{"status":"available","doknr":"OLD272822","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0424.10K4.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-04-24","aktenzeichen":"10 K 4/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \r\nerhoben werden, als Gesamtschuldner.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDie in den Jahren 1998 - L. zu 1. -, 1996 - Kläger zu 2. -, 1999 - L. zu 3. \r\n- und 2001 - Kläger zu 4. - geborenen L1. sind serbisch-montenegrinische \r\nStaatsangehörige und nach den Angaben ihrer Mutter im vorliegenden Verfahren \r\nAshkali-Volkszugehörige islamischen Glaubens. Ihre Eltern stammen aus der - \r\nehemals autonomen - Provinz L2. (Republik Serbien).\n\n\r\n\r\n3\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. März 2004 stellte die Mutter der L1. für \r\ndiese unter Vorlage eines sie betreffenden Fachärztlichen Attestes und \r\nFachärztlichen Befundberichtes des Dipl.-Psych. Horst\r\n D. Mallin - Facharzt für Neurologie und Psychiatrie u. Psychotherapie - vom 13. \r\nSeptember 2003 und 18. März 2004 einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie \r\nvortragen ließ: Sie - die Mutter der L1. - habe vor ihrer Einreise in das \r\nBundesgebiet in der Gemeinde Istok im L2. gelebt, die nach Einschätzung der \r\nUNMIK nicht zu den für Ashkali sicheren Orten zähle. Außerdem sei sie ausweislich \r\nder beigefügten fachärztlichen Unterlagen psychisch schwer krank. Eine \r\nAbschiebung würde für sie zu einer lebensbedrohlichen Belastung führen.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 14. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt für die \r\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und \r\nFlüchtlinge - die Asylanträge der L1. ab und stellte fest, dass die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \r\nAuslG nicht vorlägen. Es forderte die L1. ferner unter Abschiebungsandrohung \r\nnach Serbien und Montenegro zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland \r\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise nach \r\ndem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit der am 03. Januar 2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die \r\nL1. ihr Begehren weiter. Zur Begründung beziehen sie sich ergänzend auf eine \r\nStellungnahme des Facharztes für Kinderheilkunde Dr. med. Günter Wemhöner vom \r\n03. Januar 2006 und weitere Fachärztliche Atteste des Dipl.-Psych. Horst D. Mallin \r\nzum Gesundheitszustand ihrer Mutter.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie L1. beantragen,\n\n\r\n\r\n7\n\n1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \r\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: \r\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge - vom 14. Dezember 2004 zu \r\nverpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. \r\n7 Satz 1 AufenthG festzustellen,\n\n\r\n\r\n8\n\n2. die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die \r\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration \r\nund Flüchtlinge - vom 14. Dezember 2004 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n11\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt des \r\nangefochtenen Bescheides.\n\n\r\n\r\n12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die \r\nVerfahrensakte 10 K 3471/04.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \r\nBundesamtes Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n13\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n14\n\nDas Gericht kann trotz Abwesenheit der Beklagten in dem Termin zur \r\nmündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und \r\ndarauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt \r\nund entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - \r\nVwGO -).\n\n\r\n\r\n15\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungs- (Antrag zu 1.) beziehungweise \r\nals Anfechtungsklage (Antrag zu 2.) zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, \r\nweil den Klägern ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § \r\n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zusteht; die Abschiebungsandrohung in dem \r\nangefochtenen Bescheid ist rechtlich (gleichfalls) nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\r\n16\n\nZur Begründung im Einzelnen wird insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, \r\nzunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe \r\ndes Bescheides des Bundesamtes vom 14. Dezember 2004 Bezug genommen. \r\nErgänzend führt das Gericht aus:\n\n\r\n\r\n17\n\nNach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \r\nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \r\nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, \r\ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \r\nallgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 \r\nAufenthG berücksichtigt.