{"status":"available","doknr":"OLD272285","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0518.7K3665.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"7 K 3665/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten und die \nBeigeladene zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage. \n\n3\n\nMit Datum vom 3. Dezember 2002 stellte der Kläger beim Beklagten zu 1. einen \nBauantrag betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem landwirtschaftlich \ngenutzten Grundstück Gemarkung T3. ,Flur 0 Flurstück 000. Der geplante \nStandort der Anlage befindet sich im Gemeindegebiet der Beigeladenen, und zwar \nnordöstlich des Kernortes, südöstlich des Ortsteiles X1. und südwestlich des \nOrtsteiles C. ; er liegt innerhalb eines Areals, das im Norden durch die \nKreisstraße K 39, im Südwesten durch die K 5 und im Südosten durch die K 41 \numschlossen wird. Antragsgemäß soll dort eine Windkraftanlage des Typs Enercon \nE-66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 114,09 m und einem Rotordurchmesser von 70 \nm errichtet werden; die Gesamthöhe der Anlage beläuft sich demgemäß auf 149,09 \nm. \n\n4\n\nParallel hierzu gingen bei dem Beklagten zu 1. drei weitere - in diesem Verfahren \nnicht streitgegenständliche - Bauanträge betreffend die Errichtung jeweils einer \nWindkraftanlage ein, deren Standorte ebenfalls innerhalb des vorbezeichneten \nAreals liegen. Für zwei dieser Vorhaben trat die Fa. Enercon als Bauherrin auf; der \nandere - dritte - Bauantrag wurde von Herrn F. gestellt. \n\n5\n\nMit der am 6. Januar 1999 in Kraft getretenen 35. Änderung ihres \nFlächennutzungsplans hatte die beigeladene Gemeinde eine Konzentrationszone für \ndie Windenergienutzung im Gemeindegebiet ausgewiesen, die südöstlich von \nC. an der Grenze zum Gebiet der Stadt F1. liegt. Der Standort des hier \nstreitigen Vorhabens ist knapp 2 km von dieser Konzentrationszone entfernt. \n\n6\n\nUnter dem 17. Dezember 2002 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu \ndem streitigen Vorhaben des Klägers. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass \ndie Errichtung einer Windkraftanlage nur in der ausgewiesenen Vorrangfläche \nzulässig sei. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert, da der vorhandene nicht \nasphaltierte Weg für den landwirtschaftlichen Verkehr bestimmt sei. \n\n7\n\nAm 6. November 2003 trat die 1. Änderung zur 35. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen in Kraft, mit der die ausgewiesene \nKonzentrationszone bestätigt wurde. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 9. Dezember 2003 lehnte der Beklagte zu 1. den Bauantrag \ndes Klägers ab und führte hierzu aus, das Vorhaben könne nach § 35 BauGB i.V.m. \n§ 36 Abs. 1 BauGB nicht genehmigt werden, da die Gemeinde ihr Einvernehmen \nnicht erteilt habe. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung mit anwaltlichem \nSchreiben vom 7. Januar 2004 Widerspruch ein. \n\n9\n\nAm 22. Mai 2004 hat der Kläger die vorliegende, zunächst nur gegen den \nBeklagten zu 1. gerichtete Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 1740/04 \nregistriert worden ist.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 21. Mai 2004 - zugestellt am 26. Mai 2004 - hat die Beklagte \nzu 2. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 15. November 2004 hat der Kläger den Klage(haupt)-antrag, \nder bis dahin auf eine Verpflichtung des Beklagten zu 1. zur Erteilung der \nbeantragten Baugenehmigung (unter Aufhebung des Ausgangs- und \nWiderspruchsbescheides) gerichtet war, dahin geändert, dass nunmehr beantragt \nwerde, die Beklagte zu 2. als neue Beklagte unter Aufhebung des \nAusgangsbescheides des ursprünglichen Beklagten in der Form des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten zu 2. zu verpflichten, dem Kläger eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für sein Vorhaben zu erteilen. Hierzu hat \nder Kläger vorgetragen, die Klageänderung erfolge vor dem Hintergrund des Urteils \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, nach dem es für den \nBegriff