{"status":"available","doknr":"OLD272356","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0516.4K1944.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"4 K 1944/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Menden, Flur 6, \nFlurstück 282 (G. Straße 5), das Teil eines durch die G. Straße, die \nT.-------allee und die D. -C1. -Straße eingegrenzten Bereichs der Stadt Menden \nist. Innerhalb dieses Areals liegen die weiteren Grundstücke Gemarkung N. , Flur \n6, Flurstücke 90, 283, 339, 345. Das Grundstück des Klägers liegt nord-westlich des \nFlurstücks 90. Östlich des Grundstücks verläuft unmittelbar die verkehrlich sehr stark \nbelastete G. Straße (Landesstraße 679), nord-westlich die D. -C1. -\nStraße. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, das (in \nder Zeit von 1928 bis 1935) als Wohngebäude für Werksangehörige eines \nbenachbarten Industriebetriebes erbaut worden war. In der Vergangenheit standen \nauf dem Gesamtareal neben dem Mehrfamilienhaus des Klägers drei weitere \nWohnhäuser, von denen zwischenzeitlich zwei Häuser abgerissen worden sind; \nheute ist noch das Flurstück 91, das südlich des Flurstücks 345 und südwestlich des \nFlurstücks 90 liegt, mit einem Wohnhaus bebaut. Die Fläche im Bereich des \nGrundstücks des Klägers wurde in der Vergangenheit als Parkplatz für \nBetriebsangehörige der westlich der D. -C1. -Straße ansässigen Firma T1. \ngenutzt, die nach Angaben des Beklagten im sog. Dreischichtbetrieb arbeitete und in \nden achtziger Jahren von der Firma Kabelmetall übernommen wurde. Auf dem \nWerksparkplatz kam es in der Vergangenheit daher auch nach 22.00 Uhr und vor \n6.00 Uhr zu Fahrzeugbewegungen. Die Firma L. verlagerte 1987 ihren Betrieb \nund schuf am neuen Standort Parkplätze; der vormalige Werksparkplatz wurde aber - \nwenn auch weniger intensiv - bis zu seinem Verkauf an die Beigeladene weiter als \nParkplatz von Werksangehörigen genutzt. Nordwestlich des Gesamtareals befinden \nsich weitere großflächige Gewerbebetriebe; die Kammer hat das Baugebiet im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren als „Gemengelage mit starker gewerblicher \nDominanz\" bzw. als „Mischgebiet\" eingestuft, \n\n3\n\nvgl. Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 4 L \n567/05 -.\n\n4\n\nDie Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. April 2005 in Kraft \ngetretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.166 der Stadt N. , der \nzeitgleich mit der 24. Änderung des Flächennutzungsplans bekanntgemacht wurde \nund der das Gebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e) ausweist. Die beiden \nim Plangebiet gelegenen Wohngebäude sind ausweislich der Begründung zum \nBebauungsplan als „Fremdkörper\" i.S.d. § 1 Abs. 10 der Baunutzungsverordnung \n(BauNVO) angesehen worden. Auf dem süd-östlich des Wohngrundstücks des \nKlägers gelegenen Flurstück 90 sieht der Plan die Errichtung eines „Lebensmittel-\nDiscounters\" mit weniger als 700 Quadratmeter (qm) Verkaufsfläche nebst 69 \nStellplätzen vor, wobei das genannte Vorhaben in der Begründung zum \nBebauungsplan als ein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb i.S.d. § 6 Abs. 1 \nBauNVO angesehen wird. Zudem ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass sog. \n„zentrenrelevante Sortimente\" auf nicht mehr als zehn Prozent der Verkaufsfläche \ndes „Lebensmittel-Discounters\" angeboten werden dürfen. Weiter sieht der \nBebauungsplan südlich-östlich des Flurstücks 90 die Errichtung einer „Waschstraße \nmit angegliederter Kfz-Pflegeeinrichtung\" vor (vgl. 4 K 138/06), noch weiter südlich-\nöstlich ist die Errichtung einer „Autofahrerschnellgaststätte\" festgesetzt (vgl. 4 K \n137/06). In den Planungen wurden verschiedene Alternativen der Verkehrsführung \nerwogen; letztlich verwirklicht wurde die sog. Variante 1 (Zweirichtungsverkehr auf \nder D. -C1. -Straße). \n\n5\n\nDem Bebauungsplan liegt eine Lärmschutztechnische Untersuchung der \nIngenieurgesellschaft T2. mbH vom 29. Oktober 2004 zu Grunde, die unter dem \n25. November 2004 hinsichtlich der zusätzlichen Belastungen durch Verkehrslärm \nbei Durchführung der geplanten Unternehmungen ergänzt worden ist. Das Gutachten \ngeht von einer Einordnung des Gebietes als „Mischnutzung\" aus und gelangt - bei \nangenommenen 71 Stellplätzen und unter Berücksichtigung der technischen \nEinrichtungen des Gebäudes (Ansaugeinrichtungen und Ventilatoren) - zu dem \nErgebnis, dass die Lärmimmissionen in der Nachbarschaft der drei geplanten \nVorhaben an allen Seiten deutlich unter den zulässigen Immissions-Richtwerten für \ndie vergegebene Gebietskategorie liegen. In seinem Ergänzungsgutachten gelangt \nder Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der vorgesehenen \nPlanungen auf der G. Straße und auf der D. -C1. -Straße mit einem \nerhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen sei; eine relevante Zusatzbelastung für \ndas Wohngrundstück des Klägers ergebe sich daraus indes nicht. \n\n6\n\nVgl. insoweit auch den Kammerbeschluss vom \n13. Juli 2005 in der Sache 4 L 608/05.\n\n7\n\nDie Beigeladene beantragte am 28. Februar 2005 die Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung eines „Nahversorgungsmarktes\" sowie einer \nStellplatzanlage für 69 Personenkraftwagen (Pkw) auf den Grundstücken Gemarkung \nN. , Flur 6, Flurstücke 90, 283, 339 und 345, D. -C1. -Straße 4 \n(Baugrundstück). Nach der Betriebsbeschreibung handele es sich um einen \n„Lebensmitteleinzelhandel\", mit Lebensmitteln, Aktionswaren, Non Food und \nsonstigen Waren aller Art. Vorgesehen war weiterhin, die Warenanlieferung \nausschließlich über die D. -C1. -Straße - und zwar auf der dem klägerischen \nGrundstück abgewandten Seite des Nahversorgungsmarktes (südlich der Flurstücke \n90 und 91) - einzurichten und über einen eingehausten Rampenbereich abzuwickeln. \nIn der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr seien Geräusche durch Anlieferungsverkehr, \ndurch Frühanlieferung und durch Kundenverkehr einzustellen. Zudem entstünden \ndurch den Außenverflüssiger in der Rampeneinhausung Geräusche, die bei ca. 48 \ndB (A) an der Grundstücksgrenze lägen. Die „Verkaufsfläche\" solle aus dem \n„Verkaufsraum\" bestehen, der insgesamt 693,24 qm umfasse. Nicht zum \n„Verkaufsraum\" gerechnet wurden dabei sog. „Nebenflächen\", zu denen nach den \ngenehmigten Planunterlagen - unter anderem - der „Windfang Ein-/Ausgang\" mit \n17,07 qm gehört. Nach dem mit Grünstempel versehenen Amtlichen Lageplan und \nder dazugehörigen Abstandflächenberechnung liegen die Abstandflächen des \nNahversorgungsmarktes vollständig auf dem Baugrundstück.