{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_arnsberg/j2006/5_L_242_06beschluss20060426","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0426.5L242.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":"5. Kammer","decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"5 L 242/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 85,85 EUR festgesetzt.\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), \n\ndie aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 20. März 2006 - 5 K \n695/06 - gegen den Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners \nvom 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n7. März 2006 anzuordnen, soweit Grundsteuer in Höhe von \n343,39 EUR festgesetzt worden ist, \n\nist zulässig. Namentlich sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO \nerfüllt, nachdem der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 24. Januar \n2006 auf Aussetzung der Vollziehung in seinem Widerspruchsbescheid vom 7. März \n2006 abgelehnt hat. \n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat jedoch in der Sache \nkeinen Erfolg. In Abgabensachen ist einem Aussetzungsantrag in entsprechender \nAnwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann stattzugeben, wenn die \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder \ndie Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht \nerfüllt. \n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit \ndes angegriffenen Verwaltungsakts, welche die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsmittels in Abgabensachen rechtfertigen, bestehen nur dann, \nwenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. \n\nVgl. Oberwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) \n1994, 617, vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, \n198, vom 17. November 1989 - 9 B 2594/89 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 160, vom 25. August 1988 - 3 B \n2564/85 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1990, 119 und vom 22. \nFebruar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588; \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. \nJanuar 1984 - 14 S 2429/83 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1984, 345; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D \n2/83 -, DVBl. 1984, 1134; OVG Bremen, Beschluss vom 12. März 1985 \n- OVG 1 B 6/85 -, DVBl. 1985, 1182. \n\nErnstliche Zweifel liegen bei Anlegung dieser Maßstäbe deshalb nicht vor, weil \nder angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 23. Januar 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. März 2006 rechtmäßig ist und den Antragsteller \nnicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).\n\nDer Antragsteller stellt nicht in Frage, dass die Grundsteuer aufgrund wirksamen \nSatzungsrechts und auch im Übrigen beanstandungsfrei festgesetzt worden ist. Er \nzieht vielmehr allein die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer als solche in Zweifel, \nverweist hierzu auf ein beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiges \nVerfassungsbeschwerdeverfahren und macht geltend, Art. 14 des Grundgesetzes \n(GG) verbiete es dem Gesetzgeber, auf die Wirtschaftsgüter des persönlichen \nGebrauchsvermögens zuzugreifen. Dabei sei die Grundsteuer der Vermögensteuer \ngleichzusetzen. \n\nDiese Einwendungen des Antragstellers greifen indessen schon deshalb nicht \ndurch, weil sie sich der Sache nach ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit des \nGrundsteuermessbescheides des Finanzamts beziehen (können) und Mängel dieses \nGrundlagenbescheides im Verfahren gegenüber dem Folgebescheid nicht gerügt \nwerden können. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem Urteil \nvom 16. November 2005 - AN 11 K 05.02927 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen \n(ZKF) 2006, 93 hierzu ausgeführt:\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind §§ 27 Abs. \n1, 25 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GrStG. Danach können die Gemeinden \nGrundsteuer in der Weise erheben, dass auf den vom zuständigen \nFinanzamt nach § 13 Abs. 1 GrStG berechneten Steuermessbetrag, der \nin einem Steuermessbescheid nach § 184 Abs. 1 der Abgabenordnung \n(AO) festgesetzt wird, der von der Gemeinde bestimmte Hebesatz \nangewendet wird. Dieser Grundsteuermessbescheid ist dabei - wie \nbereits der ihm zu Grunde liegende Einheitswertbescheid (Troll/Eisele, \nKomm. GrStG, § 16 RdNr. 2; Tipke/Kruse § 184 AO RdNrn. 6 ff.) - ein \nsog. Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO und für den \nvon der Gemeinde zu erlassenden Grundsteuerbescheid als sog. \nFolgebescheid bindend, soweit die getroffenen Feststellungen für \ndiesen von Bedeutung sind, §§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 AO \n(Tipke/Kruse, Komm. AO, § 171 AO RdNrn. 90 ff. und § 184 RdNr. 3 \nund 12 ). Diese Bindung bezieht sich nach ihrem Gegenstand und \nAusmaß auf den zulässigen Inhalt der Steuermessbetragsfestsetzung \n(Tipke/Kruse § 182 AO RdNr. 3 und § 184 AO RdNr. 17). Die Bindung \nder Gemeinden auf Grund dieser gestuften Verfahren bewirkt, dass sie \nkeine Prüfungspflicht und auch kein Prüfungsrecht hinsichtlich des \ndurch das Finanzamt erlassenen (Einheitswert- und) \nSteuermessbescheids haben; liegt daher ein \nGrundsteuermessbescheid vor, muss die zuständige Gemeinde \ngrundsätzlich den Grundsteuerbescheid erlassen (Tipke/Kruse § 184 \nAO RdNr. 16). Daher gilt nach § 351 Abs. 2 AO, dass Entscheidungen, \ndie in einem Grundlagenbescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung \ndieses Bescheids (mit Erfolg) angegriffen werden können. \n\nUmgekehrt gilt dann auch, dass Entscheidungen, die in einem \nFolgebescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung dieses \nFolgebescheids angegriffen werden können (Tipke/Kruse § 351 AO \nRdNr. 46). Gegen den Grundsteuerbescheid kann der Steuerpflichtige \n(also mit Erfolg insbesondere) nur einwenden, dass aus dem \nGrundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen vor allem \nhinsichtlich der persönlichen oder sachlichen Steuerpflicht gezogen \nworden seien, dass der Hebesatz unrichtig oder ungültig oder die \nSteuer verjährt sei (Tipke/Kruse § 184 AO RdNr. 20). Wird - wie hier - \naber geltend gemacht, dass das dem Grundlagenbescheid zu Grunde \ngelegte Gesetz verfassungswidrig sei, handelt es sich um einen Mangel \n(bereits) des Grundlagenbescheids, der diesem gegenüber \neinzuwenden ist (Tipke/Kruse § 351 AO RdNr. 49, § 184 AO RdNr. 20; \nKlein/ Orlopp § 351 AO Anm. 3). Wird eine Klage gegen den \nFolgebescheid aber ausschließlich mit Mängeln des \nGrundlagenbescheides begründet, ist daher die betreffende Klage \nschon deshalb abzuweisen, wobei offen bleiben kann, ob die Klage \nmangels Klagebefugnis bzw. Beschwer nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits \nunzulässig oder erst unbegründet ist (zum Streitstand Tipke/Kruse § \n351 AO RdNr. 54). Durch die betreffende Stufung der Verfahren \nentsteht dem Steuerpflichtigen auch kein unzumutbarer Nachteil. Dieser \nhat nämlich den Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den \nGrundlagenbescheid. Wird dann auf Grund dieses Einspruchs gegen \nden Grundsteuermessbescheid dieser nachträglich geändert, so ist \nnach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch der Grundsteuerbescheid \nentsprechend zu ändern. Schließlich kann der Steuerpflichtige in Fällen \nunbilliger Härte die Aussetzung der Vollziehung des \nGrundlagenbescheids beim Finanzamt nach § 361 Abs. 2 AO \nbeantragen; wird dem stattgegeben, ist nach § 361 Abs. 3 AO auch die \nVollziehung des Folgebescheids auszusetzen. Daher rät auch die die \ngenannte Verfassungsbeschwerde vertretende Anwaltskanzlei von \nRechtsmitteln gegen den Folgebescheid, also den Steuerbescheid der \nGemeinde, ab (unter www.grundsteuer.com/einspruch.html im Internet). \n\nNach diesen Grundsätzen könnte der hier (allein) erhobene \nEinwand der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer mit Erfolg also \nnicht in diesem Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid geltend \ngemacht werden.