, Wasser/Urin und Silageresten. Die in \nFahrtrichtung links angebundene Kuh stand mit den Vorderbeinen auf nahezu \nblanken Betonplatten. Diesen beiden Tieren stand insofern keine trockene, \nsaubere und wärmeisolierte Liegefläche zur Verfügung. Die anderen drei Rinder \nhatten theoretisch die Möglichkeit, sich auf einer Matratze aus Stroh- und \nSilageresten abzulegen.\n\n49\n\nKeinem Rind stand Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung.\n\n50\n\nDie Tränken waren leer.\n\n51\n\nDie Anbindung der Rinder war im Vergleich zu vorherigen Kontrollen \nunverändert.\n\n52\n\nPferdehaltung: Im Unterstand lag eine größere Menge Silage, die jedoch \ndurch zahlreiche Pferdeäpfel stark verunreinigt war. Anderes, nicht mit Kot \nverschmutztes Futter stand dem Pferd nicht zur Verfügung.\n\n53\n\nGeflügelhaltung: Dem Geflügel stand kein Trinkwasser zur Verfügung. Es \nwar keinerlei Einstreu vorhanden. Die Tiere standen auf kotbedecktem erdigen \nUntergrund.\n\n54\n\nFeststellungen am 14.03.2006 gegen 10:35 Uhr\n\n55\n\nDer Pferdeunterstand war ausgemistet worden. Dadurch hatte sich die \nlichte Höhe des Unterstandes etwas vergrößert. Sie betrug an der niedrigsten \nStelle ca. 1,80 m. Silage (zur Hälfte mit Kot verschmutzt) lag auf dem Boden. \nAuf dem Boden im Unterstand befand sich Eis in einem Eimer. Wasser stand \nsomit nicht zur Verfügung. \n\n56\n\nDie zwei in Fahrtrichtung vorn angebundenen Kühe waren unzureichend \neingestreut. Futter und Wasser stand keinem der Tiere zur Verfügung. Von \nHerrn Dr. Büker den vorderen Kühen vorgelegte Silage wurde begierig \ngefressen. Auch ein Jungtier kam sofort zur Silage und fraß.\n\n57\n\nDer Boden im Hühnerstall war ohne Einstreu, das Wasser in den Tränken \ngefroren. Die Hühner pickten am Eis.\n\n58\n\nNachschau am 15.03.2006 um 10:20 Uhr\n\n59\n\nDie Rinder fraßen Silage, die vor ihnen auf dem Boden lag. Die Tränken \nwaren leer. Die Anbindung der Rinder war im Vergleich zu vorherigen \nKontrollen unverändert. Die Ketten waren nach wie vor zu kurz und mit keinerlei \nGleitvorrichtung versehen.\n\n60\n\nDem Pferd stand im Unterstand eine größere Menge Silage zur Verfügung; \nWasser war nicht vorhanden. \n\n61\n\nDem Geflügel stand ebenfalls kein Wasser zur Verfügung. \n\n62\n\nKontrolle am 16.03.2006 gegen 10:45 Uhr\n\n63\n\nEs wurde festgestellt, dass die Anbindung der Rinder weiterhin \nunverändert war. Den Tieren stand kein Raufutter zur Verfügung. Die Tränken \nwaren leer. Eine trockene, saubere und Wärme isolierende Liegefläche \nfehlte.\n\n64\n\nIm Pferdeunterstand lagen eine größere Menge Silage und Stroh. \n\n65\n\nKontrolle am 21.03.2006 um 10:45 Uhr\n\n66\n\nDie Anbindung der Rinder war unverändert. Die Tiere hatten Raufutter, die \nTränke lief. Der Unterstand des Pferdes war unverändert. Im Unterstand lagen \ngrößere Mengen Raufutter. \n\n67\n\nKontrolle am 24.03.2006 gegen 8.15 Uhr bis 8.20 Uhr\n\n68\n\nDer Rinderunterstand war mit Latten vernagelt. Die Anbindung war \nunverändert. Die in Fahrtrichtung angebundenen zwei Rinder standen in \nfeuchter Einstreu und auf blankem Beton.\n\n69\n\nDem Pferd standen im Unterstand Einstreu und Raufutter zur Verfügung. \n\n70\n\nIn einer Drahtvoliere wurden fünf Hühner gehalten, ohne dass die Voliere \nmit einer nach oben dichten und an den Seiten überstehenden Abdeckung \nversehen war. \n\n71\n\nKontrolle am 27.03.2006. von 8.40 Uhr bis 8.50 Uhr\n\n72\n\nEs wurde festgestellt, dass die Anbindung der Rinder unverändert war. Die \nin Fahrtrichtung angebundenen Rinder standen in feuchter Einstreu bzw. auf \nblanken Betonplatten; Futter lag nicht vor. \n\n73\n\nDem Pferd standen im Unterstand weder Einstreu noch Raufutter zur \nVerfügung. Der Boden des Unterstandes bestand aus einem feuchten Gemisch \naus Erde und eingetretenen Strohresten. Weder die Größe der Grundfläche \nnoch die Höhe des Witterungsschutzes waren entsprechend den Vorgaben der \nVerfügung geändert worden. Das Pferd war an den Hinterschenkeln beidseits \nstark dreckverkrustet. \n\n74\n\nIn der Drahtvoliere wurden nach wie vor 5 Hühner gehalten, ohne dass die \nVoliere mit einer nach oben dichten und an den Seiten überstehenden \nAbdeckung versehen war.