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 1. März 2005 beantragte die Beigeladene eine Befreiung von \nden Festsetzungen des Bebauungsplans betreffend die Baugrenze auf der dem \nWohngrundstück des Klägers abgewandten Seite des Nahversorgungsmarktes \n(Anlieferungsrampe mit „Leergutkäfig\"); das Bauvorhaben (Q. -Markt) überschreite \nhier - im hinteren, südöstlichen, eingehausten Rampenbereich - die im \nBebauungsplan festgesetzte Baugrenze. Mit Bescheid vom 26. April 2005 erteilte der \nBeklagte die beantragte Befreiung. \n\n9\n\nMit Teilbaugenehmigung vom 27. April 2005 erteilte der Beklagte der \nBeigeladenen die beantragte Genehmigung betreffend die Rohbauarbeiten zur \nErstellung des Nahversorgungsmarktes. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 20. Mai 2005 meldete sich der Kläger bei dem Beklagten und \nmachte „erhebliche Beeinträchtigungen\" geltend. Es sei zu befürchten, dass durch \ndie Arbeiten Schäden an seinem Wohnhaus entstünden; durch das Bauvorhaben der \nBeigeladenen könne sich das Grundwasserverhalten ändern und Wasser in den \nKeller seines Hauses einbrechen. Zudem würden seine Mieter über unzumutbare \nGeräuschimmissionen klagen; bereits ab sechs Uhr würden Shredderarbeiten \ndurchgeführt. Außerdem wies der Kläger auf abfallrechtliche Umstände hin. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 7. Juni 2005 erhob der Kläger gegen die (Teil-\n)Baugenehmigung vom 27. April 2005 Widerspruch im Wesentlichen mit der \nBegründung, die Baugenehmigung beruhe auf einem fehlerhaften Bebauungsplan \nund sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan rufe einen Immissionskonflikt hervor, den \ner nicht löse. Er enthalte Festsetzungen, für die keine Ermächtigungsgrundlagen \ngegeben seien. Der Plan berücksichtige die Belange der benachbarten Eigentümer \nnicht hinreichend und enthalte eine fehlerhafte Abwägungsentscheidung. Die \ngeplanten Vorhaben könnten neben der vorhandenen benachbarten Wohnbebauung \nnicht verträglich betrieben werden. Die Ausweisung der im Plangebiet mit \nWohnhäusern bebauten Grundstücke als eingeschränktes Gewerbegebiet sei nicht \nstatthaft; diese Ausweisung berücksichtige die entstandenen Strukturen nicht. Das \nGesetz verlange, dass die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen bei \nraumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einander so zugeordnet würden, \ndass schädliche Umwelteinwirkungen auf die dem Wohnen dienenden Grundstücken \nund Gebieten soweit wie möglich vermieden werden. Dieser Grundsatz sei mißachtet \nworden. Die Feststellungen des Lärmschutzgutachtens entbehrten einer \ntatsächlichen Grundlage. Die Lärmemissionen seien für den Bereich des \nNahversorgungsmarktes und der Autofahrerschnellgaststätte (C2. King) höher \nanzusetzen. Im Bereich des Nahversorgungsmarktes sei das zu erwartende \nVerkehrsaufkommen bei realistischer Schätzung doppelt so hoch wie im Gutachten \nangenommen. Die Aufkommenswerte müssten auf Zählungen bei vergleichbaren \nMärkten, insbesondere in der näheren Umgebung, gestützt werden. Probezählungen \nin der Umgebung hätten jedenfalls deutlich höhere Frequenzen ergeben. Es sei nicht \nberücksichtigt worden, dass die Anlieferung nicht nur tagsüber, sondern auch zur \nNachtzeit geschehe; Lärmemissionen durch nächtlichen Anlieferverkehr seien nicht \nberücksichtigt worden. Die Verkehrs- und Erschließungssituation sei schon vor \nErrichtung der geplanten baulichen Anlagen kritisch, insbesondere an den \nKnotenpunkten. Die vorgesehene Nutzung steigere die Verkehrsbelastung erheblich; \ndie verkehrlichen Konsequenzen seien nicht beschrieben und nicht berücksichtigt, \ninsbesondere nicht im Hinblick auf eine spätere Nutzung des „T1. -Geländes\". \nAuch liege keine ausreichende Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Durch die \ngeplanten Baumaßnahmen werde der Biotop-Wert erheblich gemindert. Die durch \ndas Europarechtsanpassungsgesetz ausgelösten Umgestaltungen des \nBaugesetzbuches seien nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei \nschließlich nicht entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplanes entwickelt \nworden; er enthalte Abweichungen vom Flächennutzungsplan, die nicht gerechtfertigt \nseien. \n\n12\n\nMit Bauschein vom 14. Juni 2005 erteilte der Beklagte der Beigeladenen im sog. \nvereinfachten Verfahren die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines \nNahversorgungsmarktes sowie einer Stellplatzanlage für 69 Pkw. In einer \nNebenbestimmung zur Baugenehmigung wurde der Beigeladenen aufgegeben, dass \nder Betrieb des Marktes einschließlich aller Nebeneinrichtungen am Grundstück des \nKlägers bei Tage 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht überschreiten dürfe. Die \nAnlieferung von Waren müsse zur Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erfolgen. Zur \nNachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sei die Parkplatzanlage des Marktes durch \ngeeignete Maßnahmen für die allgemeine Benutzung abzusperren. \n\n13\n\nDer Kläger beantragte am 24. Juni 2005 bei dem erkennenden Gericht, die \naufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs anzuordnen, wobei er unter \nanderem geltend machte, die Verkaufsfläche gehe tatsächlich über 700 qm \nhinaus.