der „Windfarm\" im immissionsschutzrechtlichen Sinne nicht mehr auf die \nBetreibereigenschaft, sondern nur noch darauf ankomme, ob sich mindestens drei \nWindkraftanlagen mit ihren Einwirkungsbereichen überschnitten oder berührten. \nDemzufolge bilde das streitige Vorhaben zusammen mit den drei weiteren in \nunmittelbarer Nähe geplanten Anlagen eine Windfarm, so dass nicht das \nBaugenehmigungsverfahren, sondern das immissionsschutzrechtliche Verfahren \neinschlägig sei. \n\n12\n\nEntsprechende Klageänderungen sind auch in den anhängigen Parallelverfahren \nbetreffend die in der Nachbarschaft geplanten drei weiteren Windkraftanlagen erklärt \nworden. \n\n13\n\nMit Beschluss vom 18. November 2004 hat die für das baurechtliche \nKlageverfahren zuständige 4. Kammer des erkennenden Gerichts beschlossen, über \ndie Begehren gemäß § 93 VwGO in getrennten Verfahren zu entscheiden. Soweit die \nKlage auf die Aufhebung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides gerichtet \nworden ist, ist es bei dem Aktenzeichen 4 K 1740/04 verblieben; soweit die \nVerpflichtung der Beklagten zu 2. zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung für das Vorhaben begehrt worden ist, hat das Verfahren das neue \nAktenzeichen 4 K 3665/04 erhalten. \n\n14\n\nMit Datum vom 17. Dezember 2004 (MBl. NRW vom 26. Januar 2005, S. 66) hat \ndas Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \ndie europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. \nHierzu zählt auch das Gebiet „I. „, das (u.a.) größere Flächenanteile des Kreises \nT4. erfasst. Der Standort des streitigen Vorhabens liegt innerhalb des \nVogelschutzgebiets. \n\n15\n\nNach richterlichem Hinweis in der Sache 4 K 1740/04, der Ablehnungsbescheid \nvom 9. Dezember 2003 erscheine mangels Zuständigkeit des Beklagten zu 1. \nrechtswidrig, hat dieser den Bescheid unter dem 10. Januar 2005 aufgehoben. Der \nKläger hat dieses Verfahren daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n16\n\nDas unter dem Aktenzeichen 4 K 3665/04 geführte Verfahren ist - wie die \nweiteren gegen die Beklagte zu 2. gerichteten (Verpflichtungs-) Klageverfahren - von \nder für das Immissionsschutzrecht zuständigen 7. Kammer des erkennenden \nGerichts übernommen worden. \n\n17\n\nUnter dem 21. März 2005 sind die Genehmigungsanträge für zwei der insgesamt \nvier geplanten Anlagen gegenüber der Beklagten zu 2. zurückgenommen worden, \nebenso im Anschluss hieran die beiden zugehörigen Verpflichtungsklagen. Mit \nSchriftsatz vom 31. März 2005 hat der Kläger im anhängigen Verfahren daraufhin \nerklärt, es werde eine erneute Klageänderung vorgenommen; nunmehr werde \nbeantragt, den (ursprünglichen) Beklagten - also den Beklagten zu 1. - als \nzuständige Baugenehmigungsbehörde zu verpflichten, dem Kläger eine \nBaugenehmigung für sein Vorhaben zu erteilen. Das Verfahren ist hiernach wieder \nvon der 4. Kammer des erkennenden Gerichts übernommen worden.\n\n18\n\nAm 1. September 2005 ist die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen in Kraft getreten. Damit ist erneut die bestehende Konzentrationszone \nsüdöstlich von C. ausgewiesen worden, deren Fläche jedoch um ca. 3 ha auf \nnunmehr ca. 6,3 ha verkleinert worden ist. \n\n19\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor: \nDie Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Streitgegenständlich sei weiterhin der im \nDezember 2002 gestellte Bauantrag. Die 2. Änderung der 35. Änderung des \nFlächennutzungsplans stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da sie - wie der Kläger \nim Einzelnen ausführt - wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam \nsei. Belange des Naturschutzes, insbesondere des Vogelschutzes könnten dem \nVorhaben ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Das Orts- und Landschaftsbild \nwerde durch die geplante Anlage nicht verunstaltet. Der Ortstermin habe erwiesen, \ndass das Landschaftsbild in unmittelbarer Nähe des Anlagenstandorts bereits \nerheblich vorbelastet sei, vor allem durch die unweit vorbeiführende \nHochspannungsleitung und die