{"status":"available","doknr":"OLD272805","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0425.11K2172.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"11 K 2172/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 28.08.1971 geborene Klägerin ist wegen hochgradiger Sehminderung \nbeidseits mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehinderter Mensch \nanerkannt. Sie ist Dipl.-Psychologin und arbeitete seit dem 01.10.2004 auf Grund \neines am 26.07.2004 geschlossenen Vertrages als postgraduierte Dipl.-Psychologin \nbei der Fachklinik T. (T. Klinik) in B. . Am 06.07.2004 schloss die Klägerin \naußerdem einen Ausbildungsvertrag mit der H. (B1. ) in N. , einer \nstaatlich anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 16 Psychotherapeutengesetz. \nDieser Ausbildungsvertrag hat die am 01.10.2004 begonnene Weiterqualifizierung \nder Klägerin zur Psychologischen Psychotherapeutin zum Gegenstand und endet \nzum 30.09.2007. Zwischen der T. Klinik und der B1. besteht eine vertraglich \nvereinbarte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung von Psychologischen \nPsychotherapeuten, wonach die T. Klinik für wesentliche Teile der praktischen \nFortbildung Ausbildungsplätze zur Verfügung stellt. Entsprechend dieser Kooperation \nwar in dem Arbeitsvertrag der Klägerin vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich \nbefristet ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung zur \npsychologischen Psychotherapeutin bis zum 31.03.2006 und dass das \nArbeitsverhältnis automatisch mit dem Tag endet, an dem die Weiterbildung zur \nPsychologischen Psychotherapeutin vorzeitig beendet werden sollte.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 07.10.2004 beantragte die Klägerin bei der C. die \nÜbernahme der von der B1. geforderten Fortbildungskosten in Höhe von 11.980,00 \nEUR. Dies lehnte die C. mit bestandskräftigen Bescheid vom 26.10.2004 ab. \nSie verwies darauf, dass sie der T. Klinik bereits einen Zuschuss zur Ausbildung \nder Klägerin für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.03.2006 gewähre, weshalb eine \nweitere Bezuschussung der Fortbildung nicht angemessen wäre.\n\n4\n\nDie Klägerin wandte sich daraufhin unter dem 24.11.2004 an den Beklagten und \nbeantragte bei diesem die Übernahme der von der B1. berechneten Kosten für die \nZusatzausbildung. Zur Begründung legte sie dar, dass sie trotz einer sehr guten \nDiplomnote und trotz weit über 100 Bewerbungen und des engagierten Einsatzes der \nA. der C. bis zum 01.10.2004 arbeitslos gewesen sei. Dies sei nicht auf \neinen Mangel an Stellen, sondern auf ihre Sehbehinderung zurückzuführen. Deshalb \nhabe ihr gerade auch die A. intensiv zum Erwerb dieser Zusatzqualifikation \ngeraten, auf die sie, wenn sie nicht sehbehindert wäre, verzichtet hätte.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 19.01.2005 ab, \nweil die Klägerin keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 73 des Sozialgesetzbuches - 9. \nBuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) besetze. Ihre \nTätigkeit bei der Fachklinik diene ausschließlich ihrer Ausbildung zur \nPsychologischen Psychotherapeutin. \n\n6\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 21.02.2004 mit der Begründung Widerspruch, \ndass zwischen der T. Klinik und ihr ein Arbeitsverhältnis und nicht bloß ein \nschlichter Praktikantenvertrag bestehe. Im übrigen strebe sie mit der Weiterbildung \nauch die Erlangung der Approbation an, denn sie habe das Ziel, eine eigene Praxis \nzu eröffnen. Die erstrebte Zusatzqualifikation sei für sie auf dem gegenwärtigen \nArbeitsmarkt unabdingbar.\n\n7\n\nDiesen Widerspruch wies der X. beim J. in seiner Sitzung \nvom 22.07.2005 mit der Erwägung zurück, dass nach § 24 der \nSchwerbehindertenausgleichabgabeverordnung (SchwbAV) nur auf die besonderen \nBedürfnisse schwerbehinderter Menschen ausgerichtete Fortbildungsmaßnahmen \ngefördert werden könnten. Die Klägerin sei zwar hochgradig sehbehindert, die von \nihr bereits begonnene berufliche Weiterbildungsmaßnahme stehe dagegen allen \nInteressenten offen, die die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllten. Die Durchführung \ndieses Lehrgangs sei auch nicht auf schwerbehinderte Menschen oder ihre \nbesonderen Bedürfnisse ausgerichtet. \n\n8\n\nMit ihrer am 22.09.2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren \nweiter. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und \nmacht weiter geltend, dass der Begründung des X. nicht gefolgt \nwerden könne. Es sei nicht entscheidend, ob die von ihr ausgewählte \nFortbildungsmaßnahme als eine allgemeine Weiterbildungsmaßnahme zu \nqualifizieren sei, die jedermann offen stehe. Es gehe allein darum, dass die bei ihr \nvorliegenden behinderungsbedingten Defizite sie in einer ungleich \nschwerwiegenderen Weise belasteten, weshalb sie ungleich stärker als nicht \nbehinderte Psychologen auf diese Fortbildung angewiesen sei. Wenn der \nRegelungsgehalt des § 24 SchwbAV ihren Leistungsanspruch nicht erfasse, dann \nergebe sich dieser Anspruch aber jedenfalls auf der Grundlage des § 25 SchwbAV, \nder eine Auffangnorm darstelle. Im übrigen habe sie zum 01.10.2005 ihr \nArbeitsverhältnis bei der T. Klinik durch einen noch weiter gefassten \nArbeitsbereich erweitert.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.01.2005 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 zu \nverpflichten, die Kosten ihrer beruflichen Fortbildung zur \nPsychologischen Psychotherapeutin in Höhe von 11.980,00 EUR aus \nMitteln der Ausgleichsabgabe zu übernehmen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung seines Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n17\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 19.01.2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 22.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch darauf \nzu, dass der Beklagte die begehrte Förderung in Höhe von 11.980,00 EUR bewilligt \nbzw. darauf, dass er über dieses Begehren der Klägerin erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts entscheidet.\n\n18\n\nEin entsprechender Anspruch auf Bewilligung bzw. auf Neubescheidung des \nBegehrens ergibt sich insbesondere nicht aus der - hier allein als \nAnspruchsgrundlage in Betracht zu ziehenden - Regelung in § 102 Abs. 3 Nr. 1 e des \nSozialgesetzbuches - 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - \n(SGB IX) in Verbindung mit § 24 der Schwerbehindertenausgleichabgabeverordnung \n(SchwbAV). Nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 e SGB IX kann das J. im Rahmen \nseiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur \nVerfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe auch Geldleistungen erbringen \nzur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse \nund Fertigkeiten. Ergänzend ist in § 24 SchwbAV bestimmt, dass schwerbehinderte \nMenschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen \nBildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten \noder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an \nbesonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und \nDauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, \nZuschüsse bis zur Höhe der ihnen an der Teilnahme an diesen Maßnahmen \nentstehenden Aufwendungen erhalten können. Nach § 24 Satz 2 SchwbAV können \ndie Hilfen auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden. Es ist nicht erforderlich, \ndass der schwerbehinderte Mensch die auf der Grundlage dieser Normen begehrten \nZuschüsse vor dem Beginn der Maßnahme bei dem J. beantragt.\n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 27.08.1997 - 5 L 19/97 -. \n\n20\n\nNach § 102 Abs. 5 SGB IX und § 18 SchwbAV sind die von den \nIntegrationsämtern gewährten begleitenden Hilfen im Arbeitsleben nachrangig \ngegenüber den Leistungspflichten anderer Leistungsträger. Leistungen der \nRehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX dürfen, auch wenn auf sie \nein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach den \nbesonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen \nvorgesehen sind. Eine Aufstockung durch Leistungen des Integrationsamtes findet \nnicht statt, § 102 Abs. 5 Satz 2, letzter Halbsatz.