\n\n14\n\nMit rechtskräftigem Beschluss vom 13. Juli 2005 (4 L 567/05) lehnte die Kammer \nden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Zur \nBegründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, der Kläger könne unabhängig \nvon der Wirksamkeit des Bebauungsplans nur die Einhaltung des \nbauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes verlangen; ein solcher Verstoß \nlasse sich aber mit Blick auf die durch das Vorhaben ausgelösten Lärmimmissionen \nnicht feststellen. Die vom streitigen Nahversorgungsmarkt ausgehenden \nLärmimmissionen, die in erster Linie von dem 69 Stellplätze umfassenden \nKundenparkplatz ausgingen, seien im Bebauungsplanverfahren begutachtet worden; \nnach dem Gutachten hielten die vom Parkplatz verursachten Lärmimmissionen am \nWohnhaus des Klägers den für Mischgebiete geltenden Tagesimmissions-richtwert \nder Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 60 dB (A) ein. \nDer Gutachter sei in seiner Prognose von 71 Stellplätzen, einer \nStellplatzwechselfrequenz von 1,1 Bewegungen je Stellplatz und Stunde und von \nBetriebszeiten werktags zwischen 7 und 19 Uhr ausgegangen. Auf Grund dieser \nVorgaben habe der Gutachter am Wohnhaus des Klägers im 1. Obergeschoss einen \nBeurteilungspegel von 56,6 dB (A) errechnet. Da die Baugenehmigung werktägliche \nBetriebszeiten zwischen 6 und 22 Uhr erlaube und diese nach einer möglichen \nLiberalisierung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auch realisiert werden \nkönnten, sei der errechnete Beurteilungspegel gemäß 6.5 TA Lärm für Betriebszeiten \nmit erhöhter Empfindlichkeit an Werktagen zwischen 6 und 7 Uhr und zwischen 20 \nund 22 Uhr um 1,9 db (A) zu erhöhen, so dass sich am Wohnhaus des Klägers eine \nImmissionsbelastung von 58,5 dB (A) ergebe. Bedenken gegen die Plausibilität des \nGutachtens könnten allerdings insoweit bestehen, als die angenommene \nStellplatzwechselfrequenz von 1,1 Pkw-Bewegungen je Stunde und Stellplatz von \ndem Anhaltswert der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für \nUmweltschutz für „Discounter\" in Höhe von 1,64 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und \nStunde abweiche. Allerdings würde die Zugrundelegung des in der \nParkplatzlärmstudie empfohlenen Wertes, also ein um 49 % erhöhtes Pkw-\nAufkommen, den durch den Parkplatz verursachten Gesamtschallleistungspegel \naufgrund des logarithmischen Verhältnisses lediglich um ca. 1,7 dB (A) erhöhen (10 \nlg (1,64) - 10 lg (1,1) = 2,148 - 0,4139 = 1,734), sodass sich am Wohnhaus des \nKlägers ein Beurteilungspegel von 60,2 dB (A) ergäbe. Unter Berücksichtigung der \nRundungsregel der DIN 1333 würde der für Mischgebiete geltende \nTagesimmissionsrichtwert von 60 dB (A) eingehalten. Deshalb brauche die Kammer \nnicht der Frage nachzugehen, ob der Kläger auf seinem Grundstück die Einhaltung \nder für Mischgebiete geltenden Richtwerte verlangen könne oder ob - weil der \nvorhabenbezogene Bebbauungsplan das Grundstück des Klägers als \neingeschränktes Gewerbegebiet ausweise - die höheren Richtwerte für \nGewerbegebiete einschlägig seien. \n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 22. Juli 2005 - dem Kläger am 26. Juli 2005 \nzugestellt - wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Teilbaugenehmigung \nvom 27. April 2005 und gegen die Baugenehmigung vom 14. Juni 2005 als \nunbegründet zurückgewiesen. \n\n16\n\nDer Kläger hat am 25. August 2005 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt \nund vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. \nErgänzend und vertiefend macht er geltend: Die Voraussetzungen für die \nDurchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens hätten nicht \nvorgelegen; tatsächlich habe der genehmigte Nahversorgungsmarkt eine \nVerkaufsfläche von mehr als 700 qm. Die Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplans sei rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Die \nFestsetzung des Bebauungsplanes, der nicht rechtmäßig zustande gekommen sei, \nhabe insoweit nachbarschützenden Charakter. Dass die Überschreitung der \nBaugrenze auf der seinem Grundstück abgewandten Seite des \nNahversorgungsmarktes erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen. Der erdrückende \nEffekt des Nahversorgungsmarktes durch den die Baugrenze überschreitenden \nAnbau wirke bis auf sein Grundstück. Zudem sei der Mindestabstand von drei Metern \nnicht eingehalten. Insgesamt wirke die Bauweise des Nahversorgungsmarktes durch \ndie Abstandflächenverstöße noch erdrückender. Ein Einfügen in die nähere \nUmgebung sei nicht gegeben, vielmehr müsse von einem „Hineinquetschen\" eines \nvon seinen Maßen und seinem Verwendungszweck her unzumutbaren Baukörpers \ngesprochen werden. Die Immissionsbelastung übersteige das ihm zumutbare Maß. \nDer von der G. Straße ausgehende Lärm habe bereits vor Realisierung des \nBauvorhabens die Grenze des Zumutbaren überschritten. Bauvorhaben, die zu einer \nerhöhten Verkehrsbelastung führten, seien im Interesse und zum Schutze der \nNachbargrundstücke nicht zuzulassen. Die besondere Schutzbedürftigkeit der \nWohnräume, Balkone und Hausgartenflächen seines Wohnhauses werde durch die \nErrichtung von 69 Stellplätzen grob mißachtet. Das Maß des Zumutbaren beurteile \nsich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei spielten die Art und das Maß der \nbaulichen Nutzung des Grundstücks und seiner Umgebung, der Standort, die Zahl \nund Benutzungsart gegebenenfalls vorhandener Einstellplätze sowie Lage und \nBeschaffenheit ihrer Verbindungswege zum öffentlichen Verkehrsraum eine Rolle. \nDas daraus resultierende zumutbare Maß sei hier überschritten. Sein Grundstück sei \nbislang dadurch geprägt gewesen, dass es im vorderen Bereich - zur G. \nStraße hin - belastet, im rückwärtigen Bereich dagegen - relativ - ruhig