{"status":"available","doknr":"OLD272098","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0529.14K1035.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-05-29","aktenzeichen":"14 K 1035/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem\n Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein im Jahre 1956 geborener Kurde aus der Türkei, wendet sich \ngegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter; zudem greift er die \nFeststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, \nwonach Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 2 ff. des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt \nzugrunde:\n\n3\n\nDer Kläger reiste im August 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte mit \nSchriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 28. August 1989 einen \nAsylantrag, zu dessen Begründung er sich dort sowie im Rahmen seiner \npersönlichen Anhörung am 20. August 1990 auf seine in der Türkei entfalteten \nAktivitäten für die DEV GENC und die DEV SOL berief. Mit Bescheid des \nBundesamtes vom 27. August 1990 wurde er daraufhin als Asylberechtigter \nanerkannt. \n\n4\n\nIm Juni 1993 wurde bei dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls eine \nSchusswaffe festgestellt, für deren Besitz und Führen er keine Erlaubnis hatte. Im \nJuli des gleichen Jahres wurde der Kläger mit einer Schusswaffe in den \nRäumlichkeiten eines türkischen Kulturvereins angetroffen. Im Zuge des \nanschließenden Strafverfahrens ließ der Kläger sich dahin ein, er sei Kurde und \nfürchte, deswegen auch in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt zu werden. \nDeshalb habe er sich die halbautomatische Schusswaffe von einem Freund geliehen. \nSchließlich wurde der Kläger im August 1993 am Grenzübergang Elten mit einer \nscharfen Pistole und einem gefälschten Pass aufgegriffen. Bei der anschließenden \nDurchsuchung seiner Wohnung in der Dortmunder Nordstadt wurde umfangreiches \nPropagandamaterial der seit 1983 auch in der Bundesrepublik Deutschland \nverbotenen Vereinigung DEV SOL vorgefunden. Während der Kläger wegen der \nVerstöße gegen das Waffenrecht von den Amtsgerichten Obernburg und Kleve \nverurteilt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft Dortmund das ebenfalls eingeleitete \nVerfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz am 31. Mai 1994 ein. \n\n5\n\nMit Anklageschrift vom 31. Januar 1998 klagte der Generalbundesanwalt beim \nBundesgerichtshof den Kläger und zwei Gesinnungsgenossen der DHKP-C vor dem \nHanseatischen Oberlandesgericht Hamburg an. Dem Kläger wurde \nRädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie Mordversuch in zwei \nFällen vorgeworfen, diese begangen im August 1997 in Frankfurt und im September \n1997 in Hamburg. Zwischen dem 26. Mai 1998 und dem 17. Februar 1999 wurde \nwegen dieser Taten vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (OLG \nHamburg) mündlich verhandelt. Zeitgleich betrieben französische Justizbehörden die \nAuslieferung des Klägers nach Frankreich, nachdem es im August 1997 zu einem \nMordversuch an einem türkischstämmigen Mann mit österreichischer \nStaatsangehörigkeit sowie weiteren Vergeltungsoperationen gekommen war, an \ndenen nach Erkenntnissen der französischen Justiz der Kläger von Deutschland aus \nbeteiligt gewesen sein sollte. Im Frühjahr 2000 wurde der Kläger vorübergehend der \nfranzösischen Justiz überstellt; über eine endgültige Auslieferung wurde bislang \n(Stand: Januar 2006) noch nicht entschieden.\n\n6\n\nIm Zuge der Hauptverhandlung vor dem OLG Hamburg gab der Kläger am \n2. Februar 1999 eine persönliche Erklärung ab, in der es unter anderem heißt: Ziel \n„ihres\" politischen Kampfes in Europa und Deutschland sei es, die Probleme ihres \n(kurdischen) Volkes in der Türkei bekannt zu machen, über den Faschismus in der \nTürkei aufzuklären und ihre in Europa und Deutschland lebenden Landsleute für den \nKampf gegen den Faschismus in der Türkei zu gewinnen. Man rufe die europäische \nund deutsche Öffentlichkeit zur Solidarität mit diesem Kampf gegen den Faschismus \nauf. Man habe die politische Arbeit in der Vergangenheit nicht geheim und illegal, \nsondern öffentlich und demokratisch durchgeführt. Dies werde auch in der Zukunft so \ngeschehen. Es habe keinen Grund gegeben und es gebe weiterhin keinen Grund für \neinen bewaffneten Kampf in Europa und Deutschland. Die Türkei, ihr Heimatland, sei \nder eigentliche Ort des Kampfes. Soweit es in der Vergangenheit beim \nZusammentreffen mit Putschisten zu Überreaktionen gekommen sei, sei dies ein \nFehler gewesen. Man werde darauf achten, dass sich so etwas