zahlreichen Windkraftanlagen, die vom Standort aus \nsichtbar seien. Der Beklagte zu 1. sei auch vor Inkrafttreten des § 67 Abs. 9 \nBImSchG und der Änderung der 4. BImSchV für die Genehmigung des Vorhabens \nzuständig gewesen, da die Anlage nicht Teil einer „Windfarm\" sei. Er - der Kläger - \nverpflichte sich auch im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB zum Rückbau und zur \nEntsiegelung nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung. Soweit für die ausreichende \nSicherung der wegemäßigen Erschließung ein Ausbau der Zuwegung erforderlich \nsei, die über eine gemeindliche Wegeparzelle erfolgen solle, biete er der \nBeigeladenen an, die notwendigen Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten \nvorzunehmen. Hilfsweise könne auch ein neuer Weg von der K 41 zum \nVorhabensstandort angelegt werden. \n\n20\n\nMit seinen Schriftsätzen vom 27. Februar und 11. Mai 2006 hat der Kläger seine \nKlageanträge erneut geändert. Er beantragt nunmehr, \n\n21\n\n die Beklagte zu 2. zu verpflichten, dem Kläger eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb \neiner Windenergieanlage des Typs Enercon E-66/18.70 auf dem Gebiet \nder Gemeinde Bad T3. , Gemarkung T3. , Flur 0, Flurstück \n000, zu erteilen, \n \n hilfsweise die Beklagte zu 2. zu verpflichten, dem Kläger einen \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die bezeichnete \nWindenergieanlage unter Ausklammerung von Erschließungsfragen zu \nerteilen,\n\n22\n\n weiter hilfsweise die Beklagte zu 2. zu verpflichten, den Kläger unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,\n\n23\n\n weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zu 1. vor der mit \nSchriftsatz vom 27. Februar 2006 vorgenommenen Klageänderung, \nhilfsweise vor dem Inkrafttreten der 2. Änderung der 35. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen am 26. August 2005 \nverpflichtet war, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu \nerteilen. \n\n24\n\nDas Verfahren ist erneut von der 7. Kammer des erkennenden Gerichts \nübernommen worden.\n\n25\n\nDer Beklagte zu 1. beantragt,\n\n26\n\n die Klage abzuweisen. \n\n27\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: \nBereits die vorletzte Klageänderung, mit der der Kläger vom \nimmissionsschutzrechtlichen zum baurechtlichen Verfahren übergegangen sei, sei \nunzulässig gewesen, weil er - der Beklagte zu 1. - der Klageänderung nicht \nzugestimmt habe und diese auch nicht sachdienlich gewesen sei. In Anbetracht \ndessen sei fraglich, ob überhaupt Raum bestehe für die letzte Klageänderung, mit \nder der Kläger erneut zum immissionsschutzrechtlichen Verfahren übergegangen sei. \nIm Übrigen sei das Vorhaben des Klägers aber auch materiell unzulässig. Insoweit \nwerde auf Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz und \nder hiesigen Abteilung Natur- und Landschaftsschutz Bezug genommen. \n\n28\n\nDie Beklagte zu 2. beantragt ebenfalls,\n\n29\n\n die Klage abzuweisen. \n\n30\n\nSie hat im Wesentlichen nicht zur Sache vorgetragen. \n\n31\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n32\n\n die Klage abzuweisen. \n\n33\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: \nSie teile die Bedenken des Beklagten zu 1. gegen die Zulässigkeit der erneuten \nKlageänderung. Materiell-rechtlich sei das Vorhaben des Klägers aufgrund der \ngemeindlichen Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unzulässig. \nDie Auffassung des Klägers, die 2. Änderung der 35. Änderung des \nFlächennutzungsplans stehe dem Vorhaben nicht entgegen, sei unzutreffend; die \nBeigeladene nimmt in diesem Zusammenhang zu den Einwänden des Klägers im \nEinzelnen Stellung. \n \nIn Ausführung des Beweisbeschlusses der 4. Kammer vom 29. August 2005 hat der \nBerichterstatter der Kammer die örtlichen Verhältnisse am 10. Januar 2006 in \nAugenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das \nTerminsprotokoll Bl. 290 bis 294 der Gerichtsakte verwiesen. \n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie Kammer lässt offen, ob die in Bezug auf das Begehren und den \nKlagegegner