{"status":"available","doknr":"OLD272201","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0523.1L379.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-05-23","aktenzeichen":"1 L 379/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom \n10. August 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. August \n2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. \n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Tenor entsprechende sinngemäße Antrag des Antragstellers ist \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und \nbegründet. Das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruches gegen die angefochtene Ordnungsverfügung überwiegt das \nöffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung. Denn bei der im vorliegenden \nEilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung bestehen schwerwiegende \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Verfügung. Vor diesem Hintergrund \nfällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Gunsten des Antragstellers aus. \n\n3\n\nDie Voraussetzungen für das ordnungsbehördliche Einschreiten des \nAntragsgegners sind voraussichtlich nicht gegeben, und zwar unabhängig davon, ob \nals Ermächtigungsgrundlage § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO), § 35 Abs. 1 \nGewO oder § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in Betracht kommen. Denn \nes spricht alles dafür, dass die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers, der für die \nFa. E. Ltd., Gibraltar, Sportwetten vermittelt (vgl. die Antragsschrift vom 21. April \n2006), gegenwärtig nicht gegen Rechtsnormen verstößt. Insbesondere wirkt der \nAntragsteller nicht bei der Verwirklichung eines Straftatbestandes mit. Die Verletzung \ndes § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW, der die Veranstaltung von \nSportwetten von einer Erlaubnis abhängig macht, welche die Geschäftspartnerin des \nAntragstellers nicht besitzt und nach dieser Vorschrift auch nicht erhalten kann, \nrechtfertigt die Verbotsverfügung ebenfalls nicht.\n\n4\n\nDie Kammer geht zwar nach wie vor und in Übereinstimmung mit der \nüberwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass Sportwetten in \nder Form der Oddset-Wetten Glückspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 des \nStrafgesetzbuches (StGB) sind. Diese Glückspiele werden im vorliegenden Fall \n(auch) in Nordrhein-Westfalen veranstaltet, indem hier durch einen Vermittler, den \nAntragsteller, die Möglichkeit eröffnet wird, Angebote zum Abschluss von \nWettverträgen abzugeben (vgl. § 9 StGB). Seine Gewerbeausübung ist ohne die \nnachstehend angesprochenen Auswirkungen der Niederlassungs- und \nDienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 des EG-Vertrages (EG) jedenfalls als \nBeihilfe zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 284 Abs. 1 StGB zu \nbeurteilen. \n\n5\n\n Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 - und \nvom 23. Dezember 2004 - 4 B 1550/04 -, jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n6\n\nDie auf § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Sportwettengesetzes \nNRW in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung beruhende Strafbarkeit des \nVeranstaltens von Sportwetten durch einen Gewerbetreibenden, der für diese \nTätigkeit eine Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) \nerhalten hat, und der damit einhergehende Ausschluss dieser Gewerbetreibenden \nvom Sportwettenmarkt in Nordrhein-Westfalen sind jedoch mit der Niederlassungs- \nund Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG nicht vereinbar. Dies führt \nwegen des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts zur \nUnanwendbarkeit der vorgenannten, mit ihm unvereinbaren nationalen \nRechtsnormen. Damit entfällt auch die Grundlage dafür, die Vermittlungstätigkeit des \nAntragstellers zu unterbinden.\n\n7\n\nDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 6. November 2003 \n- Rs C-243/01 - (Gambelli) entschieden, dass nationale Regelungen, die \nstrafbewehrte Verbote des Sammelns, der Annahme und der Übertragung von \nSportwetten enthalten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien \nDienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 und 49 EG darstellen, wenn der \nbetreffende Mitgliedstaat (wie hier) keine Genehmigungen erteilt. Diese \nBeschränkungen müssen - in ihren konkreten Anwendungsmodalitäten - aus \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Sie müssen \ngeeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, \nund sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles \nerforderlich ist. Auf jeden Fall müssen sie in nicht diskriminierender Weise \nangewandt werden. Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die \nBeschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können, gehört u.a. die \nVermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. \nUnverhältnismäßig können strafrechtliche Sanktionen für das Durchführen von \nWetten mit Veranstaltern in einem anderen Mitgliedstaat der EU vor allem dann sein, \nwenn zur Teilnahme an Wetten ermutigt wird, sofern sie von staatlich zugelassenen \nnationalen Einrichtungen organisiert werden.\n\n8\n\n Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs C-243/01 - (Gambelli), \nSlg. 2003, S. I-13031, Rn. 48 f, 59 f, 65, 72, 75. \n\n9\n\nDiese Anforderungen erfüllt das Sportwettengesetz NRW in seiner \ngegenwärtigen Ausgestaltung nicht. Zu dieser Beurteilung gelangt das Gericht unter \nWürdigung der Einschätzungen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei der \nPrüfung vorgenommen hat, ob die dem Sportwettengesetz NRW entsprechenden \nbayerischen Vorschriften, die der Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von \nSportwetten an einen nichtstaatlichen Bewerber entgegenstehen, mit dessen durch \nArt. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützter Berufsfreiheit vereinbar sind. \n\n10\n\n Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, \nhttp://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060328_1bvr105401.html\n\n11\n\nDanach liegen dem staatlichen Wettmonopol in Bayern legitime \nGemeinwohlziele, u.a. die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, zugrunde. Der \nGesetzgeber hat grundsätzlich auch davon ausgehen dürfen, dass die gesetzliche \nErrichtung des fraglichen Monopols ein geeignetes und erforderliches Mittel ist, um \ndie Suchtgefahren zu bekämpfen. In seiner gesetzlichen und tatsächlichen \nAusgestaltung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt \ndas in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol auch unter Berücksichtigung des \nvon sämtlichen Ländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrages jedoch einen \nunverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Denn es ist in einer Weise \nausgestaltet, die eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstellt. Diese \nUnverhältnismäßigkeit erfasst auch den Ausschluss der Vermittlung nichtstaatlicher \nWetten.\n\n12\n\n Vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 118, 119, 143.\n\n13\n\nDiese Wertungen sind auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob die \ntatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in \nDeutschland den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entspricht. Diese vom \nEuropäischen Gerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung vom 6. November \n2003 formulierten Vorgaben entsprechen denen des Grundgesetzes.\n\n14\n\n Vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 144. \n\n15\n\nDie vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Anwendung dieser \nGrundsätze auf die Rechtslage in Bayern ist auf den Rechtszustand in Nordrhein-\nWestfalen zu übertragen. Die Rechtslage in diesen beiden Bundesländern weist in \ndem hier erheblichen Zusammenhang keine wesentlichen Unterschiede auf. In \nbeiden Ländern gibt es ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von \nSportwetten, und zwar in Bayern zugunsten der Staatlichen Lotterieverwaltung bzw. \neiner juristischen Person des Privatrechts, deren alleiniger Gesellschafter der \nFreistaat Bayern ist (Art. 2 Abs. 4 und 5 des Staatslotteriegesetzes), und in \nNordrhein-Westfalen zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \noder juristischen Personen des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören (§ 1 Abs. 1 des \nSportwettengesetzes NRW). Die ergänzenden Regelungen des im Jahre 2004 in \nKraft getretenen Lotteriestaatsvertrages (vgl. das Zustimmungsgesetz vom 22. Juni \n2004, GV NRW S. 315, SGV.NRW 7126) gelten ohnehin bundesweit einheitlich. \n\n16\n\nDanach verstößt das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol zugunsten \nstaatlicher (öffentlich-rechtlicher) bzw. von ihnen beherrschter Veranstalter in seiner \ngegenwärtigen Ausgestaltung gegen Art. 43 und 49 EG. Dieser Verstoß erfasst auch \ndas Verbot entsprechender Vermittlungstätigkeiten, wie sie der Antragsteller \nvornimmt. \n\n17\n\nZwar mag sich die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols \ninzwischen geändert haben (vgl. hierzu das Schreiben des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen an die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie \nGmbH & Co. OHG vom 19. April 2006 - 14-38.07.06 - 5 - mit Hinweisen, wie die \nVorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 \numgesetzt werden