{"status":"available","doknr":"OLD272039","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0531.2K1828.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"2 K 1828/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 24. November 1954 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen \nVersetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober \n2004 als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes. \n\n3\n\nDie Klägerin unterrichtete seit August 1982 an der Grundschule J. in I. . Im \nZeitraum Mai 1992 bis 1998 wurde die Schule nach Feststellung einer erheblich zu \nhohen PCB-Belastung zum Zwecke der Sanierung geschlossen. \n\n4\n\nUnter dem 30. Juni 2004 stellte der Arzt für Neurologie und \nPsychiatrie/Umweltmedizin Dr. med. S. , H. , bei der Landesunfallkasse \nNordrhein-Westfalen eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit, die diese an \ndie Bezirksregierung Arnsberg weiterleitete. Unter dem 7. September 2004 stellte Dr. \nmed. S. im Befundbericht fest, dass bei der Klägerin eine toxische \nPolyneuropathie bei PCB-Belastung besteht. Die Klägerin gab selbst an, dass die \nErkrankung schleichend seit etwa zwei Jahren aufgetreten sei und sich ihr Zustand \nim Februar 2004 verschlimmert habe. \n\n5\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg lehnte den sinngemäßen Antrag der Klägerin auf \nAnerkennung eines Dienstunfalls mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 mit der \nBegründung ab: Selbst wenn ihre Erkrankung ursächlich auf die erhöhte PCB-\nBelastung an ihrem Dienstort zurückzuführen sei, seien die Voraussetzungen des § \n31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht erfüllt. Es fehle \njedenfalls an einem plötzlichen, einen Körperschaden verursachenden Ereignis. \nAuch lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht vor. Danach sei ein \nDienstunfall gegeben, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen \nVerrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders \nausgesetzt sei, sich eine solche Erkrankung zuziehe. Die Erkrankung müsse somit \neindeutig einer Tätigkeit zuzuschreiben sein, die als typisch für die Beamtengruppe \nder Lehrer gelte oder erfahrungsgemäß mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Lehrern \ninfolge ihrer konkreten dienstlichen Tätigkeit auftrete. Eine Gefährdung aufgrund der \nräumlichen Arbeitsbedingungen reiche nicht aus. \n\n6\n\nDen gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die \nBezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2005 unter \nWiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid als \nunbegründet zurück.\n\n7\n\nDaraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie im Wesentlichen ausführt: Dass auch längerfristige Einwirkungen mit \nKrankheitsfolge als Dienstunfall berücksichtigungsfähig seien, zeige sich daran, dass \nder Bundesminister der Verteidigung vor Jahren Dienstunfälle auch in den Fällen \nanerkannt habe, in denen Soldaten nach längerfristiger Arbeit in der Nähe von \nRadaranlagen an Krebs erkrankt seien. Ihre, der Klägerin, Lage sei diesen Fällen \nvergleichbar. Zudem gebiete Sinn und Zweck des Dienstunfallschutzes eine derartige \nBetrachtungsweise. Es seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 \nBeamtVG erfüllt. Wer in PCB-belasteten Räumlichkeiten arbeite, zu denen auch die \nRundsporthalle Hohenlimburg gehört habe, sei der Gefahr der Erkrankung \nausgesetzt, die sich in ihrem Falle realisiert habe. Für diese Betrachtungsweise \nspreche auch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 21. Januar 2005 \n- 2 A 11761/04 -, wonach es bei der Prüfung eines erhöhten Unfallrisikos im Sinne \ndes § 37 BeamtVG nicht auf eine globale Einschätzung, sondern auf eine individuelle \nEinschätzung des Unfallrisikos ankomme.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt - schriftsätzlich -,\n\n9\n\n das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juli 2005 zu verpflichten, die bei ihr, \nder Klägerin, aufgetretenen Erkrankungen, die sie sich durch das \nUnterrichten in PCB-belasteten Räumlichkeiten zugezogen habe, als \nDienstunfall anzuerkennen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 22. Februar 2006 sowie \n28. Februar 2006 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die \nBerichterstatterin einverstanden erklärt. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet im Anschluss an die Erklärungen der Beteiligten vom \n22. Februar 2006 sowie 28. Februar 2006 ohne mündliche Verhandlung durch die \nBerichterstatterin (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n17\n\nDie als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage ist \nzulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung \nihrer gesundheitlichen Beschwerden als Dienstunfall. \n\n18\n\nDie Klägerin hat keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG \nerlitten. Die Erkrankung der Klägerin gilt auch nicht gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als \nDienstunfall. \n\n19\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls im \nSinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist \nder Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und \nzeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in \nAusübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen \nim Falle der Klägerin nicht vor. Die Unterrichtung von Schülern in PCB-belasteten \nRäumen ist jedenfalls kein „plötzliches\" Ereignis im Sinne des Gesetzes.