{"status":"available","doknr":"OLD272821","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0424.8K55.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-04-24","aktenzeichen":"8 K 55/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie im Jahre 1942 geborene L. ist türkische Staatsangehörige und stammt \r\naus Q. . Am 02. September 1994 reiste die L. zur Familienzusammenführung \r\nin das Bundesgebiet ein, wo sie sich seitdem ununterbrochen aufhält. Der Beklagte \r\nerteilte ihr fortlaufend befristete Aufenthaltserlaubnisse. \n\n\r\n\r\n3\n\nUnter dem 12. Juli 1988 beantragte die L. beim Beklagten erstmals die \r\nErteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag nahm die L. \r\nwegen fehlender Deutschkenntnisse zurück. Am 23. Mai 1997 beantragte die L. \r\nerneut die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Anlässlich der \r\nBeantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wurde durch den zuständigen \r\nSachbearbeiter festgestellt, dass sich die L. nicht auf einfache Art in Deutsch \r\nverständigen könne.\n\n\r\n\r\n4\n\nUnter dem 06. März 2003 beantragte die L. beim Beklagten wiederum die \r\nErteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Ausweislich des Inhalts der \r\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten nahm die L. ihren Antrag am selben Tag \r\nmit schriftlicher Erklärung zurück, nachdem die zuständigen Sachbearbeiter \r\nfestgestellt hatten, dass die L. nicht über ausreichende Kenntnisse der \r\ndeutschen Sprache verfüge. Die Erklärung war sowohl von der L. als auch von \r\nihrem Sohn, der die L. bei ihrer Vorsprache im Ausländeramt begleitet hatte, \r\nunterzeichnet.\n\n\r\n\r\n5\n\nUnter dem 19. März 2003 beantragte die L. nochmals die Erteilung einer \r\nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Anlässlich der erneuten Antragstellung wurden \r\nder L. ein weiteres Mal in einfacher Sprache formulierte Fragen gestellt. Der \r\nInhalt dieses Gesprächs ist in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten \r\nniedergelegt.\n\n\r\n\r\n6\n\nNach Anhörung der L. lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer \r\nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 17. April 2003 ab. Zur \r\nBegründung war ausgeführt: Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \r\nsei zu versagen, weil sich die L. nicht auf einfache Art in deutscher Sprache \r\nmündlich verständigen könne. Die der L. anlässlich der Beantragung der \r\nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis in einfacher Sprache gestellten Fragen seien zum \r\nTeil nicht verstanden und dementsprechend nicht richtig beantwortet worden.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie L. erhob dagegen unter dem 25. April 2003 Widerspruch, zu dessen \r\nBegründung sie ausführen ließ: Die L. sei durchaus in der Lage, sich auf \r\neinfache Art in Deutsch zu verständigen. Sie habe die ihr gestellten Fragen fast \r\nvollständig richtig beantwortet, soweit falsche Antworten gegeben worden seien, sei \r\ndies allein auf ihre Nervosität zurückzuführen. Im Übrigen habe die vom Beklagten \r\ngeschaffene \"Verhörsituation\" bei der Befragung auf Seiten der L. zu großer \r\nAufregung geführt.\n\n\r\n\r\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2003 wies die Bezirksregierung \r\nArnsberg den Widerspruch der L. als unbegründet zurück.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie L. hat daraufhin am 07. Januar 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr \r\nBegehren weiterverfolgt. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem \r\nVorverfahren und lässt ergänzend vortragen, dass sie ihren Antrag auf Erteilung \r\neiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 06. März 2003 nur auf Druck des \r\nBeklagten zurückgenommen habe. Dass die L. über hinreichende \r\nSprachkenntnisse im Sinne des § 24 des Ausländergesetzes (AuslG) verfüge, \r\nergebe sich im Übrigen schon daraus, dass sie seit vielen Jahrzehnten in \r\nDeutschland lebe und es im Alltagsleben nie Sprachprobleme gegeben habe.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie L. beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2003 in \r\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \r\nArnsberg vom 10. Dezember 2003 zu verpflichten, ihr - der L. - \r\neine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.\n\n\r\n\r\n12\n\n\r\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n14\n\nEr tritt der Klage unter Hinweis auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide \r\nentgegen und führt ergänzend aus: Die Behauptung der L. , sie habe ihren \r\nAntrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 06. März 2003 \r\nlediglich auf Druck des Beklagten zurückgenommen, sei unzutreffend. Gleiches gelte \r\nfür ihre Behauptung, dass die am 19. März 2003 durchgeführte Befragung einer \r\nVerhörsituation entsprochen habe. Vielmehr habe die Überprüfung in einer ruhigen \r\nGesprächsatmosphäre stattgefunden. \n\n\r\n\r\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \r\nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie \r\nden Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.\n\n\r\n\r\n16\n\n\r\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n17\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \r\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Die L. \r\nhat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis. Der \r\nBescheid des Beklagten vom 17. April 2003 in der Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Dezember 2003 ist \r\nrechtmäßig und verletzt die L. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \r\nVwGO).