{"status":"available","doknr":"OLD272806","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0425.11K2552.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"11 K 2552/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in der \nselben Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in C. ein Abbruch- und Tiefbau-Unternehmen. Unter \ndem 22.04.2005 erhielt sie von der T. mit Sitz in den O. den \nAuftrag, ab dem 25.04.2005 von einer Baustelle in T1. Erdaushub abzufahren \nund zu der vom Kreis T1. in T1. betriebenen Deponie zu verbringen. Auf der \nbetreffenden Baustelle errichtet die T. im Auftrag der J. einen ALDI-Markt. \nDer anzuliefernde Erdaushub war zuvor von Vertretern des Beklagten auf der \nBaustelle begutachtet und bewertet worden.\n\n3\n\nIn der Zeit vom 25. bis zum 27.04.2005 verbrachte die Klägerin den Erdaushub - \ninsgesamt eine Menge von etwa 323 Tonnen - auftragsgemäß zur Deponie T1. . \nDurch Bescheid vom 27.05.2005 zog der Beklagte die Klägerin zu \nEntsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 3.945,95 EUR einschließlich \nMehrwertsteuer heran. Hierin enthalten war ein Gebührenbetrag von 3.751,55 EUR \nfür den im Zeitraum vom 25. bis zum 27.04.2005 angelieferten Erdaushub.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 07.06.2005, beim Beklagten eingegangen am 13.06.2005, \nteilte die Klägerin dem Beklagten daraufhin mit, dass sie - die Klägerin - für die \nEntsorgung des Erdaushubs nicht zu Gebühren herangezogen werden könne, da \ndieser nicht in ihrem Besitz gewesen, sondern von ihr nur transportiert worden sei. \nFür die entstandenen Deponiegebühren müsse der Bauträger, also die J. , \naufkommen. Durch ein weiteres - anwaltliches - Schreiben vom 15.08.2005 legte die \nKlägerin gegen die entsprechende Gebührenheranziehung förmlich Widerspruch \nein.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 03.11.2005 wies der Beklagte den Widerspruch als \nzulässig, aber unbegründet zurück.\n\n6\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 09.11.2005 die vorliegende Klage erhoben. Sie \nträgt zur Begründung vor: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.05.2005 sei \nin dem streitbefangenen Umfang rechtswidrig. Sie - die Klägerin - habe bei der \nAbfuhr des Erdaushubs lediglich auf Weisung der T. beziehungsweise der J. \ngehandelt. Sie sei insoweit absolut weisungsgebunden ausschließlich als \nTransporteur tätig geworden. Es bestehe letztlich kein Unterschied zu dem Fall, dass \ndie T. den Transport insoweit mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt hätte. Im \nübrigen habe der Beklagte gewusst, wer den Erdaushub verursacht habe und \ninsoweit Verantwortlicher gewesen sei, nachdem ein Bediensteter des Beklagten \nnoch auf der Baustelle gemeinsam mit Vertretern der T. und J. das anfallende \nErdreich begutachtet und klassifiziert habe. Zwischen den Beteiligten sei seinerzeit \ngenau besprochen worden, wo und wie die Entsorgung des Erdaushubs stattfinden \nsolle. Es sei völlig unverständlich, dass nunmehr sie - die Klägerin -, die an diesen \nVorgesprächen auch nicht ansatzweise beteiligt gewesen sei, für die in dieser Weise \nvereinbarte Entsorgung bezahlen solle.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.05.2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.11.2005 aufzuheben, \nsoweit der Beklagte darin Entsorgungsgebühren von mehr als 194,04 \nEUR festgesetzt hat.