\n\n75\n\nFeststellungen am 30.03.2006 gegen 11:30 Uhr\n\n76\n\nRinderhaltung: Die Anbindung war unverändert.\n\n77\n\nDen Tieren stand eine eingestreute, trockene Liegefläche zur \nVerfügung.\n\n78\n\nRaufutter lag außerhalb des Fangwagens auf feuchtem Boden ungeschützt \nim Regen. Dieses Raufutter war nur von den beiden nicht angebundenen \nJungtieren zu erreichen. Die anderen Rinder hatten aufgrund ihrer Anbindung \nund/oder aufgrund des engen Abstandes der Planken des Treibwagens keine \nMöglichkeit, an diese Futterquelle zu gelangen.\n\n79\n\nDie Tränken spendeten kein Wasser.\n\n80\n\nPferdehaltung: \n\n81\n\nDer Boden des Unterstandes bestand aus feuchten Strohresten und \nRaufutter (Heu). Der Boden des angrenzenden Paddocks stand voller Pfützen, \nwar tiefgründig verschlammt und mit Pferdekothaufen übersät. Das Pferd hatte \ninsofern lediglich die Wahl, sich entweder in seinem Futter trocken abzulegen \noder sich überhaupt nicht trocken abzulegen, dafür aber das Heu zu fressen. \nEine Möglichkeit, sauberes Futter aufzunehmen und sich auf trockenem \nUntergrund zu bewegen oder abzulegen, war für das Pferd nirgends \ngegeben.\n\n82\n\nGeflügelhaltung: \n\n83\n\nIn einer Drahtvoliere wurden nach wie vor fünf Hühner gehalten, ohne dass \ndie Voliere mit einer nach oben dichten und an den Seiten überstehenden \nAbdeckung versehen war.\n\n84\n\nDie aufgeführten Missstände sind in den Verwaltungsvorgängen sowohl durch \nentsprechende Aktenvermerke verschiedener Mitarbeiter des Antragsgegners als \nauch durch Lichtbilder hinreichend substantiiert und belegt worden. Angesichts \ndieser Aktenlage - ausdrücklich hervorzuheben ist, dass der Antragsgegner auch \nvorübergehende Verbesserungen in der Tierhaltung nicht verschwiegen hat - ist das \nBestreiten der Antragstellerin, soweit es überhaupt näher auf den Inhalt der \nVermerke eingeht, die auch in dem angegriffenen Bescheid wiedergegeben werden, \nnicht geeignet, die die Verfügung stützenden Tatsachengrundlagen ernsthaft in \nZweifel zu ziehen. \n\n85\n\nSo kommt es im Hinblick auf die Missstände der Pferdehaltung in der Tat nicht \ndarauf an, ob der Antragsgegner das Stockmaß der Stute der Antragstellerin bzw. die \nHöhe des Unterstandes jeweils „exakt\" ermittelt hat. Denn unabhängig hiervon \nbelegen die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder, dass der \nUnterstand nicht über eine ausreichende Höhe zur artgerechten Unterbringung \ndieses Pferdes aufweist. Ferner liegt es in der Natur von stichprobenartigen \nKontrollen, dass sich die Angaben u.a. zum Vorhandensein von Futter und Wasser \nimmer nur auf den jeweiligen Zeitpunkt der Kontrolle beziehen können. Gleichwohl \nergibt sich aus der Vielzahl der diesbezüglichen - zu unterschiedlichen Tageszeiten - \nerfolgten Feststellungen eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für die \nRichtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, dass die Tiere der Antragstellerin \nnicht regelmäßig frisches Wasser und Futter (davon, dass die Tiere „wochenlang \nkein Futter und Wasser bekommen hätten\", war nicht die Rede) erhalten haben. Die \nlediglich spitzfindige Bemerkung der Antragstellerin, da ihr Pferd mit Hufeisen \nbeschlagen sei, könnten bei der Überprüfung durch den Antragsgegner natürlich \nkeine Hufspuren außerhalb