gewesen sei. \nDementsprechend seien die Wohnräume, die Balkone und die besonders \nschutzwürdigen Hausgärten nach hinten orientiert. Das Lärmgutachten stehe dieser \nWertung nicht entgegen. Die Ansicht des Beklagten, es würde keine \nVerschlechterung eintreten, gehe fehl. Der Parkplatz sei in der Vergangenheit kaum \nund nur sporadisch von Werksangehörigen genutzt worden und habe den Charakter \neines kleineren Privat-Parkplatzes gehabt. Die letzte Schicht habe gegen 22.00 Uhr \ngeendet; es hätten nur wenige und kurze Fahrzeugbewegungen stattgefunden. \nNunmehr sei von einer Dauer-Lärm-belästigung auszugehen, die wegen der langen \nÖffnungszeiten des Autofahrerschnellrestaurants und der nächtlichen Anlieferung \ndes Verbrauchermarktes noch intensiviert werde. Hinzu kämen die \nLärmbelästigungen, die von einem öffentlichen Parkplatz zu erwarten seien; ein \nsolches Areal, das mit dem Autofahrerschnellrestaurant in unmittelbarer Nähe seines \nWohngrundstücks gegeben sei, ziehe Heranwachsende an, die dort private \nMotorveranstaltungen (Rennen) durchführen und Skateboard fahren würden. Von \ndiesen Aktivitäten seien besonders störende, impulsartige Lärmbelästigungen zu \nerwarten. Insbesondere durch die langen Öffnungszeiten der \nAutofahrerschnellgaststätte komme es zu unzumutbaren Belastungen zur Nachtzeit. \nDas Lärmgutgachten gehe zudem von 1,1 Pkw-Bewegungen je Stunde und Stellplatz \naus. Zu Grunde zu legen seien aber wenigstens 1,64 Bewegungen. Neben dem \nAnlieferverkehr, der Frühanlieferung und dem Kundenverkehr seien die Geräusche \nder Außenverflüssiger in der Rampeneinhausung zu berücksichtigen, die nach der \nBaugenehmigung bei 48 dB (A) an der Grundstücksgrenze lägen. Diese Geräusche \nseien in die Beurteilung nicht eingeflossen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\ndie Teilbaugenehmigung des Beklagten vom 26. \nApril 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des \nN1. Kreises vom 22. Juli 2005 und die \nBaugenehmigung des Beklagten vom 14. Juli 2005 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des N1. Kreises vom 22. Juli 2005 \naufzuheben. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe keinen Aufhebungsanspruch. Bis \nauf eine geringfügige Überschreitung der südöstlichen Baugrenze halte das \nBauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Hierfür sei der \nBeigeladenen eine Befreiung erteilt worden. Die Baugrenze werde auf der dem \nklägerischen Grundstück abgewandten Seite überschritten; der Kläger sei dadurch \nnicht betroffen. Nach dem Lärmgutachten würden die zulässigen Grenzwerte nicht \nüberschritten. Es dürfe dabei nicht unbeachtet bleiben, dass das Grundstück des \nKlägers vor der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens an drei Stellen von \neinem Parkplatz für Werksangehörige der im Dreischichtbetrieb arbeitenden Firma \nL. umgeben gewesen sei. Dieser Parkplatz habe über wesentlich mehr \nParkplätze verfügt als der genehmigte Parkplatz, so dass insoweit eine wesentliche \nVerbesserung gegenüber der vorherigen Situation eingetreten sei. Es komme \nnunmehr - im Unterschied zu der geschilderten bisherigen Nutzung des Platzes - \nauch nicht mehr zu Fahrzeugbewegungen während der Nachtzeit. \n\n22\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n23\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakten zu \nden Verfahren 4 K 137/06 und 4 K 138/06 sowie der jeweils beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Anfechtungsklage \nstatthafte Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist durch \ndie angefochten Genehmigungen nicht in seinen Rechten verletzt. Nach § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO darf der Anfechtungsklage nur dann entsprochen werden, wenn der \nKläger durch die (Bau-)Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Die \nRechtswidrigkeit der hier angefochtenen Genehmigungen (einschließlich des \nBefreiungsbescheides vom 26. April 2005, der ebenfalls Klagegegenstand ist, vgl. § \n88 VwGO) allein reicht insoweit für einen Klageerfolg nicht aus. Ob dem Kläger als \nNachbarn derartige subjektive Rechte überhaupt zustehen, hängt nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob die Vorschrift, gegen \nwelche die Baugenehmigung verstößt, (zumindest auch) dem Schutz des Nachbarn \nzu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie).\n\n27\n\nVgl. nur: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, in : BRS 36 \nNr. 185. \n\n28\n\nEin Verstoß gegen solche Vorschriften ist nicht gegeben. \n\n29\n\nDer Kläger hebt zur Begründung seiner Klage auf einen Verstoß gegen formelles \nBaurecht ab, indem er geltend macht, die Prüfung des zur Genehmigung gestellten \nBauvorhabens habe nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) \nerfolgen dürfen, weil hier eine Verkaufsstätte mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche \n(vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW) zur Genehmigung gestellt worden sei. \nHiermit kann der Kläger im Ergebnis nicht durchdringen. \n\n30\n\nZwar dürften die angefochtenen Baugenehmigungen ein Vorhaben erlauben, das \nsich (tatsächlich) auf eine Verkaufsstätte mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche \nbezieht; der Kläger ist hierdurch aber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. \n\n31\n\nMaßgeblich für die Bestimmung des Beantragten ist nicht das, was textlich im \nBaugenehmigungsantrag formuliert worden ist (hier: eine Baugenehmigung für eine \nVerkaufsstätte unter 700 qm Verkaufsfläche), sondern das, was tatsächlich, objektiv, \ndem Bauantrag zu Grunde gelegen hat. Objektiv dürfte eine Verkaufssstätte mit mehr \nals 700 qm Verkaufsfläche zur Genehmigung gestellt worden sein, was zur Folge \nhätte, dass das sog. vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht hätte angewendet \nwerden dürfen. \n\n32\n\nInsofern ist aus den zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen \nBauvorlagen ersichtlich, dass bei der Berechnung der Verkaufsfläche der Bereich \ndes „Windfangs\" bzw. „Ein- und Ausgangs\" im Umfang von 17,07 qm nicht als \n„Verkaufsfläche\", sondern als „Nebenfläche\" angesehen und nicht der Verkaufsfläche \nzugerechnet worden ist. Dies dürfte den Vorgaben des Gesetzes widersprechen. Die \nals „Nebenfläche\" angesehenen 17,07 qm des Windfangs dürften Verkaufsfläche \ni.S.d. Gesetzes sein. \n\n33\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in die \n„Verkaufsflächen\" einzubeziehen diejenigen Flächen, die vom Kunden betreten \nwerden können oder die er einsehen, aber nicht betreten darf; ausdrücklich hat das \nGericht entschieden, dass die Fläche des Windfangs der Verkaufsfläche \nhinzuzurechnen ist. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 \nC 10.04 -, Städte- und Gemeinderat 2006, 33.\n\n35\n\nDem entspricht wohl auch die Regelung des sog. „Einzelhandelserlasses\" des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1996 (MBl. NW. S. 922), nach dessen Ziffer \n2.2.4 Verkaufsfläche die Fläche ist, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge \nund Treppen in den Verkaufsräumen, der Standflächen für Einrichtungsgegenstände, \nKassenzonen, Schaufenster und der sonstigen Flächen, soweit sie dem Kunden \nzugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend \ngenutzt werden. Dass Ein- und Ausgänge (Windfang) dem Kunden zugängliche \nBereiche und damit grundsätzlich Verkaufsflächen sind, dürfte sich hieraus zwanglos \nergeben.\n\n36\n\nBei Einbeziehung der Fläche des Windfangs hätte der Beklagte deshalb das \nvereinfachte Genehmigungsverfahren nicht durchführen dürfen. Ob im vorliegenden \nEinzelfall etwas anderes gilt, wenn der hier in Rede stehende Windfang von \nvornherein nicht dazu geeignet und bestimmt ist, tatsächlich als Verkaufsfläche \ngenutzt zu werden, kann letztlich unbeantwortet bleiben. Denn die - hier unterstellte - \nfehlerhafte Verfahrensweise führt jedenfalls nicht zu einer Verletzung des Klägers in \neigenen Rechten. \n\n37\n\nIn dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW findet \nlediglich eine eingeschränkte öffentlich-rechtliche Prüfung des zur Genehmigung \ngestellten Vorhabens statt. § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW stellt insofern klar, dass \ndie Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Verfahren „nur\" die Vereinbarkeit des \nVorhabens mit den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (BauGB), \nden §§ 4, 6, 7, 9 Abs. 2, 12, 13, 51, 55, bei Sonderbauten auch § 17 BauO NRW, \nden örtlichen Bauvorschriften nach § 86 BauO NRW und anderen öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, \nErlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird, prüft. Nicht geprüft wird \nsomit etwa die Standsicherheit der baulichen Anlage nach § 15 BauO NRW, sehr \nwohl aber die vom Kläger in erster Linie monierten Verstöße gegen \nBauplanungsrecht und landesrechtliche Abstandvorschriften. \n\n38\n\nVgl. hierzu: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - \nLandesbauordnung -, Kommentar, \nLoseblattsammlung, 52. Ergänzungslieferung, Stand \nOktober 2005, Rdnr. 30 bis 33 zu § 68.\n\n39\n\nDie Reduzierung des Prüfprogramms führt indes nicht zu einer Einschränkung \nder materiell-rechtlichen Anforderungen, denen das Bauvorhaben genügen muss, \nsondern hat lediglich Auswirkungen auf den Gegenstand des Rechtsbehelfs- und \nRechtmittelverfahrens. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Verwaltungsakt, so \nwie er erlassen worden ist. Was nicht Gegenstand der Genehmigung ist, kann bei \nder Entscheidung über den Rechtsbehelf auch nicht berücksichtigt werden. Insofern \nentfällt auch eine verbindliche Regelung, die den Nachbarn belasten könnte. Die auf \nAufhebung der Baugenehmigung gerichtete Klage würde deshalb allein mit dem \nArgument, es sei zu Unrecht das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt \nworden, ins Leere gehen; Rechtsschutz könnte in diesem Falle nur mit einem Antrag \nauf Verpflichtung des Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten erlangt werden. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - \n4 B 244.96 -, in: BRS 59 Nr. 185; Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. \nDezember 1996 - 1 M 5481/96 -, in: BRS 58 Nr. 183; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rdnr. 2 und 3 \nzu § 68. \n\n41\n\nSoweit der Kläger moniert, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehle, kann \ner mit diesem Argument ebenfalls nicht durchdringen. Das Gesetz über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung vermittelt keinen nachbarrechtsrelevanten Drittschutz, \ndenn es ist nach seinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines \nbestimmten Personenkreises zu dienen. \n\n42\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n11. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, BRS 65 Nr. 186.\n\n43\n\nSoweit der Kläger weiterhin (gleichzeitig) die Unwirksamkeit des \nBebauungsplans, und einen Verstoß der angefochtenen Genehmigungen gegen die \nFestsetzungen des Bebauungsplans geltend macht, führt dieses Vorbringen \nebenfalls nicht zu einem Klageerfolg. \n\n44\n\nAusgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes dürfte allerdings ein \nVerstoß der angefochtenen Bescheide gegen die Festsetzung des Plans bezüglich \nder zulässigen Verkaufsfläche des erlaubten „Lebensmittel-Discounters\" gegeben \nsein, weil - wie oben dargelegt - tatsächlich eine Verkaufsfläche von über 700 qm \ngenehmigt worden sein dürfte. \n\n45\n\nDieser Verstoß führt aber nicht zu einer Verletzung des Klägers in eigenen \nRechten; es ist insofern weder aus den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans noch aus seiner Begründung ersichtlich, dass die Begrenzung der \nVerkaufsfläche auf unter 700 qm zumindest auch dem Schutz