wiederholt geänderte Klage zulässig ist. Die Klage ist mit den gestellten \nHaupt- und Hilfsanträgen jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf die nunmehr begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für sein \nVorhaben, weil der geplanten Errichtung einer Windkraftanlage öffentlich-rechtliche \nVorschriften entgegen stehen. Die Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts ist \ndaher nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne \nvon § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wegen der \nUnzulässigkeit des Vorhabens haben auch die Hilfsanträge in der Sache keinen \nErfolg. \n\n37\n\nEine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die \nsich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden \nPflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und \nBelange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht \nentgegenstehen (Nr. 2). Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 \nBImSchG liegen nicht vor. Der Errichtung der streitigen Anlage stehen (andere) \nöffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. \n\n38\n\nDas Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es das \nLandschaftsbild verunstaltet und daher öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. \n3 Nr. 5 des Baugesetzbuches - BauGB -). Eine solche Verunstaltung setzt voraus, \ndass das Bauvorhaben für das Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob \nunangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter \nals belastend empfunden wird. \n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 2003 \n- 4 B 7.03 -, BRS 66 Nr. 103. \n\n40\n\nDavon kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn es sich bei dem \noptisch betroffenen Bereich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders \nschutzwürdige Umgebung handelt oder ein besonders grober Eingriff in das \nLandschaftsbild in Rede steht.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 \n- 7 A 4857/00 -, BRS Band 64 Nr. 101. \n\n42\n\nHier kommen beide Aspekte zum Tragen. Was die Schutzwürdigkeit der \nUmgebung anbelangt, ist allerdings einzuräumen, dass die nähere Umgebung der \ngeplanten Anlage, insbesondere das durch die Kreisstraßen K 39, K 5 und K 41 \numschlossene Areal, wenige Reize bietet. Hierzu hat der vom Kläger beauftragte \nGutachter Dr. M. in seiner „Standortbezogenen Vorprüfung\" aus Oktober 2003 \nzutreffend ausgeführt, dass in diesem Gebiet nur Ackerflächen anzutreffen sind und \ndas Landschaftsbild durch das weitgehende Fehlen von Grünlandflächen, Hecken, \nObstwiesen, Baumreihen oder Gehölzstreifen „als an natürlichen Strukturen verarmt\" \nerscheint (S. 13). Diese Schilderung deckt sich mit den Eindrücken, die der \nBerichterstatter der Kammer anlässlich des Ortstermins gewonnen hat und die er der \nKammer auch anhand der im Termin gefertigten Lichtbilder vermittelt hat. Neben der \nbeschriebenen Verarmung ist zu berücksichtigen, dass das Landschaftsbild in der \nnäheren Umgebung des Anlagenstandorts keineswegs „unberührt\" von baulichen \nEingriffen ist. Namentlich durch die Hochspannungsleitung, die Bahnlinie und die \nbereits vorhandenen benachbarten Windenergieanlagen ist der Bereich \nunverkennbar vorbelastet. Gleichwohl ist von entscheidender Bedeutung, dass der \nstreitigen Windenergieanlage, wenn sie errichtet würde, aufgrund ihrer beträchtlichen \nHöhe, die im gesamten Kreisgebiet kein Vorbild hat, eine erhebliche Fernwirkung \nzukäme. Dadurch würde sie sich auch auf weiter entfernte Bereiche beeinträchtigend \nauswirken, die aufgrund des Wechselspiels von Topographie und Vegetation \ndurchaus landschaftlich reizvoll sind. Insbesondere gilt das für die begrünten \nBachläufe der Rosenau und der Ahse, die annähernd parallel zur K 5 bzw. K 41 \nverlaufen und, wie die Vertreter des Beklagten zu 1. im Termin zur mündlichen \nVerhandlung unbestritten vorgetragen haben, unter Landschaftsschutz stehen. Hinzu \nkommt, dass sich im Bereich der B. das Naturschutzgebiet „B. nördlich M1. „ \nerstreckt, das gerade rund 500 m vom