nicht wiederhole; es \nsolle nicht erneut zu einer Spirale der Gewaltanwendung kommen. Allerdings \nübernehme er - der Kläger - für die Vorkommnisse in der Vergangenheit die \npolitische Verantwortung. Er erkläre ausdrücklich, dass es in Zukunft in Europa und \nDeutschland keine Gewaltanwendung geben werde. \n\n7\n\nMit Urteil vom 17. Februar 1999 verurteilte das OLG Hamburg den Kläger wegen \nRädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit zwei Fällen \ndes versuchten Totschlags, tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer \nFreiheitsstrafe von zehn Jahren. Nach den Feststellungen des OLG war der Kläger \njedenfalls seit Oktober 1995 Deutschlandverantwortlicher der DHKP-C. In dieser \nEigenschaft bekämpfte er einen anderen Flügel der im Jahre 1993 aufgespalteten \nDEV SOL. In diesem Zusammenhang ordnete er an, die „Putschisten\" bei einem \nZusammentreffen nicht nur zu verletzen, sondern sie zu töten. In den Gründen des \nUrteils wird weiter festgestellt, unter anderem der Kläger habe kurz vor Schließung \nder Beweisaufnahme eingeräumt, in der Vergangenheit Fehler gemacht zu haben. \nNach Auffassung des Senats sei es glaubhaft, wenn die Angeklagten erklärten, ihren \npolitischen Kampf gegen die Politik der Staatsorgane der Türkei, von dessen \nBerechtigung und Erforderlichkeit sie nach wie vor überzeugt seien, in Zukunft \ngewaltfrei führen zu wollen. Diese vom Senat als „Gewaltverzichtserklärung\" \nverstandene Verlautbarung sowie ein Teilgeständnis wurden bei der Strafzumessung \nzu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt.\n\n8\n\nAm 30. Juni 2005 wurde der Kläger vor dem OLG Hamburg wegen einer \netwaigen Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe angehört. Hierbei erklärte der \nKläger: Er sei hart bestraft worden und habe den Großteil seiner Strafe verbüßt. \nDeshalb bitte er um Bewährung. Von seiner Gewaltverzichtserklärung sei er \nüberzeugt. Man habe damals Fehler gemacht, die er bereue. Dies habe er allen \nseinen politischen Freunden gesagt und er stehe auch heute noch dazu. Soweit \nbeabsichtigt sei, seinen Asylstatus zu widerrufen, sei er nicht wütend, er sei ein \npolitischer Mensch. Er habe jedoch den Eindruck, als sei auf dieser Welt kein Platz \nfür ihn. Er werde die rechtlichen Mittel ausnutzen und anschließend, nach \nAusschöpfung dieser Mittel, Deutschland verlassen. Es habe ihn jedoch „sehr \nverletzt\", dass die Beamten der Migrationsbehörde ihn als Feind der Menschheit \nansähen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Organisation. Er verfolge jedoch in \nder Presse, was in der Türkei geschehe. Er sei seit 30 Jahren in der Politik, davon \nhabe er 15 Jahre im Gefängnis zugebracht. Er sei 15 Jahre alt gewesen, als er mit \npolitischer Tätigkeit begonnen habe. Er sei davon überzeugt, dass die DHKP-C ihre \nZiele, den Kampf gegen die Unterdrückung in der Türkei, nur mit legalen Mitteln \nverfolge. \n\n9\n\nMit Beschluss vom 5. Juli 2005 setzte das OLG Hamburg die Restfreiheitstrafe \nzur Bewährung aus, nachdem der Senat einen Diplompsychologen beteiligt hatte, \nder dem Kläger bescheinigte, dass seine bei den Taten zu Tage getretene \nGefährlichkeit nicht fortbestehe. Die Gewaltverzichtserklärung werde - so der \n3. Strafsenat des OLG Hamburg - von der DHKP-C eingehalten. Auch nach den \nFeststellungen der Bundesanwaltschaft seien in den letzten mehr als sieben Jahren \nkeine Gewalttaten aus dem Bereich jener Organisation bekannt geworden. \n\n10\n\nBereits zuvor, nämlich am 10. Januar 2005, hatte das Bundesamt ein Verfahren \nauf Widerruf der Asylanerkennung des Klägers eingeleitet. In diesem \nZusammenhang äußerten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem \n21. März 2005: Nach dem Anerkennungsbescheid des Bundesamtes aus dem Jahre \n1990 sei der Kläger in der Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Aus \neiner in der Türkei verbüßten Haftstrafe sei er lediglich auf Bewährung entlassen \nworden. Nachdem er sich nicht im Sinne der türkischen Regierung verhalten und \n„bewährt\" habe, drohe ihm erneute Verfolgung. Wenngleich sich die \nMenschenrechtssituation in der Türkei in der Entwicklung befinde, würden \nindividuelle Grund- und Menschenrechte weiterhin nicht gewährleistet. Im Übrigen sei \nder Kläger keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne \nvon § 60 Abs. 8 AufenthG. Namentlich habe er vor dem OLG Hamburg ausdrücklich \nauf Gewalt verzichtet. Im Verfahren zur Strafaussetzung habe ein forensisches \nGutachten ausdrücklich die Entlassung befürwortet, ohne dass die \nBundesanwaltschaft dem entgegengetreten sei. Schließlich sei die DHKP-C ebenfalls \nnicht mehr gewalttätig.