{"status":"available","doknr":"OLD273170","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0403.14K2327.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-04-03","aktenzeichen":"14 K 2327/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \r\n \r\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger, der sich gewerblich mit Abfällen befasst, begehrt von der \r\nBeklagten die Übernahme einer bestimmten Abfallmenge, um sich dieser zu \r\nentledigen. In seinem Betrieb unterhält er eine Sortieranlage, mit der er in den \r\nAbfällen enthaltene verwertbare Stoffe aussondert. Den restlichen („beraubten\") \r\nAbfall, den der Kläger der Abfallbezeichnung 19 12 12 „Sonstige Abfälle ... aus der \r\nmechanischen Behandlung von Abfällen ...\" im Sinne der Abfallverzeichnis-\r\nVerordnung - AVV - zuordnet, möchte er - wie bereits in der Vergangenheit \r\ngeschehen - der Beklagten überlassen. Zu diesem Zwecke legte er der Beklagten \r\nunter dem 7. Juli 2005 einen „Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis\" \r\nals vereinfachten Nachweis für überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung vor, \r\nder auf fünf Jahre und eine Abfallmenge von 1.000 Tonnen pro Jahr ausgelegt war. \r\nUnter dem 11. Juli 2005 gab die Beklagte auf dem entsprechenden Formblatt ihre \r\n„Annahmeerklärung\" ab, in der sie „versicherte\", die Abfälle in ihrer Anlage \r\nordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Gleichzeitig war sie „bereit\", den Abfall \r\nanzunehmen. Schließlich befristete die Beklagte ihre „Genehmigung\" bis zum 10. Juli \r\n2010.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Schreiben vom 21. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: Als \r\nEntsorgungsträger, der nach § 16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \r\n(KrW-/AbfG) beliehen sei, brauche sie nur solche Abfälle zu übernehmen, die \r\nnachweislich im Kreisgebiet angefallen seien. Nur auf die Entsorgung dieser Abfälle \r\nbeziehe sich ihr gesetzlicher Auftrag. Andere gewerbliche Abfälle, welche der Kläger \r\nbislang angeliefert habe, müsse sie nicht übernehmen. Insoweit sei sie in der \r\nVergangenheit und werde sie auch künftig freiwillig tätig. Ebenso freiwillig sei die \r\nEntgegennahme von Abfällen, die nicht aus dem Gebiet des Kreises T. stammten. \r\nAls ersten Schritt zur Steuerung der Mengenströme im Kreisgebiet würden \r\nspezifische Massenabfälle der Schlüsselnummer 19 12 ff. generell von der \r\nEntsorgung ausgeschlossen. Diese Abfälle könnten nach Art, Menge und \r\nBeschaffenheit nicht mit den Abfällen aus Haushaltungen beseitigt werden. Daher \r\nhabe sie - die Beklagte - im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg \r\nbeschlossen, diese Abfälle von der Entsorgung auszuschließen.\n\n\r\n\r\n4\n\nDiese Mitteilung der Beklagten veranlasste den Kläger, bei dem erkennenden \r\nGericht in dem Verfahren 14 L 683/05 den Erlass einer einstweiligen Anordnung \r\nnach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beantragen. Nachdem die \r\nBeklagte während des Eilrechtsschutzverfahrens ihre Bereitschaft bekundet hatte, \r\nAbfälle aus der Sortierung des Klägers unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin \r\nanzunehmen, entwickelte sich zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber, ob \r\nhierdurch Erledigung der Hauptsache eingetreten sei. Mit Beschluss vom \r\n20. September 2005 stellte das erkennende Gericht die Erledigung fest, weil durch \r\ndie Bereitschaft der Beklagten, weiterhin Abfälle anzunehmen, jedenfalls ein \r\nAnordnungsgrund nicht mehr bestehe und entgegen der Rechtsansicht der \r\nBeklagten/Antragsgegnerin im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO kein \r\nRaum dafür sei, die anfängliche Unbegründetheit eines Antrags auf Erlass einer \r\neinstweiligen Anordnung gerichtlich festzustellen.