sollen); die entsprechende Werbung dürfte zumindest \neingeschränkt worden sein. Die rechtliche Ausgestaltung dieses Monopols, die nach \nder genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls mit Art. 12 \nAbs. 1 GG (und damit wegen der inhaltlichen Parallelität der rechtlichen Vorgaben \nauch mit Art. 43, 49 EG) unvereinbar ist, ist dem höherrangigen Recht bislang jedoch \nnicht angepasst worden. \n\n18\n\nDieser Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht ist nicht während \neiner bis zum Ende des Jahres 2007 dauernden Übergangszeit, in der \nBeschränkungen der Veranstaltung von Sportwetten in Einklang mit dem \nhöherrangigen Recht neu zu regeln sind, unbeachtlich. Etwas Anderes ergibt sich \nnicht aus der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n28. März 2006. \n\n19\n\nDem Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs sind Übergangsfristen, während derer nationales Recht \ntrotz seiner Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag weiter anwendbar ist, fremd. Diese \nVertragsbestimmungen und die anderen unmittelbar geltenden Rechtsakte der \nGemeinschaftsorgane haben vielmehr Vorrang vor dem internen Recht der \nMitgliedstaaten. Dieses Recht ist, soweit es dem EG-Recht widerspricht, \nunangewendet zu lassen. \n\n20\n\n Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1978 - Rs 106-77 (Simmenthal), Slg. \n1978, 629, Leitsatz 3, und vom 22. Juni 1989 - Rs 103-88 - (Costanzo), \nSlg. 1989, 1839 (Rn. 28 - 33).\n\n21\n\nDas Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 bezieht sich nicht \nauf die Frage, ob Beschränkungen des Veranstaltens und des Vermittelns von \nSportwetten mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht, hier: mit Art. 43 und 49 EG, \nvereinbar sind. Es bestimmt, soweit in diesem Zusammenhang von Interesse, \nvielmehr lediglich, dass das bayerische Staatslotteriegesetz trotz der Unvereinbarkeit \nmit Art. 12 Abs. 1 GG nach Maßgabe der Gründe jener Entscheidung zunächst \nweiter angewandt werden darf. Dies entspricht der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts für die Fälle, in denen eine gesetzliche Regelung mit \ndem nationalen Verfassungsrecht (dem Grundgesetz) nicht in Einklang steht, in \ndenen der Gesetzgeber aber mehrere Möglichkeiten hat, diesen Verfassungsverstoß \nzu beseitigen. Rechtliche Konsequenzen, die aus einer Verletzung des europäischen \nGemeinschaftsrechts herrühren, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen nicht \ngeregelt. \n\n22\n\n Vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 77 und Rn. 146 - 160.\n\n23\n\nAbgesehen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht lediglich Bestimmungen \ndes bayerischen Staatslotteriegesetzes trotz ihres Verstoßes gegen nationales \nVerfassungsrecht für weiter anwendbar erklärt. Die Gesetzeskraft jener Entscheidung \n(§§ 31 Abs. 2 Satz 2, 13 Nr. 8a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) erstreckt \nsich nicht auf die Wirksamkeit bzw. Anwendbarkeit der im vorliegenden Fall \nerheblichen Rechtsnormen. \n\n24\n\nBei dieser Rechtslage fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten \ndes Antragstellers aus. Auch in diesem Zusammenhang rechtfertigt die Einräumung \neiner Übergangszeit für die Behebung des Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG durch \ndas Bundesverfassungsgericht keine andere Beurteilung. Andernfalls würde der \nAnwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts, das auch nicht \nübergangsweise hinter anderslautenden Normen des nationalen Rechts \nzurückzustehen hat, unterlaufen. Es kommt hinzu, dass die untersagte Tätigkeit \njahrelang hingenommen wurde und dass in dieser Zeit auch die staatlich \nbeherrschten Wettveranstalter intensiv geworben haben. Dies spricht dagegen, dass \ndie Gefahren, zu deren Abwehr der Antragsgegner eingeschritten ist, jetzt auch nicht \nmehr vorübergehend hinzunehmen wären.\n\n25\n\nDa der Antragsteller die Untersagungsverfügung nach alledem einstweilen nicht \nzu beachten braucht, ist auch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches \ngegen die Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der nicht fristgerechten \nBefolgung der Grundverfügung anzuordnen. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 \nAbs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht der aktuellen Rechtsprechung für \nVerfahren dieser Art.\n\n28\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, \nGewerbearchiv 2005, 77.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-23/1-l-379-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-23/1-l-379-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272201","retrieved":"2026-07-09 02:42:53.380969+00:00"}}