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 25. April 2005 widerrief das Bundesamt die Asylberechtigung \ndes Klägers vom 27. August 1980 und stellte fest, die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG lägen offensichtlich nicht vor. Das Bundesamt führte aus: Der \nWiderruf erfolge nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Recht des \n§ 51 AuslG schließe der Versagungsgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG heutigen \nRechts nicht nur den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern \nauch den Anspruch auf Asyl nach Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der \nKläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative \nAufenthG. Nach dieser Vorschrift führe die rechtskräftige Verurteilung zu einer \nmindestens dreijährigen Freiheitsstrafe zwar nicht automatisch zum Ausschluss von \nAbschiebungsschutz. Es müsse im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr festgestellt \nwerden. Diese sei im Falle der Klägers gegeben. Die DHKP-C sei die derzeit aktivste \nlinksextreme Gruppierung in der Türkei. Anhänger dieser Vereinigung seien an \nGefängnisrevolten beteiligt und auch an Bombenanschlägen. Die Vereinigung stehe \nauch auf der Liste terroristischer Organisationen der Europäischen Union. Soweit der \nKläger die Absicht geäußert habe, seinen politischen Kampf in Zukunft gewaltfrei \nführen zu wollen, entspreche dies nicht der Parteilinie. Die Gewaltverzichtserklärung \nsei auch kein Indiz für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr. Hierfür genüge ein \nbloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen früherer \nUnterstützungshandlungen nicht. Es müsse vielmehr ein innerer Vorgang \nstattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe der früheren Handlungen \nbeziehe und nachvollziehen lasse, dass diese Gründe so nachhaltig entfallen seien, \ndass mit hinreichender Gewissheit künftige Taten ausgeschlossen seien. Hiervon \nkönne bei dem Kläger jedoch nicht ausgegangen werden, weil bei ideologisch \nmotivierten Taten grundsätzlich die Gefahr bestehe, dass erneut eine Gefährdung \nder Allgemeinheit begründet werde. Es sei danach zu befürchten, dass der Kläger \nbei einer entsprechenden Erwartungshaltung seiner Partei erneut bereit sei, mit der \nbei der DHKP-C üblichen Gewaltbereitschaft vorzugehen. Allein ein \nbeanstandungsfreies Vollzugsverhalten sowie die Verbüßung von zwei Dritteln der \nFreiheitsstrafe genüge nicht, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Ein \nAbschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht. \n\n12\n\nMit einem weiteren Bescheid vom 4. August 2005 stellte das Bundesamt fest, \ndass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 ff. nicht vorliegen.\n\n13\n\nAm 7. Mai 2005 sowie am 20. August 2005 hat der Kläger die vorliegenden, mit \nBeschluss vom heutigen Tage zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Klagen \nerhoben, zu deren Begründung er unter anderem einen Bericht des Rechtsanwalts \nGürsel Meric vom 4. April 2005, aktualisiert unter dem 3. Mai 2006, vorlegt, in \nwelchem am Ende bezweifelt wird, dass im Falle eines Prozesses gegen den Kläger \ndie „Prozessnormen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\" beachtet \nwerden. Danach ergebe sich für ihn - den Kläger - zweifelsfrei, dass er in der Türkei \nweiterhin verfolgt und menschenrechtswidrig misshandelt würde. Im Übrigen \nverweise er - der Kläger - auf die Stellungnahmen von amnesty international zur \nMenschenrechtslage, insbesondere auf das Memorandum an den türkischen \nMinisterpräsidenten aus Februar 2004. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n die Bescheide des Bundesamtes vom 25. April 2005 und vom 4. August \n2005 aufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nUnter Bezugnahme auf diverse Auskünfte des Auswärtigen Amtes, das \nseinerseits auf den Lagebericht vom 3. Mai 2005 verweist, der nicht auf bestimmte \nFallkonstellationen beschränkt sei, meint die Beklagte, die Rückkehrsituation \nbezüglich des Herkunftslandes Türkei habe sich deutlich verbessert. Seit 1999 \nnähmen Menschenrechtsverstöße kontinuierlich ab. Von einer beachtlichen \nFoltergefahr könne nicht mehr ausgegangen werden. Die im Jahre 2005 erlassenen \nRegelungen machten eine Foltergefahr für Häftlinge unwahrscheinlich. Dem \nAuswärtigen Amt sei seit fast vier Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus \nder Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang \nmit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Auch die türkischen \nMenschenrechtsorganisationen hätten nunmehr erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem \nPersonenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohten.\n\n19\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, der Akten 2 BJs 91/97 - 2 StE 1/98 des \nGeneralbundesanwalts bei dem Bundesgerichtshof sowie der Akten 4 Ausl 504/99 \nder Generalstaatsanwaltschaft Hamm Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wird \ndurch die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes nicht rechtswidrig in seinen \nRechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). Das Bundesamt hat die Asylanerkennung des Klägers zu Recht widerrufen; \nebenfalls zu Recht hat es festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG noch die Tatbestände des § 60 Abs. 2 ff AufenthG erfüllt sind. \n\n22\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 2005 findet seine rechtliche \nGrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Bestimmung sind die \nAnerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen für diese Entscheidungen nicht mehr vorliegen. Hierbei kann es -\n jedenfalls in diesem Zusammenhang - offen bleiben, ob sich die \n„Verfolgungssituation\" des Klägers im Vergleich mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt \ndes Erlasses des Bescheides vom 27. August 1990 geändert hat. Denn unabhängig \ndavon greift § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ein, wonach ein Abschiebungsverbot nach \n§ 60 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt, wenn der betreffende Ausländer aus \nschwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er \nwegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu \neiner Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Wenngleich \n§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ausdrücklich nur das Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG, nicht aber das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG anspricht, \nist es in der Rechtsprechung geklärt, dass, wenn der Tatbestand des § 60 Abs. 8 \nSatz 1 AufenthG erfüllt ist, auch die Gewährung politischen Asyls nicht in Betracht \nkommt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht,\n\n23\n\nvgl. das Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 109 S. 1 = Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 1999 S. 1213, \n\n24\n\nzu § 51 Abs. 3 Satz 1 des damals geltenden Ausländergesetzes entschieden. \nWeil der Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG wörtlich der entsprechenden \nBestimmung des früheren Rechts entspricht, ist an dieser Rechtsprechung \nfestzuhalten: Erfüllt ein Ausländer den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, \nkann er weder das Asylrecht noch den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG beanspruchen; sofern zuvor entsprechende Entscheidungen getroffen \nworden sind, liegen deren Voraussetzungen nicht mehr vor im Sinne von § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG, sodass die Bescheide zwingend zu widerrufen sind.\n\n25\n\nIm Falle des Klägers greift § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ein. Der Kläger ist wegen \nmehrerer Verbrechen, diese teilweise tateinheitlich begangen, zu einer \nFreiheitsstrafe verurteilt worden, die das in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bezeichnete \nMaß um mehr als das Dreifache überschreitet. Allein die Straftaten und das Maß der \nanschließenden Bestrafung sind zwar für sich genommen kein zureichender Grund, \ndem Kläger das Asylrecht und den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG \nzu nehmen. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG verlangt vielmehr die Feststellung, dass der \nbetreffende Ausländer gerade in Ansehung der von ihm begangenen Straftat eine \nGefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Im Falle des Klägers ist die Kammer davon \nüberzeugt, dass der Kläger aufgrund seines in der Vergangenheit an den Tag \ngelegten Verhaltens in Verbindung mit der Art und Weise, in der er sich gegenwärtig \npräsentiert, weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ist. \n\n26\n\nZunächst ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es sich bei dem \nBegriff „Gefahr\" um ein normatives Merkmal handelt, das auszulegen und \nanzuwenden originäre Aufgabe des Gerichts ist. Damit ist der Begriff einer \nBeweisaufnahme nicht zugänglich, so dass dem Beweisantrag vom 29. Mai 2006 \ninsoweit nicht zu entsprechen war. Mit der darin enthaltenen Feststellung, von dem \nKläger gehe „keinerlei Gefahr\" aus, wird gerade keine Tatsache behauptet, über die \nBeweis erhoben werden könnte. Der unter Beweis