\n\n\r\n\r\n5\n\nAm 13. Oktober 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \r\nBegründung er vorträgt: Die Klage sei zulässig, weil eine verwaltungsrechtliche \r\nStreitigkeit gegeben sei. Durch die Pflichtenübertragung auf die Beklagte nach § 16 \r\nAbs. 2 KrW-/AbfG habe diese den Status einer Beliehenen erhalten, so dass sie \r\nselbständig hoheitlich tätig werde. Die Klage sei auch begründet. Aufgrund des \r\nSammelentsorgungsnachweises vom 7. Juli 2005 habe die Beklagte ihre \r\nAnnahmeerklärung vom 11. Juli 2005 abgegeben. Dieser Erklärung widerspreche \r\ndas nur zehn Tage später gefertigte Schreiben vom 21. Juli 2005, wonach sie - die \r\nBeklagte - Abfälle nach der Schlüsselnummer 19 12 12 generell ausschließe. Die \r\nAnnahmeerklärung sei auch ihm - dem Kläger - gegenüber als rechtsverbindlich \r\nanzusehen. Zwischen den Beteiligten sei eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung \r\ngetroffen worden. Die Verwendung bestimmter Formblätter, die den gesetzlichen \r\nVorschriften entsprächen, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Die Beklagte habe \r\njedenfalls konkludent erklärt, sie werde in den nächsten fünf Jahren jeweils \r\n1000 Tonnen Abfall entgegennehmen. Im übrigen sei die Beklagte in ihrer Funktion \r\nals öffentlicher Entsorgungsträger verpflichtet, den streitigen Abfall anzunehmen. \r\nDiese Pflicht ergebe sich aus § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Der dort normierten \r\nBeseitigungspflicht korrespondiere die Überlassungspflicht des Abfallerzeugers bzw. \r\nBesitzers in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Die von ihm - dem Kläger - sortierten \r\nAbfälle stammten ausnahmslos aus dem Kreis T. . Selbst wenn er Abfälle \r\naußerhalb des Kreisgebietes annehme und sortiere, entstehe durch den \r\nSortiervorgang ein anderer, neuer Abfall, der unstreitig im Kreis T. angefallen sei. \r\nDieser Abfall habe die Qualität von Abfall zur Beseitigung. Er - der Kläger - nehme \r\nAbfallgemische aus Bauschutt, Haus- und Einrichtungsgegenständen sowie \r\nGartenabfällen an. Nach der Sortierung diene er die von ihm nicht weiter \r\nbehandelbaren Abfälle der Beklagten an. Hierbei handele es sich nicht nur um \r\nsogenannte Sortierreste, sondern um einen nicht unerheblichen Bestandteil des \r\nursprünglichen Abfalls. Dieser Abfall sei Abfall zur Beseitigung, weil er in seinem \r\nBetrieb nicht weiter verwertet werden könne. Nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 \r\nAbs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sei die Beklagte zur (weiteren) Verwertung verpflichtet. Ein \r\nwirksamer Entsorgungsausschluss, auf den sich die Beklagte berufen könne, liege \r\nnicht vor. Für ihn - den Kläger - sei es von existenzieller Bedeutung, die bei ihm \r\nangefallenen und „beraubten\" Abfälle bei der Beklagten zur Entsorgung abliefern zu \r\nkönnen. Das Bemühen der Beklagten, ihre gesetzlichen und vertraglichen \r\nVerpflichtungen nicht wahrzunehmen, erscheine vor dem Hintergrund angeblich \r\nüberlasteter Beseitigungskapazitäten nicht nachvollziehbar, zumal die Beklagte \r\nvergleichbare Abfälle anderer Unternehmungen, an denen sie selbst beteiligt sei, \r\ndurchaus annehme.\n\n\r\n\r\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n7\n\n die Beklagte zu verurteilen, von dem Kläger angelieferte Abfälle nach \r\nder Abfallschlüsselnummer 19 12 12 bis zur Höchstmenge von \r\n1.000 Tonnen pro Jahr, befristet bis zum 10. Juli 2010, zu den jeweils \r\naktuellen Preisen für diese Abfallart anzunehmen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n10\n\nSie macht geltend: Der mit der Klage verfolgte Anspruch könne nicht aus einer \r\nvertraglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten hergeleitet werden. Das \r\ngesetzlich geregelte Nachweisverfahren diene dem Kläger als Nachweis dafür, dass \r\ner Abfälle grundsätzlich bei der Beklagten entsorgen könne, ohne dass die \r\nAnnahmeerklärung zu einer Bindung des Abfallentsorgers führe. Mit der Abgabe ihrer \r\nAnnahmeerklärung habe die Beklagte daher keine Rechtsansprüche des Klägers \r\nbegründet. Eine konkrete Vereinbarung darüber, wie lange, zu welchen Entgelten \r\nund in welchen Mengen Abfälle hätten abgenommen werden sollen, sei nicht \r\ngetroffen worden. Es fehle im übrigen auch an vertragsrechtlichen \r\nMindestvoraussetzungen für die Annahme einer rechtsgeschäftlich bindenden \r\nÜbereinkunft. Selbst wenn ein vertraglicher Anspruch bestanden habe, habe sie - die \r\nBeklagte - den Vertrag jedenfalls wirksam widerrufen bzw. nach § 60 Abs. 1 Satz 2 \r\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gekündigt. Die Kündigung sei zulässig, \r\nnachdem aufgrund der am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Änderungen auf dem \r\nGebiet der Abfallwirtschaft eine sprunghafte Verknappung von \r\nEntsorgungskapazitäten eingetreten sei.