\n\n\r\n\r\n18\n\nBei Anwendung dieses rechtlichen Maßstabes und unter Würdigung der \r\nvorliegenden Erkenntnissquellen sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der \r\nBeteiligten kann zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \r\nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 \r\nAsylVfG) nicht festgestellt werden, dass den Klägern ein Anspruch auf Feststellung \r\neines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht.\n\n\r\n\r\n19\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \r\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, unterliegen Ashkali und \r\nsonstige Minderheiten im L2. keiner asylerheblichen Verfolgung und bedürfen \r\nauch keines individuellen Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG \r\nbeziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil KFOR und UNMIK als Inhaber \r\nder Gebietsgewalt grundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und \r\nschutzfähig sind und die immer noch vorkommenden Übergriffe gegen Angehörige \r\nvon Minderheiten im Einzelfall mangels Zurechenbarkeit zu KFOR oder UNMIK oder \r\neiner sonstigen - tatsächlich nicht vorhandenen - Herrschaftsmacht keine \r\nunmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung darstellen. \n\n\r\n\r\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2004 - 13 A 719/04.A -, \r\n12. Februar 2004 - 13 A 571/04.A -, 8. Januar 2004 - 13 A 35/04.A - \r\nund 25. November 2003 - 13 A 4402/03.A -.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Annahme, dass Ashkali im L2. einer politischen Verfolgung nicht \r\nunterliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \r\nbeziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bildende Gefahren nicht mit \r\nhinreichender Sicherheit feststellbar sind, gilt auch in Ansehung der Unruhen von \r\nMärz 2004 \n\n\r\n\r\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 13 A 5009/04.A - \r\nund 16. September 2005 - 5 A 3239/05.A - mit weiteren \r\nNachweisen.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie L1. können auch nicht die Feststellung eines individuellen \r\nAbschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. \r\nHinsichtlich ihrer eigenen Person scheidet dies schon aus, weil sich aus dem \r\nBefundbericht des Facharztes für Kinderheilkunde Dr. med. Günter Wemhöner vom \r\n03. Januar 2006 eine ernsthafte Erkrankung der L1. nicht ergibt. Das Fehlen \r\neiner solchen Erkrankung hat der Prozessbevollmächtigte der L1. in dem Termin \r\nzur mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt.\n\n\r\n\r\n24\n\nSoweit die L1. diesbezüglich geltend machen, dass ihre Mutter psychisch \r\nschwer krank sei und im Falle einer erzwungenen Rückführung in die Heimat \r\nlebensbedrohlich gefährdet wäre, ergibt sich daraus keine für sie günstigere \r\nrechtliche Einschätzung, weil dieses Vorbringen nicht auf ein sogenanntes \r\n„zielstaatsbezogenes\" Abschiebungsverbot abzielt, für dessen Überprüfung das \r\nBundesamt zuständig wäre. „Zielstaatsbezogene\" Abschiebungshindernisse liegen \r\nnur dann vor, wenn es sich um solche der Abschiebung möglicherweise \r\nentgegenstehende Umstände handelt, die auf die Verhältnisse im Heimatland des \r\nAusländers zurückzuführen sind. Demgegenüber hat die für den Vollzug der \r\nAbschiebung zuständige Ausländerbehörde die Entscheidung über diejenigen \r\nVerbotsgründe zu treffen, welche nicht der Verbringung eines Ausländers in ein \r\nbestimmtes Zielgebiet, sondern der Durchführung der Abschiebung als solche \r\nentgegenstehen (sogenannte „inlandsbezogene\" Vollstreckungshindernisse), und \r\ndenen durch Erteilung einer Duldung Rechnung zu tragen ist.\n\n\r\n\r\n25\n\nBei Zugrundelegung dieses Maßstabes hat hier nicht das Bundesamt, sondern \r\ndie zuständige Ausländerbehörde über das sinngemäß geltend gemachte \r\nAbschiebungsverbot zu entscheiden, weil es sich bei diesem Verbot, das ersichtlich \r\nan die nach Meinung der L1. gebotene Wahrung der familiären \r\nLebensgemeinschaft im Bundesgebiet anknüpft, nicht um einen Hinderungsgrund \r\nhandelt, der sich auf das Herkunftsland der L1. bezieht.\n\n\r\n\r\n26\n\nUnabhängig davon ist festzustellen, dass Abschiebungsverbote wegen Gefahren \r\nfür Leib und Leben eines Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz AuslG beziehungsweise \r\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG individuelle Rechtspositionen darstellen, die auch im \r\nFamilienverband für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen sind\n\n\r\n\r\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - C 27.03 -.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO in \r\nVerbindung mit § 83 b AsylVfG.\n\n\r\n\r\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-24/10-k-4-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-24/10-k-4-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272822","retrieved":"2026-07-09 02:43:48.117810+00:00"}}