gestellte Vortrag enthält vielmehr \neine rechtliche Würdigung auf der Grundlage von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, die \nindessen nicht von den im Beweisantrag bezeichneten Zeugen, sondern allein vom \nerkennenden Gericht zu leisten ist. \n\n27\n\nAuf der Grundlage des umfangreichen Materials, das der Kammer vorliegt, ist \ndiese davon überzeugt, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt \nist. Es ist durchaus zu befürchten, dass von dem Kläger in Zukunft neue \nvergleichbare Straftaten wie diejenigen, die Anlass für seine Verurteilung waren, mit \nder insoweit gebotenen Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Einschätzung steht \nzunächst nicht entgegen, dass das OLG Hamburg die Vollstreckung eines Rests der \nFreiheitsstrafe, zu welcher der Kläger verurteilt worden ist, zur Bewährung \nausgesetzt hat. Eine Strafaussetzung zur Bewährung begründet zwar ein \ngewichtiges Indiz gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr; es ist indessen \nnicht statthaft, die Bewährungsaussetzung gleichsam als eine Vermutung für die \nUngefährlichkeit anzusehen, die im Einzelfall widerlegt werden müsse,\n\n28\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, \nBVerwGE Band 112 S. 185 = DVBl 2001 S. 483.\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall ist die Kammer aufgrund einer Gesamtschau aller für und \nwider den Kläger sprechenden Momente davon überzeugt, dass der Kläger \n(weiterhin) eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu ist im Einzelnen zu \nbemerken:\n\n30\n\nZunächst hatte der Kläger sich lange vor den Ereignissen, die schließlich zu \nseiner Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe führten, wiederholt mit \nSchusswaffen und scharfer Munition ausgestattet. Der Kläger war augenscheinlich \nzu keinem Zeitpunkt bereit, sich dem Gewaltmonopol des Staates zu unterwerfen, \nden er zuvor mit Erfolg um Gewährung politischen Asyls ersucht hatte. Der Kläger \nhielt sich ersichtlich vom Tage seiner Einreise in das Bundesgebiet an die Option \noffen, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, falls er - von wem auch immer - \nangegriffen werde.\n\n31\n\nDie dadurch an den Tag gelegte latente Gewaltbereitschaft des Klägers wird sehr \ndeutlich dokumentiert in den Prozessakten zum Strafverfahren vor dem OLG \nHamburg. Nach den dort getroffenen Feststellungen war der Kläger in den neunziger \nJahren nicht nur irgendein Mitläufer, sondern der führende Kopf einer terroristischen \nVereinigung, wobei er sich nicht nur auf Deutschland beschränkte, sondern die \nDrähte bis nach Frankreich zog. Deshalb wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, \ndie das in § 60 Abs. 8 AufenthG bezeichnete Maß um mehr als das Dreifache \nüberschreitet. Dass die Strafe nicht noch höher ausgefallen ist, verdankt der Kläger \nin erster Linie seiner weiter oben im Tatbestand dieses Urteils ihrem wesentlichen \nInhalt nach wiedergegebenen Erklärung vor dem OLG Hamburg. Auch die Kammer \nwürdigt jene „Gewaltverzichtserklärung\" sowohl nach ihrem Inhalt als auch unter \nBerücksichtigung der Umstände, in welche sie eingebettet ist. Inhaltlich lässt der Text \nkeineswegs den Schluss darauf zu, der Kläger habe mit seiner eigenen \nVergangenheit als Terrorist abgeschlossen und sich nunmehr zu einem „guten\" \nMenschen entwickelt. Denn der Kläger distanziert sich - wenn überhaupt - nur von \nden Methoden der Terroristen, nicht jedoch von ihren Zielen im übrigen. Der gesamte \nText enthält klischeehafte Formulierungen, die ersichtlich dazu dienen sollten, den \nSenat milde zu stimmen. Für diese Einschätzung der „Gewaltverzichtserklärung\" \nspricht auch das zeitliche Moment. Der Kläger hätte in den vielen Monaten, die sein \nVerfahren in Anspruch nahm, etliche Male Gelegenheit gehabt, Reue zu zeigen und \ndarzulegen, dass er mit der Vergangenheit gebrochen hat. Das tatsächliche \nVerhalten des Klägers hingegen zeigt sein taktisches Vorgehen: Kurz vor der \nabschließenden Beratung des Senats und unter einer erdrückenden Beweislage \npräsentierte er in einem Verfahrensstadium, dessen Bedeutung ihm seitens der \nVerteidigung vermittelt worden war, eine ihrem Inhalt nach eher halbherzige \nErklärung, um noch auf das Strafmaß der nicht mehr zu vermeidenden Verurteilung \neinwirken zu können.