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr trägt vor: Der angegriffene Bescheid sei in vollem Umfang rechtmäßig. Nach \nden anzuwendenden Bestimmungen der einschlägigen Gebührensatzung sei die \nKlägerin gebührenpflichtig. Die Satzung knüpfe insoweit lediglich an die \nÜberbringereigenschaft an; es sei nicht erforderlich, dass der Betreffende den zu \nentsorgenden Abfall auch erzeugt habe. Soweit der Aushub vor dem Abtransport \nbegutachtet worden sei, habe dies der Klärung der Frage gedient, wie belastet das \nErdreich und wohin es dementsprechend zu entsorgen sei. Irgendwelche \nvertraglichen Absprachen seien hierbei nicht getroffen worden. Der Kreis T1. sei \nbei dieser Gelegenheit auch nicht mit der Abfuhr des Mülls beauftragt worden. \nSchließlich habe die Klägerin bei der Anlieferung des Aushubmaterials auch nicht \ndargetan, dass sie in fremden Namen handle. Andernfalls hätte er - der Beklagte - \nseine Gebührenforderung unmittelbar an den Auftraggeber der Klägerin \ngerichtet.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ;\n\n14\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig.\n\n15\n\nSie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des \nBeklagten vom 27.05.2005 ist, auch soweit er in dem vorliegenden Verfahren streitig \nist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.\n\n16\n\nDer Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 2, 3 und 4 Abs. 1 sowie 11 \nAbs. 1 der Satzung des Kreises T1. über die Gebühren für die Benutzung der \nkreiseigenen Abfallentsorgungsanlagen in der hier maßgeblichen Fassung vom \n21.04.2005 (Abfallgebührensatzung - AGS -).\n\n17\n\nGemäß § 1 AGS erhebt der Kreis für die unmittelbare Inanspruchnahme der \nAbfallentsorgungsanlagen durch Abfallbesitzer oder deren Beauftragte \nBenutzungsgebühren. Gebührenpflichtig sind gemäß § 2 AGS die Städte und \nGemeinden des Kreises für den aus der öffentlichen Müllabfuhr anfallenden sowie in \nihrem Auftrag angelieferten Abfall, im übrigen die Halter der Fahrzeuge, mit denen \nder Abfall angeliefert wird oder die Überbringer des Abfalls. Maßstab für die \nBemessung der Gebühren sind gemäß § 3 AGS grundsätzlich Art und Gewicht des \nAbfalls auf der Grundlage eines in § 4 Abs. 1 AGS im Einzelnen geregelten \nGebührentarifs. Die Gebühren werden gemäß § 11 Abs. 1 AGS bei Anlieferung des \nAbfalls fällig.\n\n18\n\nDie Gebührensatzung unterliegt weder in formeller noch - soweit sie mit den \ngenannten Bestimmungen für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist - in \nmaterieller Hinsicht entscheidungserheblichen rechtlichen Bedenken. Allerdings \nerscheint es zweifelhaft, ob für die Begründung einer Gebührenpflicht - wie die \nRegelung in § 2 2. Halbsatz AGS nahe zu legen scheint - allein die Eigenschaft als \nHalter des Fahrzeugs, mit dem der Anfall angeliefert wird, ausreichen kann. Denn \nBenutzungsgebühren können gemäß § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - KAG - nur als Gegenleistung für die \nInanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. \nOffensichtlich aber sind eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar, bei denen der \nHalter eines Fahrzeugs nichts mit dem etwa darin transportierten und zur Deponie \nverbrachten Abfall zu tun hat. Indessen stellt die Regelung in § 1 AGS klar, dass eine \ngebührenpflichtige Benutzung die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen \ndes Kreises T1. durch Abfallbesitzer oder deren Beauftragte voraussetzt. Das \naber bedeutet, dass die Eigenschaft als Halter eines Fahrzeugs, mit dem Abfall \nangeliefert wird, allein nicht für die Begründung einer Gebührenschuld gemäß § 2 \nAGS ausreicht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Fahrzeughalter \ngleichzeitig im Sinne des § 1 AGS selbst als Abfallbesitzer die tatsächliche \nSachherrschaft über den Abfall innehat (vgl. § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes - KrW-/AbfG -) oder dass er insoweit zumindest im Auftrag des \nAbfallbesitzers handelt. Gleiches gilt für die