\"\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer im Rahmen der hier \nvorzunehmenden summarischen Prüfung des Abgabenbescheides an.\n\nAber selbst wenn man annehmen will, dass die vom Antragsteller vorgebrachten \nverfassungsrechtlichen Bedenken grundsätzlich im Verfahren gegen den \nGrundsteuerheranziehungsbescheid zu prüfen sind, kann der Antragsteller hiermit \nnicht gehört werden. Vielmehr spricht auch bei summarischer Überprüfung alles für \neine verfassungsrechtliche Beanstandungsfreiheit der Abgabe. Schon die im Vorfeld \nder Verfassungsbeschwerde mit dieser Rechtsfrage befassten Instanzgerichte,\n\nvgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 - (juris) \nund VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 2 S \n1313/04 - (juris)\n\nhaben die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerheranziehung ausdrücklich \nbejaht. Dem folgen auch andere Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur neuerer \nZeit.\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2006 - 25 K 2643/05 -, \nMeier, Grundsteuer - quo vadis, ZKF 2006, 73 f.\n\nDer VGH Baden-Württemberg hat in seinem o.g. Beschluss vom 27. Juni 2005 \nzutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nvom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 93, 121) zum Vermögensteuer- und nicht \nzum Grundsteuerrecht ergangen ist. Der Entscheidung seien keine Grundsätze zu \nentnehmen, die notwendigerweise auch für die Grundsteuer unmittelbare Bedeutung \nhätten. Weder sei die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes noch die Möglichkeit \neiner konfiskatorischen Wirkung der Grundsteuer bei typisierender Betrachtung \nauszumachen. Dem folgt auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem o.g. \nUrteil vom 23. Januar 2006 mit beachtlichen und überzeugenden Gründen unter \numfassender Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nsowie des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Das VG \nDüsseldorf hat ausgeführt:\n\n Die Grundsteuer ist mit der Verfassung vereinbar. Zunächst wird \nder Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass \nGrundstückseigentümer zu Grundsteuer herangezogen werden, \nwährend das Vermögensteuergesetz durch Beschluss des 2. Senats \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - \n(BVerfGE 93, 121 folgende) als unvereinbar mit dem Grundgesetz \nerklärt worden ist und nur bis zum 31. Dezember 1996 angewandt \nwerden durfte. Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG bestimmt, dass das \nAufkommen der Vermögensteuer den Ländern zusteht; Art. 106 Abs. 6 \nSatz 1 GG trifft die Regelung, dass das Aufkommen der Grundsteuer \nden Gemeinden zusteht, wobei gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG den \nGemeinden das Recht einzuräumen ist, die Hebesätze der Grundsteuer \nim Rahmen der Gesetze festzusetzen. In dem Beschluss vom 22. Juni \n1995 - a.a.O. - hat das Bundesverfassungsgericht auf die \nWertverzerrungen zwischen den Einheitswerten des Grundbesitzes und \nden Wertansätzen des übrigen Vermögens abgestellt und zur \nVermögensteuer entschieden, dass dann, wenn der Gesetzgeber für \ndas gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz \nbestimmt, eine gleichmäßige Besteuerung nur in den \nBemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen \nEinheiten gesichert werden kann. Die Bemessungsgrundlage muss \ndeshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten \nsachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation \nrealitätsgerecht abbilden. § 10 Vermögensteuergesetz ist jedenfalls seit \ndem Veranlagungszeitraum 1983 mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern \nunvereinbar, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen \nBewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst \nworden ist, und das zu Gegenwartswerten erfasste Vermögen mit \ndemselben Steuersatz belastet. \n\n Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei selbstständigen, \naufeinanderfolgenden Verfahrensstufen, nämlich im \nEinheitswertverfahren, dem auf dem Einheitswert aufbauenden \nSteuermessbetragsverfahren und dem auf dem Steuermessbetrag \nberuhenden Steuerfestsetzungsverfahren. Der Einheitswert ist ein Wert, \nder für bestimmte Steuergegenstände in einem gesonderten Verfahren \nnach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wird (§ 19 \nBewG). Die Einheitswerte werden jeweils auf den Beginn eines \nKalenderjahres festgestellt; bei der Hauptfeststellung werden die \nEinheitswerte allgemein festgestellt. Die letzte auch heute noch für die \nGrundsteuer maßgebliche Hauptfeststellung hat zum 1. Januar 1964 \nstattgefunden, die hierbei ermittelten Einheitswerte wurden ab dem 1. \nJanuar 1974 angewendet. Nach § 21 Abs. 1 BewG soll die \nHauptfeststellung der Einheitswerte für den Grundbesitz jeweils in \nZeitabständen von 6 Jahren durchgeführt werden. Abweichend von § \n21 Abs. 1 BewG muss der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 \nfolgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des \nGrundbesitzes durch besonderes Gesetz bestimmt werden ( Art. 2 Abs. \n1 BewÄndG 1965 vom 13.8.1965 i.d.F. des Art. 2 BewÄndG 1970 vom \n22.7.1970). Ein solches Gesetz ist bis zum heutigen Tag nicht \nbeschlossen worden, sodass weiterhin Werte von 1964 für Grundbesitz \nAnwendung finden. Das vom Gesetzgeber ursprünglich gewollte Modell \nder in regelmäßigen Abständen von 6 Jahren durchgeführten \nHauptfeststellung der Einheitswerte ist tatsächlich nicht umgesetzt \nworden. Die Einheitswerte erreichen bei weitem nicht die tatsächlichen \nVerkehrswerte der Grundstücke. Die aus Vorstehendem folgende \nUngleichbehandlung von einheitswertgebundenem Grundbesitz, \ndessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr \nangepasst worden ist, und dem zu Gegenwartswerten erfassten \nVermögen führte zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nvom 22. Juni 1995 - a.a.O. -. \n\n Da der Gesetzgeber hinsichtlich der Vermögensteuer keine Neuregelung \nder Bewertung der Immobilien traf, entfiel die Vermögensteuer mit dem \n1. Januar 1997. Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer folgt daraus \njedoch gleichzeitig nicht. Tatsächlich enthält das Grundgesetz ein \nVerfassungsrecht der Grundsteuer nicht. Es belässt für die \nAusgestaltung der Steuerrechtsordnung vielmehr einen prinzipiell \nweiten Spielraum und legt die Entscheidungen zu Gegenstand, \nMaßgabe und Ausmaß der Besteuerung weitestgehend in die Hände \ndes Gesetzgebers, der für sie und ihre weitreichenden Auswirkungen \ndie politische Verantwortung trägt. Das Bundesverfassungsgericht hat \nin der Entscheidung vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - betont, auch der \nruhende Bestand des Vermögens könne Anknüpfungspunkt für eine \nSteuerbelastung sein, wie dies insbesondere bei der Vermögensteuer \nund den Realsteuern - die Grundsteuer zählt zu den Realsteuern - der \nFall sei. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, \nvorgenannte Steuern würden 'vom Grundgesetz bei Regelung der \nErtragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) in ihrer historisch \ngewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des \nSteuerzugriffs anerkannt'. Diese Ausführungen erfolgten in Kenntnis \ndessen, dass das Vermögensteuergesetz als mit dem Grundgesetz \nunvereinbar erklärt werden würde. Aus dieser Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts entnimmt die Kammer, dass die \nGrundsteuer vom Grundgesetz als zulässige Form des Steuerzugriffs \ngerechtfertigt wird, ohne dies an die Erhebung einer Vermögensteuer \nzu koppeln. Das Grundgesetz stellt bei Regelung der Ertragshoheit (Art. \n106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) anknüpfend an den ruhenden Bestand \ndes Vermögens beide Steuerformen als zulässige Erhebungsformen \ndar, ohne sie zwingend miteinander zu verknüpfen. Wird die \nGrundsteuer als solche durch das Grundgesetz und durch