\n\n21\n\nDiese in § 102 SGB IX als Aufgabe der Integrationsämter geregelte begleitende \nHilfe im Arbeitsleben muss nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in enger \nZusammenarbeit mit der C. für Arbeit erbracht werden, sie ist aber auch \nabzugrenzen von den - nach § 102 Abs. 5 SGB IX vorrangigen - Aufgaben, die die \nC. selbst im Bereich der Förderung der schwerbehinderten Menschen im \nArbeitsleben hat. Diese Aufgaben der C. sind in § 104 SGB IX benannt. \nGenerell ist es nach § 1 Abs. 1 SGB III die Funktion der C. , mit Maßnahmen \nder Arbeitsförderung dazu beizutragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht \nund die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Die Tätigkeit der Agentur ist \nalso arbeitsmarktbezogen in dem Sinne, dass die Chancen des einzelnen, sich auf \ndem Arbeitsmarkt zu behaupten und einen festen Arbeitsplatz zu erhalten, durch \nVermittlungs- und Förderungsmaßen verbessert werden sollen. Diesem \nTätigkeitsprofil entspricht § 104 SGB IX, der die speziellen Aufgaben der C. \nim Bereich der Förderung schwerbehinderter Menschen benennt und insoweit \nbestimmte Beratungs- und Vermittlungspflichten sowie \nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen vorsieht. Die Pflichten der Integrationsämter im \nBereich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sind in Abgrenzung hierzu \ndemgegenüber arbeitsplatzbezogen ausgestaltet. So zielen diese Hilfen nach § 102 \nAbs. 2 Satz 2 SGB IX darauf ab, dass die schwerbehinderten Menschen sich am \nArbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten können \nund dass sie auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten \nund Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können. Der aus der \nnachgehenden Hilfe am Arbeitsplatz entstandene Begriff der begleitenden Hilfe \numfasst im wesentlichen die Tätigkeit nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages. \nDiese begleitende Hilfe setzt also regelmäßig dann ein, wenn nach der Einstellung \ndes schwerbehinderten Menschen für eine arbeitsfördernde und vermittelnde \nTätigkeit der C. kein Raum mehr ist. \n\n22\n\nVgl. Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, \nKommentar, 11. Auflage 2005, § 102, Rdnr. 19 f.\n\n23\n\nHieraus ergibt sich für die hier in Rede stehende Förderung von Maßnahmen zur \nErhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, dass die dem \nschwerbehinderten Menschen durch diese Maßnahmen vermittelten Fähigkeiten und \nKenntnisse einen unmittelbaren Bezug zu dessen Berufstätigkeit haben müssen. Es \nreicht nicht aus, dass die Fortbildung nur zu einer allgemeinen Verbesserung der \nberuflichen Chancen des schwerbehinderten Menschen führt. Vielmehr muss ein \nkonkreter Arbeitsplatz existieren, den der schwerbehinderte Mensch bereits inne hat \noder auf den er vermittelt werden wird und an dem er die erworbenen Fähigkeiten \numsetzen kann. Dementsprechend darf das J. Fortbildungen für \nschwerbehinderte Menschen, die arbeitslos sind und auch keine bestimmte Stelle in \nAussicht haben, nicht mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe unterstützen. Ebenso \nwenig ist ein zur Steigerung der Vermittlungschancen aufgenommenes \nZusatzstudium förderungsfähig.\n\n24\n\nVgl. Seidel, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblattkommentar, Stand: \nNovember 2005, § 102, Rdnrn. 44 a, b, d.\n\n25\n\nDie von der Klägerin begonnene Zusatzausbildung zur Psychologischen \nPsychotherapeutin kann damit nicht als eine nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 e SGB IX in \nVerbindung mit § 24 SchwbAV förderungsfähige Maßnahme qualifiziert werden. Die \nvon der Klägerin angestrebte Zusatzqualifikation bringt ihr zunächst keinen Vorteil in \nBezug auf den Erhalt ihrer gegenwärtigen Arbeitsstelle. Vielmehr ergibt sich aus \nihrem Arbeitsvertrag, dass sie diese Stelle verlieren wird, sobald sie die Fortbildung \nabgeschlossen hat. Die Klägerin hat aber auch keinen bestimmten Arbeitsplatz \ngenannt oder in Aussicht, den sie nach Erwerb der Zusatzqualifikation wird besetzen \nkönnen. Hinsichtlich ihrer zukünftigen Berufstätigkeit verweist sie vielmehr auf die \nMöglichkeit, sich nach Erlangung der Approbation mit einer eigenen Praxis \nselbstständig zu machen, und sie trägt ebenfalls vor, dass sich durch die \nZusatzqualifikation ihre allgemeinen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt \ndeutlich erhöhten, wie auch die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung bestätigt habe. \nDie Klägerin möchte sich mit anderen Worten durch die Zusatzqualifikation ein \nbreiteres Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten und Berufchancen erschließen. Die \nUnterstützung eines derartigen Anliegens ist aber dem Aufgabenbereich der \nC. zuzuordnen und kann mangels Bezug zu einem bestimmten Arbeitsplatz \nnicht dem § 102 SGB IX zugeordnet werden. Die C. hat auch ihre \nZuständigkeit für die Fortbildung der Klägerin dem Grunde nach anerkannt und zahlt \nderen Arbeitgeberin auf der Grundlage des § 235 a SGB III einen \nLohnkostenzuschuss. Außerdem lehnte die C. die von der Klägerin unter \ndem 07.10.2004 beantragten Zuschuss zu dem Fortbildungskosten nicht wegen \nfehlender sachlicher Zuständigkeit, sondern nur deswegen ab, weil eine weitere \nBezuschussung der Fortbildung wegen des bereits bewilligten \nLohnkostenzuschusses nicht angemessen wäre.\n\n26\n\nSchließlich kommt auch die Regelung in § 25 SchwbAV nicht als \nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin in Betracht. Nach dieser Norm \nkönnen andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den \n§§ 19 bis 24 SchwbAV an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und \nsoweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich \nsind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu \nermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern. Diese als Auffangnorm konzipierte \nRegelung setzt voraus, dass die in Rede stehende Förderungsmaßnahme \ngegenüber den Hilfen, die in den §§ 19 bis 24 SchwbAV geregelt sind, andersartig \nist. Die in den §§ 19 bis 24 SchwbAV enthaltenen speziellen \nBewilligungsvoraussetzungen, die für die einzelnen in diesen Bestimmungen \ngeregelten Hilfen gelten, dürfen durch einen Rückgriff auf § 25 SchwbAV nicht \nausgedehnt oder unterlaufen werden. Außerdem unterliegt die Hilfe in besonderen \nLebenslagen nach § 25 SchwbAV in gleicher Weise wie die Hilfen nach den §§ 19 \nbis 24 der SchwbAV den Voraussetzungen, die sich aus § 102 Abs. 2 SGB IX \nergeben. Ebenso wie die speziellen Hilfen nach den §§ 19 bis 24 SchwbAV kommt \nauch eine Hilfe nach § 25 SchwbAV nur in Betracht, wenn diese Fördermaßnahme \narbeitsplatzbezogen ist. Der den Integrationsämtern durch § 102 Abs. 2 SGB IX \nzugewiesene Förderungsbereich, der - wie dargestellt - nur die begleitende Hilfe im \nArbeitsleben erfasst und der von der Funktion der C. für Arbeit abzugrenzen \nist, wird durch § 25 SchwbAV nicht auf arbeitsmarktbezogene Hilfen, die der \nallgemeinen Vermittelbarkeit des schwerbehinderten Menschen auf dem \nArbeitsmarkt dienen, ausgeweitet.\n\n27\n\nVgl. Seidel, in: Hauck/Noftz, aaO., § 102, Rdnr. 45; \nOberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein, \nBeschluss vom 11.08.2003 \n- 2 La 46/03 -, in: Behindertenrecht (br) 2004, S. 18 f.; Cramer, \nSchwerbehindertengesetz, Kommentar, 5. Auflage 1998, § 25 \nSchwbAV, Rdnr. 1 und 2.\n\n28\n\nAuf eine solche nicht zulässige Ausweitung liefe es aber hinaus, wenn man die \n- nach § 24 SchwbAV wegen der fehlenden Arbeitsplatzbezogenheit nicht \nförderungsfähige - Fortbildung der Klägerin zur Psychologischen Psychotherapeutin \nals eine nach § 25 SchwbAV zu unterstützende Hilfe in besonderen Lebenslagen \nansähe. \n\n29\n\nVor diesem Hintergrund vermag sich die Kammer auch nicht der in der \nKommentarliteratur vertretenen Auffassung anzuschließen, dass auf der Grundlage \ndes § 25 SchwbAV gerade auch die Weiterentwicklung von Kenntnissen und \nFähigkeiten bezuschusst werden könnte, um eine Unterbringungsmöglichkeit zu \nschaffen oder die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und der Berufsausübung zu \nverbessern, ohne dass es darauf ankäme, dass der schwerbehinderte Mensch im \nArbeitsleben stehen müsse. \n\n30\n\nVgl. Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, aaO., § 25 \nSchwbAV, Rdnr. 1.\n\n31\n\nEine so weite Auslegung des § 25 SchwbAV steht nicht in Einklang mit § 102 \nAbs. 2 SGB IX und § 77 Abs. 5 SGB IX.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-25/11-k-2172-05","cited_norms":[{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":11},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":9},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-25/11-k-2172-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272805","retrieved":"2026-07-09 02:43:46.354409+00:00"}}