\n\n\r\n\r\n11\n\nEin Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus gesetzlichen Vorschriften. \r\nNamentlich bestehe keine Abnahmepflicht nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Diese \r\nVorschrift sei im Zusammenhang mit den Überlassungspflichten nach § 13 KrW-\r\n/AbfG zu sehen. Für nicht überlassungspflichtige Abfälle nach dieser Vorschrift \r\nbestehe keine Pflicht zur Entgegennahme nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die bei dem \r\nKläger anfallenden Abfälle unterlägen keiner Überlassungspflicht. Der Kläger könne \r\nzulässigerweise ohnehin nur Abfälle zur Verwertung annehmen, so dass für die \r\ndanach sortierten Abfälle zur Verwertung eine Abnahmepflicht der Beklagten nach \r\n§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht begründet sei. Der Kläger sei selbst für die Entsorgung \r\nder Abfälle verantwortlich. Er übernehme Abfälle, die er um die wirtschaftlich \r\nattraktiven Bestandteile beraube. Den beraubten Abfall wolle er dem öffentlich-\r\nrechtlichen Entsorgungsträger andienen, damit dieser die entstehenden Kosten auf \r\ndie Solidargemeinschaft der Gebührenzahler umlege. Dies widerspreche der \r\nEntsorgungsverantwortlichkeit der Abfallbesitzer und -erzeuger. Im übrigen habe der \r\nKreis T. die grundsätzliche Abnahmepflicht nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG auch \r\nwirksam ausgeschlossen. Dies gelte sowohl nach der bis zum 31. Dezember 2005 \r\ngültig gewesenen Satzung als auch nach der Satzung in der Fassung seit dem \r\n1. Januar 2006. Schließlich habe sie selbst bei der Bezirksregierung Arnsberg einen \r\nweitergehenden Ausschluss nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG beantragt, wobei die \r\nBezirksregierung diesem Begehren mit Bescheid vom 22. März 2006 zugestimmt \r\nhabe.\n\n\r\n\r\n12\n\nAm 7. Februar 2006 hat der Berichterstatter einen Termin an Ort und Stelle \r\ndurchgeführt und hierbei die Streitsache mit den Beteiligten erörtert. Auf die \r\nTerminsniederschrift (Blätter 46 bis 48 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \r\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \r\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten, des Landrats des Kreises T. sowie der \r\nBezirksregierung Arnsberg ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n14\n\n\r\n\r\n\r\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der \r\nVerwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Kreis T. hat seine abfallrechtlichen \r\nVerpflichtungen auf die Beklagte übertragen, wobei Grundlage dieses Akts § 16 \r\nAbs. 2 KrW-/AbfG ist. Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Beleihung, so \r\ndass zwischen dem Kläger und der Beklagten eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \r\nvorliegt. Weil die Beteiligten insoweit keine andere Rechtsansicht vertreten, sind \r\nweiter Ausführungen hierzu entbehrlich.\n\n\r\n\r\n16\n\nIn der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Der Kläger kann von der \r\nBeklagten nicht beanspruchen, dass diese ihm die im Klageantrag näher \r\nbezeichneten Abfälle abnimmt. Denn eine Anspruchsgrundlage für das klägerische \r\nBegehren ergibt sich weder aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen \r\nErklärungen der Beklagten noch aus gesetzlichen Vorschriften namentlich des \r\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.\n\n\r\n\r\n17\n\nDie Kammer vermag sich nicht der Auffassung des Klägers anzuschließen, durch \r\nden Austausch der Erklärungen vom 7. und vom 11. Juli 2005 sei zwischen den \r\nParteien eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne von § 54 VwVfG zustande \r\ngekommen, kraft welcher die Beklagte verpflichtet sei, die in der Annahmeerklärung \r\nbezeichneten Abfälle entgegen zu nehmen. Eine nähere Betrachtung der fraglichen \r\nErklärung zwingt vielmehr zu der Erkenntnis, dass sich die Beklagte dem Kläger \r\ngegenüber keineswegs rechtsgeschäftlich verpflichten wollte.