des Paddocks vorhanden gewesen sein, entkräftet die \ndiesbezüglichen Feststellungen des Antragsgegners einer unberührten \ngeschlossenen Schneedecke nicht. Ebenso ist die Angabe der Antragstellerin, an \nihrem Pferd hätten nie Kotplatten gehaftet, angesichts der gefertigten Lichtbilder und \nder z.T. mit Pferdekot geradezu übersäten „Auslauf\"-Fläche nicht nachvollziehbar. \nAuch das bloße Bestreiten der Verunreinigung des zeitweise vorhandenen Futters \ndurch Kot, Urin und Schlamm ist angesichts der vom Antragsgegner gefertigten \nLichtbilder und der in Vermerken niedergelegten Feststellungen nicht geeignet, die \nRichtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben in Zweifel zu ziehen; das Gegenteil ist \nvielmehr der Fall. \n\n86\n\nIn bezug auf die Rinderhaltung kommt es nicht darauf an, ob die von der \nAntragstellerin verwendeten Trogendketten - wie sie behauptet - im \nlandwirtschaftlichen Fachhandel angeboten werden und in welcher genauen Höhe \ndie Antragstellerin sie angebracht hat. Jedenfalls ist die Angabe der Antragstellerin, \nihre Rinder könnten sich „ganz normal hinlegen und aufstehen und sich an jedem \nKörperteil lecken und putzen\" angesichts der einschlägigen Fotos in den \nVerwaltungsvorgängen nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die auf den \ndiesbezüglichen Fotos eindeutig zu erkennende Verunreinigung von Teilen des \nFutters mit jauchigem Schlamm, die die Antragstellerin ebenfalls abgestritten hat, \nund in bezug auf die deutlich erkennbare starke Verunreinigung der Rinder selbst \n(jedenfalls auch durch Kot). Das Bestreiten der Antragstellerin, dass es sich bei den \nauf den Fotos abgebildeten Tieren überhaupt um ihre handele, ist unsubstantiiert \ngeblieben. Die Aktenlage spricht ferner keineswegs für die Behauptung der \nAntragstellerin, ihre Rinder bekämen „täglich ausreichend Silage oder Heu zu \nfressen\" und würden „täglich eingestreut\" (die z.T. auf den Lichtbildern erkennbare \nzentimeterhohe Kot-/Urin-/Schlammmischung hätte für diesen Fall gar nicht \nentstehen können). Wenn die Antragstellerin einzelne Mängel auf angebliche \nZerstörungen von Wasserleitungen bzw. Dachplanen bzw. das Leerlaufenlassen \nihres Wasserwagens durch Mitarbeiter des Antragsgegners zurückführen will, ist sie \nnicht nur jeden Nachweis schuldig geblieben; insoweit fehlt es auch an einem nur \nansatzweise nachvollziehbaren Motiv für ein derartiges - z.T. strafbares, aber von der \nAntragstellerin offenbar nicht angezeigtes - Verhalten. Es fehlt jeder Anhaltspunkt \ndafür, dass sich die Behördenbediensteten, wie die Antragstellerin wohl meint, \n„zufällig\" gerade sie als Frau und „um Macht zu demonstrieren\" „ausgeguckt\" haben, \num sie ohne Grund schikanieren und drangsalieren zu können. Wenn die \nAntragstellerin meint, Mitarbeiter des Antragsgegners machten falsche Angaben, \nmanipulierten Fotos und „lögen\", mag sie diese Vorwürfe - für die nach Aktenlage \naus Sicht der Kammer nichts spricht - durch die zuständigen \nStrafverfolgungsbehörden klären lassen. \n \nIm Hinblick auf die beanstandeten Mängel der Geflügelhaltung hat die Antragstellerin \ndiese z.T. bereits selbst eingeräumt („schmutziger\" Hühnerstall) und im übrigen \n- etwa zu den Vorwürfen, bei den Kontrollen seien z.T. die Tränken trocken sowie der \nnicht mit Einstreu versehene Boden feucht und mit Kot beschichtet gewesen - keine \nsubstantiierte Stellungnahme abgegeben. Dazu, dass über eine Woche lang zwei \ntote Hühner und eine Putenhenne in einem offenen Behältnis bzw. ohne ein solches \nim Hühnerstall gelegen haben sollen, hat die Antragstellerin kein einziges Wort \nverloren. \n\n87\n\nIm übrigen greift die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift lediglich Teil- oder \nRandaspekte auf, die indes das Gewicht der Feststellungen des Antragsgegners \ninsgesamt nicht erschüttern können.