\n\n20\n\nDas Merkmal „plötzlich\" beinhaltet, dass der schädigende Vorgang unvermittelt \neingetreten und auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt sein muss. Er \ndarf nicht auf einem längere Zeit einwirkenden Geschehen beruhen. Durch die \nBindung an ein konkret - örtlich und zeitlich - bestimmbares, unvermittelt eintretendes \näußeres Ereignis wollte der Gesetzgeber eine Abgrenzung zu länger andauernden \ngesundheitlichen Einwirkungen vornehmen, denen ein Beamter bei Ausübung oder \naus Veranlassung des Dienstes ausgesetzt sein kann und die als \nDienstbeschädigung im weiteren Sinne nicht die Gewährung von Unfallfürsorge nach \nsich ziehen. \n\n21\n\nVgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 21. Dezember 1994 - 6 A 1079/94 -, in: \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.1 \nNr. 60; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 15. Mai 2003 - 2 K \n140/01 und vom 4. August 2004 - 2 K 3508/02.\n\n22\n\nVon einem plötzlichen Eintritt des schädigenden Ereignisses kann danach keine \nRede sein. Die körperliche Beeinträchtigung der Klägerin durch den Aufenthalt in \nPCB-belasteten Schulräumen stellt sich vielmehr als eine Einwirkung dar, die sich \nüber einen längeren Zeitraum erstreckte. Der schädigende Vorgang trat nicht \nunvermittelt ein und beschränkte sich nicht lediglich auf einen kurzen Zeitraum. \n\n23\n\nBereits hieran scheitert die Annahme eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. \n1 Satz 1 BeamtVG, so dass offen bleiben kann, ob bzw. ggfls. in welchem Umfang \ndie von der Klägerin angeführte PCB-Belastung in den Unterrichtsräumen kausal für \ndie von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist. \n\n24\n\nDas Unterrichten in PCB-belasteten Räumen kann darüber hinaus auch nicht \nnach Maßgabe des § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall angesehen werden. Nach \nSatz 1 dieser Vorschrift gilt eine Krankheit als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der \nnach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an \nbestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit \nerkrankt, es sei denn, der Beamte hat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes \nzugezogen.\n\n25\n\nDie Klägerin war nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der \nErkrankung an einer toxischen Polyneuropathie bei PCB-Belastung nicht besonders \nausgesetzt. Der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist der Beamte, \ndessen konkrete dienstliche Tätigkeit - im Ganzen gesehen - \"ihrer Art nach\" \nerfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit, sich \"gerade diese Erkrankung\" \nzuzuziehen, in sich birgt. Die \"Art seiner dienstlichen Tätigkeit\" betrifft dabei die \nspezifische Tätigkeit des Beamten, nicht aber die räumlichen Bedingungen, unter \ndenen er arbeitet. \n\n26\n\nVgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Mai \n1996 - 2 B 106/95 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), \nUrteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -; VG Arnsberg, Urteile vom 15. \nMai 2003 - 2 K 140/01 und vom 4. August 2004 - 2 K 3508/02 -.\n\n27\n\nHiervon ausgehend ist die Anerkennung von Krankheitserscheinungen als \nDienstunfall bei einer Lehrtätigkeit in Diensträumen mit PCB-Belastung zu verneinen, \nweil Schulräume erfahrungsgemäß keine besondere Gefährdung für bestimmte \nErkrankungen nach Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) mit sich \nbringen. Übertragen auf den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass - anders als in den \nvon ihr herangezogenen Fällen der krebserkrankten Soldaten - nicht die spezielle Art \nder dienstlichen Verrichtung für die Erkrankung ursächlich war, sondern allenfalls die \nbesondere Beschaffenheit der Dienstzimmer. Gesundheitliche Beschwerden, die \nallein auf schädliche Dauereinwirkungen wie die besondere räumliche \nBeschaffenheit von Dienstzimmern zurückzuführen sind, führen indessen nicht zur \nAnerkennung als Dienstunfall.\n\n28\n\nZu einem anderen Ergebnis gelangt das Gericht auch nicht unter \nBerücksichtigung der Ausführungen in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil \ndes Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04 -. Denn \ndiese beziehen sich auf die zur Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes \ngemäß § 37 BeamtVG erforderliche besondere Lebensgefahr bei Ausübung einer \nDiensthandlung; es ist mithin ein anderer rechtlicher Ansatz gegeben.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-31/2-k-1828-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-31/2-k-1828-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272039","retrieved":"2026-07-09 02:42:38.736570+00:00"}}