\n\n\r\n\r\n18\n\nNach § 62 Satz 2 VwVfG sind auf öffentlich-rechtliche Verträge ergänzend die \r\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden, sofern sich aus den \r\n§§ 54 ff. VwVfG nichts Abweichendes ergibt. Nach den damit entsprechend \r\nanzuwendenden §§ 133, 157 BGB ist nicht bei dem Buchstaben des Vertragstextes \r\nstehen zu bleiben, sondern es ist der Sinn der Regelung unter Berücksichtigung der \r\nVerkehrssitte zu erforschen. Auszugehen ist hierbei allerdings von dem Wortlaut der \r\nbetreffenden Erklärungen, wobei der gesamte Wortlaut in den Blick zu nehmen ist, \r\nweil einzelne Regelungen im Zweifel im Zusammenhang mit anderen stehen und \r\nauch von diesen ihre Zielsetzung erfahren,\n\n\r\n\r\n19\n\nvgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1990 \r\n- 4 C 21.89 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \r\n(BVerwGE) Bd. 84 S. 257 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990 \r\nS. 775.\n\n\r\n\r\n20\n\nIm vorliegenden Fall spricht zunächst der Wortlaut der einschlägigen Erklärungen \r\nnicht für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den \r\nBeteiligten. Die von dem Kläger und der Beklagten verwendeten Formulare sind \r\nüberschrieben mit „Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis\" und sie \r\nenthalten auch an anderen Stellen keine Hinweise darauf, dass sie über den \r\nschlichten Nachweis des Abfallverbleibs hinaus auf die Begründung wechselseitiger \r\nvertraglicher Verpflichtungen gerichtet sind. In der Erklärung der Beklagten heißt es, \r\n„wir versichern...\", ohne dass ersichtlich würde, wem gegenüber eine Versicherung \r\nabgegeben wird. Weiter wird dort gesagt, „wir sind bereit...\", ohne dass die \r\nBereitschaft gerade gegenüber dem Kläger zum Ausdruck kommt. Am Ende des \r\nFormulars wird abschließend festgestellt, „diese Genehmigung\" sei befristet, wobei \r\nhier schon nicht deutlich wird, was die Beklagte eigentlich „genehmigen\" wollte. \r\nJedenfalls ist es vollkommen unüblich, eine Willenserklärung, die eine originäre \r\nVerpflichtung begründen soll, als „Genehmigung\" zu bezeichnen, weil dieser \r\nRechtsbegriff eine von der Genehmigung verschiedene Willenserklärung voraussetzt, \r\ndie erst durch die Genehmigung wirksam wird (§ 184 Abs. 1 BGB). Um die Prüfung \r\ndes Wortlauts der Erklärungen des Klägers und der Beklagten abzuschließen: Hätten \r\ndie Beteiligten wechselseitige, das heißt gegenseitige, Verpflichtungen begründen \r\nwollen, hätten sie sich gewiss einer anderen Wortwahl bedient.\n\n\r\n\r\n21\n\nAuch Sinn und Zweck der beiderseitigen Erklärungen, namentlich der Erklärung \r\nder Beklagten, sprechen nicht für eine vertragliche Vereinbarung der Parteien. Die \r\nbetreffenden Formulare wurden ausgefüllt und unterschrieben in Erledigung einer \r\nöffentlich-rechtlichen Pflicht aus der „Verordnung über Verwertungs- und \r\nBeseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV -) in Verbindung mit §§ 40 \r\nff. KrW-/AbfG. Das in diesen Bestimmungen im Einzelnen geregelte \r\nNachweisverfahren stellt sich als ein abgestuftes Überwachungssystem für die \r\nAbfallwirtschaftsbehörden dar, um diesen Behörden (Hervorhebung durch die \r\nKammer) eine effektive Überprüfung zu ermöglichen, ob Abfälle in Übereinstimmung \r\nmit den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt \r\nwerden,\n\n\r\n\r\n22\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \r\nNW), Urteil vom 17. August 2005 - 8 A 1598/04 -, Nordrhein-\r\nWestfälische Verwaltungsblätter 2006 S. 91 (93 r) mit weiteren \r\nNachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n\r\n\r\n23\n\nAllein der Überprüfung der Abfallverwertung bzw. -beseitigung und nicht der \r\nBegründung selbständiger Rechte und Pflichten der Beteiligten dient die \r\nAnnahmeerklärung der Beklagten. Dies zeigt auch § 3 Abs. 2 NachwV, wonach der \r\nEntsorgungsnachweis aus dem Deckblatt, der verantwortlichen Erklärung des \r\nAbfallerzeugers und schließlich der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers \r\n(Nachweiserklärung) besteht. Die Erklärungen des Klägers einerseits und der \r\nBeklagten anderseits sind danach nur unselbständige Bestandteile eines insgesamt \r\nmit „Entsorgungsnachweis\" überschriebenen Pakets, das ausschließlich die \r\nÜberwachung der Abfallwirtschaft unterstützt, ohne zugleich unmittelbare Rechte und \r\nPflichten der an der Abfallwirtschaft