der Nachbarschaft \ndienen sollte. Soweit mit dieser Festsetzung eine Großflächigkeit i.S.v. § 11 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verhindert werden sollte, ist \nzudem darauf hinzuweisen, dass nach aktueller Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts eine Groß- flächigkeit des genehmigten Marktes im \nvorgenannten Sinne nicht gegeben ist; hiernach sind Einzelhandelsbetriebe \ngroßflächig i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche \nvon 800 qm überschreiten, \n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 \nC 10.04 -, Städte- und Gemeinderat 2006, 33,\n\n47\n\nwas hier ersichtlich nicht der Fall ist. \n\n48\n\nSoweit der Kläger darüber hinaus bemängelt, dass der Beigeladenen auf der \nseinem - des Klägers - Grundstück abgewandten Seite eine Befreiung von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Baugrenze erteilt worden ist, \nkann er hiermit nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass eine - mit Blick auf den \nKläger - gewollt nachbarschützende Wirkung der hier betroffenen Festsetzung des \nBebauungsplans nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, scheitert das Vorbringen \ndes Klägers jedenfalls schon daran, dass sein Grundstück von der Befreiung nicht \nbetroffen ist; davon, dass der „erdrückende Effekt des Nahversorgungsmarktes durch \nden die Baugrenze überschreitenden Anbau\" bis auf das klägerische Grundstück \nwirke, kann nicht die Rede sein. Der die Baugrenze überschreitende Anbau ist \nzwischen dem Nahversorgungsmarkt und dem Gebäude der Waschstraße errichtet; \nwelche tatsächlichen Auswirkungen die Überschreitung der Baugrenze auf das \nGrundstück des Klägers haben sollte, bleibt im Dunkeln. \n\n49\n\nSollte der vorgenannte Bebauungsplan dagegen - wofür Durchgreifendes indes \nnicht ersichtlich ist - unwirksam sein, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Verwaltungsaktes allein nach § 34 BauGB,\n\n50\n\nso: Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 4 L \n567/05 -;\n\n51\n\nein zur Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigungen führender Verstoß \ngegen den Kläger schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist indes nicht \nersichtlich. \n\n52\n\nDer Kläger moniert insofern in erster Linie eine (übermäßige) Lärmbelästigung \ndurch das (bzw. die) Bauvorhaben der Beigeladenen; damit kann er indes nicht \ndurchdringen. Insofern wird verwiesen auf die Begründung des Beschlusses der \nKammer im vorgenannten Eilverfahren, an der die Kammer nach Überprüfung auch \nfür das Hauptsacheverfahren festhält. Das Vorbringen des Klägers, wonach das \nLärmgutachten die Geräusche des in der Rampeneinhausung untergebrachten \nAußenverflüssigers nicht berücksichtige, geht schon im Ansatz fehl; ausdrücklich ist \nim Gutachten dargetan, dass die Auswirkungen der technischen Einrichtungen des \nNahvervorgungsmarktes (Ansaugeinrichtungen und Ventilatoren) eingestellt sind. Es \nist zudem nicht nachvollziehbar, wie die Geräusche des Außenverflüssigers, der auf \nder dem klägerischen Grundstück abgewandten Seite des Nahversorgungsmarktes \ninstalliert ist, überhaupt Auswirkungen auf das klägerische Grundstück haben sollen; \nder zwischen der genannten Lärmquelle liegende Nahversorgungsmarkt schirmt das \nklägerische Grundstück von den Emissionen des Außenverflüssigers wirksam ab. Ob \ndie Lärmemissionen hier zu hoch sind, spielt für das vorliegende Verfahren deshalb \nkeine Rolle; maßgeblich für die Beurteilung der Klage sind allein die auf das \nGrundstück des Klägers einwirkenden Immissionen. Soweit der Kläger weiterhin \nmeint, die der Lärmprognose zu Grunde gelegten „Aufkommenswerte\" seien zu \nniedrig bemessen, ist hierfür Greifbares nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Der \nHinweis des Klägers darauf, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die \nWarenanlieferung auch des Nachts erfolgte, geht ins Leere. In den \nNebenbestimmungen der angefochtenen Baugenehmigung zum Emissions- und \nImmissionschutz ist ausdrücklich bestimmt, dass die Anlieferung zur Tagzeit (6.00 \nUhr bis 22.00 Uhr) erfolgen muss. Auch sind während der Nacht keine Belästigungen \ndurch die Stellplatzanlage zu erwarten; hierzu bestimmt die Baugenehmigung, dass \ndie Parkplatzanlage des Nahversorgungsmarktes zur Nachtzeit durch geeignete \nMaßnahmen für die allgemeine Benutzung abzusperren ist. Tatsächlich ist dies durch \neine Schrankenanlage sichergestellt. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche \nBeurteilung ist insoweit das genehmigte Verfahren. Hält sich der Betreiber des \nNahversorgungsmarktes bzw. der Waschstraße oder des \nAutofahrerschnellrestaurants nicht an die Vorgaben des jeweiligen \nGenehmigungsbescheides, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung, sondern ist im Einzelfall ordnungsrechtlich zu sanktionieren. \n\n53\n\nSoweit der Kläger die Bedenken der Kammer im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes aufgreift und die in das Lärmgutachten eingestellte \nBewegungshäufigkeit/Wechselfrequenz hinsichtlich der Stellplätze für zu niedrig \nerachtet, greift das Vorbringen des Klägers ebenso nicht durch. Insofern hat die \nKammer bereits in ihrem Beschluss vom 13. Juli 2005 (4 L 567/05) ausgeführt, dass \neine Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose auch für diesen Fall nicht angenommen \nwerden kann; der Kläger ist diesem Vorbringen substantiiert nicht entgegengetreten, \nsodass die Kammer keinen hinreichenden Anlass sieht, hierzu - letztlich \nwiederholende - Ausführungen zu machen. Zudem dürfte die Einschätzung des \nGutachters, der seiner Prognose zudem einen Stellplatzanlage von 71 Stellplätzen \nzu Grunde gelegt hat, während tatsächlich lediglich 69 Stellplätze genehmigt worden \nsind, und damit mit seinen Annahmen schon deshalb „auf der sicheren Seite\" sein \ndürfte, den Vorgaben