\n\n32\n\nAuch der Umstand, dass das OLG Hamburg den Kläger auf Bewährung aus der \nHaft entlassen hat, spricht nicht gegen eine Wiederholungsgefahr. Im Gegenteil, der \nKläger scheint nach wie vor nicht zu begreifen, dass er seinerzeit Täter und \nkeinesfalls Opfer war. In seiner Anhörung vom 30. Juni 2005 verweist er auf die \nfrühere Gewaltverzichtserklärung, an die „wir\" (uns) seither hielten. Gleichzeitig \nbehauptet er, „keine Kontakte... zu der Organisation\" mehr zu haben. Die \nVerwendung der ersten Person Plural zeigt jedoch, dass der Kläger immer noch \njedenfalls geistig mit der Terroristenszene verbunden ist. Die „Opferrolle\", die der \nTäter einnimmt, erhellt daraus, dass er „sehr verletzt\" war, weil die Beamten des \nBundesamtes ihn „als Feind der Menschheit angesehen haben\". Gleichwohl sei er \n„nicht wütend\", zumal er „ein politischer Mensch\" sei, der freilich „auf dieser Welt \nkeinen Platz habe\". Schließlich bemerkt der Kläger, er sei „hart bestraft\" worden. \nMehrfach betont er, ein politischer Mensch zu sein. Dies alles ist nach Überzeugung \nder Kammer gerade keine Distanzierung von den früheren schwersten Straftaten, \nsondern der Kläger hält sein damaliges Tun unverändert in gewisser Weise für aus \npolitischen Gründen gerechtfertigt. Er verweist auf ein „großes Tohuwabohu\" sowie \ndarauf, dass man sich „gegen unsere Gegner wehren\" musste. Schließlich bestreitet \ner, jemals gesagt zu haben, man müsse jemanden töten. Diese Aussagen \nwiderspricht indessen eindeutig den rechtskräftigen Feststellungen des \nOberlandesgerichts Hamburg. \n\n33\n\nAllerdings hat der Kläger während seiner Haft und auch in der seither \nvergangenen Zeit ein Verhalten an den Tag gelegt, das grundsätzlich geeignet ist, \nseine Resozialisierung vermuten zu lassen. Die Kammer glaubt dem Kläger, dass er \n- wie es in dem Beweisantrag vom 29. Mai 2006 heißt - nach Kräften angepasst lebt \nund sich integriert. Sie ist ferner davon überzeugt, dass der Kläger zur Zeit „nicht an \nirgendwelchen illegalen organisiert-politischen Aktivitäten teilnimmt\". Auch im \nÜbrigen kann davon ausgegangen werden, „dass keinerlei Hinweise dafür bestehen, \nes könnte in der Zukunft irgendeine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland\" von \ndem Kläger ausgehen. Deshalb brauchte die Kammer dem Beweisantrag auch nicht \nzu entsprechen. Das in den letzten Jahren geübte Wohlverhalten des Klägers ist \nindessen kein Indiz dafür, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG \nnicht erfüllt ist. Denn jedes andere Verhalten des Klägers wäre unter den gegebenen \nUmständen auch vollkommen unverständlich gewesen:\n\n34\n\nIm Anhörungstermin vor dem OLG Hamburg hat der Kläger am 30. Juni 2005 \nerklärt, er habe „immer zum Zweidrittelzeitpunkt entlassen werden\" wollen. Dem \nKläger musste selbstverständlich klar sein, dass eine Entlassung auf Bewährung \nangesichts des bisherigen Lebenslaufs nur bei absolut tadelloser Führung in Betracht \nkommen konnte. Deshalb hat sich der Kläger während seiner Haft nichts zu \nSchulden kommen lassen, deshalb hat er ganz augenscheinlich bei der \npsychologischen Begutachtung intensiv kooperiert und deshalb zeigt er sich seinem \nBewährungshelfer gegenüber als umgänglich und „ungefährlich\".\n\n35\n\nAuch im Hinblick auf das anhängige Verfahren betreffend den Widerruf der \nAsylanerkennung war der Kläger gehalten, sich in jeder Hinsicht anzupassen und zu \nintegrieren. Denn nur auf diese Weise konnte er seinen Vortrag untermauern, \nwonach der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sei. Eine \nhinreichende Gewähr für ein Wohlverhalten des Klägers, das nicht auf den \nUmständen beruht, sondern auf einem echten Sinneswandel, ist hingegen nicht zu \nerkennen. Namentlich liefern die persönlichen Verlautbarungen des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung hierfür keine Anhaltspunkte. Er versteht sich nach wie vor \nals politischer Mensch, der „links\" steht und sich als Sozialist bezeichnet. Soweit er \nseine politischen Gegner anspricht, erwähnt er deren „Putsch\" und die „interne \nAuseinandersetzung\" mit diesen Putschisten. Er spricht von „Faschisten\", welche die \nAntiterrorgesetze noch verschärft hätten, die sich im Übrigen gegen „Revolutionäre \nund Demokraten\" richteten. Schließlich lässt der Kläger wiederholt durchblicken, man \ndürfe in Europa keine Gewalt anwenden, er habe zudem immer gesagt, „Gewalt \ngegen einen Deutschen\" sei falsch. Der Eindruck, den der Kläger dem erkennenden \nGericht in der mündlichen Verhandlung vermittelt, entspricht dem aus der Anhörung \nvor dem OLG Hamburg im Zuge der Strafaussetzung. Der Kläger hat sich \nkeineswegs gewandelt, vielmehr ist er sich und seiner politischen Auffassung treu \ngeblieben. Daraus folgt indessen zugleich, dass er, sofern die DHKP-C es erneut für \ngeboten erachten sollte, einen bewaffneten Kampf auch außerhalb der Türkei zu \nführen, er sich