Beteiligten zu begründen. Soweit der Kläger in \r\nder mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen hat, die Abfälle, mit denen er \r\nsich befasse, unterlägen gar nicht der Überwachung, mag es zutreffen, dass § 41 \r\nAbs. 1 KrW-/AbfG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Gleichwohl ist - was \r\nauch der Kläger nicht verkennt - die Nachweisverordnung auf die in seinem Betrieb \r\nbehandelten Abfälle anzuwenden. Die dort geregelte Nachweisführung kennt zwar je \r\nnach Art und Gefährlichkeit der Abfälle unterschiedliche Überwachungsdichten. Alle \r\nNachweise verfolgen indessen den selben Zweck, nämlich die Überwachung der \r\nAbfallwirtschaft. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Nachweise, etwa der \r\n„vereinfachte Sammelnachweis für überwachungsbedürftige Abfälle\" nicht nur zum \r\nZwecke des Entsorgungsnachweises erstellt werden, sondern Rechte und Pflichten \r\nunmittelbar zwischen den am Entsorgungsverfahren Beteiligten begründen sollen, \r\nlassen sich der Verordnung nicht entnehmen.\n\n\r\n\r\n24\n\nSchließlich sprechen auch die gesamten Umstände, unter denen die Erklärungen \r\nder Parteien „ausgetauscht\" worden sind, nicht für einen rechtsgeschäftlichen \r\nBindungswillen der Beklagten. Diese hat lediglich eine vorformulierte Erklärung \r\nunterschrieben, ohne dass dort irgendein Spielraum für individuelle Vereinbarungen \r\nvorhanden war. Die Beklagte hat eine Obliegenheit erfüllt, die ihr durch gesetzliche \r\nBestimmungen vorgegeben ist. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und der \r\nBeklagten ist durch zahlreiche gesetzliche und verordnungsrechtliche Vorschriften \r\ndetailliert festgelegt. Um dieses Verhältnis weiter zu präzisieren, bedarf es gar keiner \r\nVereinbarung zwischen den Beteiligten. Besteht jedoch ein - wenn man so will - \r\ngesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten, ist im Zweifel nicht \r\nanzunehmen, dass diese zusätzlich rechtsgeschäftliche Berechtigungen und \r\nVerpflichtungen begründen wollen,\n\n\r\n\r\n25\n\nvgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Januar aaO, BVerwGE \r\nBd. 84 S. 257 (265).\n\n\r\n\r\n26\n\nIm übrigen mag es sein, dass die Beklagte aus ihrer „Annahmeerklärung\" und der \r\ndarin enthaltenen „Versicherung\", die Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu \r\nverwerten, möglicherweise der Abfallwirtschaftsbehörde gegenüber verpflichtet ist, \r\ndie von dem Kläger angelieferten Abfälle anzunehmen. Dies bedeutet indessen nicht, \r\ndass im Gegenzug der Kläger einen klagbaren Anspruch gegen die Beklagte hat, die \r\nin der Annahmeerklärung bezeichneten Abfallmengen für die dort ausgewiesene Zeit \r\nzu übernehmen. Dem öffentlichen Recht sind durchaus Konstellationen geläufig, in \r\ndenen sich ein Rechtsträger zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, \r\nohne dass ein hierdurch faktisch begünstigter anderer Rechtsträger aus dieser \r\nVerpflichtung subjektive Ansprüche herleiten kann. Insoweit wurde seitens des \r\nerkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung bereits die Figur der Baulast \r\nangesprochen, mit der ein Grundstückseigentümer eine öffentlich-rechtliche \r\nVerpflichtung übernimmt (§ 83 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen). Aufgrund dieser Baulast ist der Eigentümer der Bauaufsichtsbehörde \r\ngegenüber zu dem darin bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Die \r\nBehörde kann ihn mit bauordnungsrechtlichen Verfügungen zur Einhaltung dieser \r\nPflicht zwingen. Soweit die Baulast jedoch einen Dritten, namentlich einen \r\nGrundstücksnachbarn, tatsächlich begünstigt, hat dieser Dritte gleichwohl keinen \r\nRechtsanspruch gegen den Baulastgeber und auch nicht gegen die Behörde,\n\n\r\n\r\n27\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \r\nNW), Urteil vom 17. November 1986 - 7 A 2169/85 -, \r\nBaurechtssammlung (BRS) Bd. 47 Nr. 149; Beschluss vom 10. Oktober \r\n1997 - 7 B 1974/97 -, BRS Bd. 59 Nr. 228.