\n\n88\n\nNach alledem steht fest, dass die Antragstellerin wiederholt und grob gegen die \nAnforderungen an eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte \nUnterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) von Tieren verstoßen hat. Die Norm verlangt von \ndem Betreuer oder Halter eines Tieres u.a., es seiner Art und seinen Bedürfnissen \nentsprechend angemessen zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (§ 2 \nNr. 1 TierSchG). Nach dem Vorstehenden kann von einer derartigen Haltung hier \noffenkundig keine Rede sein. Darüber hinaus hat die Antragstellerin z.T. auch gegen \nkonkrete Anordnungen des Antragsgegners (vgl. die Ordnungsverfügung vom \n10. März 2006) verstoßen.\n\n89\n\nBei summarischer Prüfung ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - weiter \ndavon auszugehen, dass ihren Tieren durch die Art der Haltung erhebliche oder \nlänger anhaltende Leiden zugefügt worden sind. Die Richtigkeit dieser Einschätzung \ndes Antragsgegners liegt auf der Hand. So waren einige der von der Antragstellerin \ngehaltenen Tiere stark abgemagert und wegen des über längere Zeiträume \nvorhandenen Hungers, dem nicht durch Nahrungsaufnahme abgeholfen werden \nkonnte, einem Leidensdruck ausgesetzt. Die Tiere sahen sich zumindest zeitweise \nauch gezwungen, durchweichtes und verunreinigtes Futter zu sich zu nehmen. Auch \neine regelmäßige Trinkwasserversorgung stand den Tieren nicht zur Verfügung, was \nz.T. im Saufen jauchehaltiger Flüssigkeit durch einzelne Tiere gipfelte. Wegen der \nBeschaffenheit des Bodens (schlammiges Erde-/Kot-/Urin-Gemisch) und des \nFehlens einer trockenen Auslauf- und Liegefläche für das Pferd und zumindest einige \nder Rinder der Antragstellerin waren diese Tiere ferner über längere Zeiträume \nnahezu gezwungen, den Großteil des Tages im Stehen auf feuchtem Untergrund zu \nverbringen, was zu entsprechender Erschöpfung führte. Für einige der Rinder kam \ndurch die kurze Anbindung hinzu, dass sie allenfalls stark eingeschränkt ihrem \nnatürlichen arteigenen Ruhe- und Pflegeverhalten nachkommen konnten. Das \nStehen auf feuchtem, morastigen Boden führte überdies zur Durchnässung und zum \nVerkleben eines Teils des Fells mit der Folge des teilweisen Verlusts von dessen \nIsoliereigenschaften. \n\n90\n\nDie zahlreichen vom Antragsgegner aufgeführten tierschutzwidrigen \nVorkommnisse in der Vergangenheit stützen seine Annahme, die Antragstellerin \nwerde auch künftig mit von ihr gehaltenen und betreuten Tieren nicht \nvorschriftsmäßig umgehen. Es spricht alles dafür, dass die Antragstellerin einen \nMangel an Bereitschaft oder aber Fähigkeit aufweist, die eigenen (Fehl-\n)Vorstellungen von Tierhaltung unter dem Eindruck sachkundiger Beratung und des \nfür jedermann unübersehbar schlechten Allgemeinzustandes der von ihr gehaltenen \nTiere zu überdenken geschweige denn nachhaltig zu korrigieren. Das beharrliche \nIgnorieren der objektiv nicht zweifelhaften Unhaltbarkeit der Situation (wie auch einer \ndiesbezüglichen Ordnungsverfügung) zeugt von einem grundlegenden \nFehlverständnis von Tierhaltung und -schutz. Dieses erscheint auch auf die offenbar \nnahezu unerschütterliche Selbsteinschätzung der Antragstellerin zurückzugehen, sie \nals ausgebildete Landwirtin wisse besser als die „dummen und unqualifizierten\" \nMitarbeiter des Antragsgegners, was „richtige\" Tierhaltung bedeute, und diese \nwollten sie völlig unberechtigt und unter Einsatz von „Lügen\" ihrer \nNebenerwerbs-„Existenz\" berauben. Angesichts dessen erscheint eine \ndurchgreifende Änderung im Verhalten der Antragstellerin in bezug auf die \nTierhaltung