die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässige Form \ndes Steuerzugriffs anerkannt, erfolgt mithin eine von der Verfassung als \nzulässig gerechtfertigte Veranlagung, so liegt dem immanent die \nAussage zu Grunde, dass diese Steuer nicht zugleich einen Verstoß \ngegen die Verfassung darstellt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG ist mithin zu verneinen. \n \n Die Grundsteuererhebung stellt sich des Weiteren in ihrer konkreten \nAusformung, die persönliche Verhältnisse unberücksichtigt lässt, als \nverfassungsgemäß dar. Die für Sollertragsteuern wie die bis zum 31. \nDezember 1996 geltende Vermögensteuer in dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - entwickelten \nGrundsätze gelten für die Grundsteuererhebung nicht gleichermaßen.\n \n Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zunächst zu \nentnehmen, dass eine Vermögensteuer unter den Bedingungen des \ngegenwärtigen Steuerrechts von Verfassungs wegen nur als \nSollertragsteuer verstanden und ausgestaltet werden kann. Das \nBundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die Vermögensteuer dürfe \nnur so bemessen werden, dass sie in ihrem Zusammenwirken mit den \nsonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens, den \nVermögensstamm, unberührt lässt und aus den üblicherweise zu \nerwartenden, möglichen Erträgen (Sollerträge) bezahlt werden kann. \nFerner führt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 22. \nJuni 1995 - a.a.O. - aus, der steuerliche Zugriff auf das Vermögen \nbelaste auch Wirtschaftsgüter, die der persönlichen Lebensführung des \nSteuerpflichtigen und seiner Familie dienten. Sie ermöglichten einen \nFreiheitsraum für die eigenverantwortliche Gestaltung seines \npersönlichen Lebensbereichs. Dieses Vermögen genieße einen \nbesonderen Schutz. Es sichere die persönliche Freiheit des Einzelnen \nin Ergänzung der im Wesentlichen durch Arbeitseinkommen und \nSozialversicherungsanspruch sowie durch Gewerbe und andere \nselbstständige Tätigkeit gewährten Sicherheit. Unter Berücksichtigung \nder steuerlichen Vorbelastung des Vermögens dürfe der \nSteuergesetzgeber daher in bestimmten Grenzen das vom \nSteuerpflichtigen zur Grundlage seiner individuellen Lebensgestaltung \nbestimmte Vermögen nicht durch weitere Besteuerung mindern. Er \nmüsse deshalb jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher \nLebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen. Soweit \nVermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine \ngemeinsame - erhöhte - ökonomische Grundlage individueller \nLebensgestaltung einrichten dürften, gebiete der Schutz von Ehe und \nFamilie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG , dass der \nVermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und \nFamiliengutes achte. \n \n Diese für die Vermögensteuer als Sollertragsteuer entwickelten \nGrundsätze sind auf die Grundsteuererhebung nicht übertragbar. \nMaßgeblich ist dies dem Beschluss des 1. Senats des \nBundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977 - 1 BvR 15/75 - \n(BVerfGE 46, 224 folgende) zu entnehmen. Das \nBundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss ausgeführt, das \nObjektsteuerprinzip besage, das Steuerobjekt selbst (bei der \nGrundsteuer der Grundbesitz) solle ohne Rücksicht auf die \npersönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre persönliche \nBeziehung zum Steuerobjekt erfasst werden. Im Weiteren betont das \nBundesverfassungsgericht, es werde deshalb nicht auf die persönliche \nLeistungsfähigkeit abgestellt, der das Einkommensteuerrecht durch \nvielfältige Regelungen, wie z.B. den Grundfreibetrag, das \nEhegattensplitting, die Steuerermäßigungen für Kinder und wegen \naußergewöhnlicher Belastungen, Rechnung trägt. Bereits aus der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich mithin, \ndass für Objektsteuern andere Grundsätze gelten als für \nSollertragsteuern, nämlich die persönliche Leistungsfähigkeit nicht \nmaßgeblich ist. \n \n Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 - II B 44/02 - hat der BFH \n(BFH/NV 2003, 508 folgende) ausgeführt, dem Einheitswert als \ntypisiertem gemeinen Wert wohne die Eigenschaft eines objektiven \nWerts inne, der unter Außerachtlassen persönlicher Verhältnisse zu \nermitteln sei (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG). Die Familienverhältnisse \ndes Grundstückseigentümers gehörten zu den persönlichen \nVerhältnissen. Da sowohl das Ertrags- als auch das Sachwertverfahren \nzu einem typisierten gemeinen Wert führen sollten, hätten persönliche \nVerhältnisse wie die Größe der das Grundstück am Bewertungsstichtag \nbewohnenden Familie unberücksichtigt zu bleiben. Der BFH wertet im \nWeiteren 'von Verfassungs wegen offenkundig unbedenklich' die \nTatsache, dass es für kinderreiche Familien keine \nGrundsteuervergünstigung gebe. Dies folge aus der Eigenschaft der \nGrundsteuer als Realsteuer. Die Verfassung könne zwar eine ehe- und \nfamiliengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts gebieten; dies gelte \njedoch nicht für alle Steuerarten gleichermaßen. So nehme etwa das \nUmsatzsteuerrecht in seiner gegenwärtigen Fassung keine Rücksicht \nauf die regelmäßig stärkere Belastung von Familien mit Kindern. Auch \nbei der Grundsteuer als Realsteuer bestehe ein Zwang, dem \nSchutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, nicht. \nRealsteuern belasteten Steuergüter ohne Rücksicht auf die \npersönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit der \nBeteiligten. \n\n Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nEntsprechendes zu entnehmen. Ausweislich der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 - 8 C 150/81 - \n(BVerwGE 67, 123 folgende) ist die Grundsteuer ihrem Wesen nach \neine ertragsunabhängige Objektsteuer, d.h. auf die Einziehung der \nGrundsteuer hat es grundsätzlich keinen Einfluss, ob das Steuerobjekt \neinen Ertrag abwirft oder nicht. Die Grundsteuer stellt eine Objektsteuer \ndar, die grundsätzlich auch von ertraglosen Grundstücken erhoben \nwird. Als maßgeblich wird mithin von dem Bundesverwaltungsgericht \nder Grundsatz der Ertragsunabhängigkeit herausgestellt, ein Abstellen \nauf Sollerträge steht dazu im Widerspruch. Diesen Grundsatz der \nErtragsunabhängigkeit hat der Gesetzgeber durch die Bestimmung des \n§ 33 GrStG nur für die dort geregelten Fälle durchbrochen. Der \nGesetzgeber hat damit seiner Auffassung Ausdruck verliehen, in \nbestimmten Ausnahmefällen sei eine wesentliche Ertragsminderung als \nderart belastend anzusehen, dass die Einziehung der unverkürzten \nGrundsteuer für den Abgabepflichtigen nicht mehr zumutbar ist. Der \nErlass ist jedoch auf vier Fünftel beschränkt. Dem Wesen der \nGrundsteuer als einer ertragsunabhängigen Objektsteuer steht die \nRegelung des § 33 GrStG nicht entgegen. Eine ertragsunabhängige \nObjektsteuer ist einer Sollertragsteuer nicht gleichzusetzen. \n\n Darüber hinaus entspricht die Grundsteuer nach Auffassung des BFH, die \ndie Kammer teilt, zudem in besonderem Maße dem \nÄquivalenzgedanken, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde \nfür die Daseinsvorsorge und dem Grundsteueraufkommen ein enger \nZusammenhang besteht und diese Leistungen für kinderreiche Familien \netwa auf dem Gebiet der Kindergärten und Schulen besonders ins \nGewicht fallen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002, a.a.O.). \nZu dem Äquivalenzgedanken hat die Stellungnahme der \nSteuerreformkommission aus dem Jahre 1971 (vgl. Gutachten in Heft \n17 der Schriftenreihe des BMF Seite 713 folgende) folgendes \nausgeführt:\n\n `Die Grundsteuer entspricht weitgehend dem Äquivalenzgedanken, vor \nallem im Bereich kleinerer, überschaubarer Gemeinden. Bei einer \nAbgabe, die ein großer Teil der Gemeindeeinwohner entweder \nunmittelbar oder mittelbar zu tragen hat, ergibt sich zwischen den \nLeistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem \nSteueraufkommen ein enger Zusammenhang, wobei natürlich im \nEinzelfall kein eindeutiges Verhältnis von Leistung und Gegenleistung \nbesteht. Allerdings