\n\n\r\n\r\n28\n\nNach alledem ist die Beklagte nicht schon aufgrund ihrer „Annahmeerklärung\" \r\nvom 11. Juli 2005 verpflichtet, dem Klagebegehren zu entsprechen. Es mag zwar \r\nsein, dass der Kläger nach dem Eingang jener Verlautbarung davon überzeugt war, \r\nnunmehr die dort bezeichneten Abfälle bis Juli 2010 bei der Beklagten loswerden zu \r\nkönnen. Ob ein auf der Annahmeerklärung möglicherweise beruhendes Vertrauen \r\ndes Klägers schutzwürdig ist oder ob der Kläger als Unternehmer der Abfallwirtschaft \r\nden hier herausgearbeiteten beschränkten Zweck der Erklärung hätte erkennen \r\nmüssen, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Ein „enttäuschtes \r\nVertrauen\" scheidet als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren jedenfalls aus. \r\nOb dem Kläger möglicherweise sogenannte „Sekundäransprüche\" zustehen, braucht \r\nim vorliegenden Zusammenhang nicht erörtert zu werden.\n\n\r\n\r\n29\n\nDer mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch \r\nnicht aus den Vorschriften des Abfallrechts. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit \r\nallein § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG in Betracht, wonach die öffentlich-rechtlichen \r\nEntsorgungsträger bzw. - wie hier - die nach § 16 KrW-/AbfG beauftragten Dritten \r\nunter anderem die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zur \r\nBeseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen zu verwerten oder \r\nzu beseitigen haben. § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG ermächtigt die Entsorgungspflichtigen, \r\nunter den dort genannten Voraussetzungen Abfälle von der Entsorgung \r\nauszuschließen und hierdurch ihre in Abs. 1 normierte Pflicht einzuschränken. Ob die \r\nBeklagte (durch ihr Schreiben vom 16. März 2006 in Verbindung mit der Zustimmung \r\nder Bezirksregierung vom 22. März 2006) bzw. der Kreis T. (durch seine \r\nAbfallentsorgungssatzung in der nunmehr geltenden Fassung vom 15. Dezember \r\n2005) von dieser Ermächtigung in Ansehung der von dem Kläger angedienten \r\nAbfälle wirksam Gebrauch gemacht haben, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht \r\nzu untersuchen. Denn ein Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte die von \r\nihm „beraubten\" Abfälle annimmt, ist schon nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht \r\nbegründet.\n\n\r\n\r\n30\n\nEs ist bereits fraglich, ob § 15 KrW-/AbfG überhaupt eine Anspruchsgrundlage in \r\ndem Sinne darstellt, dass der dort normierten Pflicht zur Entgegennahme von \r\nAbfällen entsprechende Rechtsansprüche der Abfallanlieferer gegenüberstehen. \r\nUnmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich dies jedenfalls nicht; denn \r\ndort wird gerade nicht gesagt, dass der Abfallbesitzer einen „Anspruch\" habe oder er \r\n„verlangen\" könne, dass sein Abfall von dem Entsorgungsträger angenommen wird. \r\nEine bloße „Verpflichtungsnorm\" wonach jemand „muss\", „soll\", „verpflichtet ist\" oder \r\netwas „schuldet\", dürfte zwar im Privatrecht in der Regel dergestalt zu verstehen \r\nsein, dass der Pflicht des einen Partners ein entsprechendes Recht des anderen \r\ngegenübersteht. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres auch im Verwaltungsrecht. Hier \r\nbegründet nicht jede Verpflichtung eines Hoheitssubjekts eine dieser Pflicht \r\nentsprechende Berechtigung des Bürgers, sondern zahlreiche verwaltungsrechtliche \r\nPflichten äußern sich dem Bürger gegenüber lediglich als Reflex, ohne dass ein \r\neinklagbares Recht besteht. Ob eine Rechtsvorschrift, die einen Hoheitsträger \r\nverpflichtet, lediglich einen Reflex oder ein subjektives öffentliches Recht begründet, \r\nist im Wege der Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. Es ist zu untersuchen, ob der \r\nbetreffende Rechtssatz wenigstens auch den Zweck verfolgt, den Interessen \r\neinzelner Zielpersonen zu dienen, oder ob Dritte lediglich unbeabsichtigt oder \r\nbeiläufig begünstigt werden,\n\n\r\n\r\n31\n\nvgl. zu alledem Wolff/Bachoff/Stober, Verwaltungsrecht Bd. I, \r\n11. Aufl. (1999), § 43 Rdnrn. 8 ff.