Standort der streitigen Anlage entfernt ist. \nAusweislich des § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung, mit der das \nNaturschutzgebiet festgesetzt worden ist, erfolgte die Unterschutzstellung auch (vgl. \n3. Spiegelstrich) „wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden \nSchönheit des Gebietes\". Entlang der beiden Bachläufe kommen auch die \nbeschriebenen Vorbelastungen deutlich weniger zum Tragen als in der unmittelbarer \nUmgebung des Anlagenstandorts. Westlich des Ahsebachlaufs - so etwa von der \nStraße „Papierne Trift\" aus - sind die Anlagen des Windparks C. /T5. \npraktisch nicht zu sehen und die beeinträchtigenden Wirkungen der \nHochspannungsleitung stellen sich dort allein entfernungsbedingt als deutlich \ngeringer dar. Der Bachlauf der S1. wird zwar - wie das von den Kreisstraßen \numschlossene Dreieck - von der Hochspannungsleitung überquert, ist aber \nansonsten in seiner landschaftlichen Schönheit durch baulich-technische Anlagen \nnur wenig beeinträchtigt; vor allem der Windpark C. /T5. verliert dort, \nsoweit er überhaupt im Sichtbereich ist, durch die größere Distanz erheblich an \noptischer Dominanz. Im Übrigen ist bei der Prüfung der Intensität des Eingriffs in das \nLandschaftsbild nicht nur die beträchtliche absolute Höhe der streitigen Anlage von \nBedeutung. Ausgehend davon, dass bei der Beurteilung der \nLandschaftsbildverträglichkeit einer Windenergieanlage die anlagentypische \nDrehbewegung der Rotorblätter als Blickfang nicht außer Betracht bleiben kann,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 \n- 4 B 69.01 -, BRS Band 64 Nr. 100, \n\n44\n\nkommt es auch auf die jeweilige Größe des Rotors bzw. der vom Rotor \nbestrichenen Fläche an. Bei der geplanten Anlage, die einen Rotordurchmesser von \n70 m aufweist, hat diese Fläche eine Größe von ca. 3.850 qm (35² x 3,14). Zum \nVergleich: Die acht Anlagen des Windparks C. /T5. haben jeweils \nRotordurchmesser von 44 m; die vom Rotor bestrichene Fläche beläuft sich hiernach \nauf jeweils ca. 1.500 qm (22² x 3,14). Diese Zahlen belegen, dass die \nbeeinträchtigende Wirkung der streitigen Anlage auf das Landschaftsbild nur \nunzureichend erfasst wird, wenn bei der „Größe\" der Anlage allein auf das Kriterium \nder absoluten Höhe abgestellt wird. Hier trägt der beträchtliche Rotordurchmesser \nnicht unerheblich dazu bei, dass die Drehbewegung des Rotors einen Blickfang \nbildet, der die landschaftsbildbeeinträchtigende Wirkung der Anlage verstärken \nwürde. \n\n45\n\nErweist sich das Vorhaben des Klägers nach alldem als materiell-rechtlich \nunzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die geplante Errichtung der \nWindkraftanlage auch gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. \nNamentlich kann dahinstehen, ob dem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nöffentliche Belange entgegen, weil die beigeladene Gemeinde durch ihre \nVorrangflächenplanung - die der Kläger allerdings mit gewichtigen Argumenten \nangegriffen hat - eine Ausweisung an anderer Stelle vorgenommen hat. Ebenso kann \noffen bleiben, ob das Vorhaben des Klägers mit den (die bekannt gemachten \nEuropäischen Vogelschutzgebiete betreffenden) Regelungen des § 48 Abs. 5 des \nLandschaftsgesetzes vereinbar ist, die wegemäßige Erschließung im Sinne des § 35 \nAbs. 1 BauGB ausreichend gesichert ist und die Zulässigkeitsvoraussetzung des § \n35 Abs. 5 Satz 2 BauGB (betreffend Rückbau und Entsiegelung nach dauerhafter \nAufgabe der Nutzung) hier erfüllt ist. \n\n46\n\nWegen der dargelegten Unzulässigkeit des Vorhabens haben auch die \nHilfsanträge in der Sache keinen Erfolg. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO \nsowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch das Stellen \neines Sachantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n48\n\nDie Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-18/7-k-3665-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-18/7-k-3665-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272285","retrieved":"2026-07-09 02:43:01.126074+00:00"}}