gegenwärtig und auf absehbare Zeit äußerst unwahrscheinlich. Für eine \nnunmehrige Einstellungs- und Verhaltensänderung der Antragstellerin sind \nAnhaltspunkte auch nicht ansatzweise erkennbar dargetan. Im Gegenteil stellt die \nAntragstellerin weitgehend jedes Fehlverhalten in Abrede und meint nach wie vor, \nsich nahezu vollständig tierschutzkonform verhalten zu haben. \n\n91\n\nEs sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem \nAntragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht \nunverhältnismäßig, dass der Antragsgegner das Haltungs- und Betreuungsverbot auf \nalle Tiere und bis zum Jahr 2010 erstreckt hat. Denn nur die Anordnung eines \nausnahmslosen und längerfristigen Haltungs- und Betreuungsverbots dürfte geeignet \nsein, weiteren Verstößen gegen tierschutzrelevante Vorschriften hinreichend sicher \nvorzubeugen. Mildere Handlungsalternativen als ein alle Tierarten umfassendes \nHaltungs- und Betreuungsverbot standen angesichts des gravierenden \nFehlverhaltens der Antragstellerin, das ein mangelndes Pflicht- und \nVerantwortungsbewusstsein gegenüber allen Tierarten offenbart, nicht zur \nVerfügung. Ein in gleicher Weise wie das verfügte Verbot zur Verhinderung \ntierschutzwidriger Zustände geeignetes, die Antragstellerin weniger belastendes \nMittel ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat sich seit längerem um eine \nVerbesserung der Haltungsbedingungen bemüht und der Antragstellerin \ndiesbezüglich u.a. mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 10. März 2006 \nklare Vorgaben gegeben; diese Bemühungen blieben indes - wie dargetan - \nerfolglos.\n\n92\n\nIst mithin der Antragstellerin bei summarischer Überprüfung zu Recht das Halten \nund Betreuen von Tieren untersagt worden, ist die weiter angeordnete \nTierbestandsauflösung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung nur die \nfolgerichtige Konsequenz. \n\n93\n\nDie von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung fällt ebenfalls \nzu Lasten der Antragstellerin aus. Da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, \ndass die Vorwürfe zutreffen, die der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin \nerhebt, ist das Risiko (weiterer) schwerwiegender Mängel der Tierhaltung in der \nZukunft in die Interessenabwägung einzustellen. Dieses Risiko durch Aussetzung der \nVollziehung der angegriffenen Verfügung bewusst einzugehen, ist auch mit Blick auf \ndas geltend gemachte private Interesse - die Antragstellerin stellt unter \nZugrundelegung ihrer eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt nicht aus der \nNebenerwerbslandwirtschaft sicher, sondern durch Arbeitslosengeldleistungen - an \nder Tierhaltung angesichts der hohen Bedeutung des Tierschutzes (Art. 20a GG), der \nfestgestellten gravierenden tierschutzrechtlichen Missstände und des öffentlichen \nInteresses an ihrer sicheren Verhütung in Zukunft nicht veranlasst. \n\n94\n\nDie Kammer konnte entscheiden, ohne die von der Antragstellerin angekündigten \nFotos abzuwarten. Der Antragstellerin, die während des Laufens des Verfahrens \ngenügend Zeit zum Vortrag hatte, ist eine Frist zur abschließenden Stellungnahme \neingeräumt worden, die inzwischen verstrichen ist.\n\n95\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.\n\n96\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nist die Hälfte des in der Hauptsache zugrunde zu legenden Betrages, d.h. hier \nmangels anderer Anhaltspunkte die Hälfte des Regelwerts anzusetzen.\n\n97","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-01/3-l-337-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-01/3-l-337-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271999","retrieved":"2026-07-09 02:42:35.266553+00:00"}}