\n\n\r\n\r\n32\n\nZu § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ist bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden \r\nob und unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift subjektiv-öffentliche Rechte \r\nEinzelner begründet, die vor dem zuständigem Gericht eingeklagt werden können. \r\nDas Landgericht Düsseldorf\n\n\r\n\r\n33\n\nUrteil vom 19. Juni 2000 - 2 b O 26/99 -, zitiert nach Juris\n\n\r\n\r\n34\n\nnimmt an, unter anderem § 15 KrW-/AbfG entfalte keine drittschützende Wirkung, \r\nsondern die Grundsätze einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung dienten \r\nallein dem Interesse der Allgemeinheit. Sie bezweckten nicht den Schutz \r\nwirtschaftlicher Interessen von Betreibern von Müllverbrennungsanlagen an der \r\nAuslastung der Kapazitäten. Die Überlegungen des Landgerichts Düsseldorf sind \r\nfreilich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unbedingt übertragbar, weil hier eine \r\nandere Konstellation gegeben ist. In der Literatur\n\n\r\n\r\n35\n\nFluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall-, und Bodenschutzrecht, Stand: \r\nMärz 2006, § 15 KrW-/AbfG Rdnr. 52\n\n\r\n\r\n36\n\nwird angenommen, es sei fraglich, ob man aus der Pflicht der öffentlich-\r\nrechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme einen Anspruch der \r\ngebietsansässigen Abfallerzeuger und -besitzer ableiten könne. Hiergegen spreche, \r\ndass nach der Grundkonzeption des Gesetzes die primäre Verantwortung den \r\nAbfallerzeuger oder -besitzer treffe, die durch einen Entsorgungsanspruch wieder \r\nentwertet würde. Andererseits führt derselbe Autor an anderer Stelle (Rdnr. 46) aus, \r\ndie Entsorgungspflicht des § 15 KrW-/AbfG „ergänze\" die Überlassungspflicht nach \r\n§ 13 des Gesetzes. In einem anderen Standardwerk \n\n\r\n\r\n37\n\nKunig in Kunig u. a., Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz, 2. Aufl. \r\n(2003), § 15 Rdnr. 1\n\n\r\n\r\n38\n\nheißt es in gleicher Weise, dass § 15 des Gesetzes dem § 13 insofern \r\nkorrespondiere, als gegenüber den in § 13 normierten Überlassungspflichten in § 15 \r\ndie Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger normiert seien. Derselbe \r\nAutor (aaO. Rdnr. 7 und § 13 Rdnr. 5) meint ferner, der nach § 13 KrW-/AbfG \r\nÜberlassungspflichtige habe gegenüber dem Entsorgungsträger einen \r\nentsprechenden Entsorgungsanspruch, wobei hiervon jedoch nur Abfälle betroffen \r\nseien, die im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet anfielen. Die Kammer schließt sich \r\ndieser - wenn man so will - „Korrespondenztheorie\" an. Indem das Gesetz in § 13 \r\nKrW-/AbfG bestimmte Überlassungspflichten normiert, muss es zugleich dafür Sorge \r\ntragen, dass der Pflichtige seine Pflicht auch erfüllen kann und er nicht unter \r\nUmständen seine Verpflichtung dadurch objektiv verletzt, dass der \r\nüberlassungspflichtige Abfall ihm nicht abgenommen wird. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG \r\nnormiert danach einen Übernahmeanspruch in Ansehung solcher Abfälle, die nach \r\n§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Für sonstige Abfälle hingegen verbleibt \r\nes bei der dargestellten primären Verantwortung der Abfallerzeuger oder - besitzer, \r\ndie ihre Verantwortung nicht über § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG der Allgemeinheit \r\naufbürden können.\n\n\r\n\r\n39\n\nDie in dem Betrieb des Klägers nach der „Beraubung\" verbleibenden Abfälle \r\nunterfallen dem § 13 KrW-/AbfG nicht. Insoweit meinen die Prozessbevollmächtigten \r\nder Beklagten namentlich in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2006, bei den streitigen \r\nAbfällen handele es sich um solche „zur Verwertung\", weil der Kläger andere Abfälle, \r\nnämlich diejenigen zur Beseitigung, gar nicht annehmen dürfte; denn diese müssten \r\nnach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger \r\nüberlassen werden. Auch die Sortierung und die „Beraubung\" des Abfalls durch den \r\nKläger ändere die Qualität des Abfalls nicht; der aussortierte Rest bleibe vielmehr \r\nAbfall zur Verwertung im Rechtssinne, weil die einmal entstandene Pflicht zur \r\nvollständigen Verwertung eines Abfalls auch nach der Behandlung grundsätzlich \r\nfortbestehe. Dieser Auffassung tritt das erkennende Gericht nicht ohne weiteres bei. \r\nDenn es ist keineswegs so, dass die einmalige Einstufung eines Abfalls im Sinne von \r\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG als „zur Verwertung\" oder als „zur Beseitigung\" auf \r\nimmer und ewig fortbestehen muss. Denn zum einen kann ein Abfall überhaupt seine \r\nEigenschaft „als Abfall\" wieder verlieren, indem er einem neuen Verwendungszweck \r\nzugeführt wird,\n\n\r\n\r\n40\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 \r\n- 7 C 1.02 -, DVBl. 2003 S. 743;\n\n\r\n\r\n41\n\nzum anderen ist auch ein Wechsel der Zuordnung hinsichtlich der Kategorien des \r\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG möglich,\n\n\r\n\r\n42\n\nvgl. Kunig aaO. § 3 Rdnr. 26 mit Hinweisen auf die \r\nRechtsprechung.