diesem wieder bedenkenlos anschließen würde. \n\n36\n\nDie Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass der Tatbestand des § 60 \nAbs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt ist. Dem steht nicht entgegen, dass - worauf der \nProzessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffend \nhingewiesen hat - das OLG Hamburg den Sachverhalt anders beurteilt und auch die \nFranzösische Republik die beantragte Auslieferung des Klägers nach der Aktenlage \nder Generalstaatsanwaltschaft Hamm nicht mit Nachdruck zu betreiben scheint. Die \nAuslegung und Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist originäre Aufgabe \ndes erkennenden Gerichts, das hierbei an die Einschätzung anderer Gerichte oder \nStaaten, die sich zudem auf völlig andere Tatbestände beziehen, nicht gebunden ist. \nDas Bundesamt hat nach der Überzeugung der Kammer zutreffend die \nAsylberechtigung des Klägers widerrufen und zudem zu Recht die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG verneint.\n\n37\n\nAuch der Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2005 ist rechtens. \nNamentlich droht dem Kläger in der Türkei nicht die Gefahr der Folter im Sinne von \n§ 60 Abs. 2 AufenthG. Auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) steht einer Abschreibung nicht entgegen (§ 60 Abs. 5 \nAufenthG). Bei dieser Beurteilung stützt sich die Kammer auf folgende \nErwägungen:\n\n38\n\nZunächst ist nicht einmal zu erwarten, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr \nin die Türkei für die dortigen Sicherheitskräfte noch von besonderem Interesse ist. \nDie Straftaten, für deren Begehung er in der Türkei verurteilt worden war, liegen bald \n25 Jahre zurück. Zudem ist der Kläger seinerzeit nicht etwa geflohen und hat er sich \nnicht der Strafe entzogen, sondern er hat sie teilweise verbüßt, bis er offiziell auf \nBewährung entlassen worden ist. Dass der Kläger wegen seiner Aktivitäten in den \nJahren ab 1980 heute noch strafrechtlich belangt und gar gefoltert würde, wird nicht \neinmal in den von dem Kläger präsentierten Gutachten des Rechtsanwalts Meric \nbehauptet.\n\n39\n\nAllerdings sieht Rechtsanwalt Meric die Gefahr, der Kläger könne aufgrund von \nAnzeigen von Personen verfolgt werden, die in den Jahre 1990 bis 1997 in die Türkei \ngekommen und festgenommen worden seien. Er bleibt indessen eine Antwort darauf \nschuldig, wer konkret den Kläger belasten könnte und welche konkret gegen den \ntürkischen Staat gerichtete Handlung man ihm vorwerfen würde. Auch der \nAkteninhalt liefert hierzu keine irgendwie gesicherten Hinweise. Es ist also durchaus \nfraglich, ob überhaupt der Kläger in der Türkei Maßnahmen der \nStrafverfolgungsbehörden zu gegenwärtigen hat. Der pauschale Hinweis seiner \nProzessbevollmächtigten, durch die auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland \nbegangenen Straftaten habe er sich im Sinne des türkischen Strafurteils nicht \nbewährt, reicht insoweit nicht aus. \n\n40\n\nSelbst wenn im Übrigen ein gewisses „Restrisiko\" besteht, dass der Kläger bei \nseiner Rückführung in die Türkei dort festgenommen und vor Gericht gestellt wird, ist \neine konkrete Gefahr, der Kläger könne der Folter unterworfen werden, nicht \ngegeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n41\n\nvgl. das Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -,\n\n42\n\nhat in seinem „Kaplan-Urteil\" Folgendes festgestellt:\n\n43\n\n\"Die Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe auf den Kläger wird darüber \nhinaus dadurch wesentlich herabgesetzt, dass sein Bekanntheitsgrad eine \ngewisse Schutzfunktion erfüllt, zumal sein Fall unter intensiver Beobachtung \ninsbesondere der deutschen Presse sowie der Menschenrechtsorganisationen \nund der EU-Kommission stehen wird,\n\n44\n\n so schon Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12. August 2003, S. \n48,\n\n45\n\nund die türkischen Exekutivorgane wie die türkischen Gerichte sich dessen \nbewusst sind. Dass der Kalifatsstaat in der Bundesrepublik Deutschland nur \nüber einen überschaubaren Mitgliederbestand verfügt hat, inzwischen verboten \nworden ist und erst im Zusammenhang mit Durchsuchungsaktionen im Jahre \n1998 in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erzielt und - vor dem Hintergrund der \nFurcht vor fundamentalistisch-islamistischen Terrororganisationen - ganz \nüberwiegend Ablehnung erfahren hat, steht der internationalen \nAufmerksamkeit, die der Kläger genießt, nicht entgegen. Der Senat folgt \ninsoweit der - in Übereinstimmung mit verschiedenen Menschenrechtsvereinen \ngetroffenen - sachverständigen Einschätzung der deutschen