\n\n\r\n\r\n18\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die \r\nKammer angeschlossen hat, ist bei Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung einer \r\nAufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \r\nder letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es \r\num die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltsgenehmigung \r\nerteilt werden muss, oder ob keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden darf. \n\n\r\n\r\n19\n\nVgl. u.a.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juli \r\n1993 - 1 C 95.93 -, NVwZ 1994, 382 und Urteil vom 15. Dezember 1995 \r\n- 1 C 31.93 -, NVwZ 1996, 1225.\n\n\r\n\r\n20\n\nAusgehend hiervon hat die L. keinen Anspruch auf Erteilung einer \r\nNiederlassungserlaubnis im Sinne von § 9 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \r\n(AufenthG). Dabei beurteilt sich das klägerische Begehren auf Erteilung der \r\nNiederlassungserlaubnis auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (Art. 1 des \r\nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl I S. 1950) vom 01. Januar 2005 \r\nweiterhin nach den für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \r\ngeltenden Bestimmungen der §§ 24, 25 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - in \r\nder bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Dies folgt aus der \r\nÜbergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG. Danach wird nach \"altem Recht\" \r\nentschieden, wenn - wie hier - bereits vor dem 01. Januar 2005 ein Antrag auf die \r\nunbefristete Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist, über den nach Inkrafttreten des \r\nneuen Rechts allerdings noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Das bedeutet, \r\ndass bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 24, 25 Abs. 1 AuslG die \r\nNiederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG erteilt wird, ohne dass die weiten \r\nVoraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG (wie z. B. ausreichende \r\nSprachkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und 60 \r\nMonate Pflichtbeiträge) erfüllt sein müssen (§ 104 Abs. 1 Satz 1, 2 AufenthG). \n\n\r\n\r\n21\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 24, 25 Abs. 1 AuslG sind im Streitfall \r\njedoch nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich die L. auf \r\neinfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 \r\nAuslG).\n\n\r\n\r\n22\n\nDem Erfordernis, sich auf einfache Art verständigen zu können, ist genüge getan, \r\nwenn der Ausländer sich - wenn auch in unbeholfenem Deutsch - verständlich \r\nmachen kann. Belege für ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, z.B. in Form \r\neines Sprachzeugnisses, oder durch Nachweis qualifizierter Berufstätigkeit hat die \r\nL. nicht vorgelegt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat die L. nicht \r\nwahrgenommen und damit von der Möglichkeit, ihre Deutschkenntnisse darzutun, \r\nkeinen Gebrauch gemacht. Soweit der Prozessbevollmächtigte der L. im Termin \r\nzur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die L. zum Termin \r\nhabe krankheitsbedingt nicht erscheinen können, ist damit eine \r\nVerhandlungsunfähigkeit der L. am Tage der mündlichen Verhandlung nicht \r\nhinreichend dargetan, geschweige denn nachgewiesen worden. Auch im Nachhinein \r\nhat die L. diesbezüglich keinerlei Nachweise, die ihre Abwesenheit im Termin \r\nzur mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2005 entschuldigen könnten, vorgelegt. \r\nAngesichts dessen ist die Kammer darauf beschränkt, die Frage, ob sich die L. \r\nauf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, anhand der vom \r\nBeklagten getroffenen Feststellungen zu beantworten. Die vom Beklagten hierzu im \r\nJahre 1988 und 1997 getroffenen Feststellungen, deren Ergebnissen die L. \r\nnicht entgegengetreten ist, haben jedoch ergeben, dass sich die L. nicht auf \r\neinfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Auch die vom \r\nBeklagten am 06. März 2003 getroffenen Ermittlungen haben kein anderes Ergebnis \r\nerbracht. Vielmehr hat die L. ihren am 06. März 2003 gestellten Antrag auf \r\nErteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wegen ihrer fehlenden \r\nDeutschkenntnisse zurückgenommen. Soweit die L. in diesem Zusammenhang \r\nbehauptet, dass der Beklagte sie zur Rücknahme des gestellten Antrags genötigt \r\nhabe, kann dieser Darstellung nicht gefolgt werden. Zum einen steht die klägerische \r\nBehauptung im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten und lässt sich zudem \r\nnicht mit der Tatsache in Einklang bringen, dass sowohl die L. als auch ihr Sohn \r\ndie Antragsrücknahme schriftlich erklärt und diese Erklärung unterzeichnet haben. \r\nDas mit der L. am 19. März 2003 geführte Gespräch, dessen Inhalt der Beklagte \r\nin einem Aktenvermerk festgehalten hat, belegt schließlich ebenso wenig, dass sich \r\ndie L. auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. \r\nVielmehr war die L. auch anlässlich dieser Vorsprache im Ausländeramt des \r\nBeklagten nicht in der Lage, ein Mindestmaß an deutschen Sprachkenntnissen zu \r\ndokumentieren. Die in dem Gespräch in einfacher Form in deutscher Sprache \r\ngestellten Fragen zu 1., 2 und 7. sind von der L. falsch, die Fragen 4. und 5. nur \r\nunzureichend beantwortet worden.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Nichterweislichkeit des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § \r\n24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG geht zu Lasten der L. , weil sie die Folgen der \r\nUnaufklärbarkeit (materielle Beweislast) der Tatsachen, aus denen sie ihr günstige \r\nRechtsfolgen herleitet, trägt. \n\n\r\n\r\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-24/8-k-55-04","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-24/8-k-55-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272821","retrieved":"2026-07-09 02:43:48.039387+00:00"}}