der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für \nUmweltschutz (4. Auflage, 2003) entsprechen. Die Studie unterscheidet zwischen \nEinkaufsmärkten mit vielfältigem Warenangebot einerseits und solchen mit \nspezialisiertem Warenangebot andererseits, wozu als Untergruppe auch der sog. \n„Discounter und Getränkemarkt\" gezählt wird (Nr. 5.4 der Studie). Dabei legt die \nStudie der Untergruppe „Discounter und Getränkemarkt\" die höchste \ndurchschnittliche Bewegungshäufigkeit tags von 1,32 Bewegungen je 10 qm Netto-\nVerkaufsfläche und Stunde zu Grunde. Diese besonders hohe Bewegungshäufigkeit \nder Discounter und Getränkemärkte im Gegensatz zu den sog. „kleinen \nVerbrauchermärkten\", die nach den Annahmen der Studie Märkte mit einer \nNettoverkaufsfläche von bis zu 5.000 qm betreffen, ist darauf zurückzuführen, dass \ndie durchschnittliche Verweildauer der Kunden in den jeweiligen Markttypen differiert: \nDer typische Discounter ist in der Studie mit dem Getränkemarkt gleichgestellt, was \ndarauf hindeutet, dass beim Discounter im Sinne der Studie - wie bei dem typischen \nGetränkemarkt - im Durchschnitt lediglich ein kurzzeitiger Einkauf erfolgt; \ndemgegenüber verbringt der durchschnittliche Kunde im typischen „kleinen \nVerbrauchermarkt\" mehr Zeit als in einem (reinen) Getränkemarkt, was eine \nniedrigere Wechselfrequenz auf den Stellplätzen und damit eine niedrigere \nLärmbelastung zur Folge hat. Auch wenn die Studie selbst Q. -Märkte als \nDiscounter oder Discount-Märkte einordnet, dürfte Überwiegendes dafür sprechen, \nden hier konkret genehmigten „Nahversorgungsmarkt\" bzw. den im Bebauungsplan \nvorgesehenen „Lebensmittel-Discounter\" mit Blick auf das typischerweise breite \nAngebotsspektrum eines Q. -Marktes eher dem (kleinen) Verbrauchermarkt \nzuzuordnen als ihn der Kategorie „Discounter/Getränkemarkt\" für zugehörig zu \nerachten; die typische Aufenthaltsdauer des Durchschnittskunden eines Q. -\nMarktes dürfte nicht mit der Aufenthaltsdauer eines typischen Kunden in einem \nGetränkemarkt vergleichbar sein. \n\n54\n\nSoweit der Kläger weiterhin moniert, dass die weiteren Bauvorhaben \n(Waschstraße und Autofahrerschnellrestaurant) zu einer relevanten zusätzlichen \nLärmbelastung seines Grundstücks führten, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt \nwerden; die von diesen baulichen Anlagen ausgehenden Emissionen werden durch \nden Nahversorgungsmarkt derart abgeschirmt, dass eine auch nur ansatzweise \nnennenswerte zusätzliche Belastung für das Grundstück des Klägers insoweit nicht \nauftritt,\n\n55\n\nvgl. insoweit die Kammerbeschlüsse vom 13. Juli \n2005 (4 L 608/05 und 4 L 609/05) betreffend die \nWaschstraße und das Restaurant.\n\n56\n\nEbenso führt der Betrieb der drei genannten Unternehmungen \n(Nahversorgungsmarkt, Waschstraße und Restaurant) in der die Gesamtbelastung \ndes Grundstücks des Klägers in den Blick nehmenden Zusammenschau -\n\n57\n\nvgl. zum sog. akzeptorbezogenen Ansatz der TA \nLärm: OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - \n7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 -\n\n58\n\nnicht zu einer erhöhten Verkehrsbelastung auf der G. Straße und/oder \nder D. -C1. -Straße, die dem Kläger unzumutbar wäre. Die Unzumutbarkeit im \nSinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes knüpft an den Begriff der \nschädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz \nvor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, \nErschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - \nBImSchG) an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder \nDauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen \nfür die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob \nLärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, im angeführten \nSinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist \ndie Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm einschlägig. Ob die gemäß § 48 \nBImSchG erlassene TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift \nanzusehen ist, kann hier letztlich dahinstehen; selbst wenn man sie nicht als \nnormkonkretisierende Vorschrift wertet, kann sie mit den in ihr enthaltenen \nErkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung \nherangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen ausgehenden \nGeräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Gesetzes \nzu werten sind. \n\n59\n\nSo: OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar \n2003, a.a.O.\n\n60\n\nNach 7.4 Abs. 2 TA Lärm sind Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf \nöffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem \nBetriebsgrundstück nur dann soweit wie möglich zu vermindern, soweit sie unter \nanderem den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht \nrechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen. Nach dem Ergänzungsgutachten zur \nlärmtechnischen Untersuchung der Ingenieurgesellschaft T2. mbH vom 25. \nNovember 2004 führen die Unternehmungen bei Verwirklichung der sog. Variante 1 \n(Zweirichtungsverkehr auf der D. -C1. -Straße) am Gebäude des Klägers \ninsgesamt lediglich zu einer Erhöhung der Immissionen um 0,8 dB (A) und damit zu \nkeiner relevanten Zusatzbelastung.