in § 2 2. Halbsatz AGS ebenfalls \nangesprochenen \"Überbringer des Abfalls\". Wenn hiernach nicht nur der \nAbfallbesitzer selbst, sondern darüber hinaus auch sein Beauftragter persönlich \nGebührenschuldner werden kann, so rechtfertigt sich dies aus der Bestimmung in § \n12 lit. c der Satzung des Kreises T1. über die Abfallwirtschaft - AbfWS - in der hier \nmaßgeblichen Fassung vom 20.12.2004. Denn jener Regelung zufolge sind zur \nBenutzung der - kreiseigenen - Abfallentsorgungsanlagen berechtigt die Besitzer \noder deren Beauftragte solcher Abfälle, die im Kreisgebiet angefallen und von der \nEntsorgung nicht ausgeschlossen sind. Das die Gebührenerhebung rechtfertigende \nBenutzungsverhältnis kann demnach sowohl mit dem Abfallbesitzer als auch mit \ndessen Beauftragten begründet werden.\n\n19\n\nMit dem entsprechenden Inhalt stehen die fraglichen Regelungen im Einklang mit \nhöherrangigem Recht. In ihnen wird - wie in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gefordert - der \nden Gebührenanspruch begründende Tatbestand, der Kreis der Gebührenschuldner, \nMaßstab und Satz der Gebühr sowie der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hinreichend \nbestimmt. Dies ist, was die letztgenannten Merkmale - Gebührenmaßstab, -satz, -\nfälligkeit - anbetrifft, unproblematisch und bedarf keiner weiteren Darlegungen. Der \nGesamtzusammenhang der oben zitierten Satzungsregelungen in §§ 1 bis 4 AGS \nmacht weiterhin deutlich, dass der Gebührentatbestand durch die Anlieferung von \nAbfall verwirklicht wird. Gebührenschuldner schließlich sind - soweit für den \nvorliegenden Fall von Interesse - entsprechend den obigen Darlegungen die \nFahrzeughalter oder Überbringer des Abfalls, sofern sie Abfallbesitzer oder deren \nBeauftragte sind. Diese nehmen dadurch, dass sie den von ihnen mitgeführten \nAbfalls bei einer kreiseigenen Abfalldeponie anliefern und sich dessen gleichzeitig \nentledigen, eine vom Kreis T1. unterhaltene öffentliche Einrichtung der \nAbfallentsorgung in Anspruch in einer Weise, die den Kreis gemäß § 4 Abs. 2 KAG \nberechtigt, hierfür eine Gegenleistung in Gestalt einer Entsorgungsgebühr zu \nerheben. Es liegt dabei im nicht zu beanstandenden Ermessen des Satzungsgebers, \ndass er hinsichtlich der Gebührenschuld an der Person des Anlieferers/Überbringers \nanknüpft und nicht etwa - was möglicherweise ebenfalls denkbar wäre - an der \nPerson des Abfallerzeugers. Es ist offensichtlich praktikabler, den gegenwärtigen \nund unmittelbar greifbaren Anlieferer/Überbringer des Abfalls als Schuldner einer \nEntsorgungsgebühr heranzuziehen, als insoweit auf einen gegebenenfalls erst noch \nzu ermittelnden Abfallerzeuger abzustellen.\n\n20\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-\nHolstein, Beschluss vom 19.04.1991 - 2 M 2/91 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1992, 106; \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.09.1992 - 6 B 10749/92 -, \nKommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1993, 36.\n\n21\n\nUnter dem gleichen Aspekt ist es unschädlich, dass auf der Grundlage der hier \neinschlägigen Satzungen die Gebührenpflicht nicht auf die Abfallbesitzer beschränkt \nist, sondern auch deren Beauftragte treffen kann. Allerdings sind Beauftragte von \nAbfallbesitzern abfallrechtlich irrelevant insoweit, als sie nicht als Adressaten des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind und insoweit weder Rechte noch \nPflichten haben.\n\n22\n\nVgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen Anhalt (OLG S-A), Urteil \nvom 22.06.2000 - 7 U (Hs) 64/99 -, NVwZ 2002, 251 zu dem bürgerlich-\nrechtlichen Pendant des Besitzdieners gemäß § 855 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB).\n\n23\n\nDies ändert freilich nichts daran, dass ihnen - was aus Rechtsgründen nicht zu \nbeanstanden ist - in § 12 lit. c AbfWS eigene Nutzungsrechte eingeräumt sind, mit \ndenen Leistungspflichten, wie hier die Pflicht zur Zahlung von Gebühren, \nkorrespondieren können.\n\n24\n\nAuf der Grundlage des hiernach einschlägigen und auch wirksamen \nSatzungsrechts war der Beklagte berechtigt, die Klägerin zu Entsorgungsgebühren \nfür den im Zeitraum vom 25. bis 27.04.2005 angelieferten Erdaushub heranzuziehen. \nDie Klägerin war unstreitig Halterin der Fahrzeuge, mit denen jener Anfall angeliefert \nwurde. Sie handelte nach eigenem Eingeständnis darüber hinaus zumindest als \nBeauftragte der T. , die unter Zugrundelegung jener klägerischen Einschätzung als \nAbfallbesitzer zu qualifizieren wäre. Dies reichte nach den zitierten Bestimmungen in \n§§ 1 und 2 AGS bereits aus, um eine Gebührenschuld der Klägerin zu \nbegründen.\n\n25\n\nDie Kammer ist indessen noch weitergehend der Auffassung, dass die Klägerin - \nunabhängig von der Ausgestaltung der zwischen ihr und ihren Auftraggebern \nbestehenden rechtlichen Beziehungen - mit der Übernahme des Erdaushubs auf ihre \nFahrzeuge auch die tatsächliche Sachherrschaft darüber begründete und \ndementsprechend selbst zum Abfallbesitzer wurde. Sie konnte mit jenem Aushub \nnach dessen Verladung auf ihren Lastkraftwagen zumindest im tatsächlichen Sinne \nnach freiem Belieben verfahren, was einen erheblich intensiveren Bezug zu dem \nbetreffenden Erdreich als bei einem beliebigen Dritten begründete. Dies genügte, um \ndie Klägerin als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG zu \nqualifizieren.\n\n26\n\nVgl. zu einem entsprechenden Fall OLG S-A, Urteil vom 22.06.2000 \naaO.; allgemein zum Begriff der tatsächlichen Sachherrschaft im \nAbfallrecht Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11.12.1997 \n- 7 C 58.96 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 116, 43 \n(46).\n\n27\n\nBesteht der mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2005 vom Beklagten \ngeltend gemachte Gebührenanspruch nach alledem dem Grunde nach zu Recht, so \nist er auch hinsichtlich seiner Höhe nicht zu beanstanden. Insoweit ist von Seiten der \nKlägerin nichts eingewandt worden. Es ergibt sich auch ansonsten nichts, was die \nForderung des Beklagten überhöht erscheinen lässt.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n29\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n30\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n31\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n32\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n33\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n34\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n35\n\nP e n d z i c h S c h o l t e n J a n ß e n\n\n36\n\nFerner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter\n\n37\n\nb e s c h l o s s e n : \n\n38\n\n Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) in Höhe der streitigen Gebührenforderung auf 3.751,55 EUR \nfestgesetzt.\n\n39\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n40\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert \nspäter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung \ndes Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die \nBeschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene \nEntscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur \nEntscheidung stehenden Frage zulässt.\n\n41\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-25/11-k-2552-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-25/11-k-2552-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272806","retrieved":"2026-07-09 02:43:46.436898+00:00"}}