werden direkte Leistungen der Gemeinde für den \nGrundbesitz zum Teil durch Erschließungsbeiträge und Gebühren \nabgegolten, welche neben der Grundsteuer zu entrichten sind, so für \nden Bau von Anliegerstraßen, die Wasserversorgung, die Müllabfuhr \nu.dgl.. Jedoch kommen letztlich alle Verbesserungen der kommunalen \nInfrastruktur den Eigentümern bzw. Mietern des örtlichen Grundbesitzes \nzugute. Da hierfür kaum Gebühren und Beiträge, im Übrigen die \nGebühren und Beiträge nicht kostendeckend erhoben werden, ist die \nGrundsteuer ergänzend ein äquivalentes Entgelt. Die Grundsteuer \nerfasst einen großen Kreis der Gemeindeeinwohner entweder \nunmittelbar als Grundstückseigentümer oder mittelbar, soweit sie als \nKostenfaktor in die Mieten eingeht.`\n\n Diesen Äquivalenzgedanken hält die Kammer ebenfalls für \ngerechtfertigt, wobei auch zu bedenken ist, dass Leistungen der \nGemeinde auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge den Grundstückswert \nbeeinflussen; attraktive Wohnorte führen zu steigenden \nGrundstückspreisen.\n\n Der Äquivalenzgedanke spricht dagegen, aus dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - \nverfassungsrechtlich bedingte Einschränkungen der \nGrundsteuerbelastung abzuleiten. Die Grundsteuer beruht auf einem \näquivalenztheoretischen Ansatz, die Begründung des Schutzes des \nEinfamilienhauses im Bereich der Vermögensteuer folgt daraus, dass \nes sich um eine Sollertragsteuer handelt. Die grundsteuerliche \nBelastung von Einfamilienhausgrundstücken verfolgt jedoch eben nicht \ndas Ziel, den hierin verkörperten potenziellen Vermögensertrag \nteilweise abzuschöpfen, sondern bezweckt eine Steuer für die dem \nGrundstück zugute kommenden Infrastrukturleistungen der Gemeinde,\n\n vgl. zum Vorstehenden Stein, Die Einheitswert-Beschlüsse des \nBundesverfassungsgerichts und ihre Bedeutung für die Grundsteuer, \nZKF 1996, Seite 26 folgende.\n\n Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der 2. Senat des BFH in \nmehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der \nEinheitsbewertung im Ertragswertverfahren bejaht hat,\n\n vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2005, BFH/NV 2005, 1182 folgende; \nBFH, Beschluss vom 22. Juli 2005, BFH/NV 2005, 1979 folgende; BFH, \nBeschluss vom 4. August 2005, BFH/NV 2005, 1983 folgende und BFH, \nBeschluss vom 12. Oktober 2005, juris STRE 200551703.\"\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Auch der Antragsteller will \nsich dem offenbar nicht verschließen, wenn er in seinem Schriftsatz vom 25. April \n2006 darlegt, dass Verwaltungsgericht Düsseldorf habe die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts wohl noch verstanden\". Der Antragsteller geht indessen \nfehl, wenn er ferner ausführt, das Verwaltungsgericht ziehe nicht die notwendigen \nSchlussfolgerungen aus den betreffenden Erkenntnissen. Die Erkenntnisse des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf, die sich aus der unterschiedlichen Ausgestaltung \nder Steuern als Realsteuer einerseits und Sollertragssteuer andererseits ergeben, \nsind vielmehr zwingend und beruhen unter anderem maßgeblich auf den \nErwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem bereits benannten Beschluss \nvom 22. Juni 1995.\n\nSchließlich wäre selbst dann, wenn entgegen den vorangegangenen \nAusführungen ernstliche Zweifel aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken zu \nbejahen wären, der vom Antragsteller begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht zu \ngewähren. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, \n\nvgl. Beschluss vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, a.a.O.