\n\n61\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen (Nahversorgungsmarkt) verstößt auch sonst \nnicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, wie es in § 15 \nBauNVO normiert ist. Insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, \nder Bau der Beigeladenen nehme seinem Grundstück Licht, Sonne und Luft oder \nwahre nicht den Sozialabstand und wirke deshalb rücksichtslos. Das Bauvorhaben \nder Beigeladenen hält nach Aktenlage, der der Kläger substantiiert nicht \nentgegengetreten ist, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandflächen \nein. Diese Vorschriften legen für ihren Sachbereich abschließend fest, welches Maß \nan Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und wann diesem ein \nVorhaben auf dem Nachbargrundstück unzumutbar wird. Unter diesen \nGesichtspunkten läßt sich deshalb bei gewahrten Abstandflächen eine \nRücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht begründen. \n\n62\n\nFür eine Rücksichtslosigkeit aus anderen Gründen ist Durchgreifendes nicht \nersichtlich. Ein Verstoß gegen das in § 15 BauNVO angelegte Gebot der \nRücksichtnahme durch eine „erdrückende\" Wirkung des Nahversorgungsmarktes ist \nnicht gegeben. Hält ein Vorhaben - wie hier - die bauordnungsrechtlichen \nVorschriften des § 6 BauO NRW ein, bedeutet dies regelmäßig, dass damit das \nVorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der \nAbstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, \nUnterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines \nausreichenden Sozialabstandes - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der \nRücksichtnahme verstößt.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September \n1999 - 7 B 1457/99 -, in: BauR 2001, 917; Urteil vom \n22. August 2005 - 7 A 806/04 -.\n\n64\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen hält gegenüber dem Grundstück des \nKlägers den gesetzlichen (Mindest-)Abstand ein. Nach dem zum Bestandteil der \nangefochtenen Baugenehmigung gewordenen amtlichen Lageplan und der ebenfalls \nmit „Grünstempel\" versehenen Abstandflächenberechnung liegen sämtliche \nAbstandflächen - insbesondere die dem Grundstück des Klägers zugewandte \nAbstandfläche T 10 - auf dem Baugrundstück selbst (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). \nDass die Abstandflächen falsch berechnet wären, ist weder (substantiiert) geltend \ngemacht noch sonst ersichtlich. \n\n65\n\nEs sind hier auch sonst keine besonderen tatsächlichen Gegebenheiten \nerkennbar, die gleichwohl die Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes \nrechtfertigen könnten; insbesondere kommt dem Baukörper in Ansehung seiner \nHöhe nach Auffassung der Kammer, die sich insbesondere auf die vom beauftragten \nRichter im Ortstermin gefertigten Lichtbilder, aber auch auf die genehmigten \nBauvorlagen gründet, keine erdrückende Wirkung zu. \n\n66\n\nOb einem Baukörper erdrückende Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, \nwelche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen \nschützenswerten Bereichen hat. \n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September \n1999 \n- 7 B 1457/99 -, in: BauR 2001, 917.\n\n68\n\nEin Vorhaben kann sich insofern im Einzelfall als rücksichtslos erweisen, wenn \neine städtebauliche Sondersituation vorliegt, in der - trotz Wahrung des \nAbstandsrechts - eine „erdrückende Wirkung\" oder eine sonst vom Volumen, von \ndem Standort oder von den sonstigen Besonderheiten ausgehende Unzumutbarkeit \nfür den betroffenen Nachbarn angenommen werden kann,\n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005, \na.a.O.,\n\n70\n\nwas etwa dann der Fall sein kann, wenn das Bauvorhaben durch seine Ausmaße \n(Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender \nBaukörper den Bewohnern des Nachbargrundstückes den Eindruck des \nEingemauertseins vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung \nkommt erdrückende Wirkung zu. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 \nB 558/02 -, JURIS-Nr.: MWRE 202011049.\n\n72\n\nSolches ist hier indes nicht anzunehmen. Aus den der Kammer vorliegenden \nUnterlagen und Lichtbildern ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, \ndass von dem dem Grundstück des Klägers zugewandten Teil des \nNahversorgungsmarktes eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende \n„erdrückende\" bzw. „erschlagende\" Wirkung ausgeht. Insoweit ist in die Bewertung \neinzustellen, dass das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen im Vergleich zum \nWohnhaus des Klägers deutlich niedriger ist und das Wohnhaus des Klägers zudem \nansonsten keine unmittelbar benachbarte Bebauung hat. Bei dieser Sachlage \nscheidet - auch und gerade mit Blick auf die eingehaltenen Abstandflächen - eine \nerdrückende Wirkung des Bauvorhabens der Beigeladenen aus. \n\n73\n\nAuch scheidet ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot \nunter dem Gesichtspunkt einer vom Kläger gesehenen „besonderen \nSchutzwürdigkeit\" des hinteren Bereichs seines Wohnhauses aus. Einen Grundsatz \ndes vom Kläger gesehenen Inhaltes, wonach der „rückwärtige\" Teil eines \nGrundstücks dann einen besonderen Schutz im Hinblick auf eine Lärmbelastung in \nAnspruch nehmen kann, wenn der „vordere\" Teil des Grundstücks - hier der der \nG. Straße zugewandte Teil - bereits stark belastet ist, gibt es nicht. Zwar \ndürfte sich der Betrieb der Stellplatzanlage des Verbrauchermarktes nunmehr als - im \nVergleich zum Bisherigen - „Verschlechterung\" für den Kläger darstellen; da die \nzulässigen Lärmwerte indes nicht überschritten werden, hat der Kläger dies \nhinzunehmen. Eine „Unverträglichkeit\" des Vorhabens der Beigeladenen neben der \nvorhandenen Wohnbebauung ist nicht gegeben, wie sich schon daraus ergibt, dass \ndas Grundstück bereits vor Errichtung des Nahversorgungsmarktes gewerblich \ngenutzt wurde und insoweit lediglich eine - vom Kläger hinzunehmende - intensivere \nNutzung stattfindet. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt (vgl. § 162 Abs. 3 \nVwGO), wobei die Kammer in ihre Ermessensentscheidung einstellt, dass der \nBeigeladene durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens partizipiert (vgl. § \n154 Abs. 3 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die \nKammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. \n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-16/4-k-1944-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-05-16/4-k-1944-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272356","retrieved":"2026-07-09 02:43:07.752975+00:00"}}