{"status":"available","doknr":"OLD272226","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0522.5K991.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-05-22","aktenzeichen":"5 K 991/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt. \n \nDer Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Dortmund verwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin und ihr am 00.00.0000 verstorbener Ehemann haben am 19. \nAugust 2005 beim Sozialgericht Dortmund Prozesskostenhilfe beantragt und \nangekündigt, im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Klage auf \nGewährung weiterer Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - \nGSiG -) zu erheben. Das Sozialgericht Dortmund hat sich nach vorheriger Anhörung \nder Beteiligten mit Beschluss vom 2. November 2005 für sachlich unzuständig erklärt \nund den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen.\n\n4\n\nAm 21. April 2006 ist das Verfahren beim Verwaltungsgericht Arnsberg \neingegangen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 hat das beschließende Gericht die \nbeantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt. \n\n5\n\nAm 11. Mai 2006 hat die Klägerin - gemeinsam mit ihrem Ehemann - Klage \nerhoben, mit der sie - sinngemäß - beantragt, Wiedereinsetzung in die versäumte \nKlagefrist zu gewähren und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom \n28. April 2004 und 19. Juli 2004 sowie des Widerspruchsbescheides des Landrats \ndes I. vom 21. Juli 2005 zu verpflichten, weitere Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember \n2004 zu gewähren. Das beschließende Gericht hat die Beteiligten zu der \nbeabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Dortmund \nangehört.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 haben die Prozessbevollmächtigten zu 2. der \nKlägerin mitgeteilt, dass der Ehemann der Klägerin am 00.00.0000 verstorben sei \nund die Klägerin als dessen Alleinerbin den Prozess allein fortführe.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nFür das geltend gemachte Klagebegehren ist der beschrittene \nVerwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das \nSozialgericht Dortmund zu verweisen. Nach der gemäß § 173 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anwendbaren Vorschrift des § \n17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) spricht das Gericht, \nsofern der - zu ihm - beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der \nParteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige \nGericht des zulässigen Rechtsweges. Diese Voraussetzungen sind hier \ngegeben.\n\n9\n\nDas beschließende Gericht ist durch den im isolierten \nProzesskostenhilfeverfahren ergangenen Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts \nDortmund vom 2. November 2005 - S 29 SO 314/05 - nicht an der Verweisung des \nRechtsstreits gehindert. Die Verweisung des Prozesskostenhilfeantrags entfaltet für \ndie erst am 11. Mai 2006 anhängig gemachte Klage keine Bindungswirkung. Ein vor \nRechtshängigkeit der Klage ergehender Verweisungsbeschluss eines anderen \nGerichts nach § 17 a GVG beruht auf einer „krassen Rechtsverletzung\" und bindet \ndeshalb das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, nicht.\n\n10\n\nVgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 9. Februar 2006 - 5 \nAS 1/06 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2006, 1371 = Neue \nZeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2006, 454.\n\n11\n\nDas gilt auch und erst recht, wenn eine Klage - wie hier - noch nicht anhängig ist \nund lediglich im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren eine Verweisung des \nProzesskostenhilfegesuchs erfolgt ist. \n\n12\n\nZudem steht der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund in offenem Widerspruch \nzur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Gemäß \n§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung des Art. 1 des \nam 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Siebenten Gesetzes zur Änderung des \nSozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302) \nentscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - nunmehr auch - über öffentlich-\nrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des \nAsylbewerberleistungsgesetzes. Die Angelegenheiten der Sozialhilfe sind seit \n1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - \ngeregelt. In dessen 4. Kapitel finden sich unter den §§ 41 ff. SGB XII nunmehr die \nVorschriften über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch in \ndarauf bezogenen Angelegenheiten entscheiden mithin bei Rechtsstreitigkeiten, die \nab 1. Januar 2005 anhängig geworden sind bzw. werden, die Gerichte der \nSozialgerichtsbarkeit. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts \nauch dann, wenn - wie hier - der geltend gemachte Anspruch sich - für die Zeit bis \nzum 31. Dezember 2004 - nach dem Grundsicherungsgesetz richtet.\n\n13\n\nVgl. BSG, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - B 9b SF 2/05 R -.\n\n14\n\nNach alldem ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf \nGewährung weiterer Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung das \nSozialgericht sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG \ndas Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen \nSitz oder Wohnsitz hat. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Hochsauerlandkreis, so \ndass das Sozialgericht Dortmund örtlich zuständig ist (§§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a und 57 \nAbs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des \nSozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen - AG SGG -). \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 \nGVG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-22/5-k-991-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-22/5-k-991-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272226","retrieved":"2026-07-09 02:42:55.476910+00:00"}}