Diplomaten vor \nOrt,\n\n46\n\n Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. März 2004 an den Senat; Bericht der \n Deutschen Botschaft Ankara Nr. 226 vom 10. Mai 2004 - 1539 oz -,\n\n47\n\ndass die Gefahr der Folter und Misshandlung bei einer Abschiebung des \nKlägers in die Türkei aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seiner \npolitischen Bedeutung gering ist. Das von amnesty international in der \nStellungnahme an den Senat vom 2. April 2004 angeführte Schicksal des PKK-\nFunktionärs Cevat Soysal stellt keinen gegenteiligen Referenzfall dar, weil \ndiese Person weitaus weniger bekannt ist und die angebliche Folter vor fünf \nJahren stattgefunden haben soll, also unter anderen innen- und außenpolitische \nVerhältnissen als beim Kläger.\n\n48\n\n So auch: Bericht der Deutschen Botschaft Ankara Nr. 226 vom 10. Mai \n 2004 - 1539 oz -.\n\n49\n\nFür die gegenteilige Ansicht hat auch der Zeuge Rechtsanwalt U. bei \nseiner Vernehmung keine plausiblen Gründe anzuführen vermocht. Dass \nBehörden und Sicherheitskräfte auf Straftaten, die sich gegen den \nStaatsgründer Kemal Atatürk richten, besonders empfindlich reagieren, hebt \nden Kläger nicht maßgeblich von anderen prominenten politischen Straftätern \nab, deren Handeln sich auch gegen den türkischen Staat und seine \nInstitutionen richtet. Es mangelt an begründeten Anhaltspunkten für eine höhere \nRisikobewertung als im Falle des ähnlich prominenten PKK-Vorsitzenden \nAbdullah Öcalan, bei dem bisher keine menschenrechtswidrige Behandlung \noder Folter in der Haft festgestellt worden ist.\n\n50\n\n Vgl. EGMR, Urteil vom 12. März 2003 - Nr. 46221/99 -, EuGRZ 2003, 472 \n (485) Nr. 226; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003, S. 51; \n Frankfurter Rundschau vom 11. August 2003.\n\n51\n\nSoweit von anderer Seite trotz des Interesses der türkischen Regierung an \neinem ordnungsgemäßen Verfahren zumindest keine Garantie dafür gesehen \nwird, dass ein unter öffentlicher Beobachtung stehender Häftling korrekt \nbehandelt wird, weil sich die türkische Regierung noch nicht ausreichend für die \nEinhaltung des Folterverbots engagiere und von Kreisen der Polizei, der \nGendarmerie und des Militärs das von der türkischen Regierung verfolgte Ziel \ndes EU-Beitritts weitgehend nicht geteilt werde,\n\n52\n\n so ai, Auskunft vom 2. April 2004 an den Senat,\n\n53\n\nerreicht ein eventuell verbleibendes Restrisiko nicht den Grad der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dass amnesty international - ohne allerdings \naktuelle Referenzfälle benennen zu können - ein solches Risiko nicht \nausschließen will, genügt insoweit nicht.\n\n54\n\nAuch vor dem vorgenannten Hintergrund spricht nichts dafür, dass der \nKläger nach seiner Abschiebung in die Türkei ernstlich gefährdet wäre, Opfer \neiner extralegalen Tötung im Gefängnis zu werden. Sein entsprechendes \nVorbringen entbehrt - bezogen auf seine Person - einer tatsächlichen \nGrundlage.\"\n\n55\n\nDiese Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts sind - wenn auch mit \nEinschränkungen - auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn der Kläger ist nach \nseinem Bekanntheitsgrad gewiss nicht mit dem „Kalifen von Köln\" zu vergleichen. \nGleichwohl wird aufgrund seiner weit verzweigten Kontakte in Westeuropa und seiner \nVerbindungen zu mehreren Rechtsanwaltskanzleien hier und in der Türkei damit zu \nrechnen sein, dass sein weiteres Schicksal nach einer Abschiebung aus mehreren \nRichtungen unabhängig voneinander intensiv beobachtet wird. Ein \n„Verschwindenlassen\" des Klägers in einem namenlosen Gefängnis im Osten der \nTürkei, in welchem er der Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe durch das \nWachpersonal ausgesetzt sein könnte, ist ausgeschlossen. Immerhin steht der \nKläger über seine in der Türkei lebende Schwester ausweislich der von ihm \neingereichten Rechtsgutachten in Verbindung mit einer in Istanbul ansässigen \nAnwaltskanzlei, an die er sich sogleich nach seiner Einreise in die Türkei wenden \nund deren Unterstützung er erhalten kann. Eine hinreichend konkrete Gefahrenlage \nim Sinne des § 60 Absätze 2 und 5 AufenthG kann sonach nicht festgestellt \nwerden.\n\n56\n\nDie Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO in Verbindung mit § 83 b des Asylverfahrensgesetzes abzuweisen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-29/14-k-1035-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":29},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-29/14-k-1035-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272098","retrieved":"2026-07-09 02:42:43.669936+00:00"}}