\n\n- welcher das Gericht folgt - gelten in Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nin Abgabensachen für die gebotene Interessenabwägung Besonderheiten, wenn sich \nernstliche Zweifel allein aus der Verfassungswidrigkeit einer Norm ergeben und \nschwerwiegende öffentliche Interessen - etwa das öffentliche Interesse an einer \ngeordneten Haushaltsführung - einer Aussetzung der Vollziehung entgegenstehen. \nHiernach gilt der Grundsatz, wonach das Gericht bei Vorliegen ernstlicher Zweifel die \nVollziehung auszusetzen hat, nicht ausnahmslos. Ergeben sich ernstliche Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes aus der behaupteten \nVerfassungswidrigkeit einer Norm, so ist zusätzlich ein berechtigtes Interesse des \nAntragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich. Diese \nAuffassung des OVG NRW stützt sich wiederum auf die Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs (BFH) zu § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO), \n\nvgl. BFH, Beschlüsse vom 6. November 1987 - III B 101/86 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) \n151, 428, vom 2. August 1988 - III B 12/88 -, BFHE 154, 123 und vom \n20. Juli 1990 - III B 144/89 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) \n1991, 944,\n\nwelche ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 283/92 -, ZKF \n1993, 87.\n\nEin derartiges berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes mit der Folge, dass Zweifeln an der \nVerfassungsmäßigkeit der Grundsteuerheranziehung weiter nachzugehen wäre, ist \nnicht ersichtlich. Dem ausschließlich privaten Interesse des Antragstellers stehen \nvielmehr überragende öffentliche Interessen entgegen. Hierbei ist einerseits zu \nberücksichtigen, dass der (negativen) Beantwortung der Frage nach der \nVerfassungsmäßigkeit der Grundsteuerheranziehung bei selbst bewohnten Objekten \neine große Breitenwirkung zukommt, wie schon daraus zu ersehen ist, dass auch bei \nder beschließenden Kammer eine Vielzahl von entsprechenden Klageverfahren \nanhängig ist. Andererseits hat auch das Verwaltungsgericht Minden\n\nvgl. Beschluss vom 4. April 2006 - 11 L 192/06 - \n\nzutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anordnung der \naufschiebenden Wirkung zu erheblichen Einnahmeausfällen bei Städten und \nGemeinden führen würde. In diesem Zusammenhang geht die Kammer überdies \ndavon aus, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Feststellung der \nVerfassungswidrigkeit der Grundsteuerheranziehung voraussichtlich nicht eine \nNichtigkeitserklärung aussprechen wird, sondern es dem Gesetzgeber überlässt, \ninnerhalb angemessener Frist im Rahmen eines weitgehenden \nGestaltungsspielraums neue Regelungen auszuarbeiten, die den \nverfassungsrechtlichen Forderungen genügen. \n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993 \n- 16 B 2069/93 -, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 4. April 2006 - 11 \nL 192/06 -; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, \nKommentar, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Juli 2005, § \n69 AO RdNr. 96. \n\nSchließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Vollziehung der \nAbgabenforderung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. \nVwGO), was nicht nur durch den vergleichsweise geringen Steuerbetrag, den der \nAntragsteller zu entrichten hat, bedingt ist sondern auch daran deutlich wird, dass der \nAntragsteller ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \ndie erste Rate der Abgabenforderung am 15. Februar 2006 gezahlt hat. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Streitwertentscheidung ergeht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des vorläufigen Charakters des \nVerfahrens ist es angemessen, den Streitwert mit einem Viertel des streitigen \nGrundsteuerbetrages von 343,39 EUR auf 85,85 EUR zu bemessen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-26/5-l-242-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"BewÄndG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":2},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-26/5-l-242-06","retrieved":"2026-10-28 15:54:57.599255+00:00"},"card":{"id":"vg-arnsberg/2006-04-26/5-l-242-06","court":"VG Arnsberg","court_id":"vg-arnsberg","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Arnsberg","panel":"5. 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