\n\n\r\n\r\n43\n\nSpeziell für den auch hier gegebenen Fall, dass eine Sortierung von Abfall \r\nerfolgt, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n\r\n\r\n44\n\nvgl. Beschluss vom 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 -, Entscheidungen \r\nder Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg Bd. 47 S. 59\n\n\r\n\r\n45\n\nangenommen, ein verbleibender Rest sei je nach den Umständen und der \r\nkonkreten Zusammensetzung des Stoffes entweder als Abfall zur Verwertung oder \r\nals Abfall zu Beseitigung einzustufen, wobei eine „konkrete Betrachtungsweise\" \r\ngeboten sei. Im vorliegenden Fall sind die chemischen und physikalischen \r\nEigenschaften der Stoffe, die im Betrieb des Klägers nach dem Vorgang der \r\n„Beraubung\" anfallen, weitgehend unbekannt. Der Abfallschlüssel „19 12 12\", auf den \r\nsich die im Zuge des Entsorgungsnachweises gewechselten Erklärungen der \r\nBeteiligten beziehen, ist insoweit unergiebig, weil davon „sonstige (also alle anderen) \r\nAbfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung\" \r\nerfasst sind. Andererseits heißt es in der Klageschrift, die Anlage des Klägers sei \r\nnicht geeignet, „um sämtliche verwertbaren (Hervorhebung durch die Kammer) Stoffe \r\nvom Müll zu trennen, so dass der durch den Kläger vorbehandelte Abfall der \r\nBeklagten zu weiteren Bearbeitung (Hervorhebung wiederum durch die Kammer) \r\nüberlassen\" werden soll. Wenn man in Ansehung dieser Erklärung zudem \r\nberücksichtigt, dass eine „Firma L2. „ ausweislich einer Anzeige in der \r\n„Recyclingbörse\" vom 5. Juli 2005 Matratzen mit Federkern, Kinderwagen und \r\nDrehstühle entgegennimmt, wird deutlich, dass der nach der Beraubung um die \r\nMetallteile verbleibende Rest einen durchaus beachtlichen Brennwert haben dürfte, \r\nso dass jedenfalls eine „energetische Verwertung\" im Sinne von § 6 KrW-/AbfG in \r\nBetracht kommt. Für diesen Abfall besteht jedoch keine Überlassungspflicht nach \r\n§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, weil danach Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als \r\nHaushalten nur überlassen werden müssen, soweit es sich um Abfälle zur \r\nBeseitigung handelt. Ist somit § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Ansehung der Abfälle, \r\ndie nach der Behandlung im Betrieb des Klägers übrig bleiben, nicht erfüllt, ist nach \r\nden weiter oben angestellten Überlegungen auch kein Übernahmeanspruch des \r\nKlägers aus § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG gegeben.\n\n\r\n\r\n46\n\nAllerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das \r\nbundesweite Einwerben von Federkernmatratzen und ähnlichen Gegenständen mit \r\nhohen Metallanteilen erfolge nicht durch ihn, sondern durch das von seinem Betrieb \r\nverschiedene Unternehmen „B. L2. „. Dieser Vortrag muss freilich verwundern, \r\nweil als Kontaktperson in der fraglichen Anzeige ausdrücklich „L2. Abfall \r\nManagement u. Beratung, S. L2. , 59494 T. „ bezeichnet wird. Im übrigen \r\nmag es sein, dass der Kläger und seine Gattin Inhaber rechtlich selbständiger Firmen \r\nsind, wobei die Gründe hierfür steuerrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Art sein \r\nmögen, ohne dass dies hier von Interesse wäre. In der Örtlichkeit jedenfalls konnte \r\nder Berichterstatter keine Trennung der Unternehmensbereiche feststellen, sondern \r\nes ist vielmehr anzunehmen, dass die mehreren Unternehmen „L2. „ im \r\ntatsächlichen Bereich eng zusammenarbeiten. Die Kammer hat mithin keinen Zweifel \r\ndaran, dass auch die in der fraglichen Anzeige bezeichneten Gegenstände aus \r\nüberregionaler Herkunft in dem Betrieb des Klägers „beraubt\" und anschließend \r\nunter der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 bei der Beklagten - im Wortsinne - \r\n„abgeladen\" werden sollen.\n\n\r\n\r\n47\n\nSoweit der Kläger schließlich und namentlich in dem Schriftsatz seiner \r\nProzessbevollmächtigten vom 29. März 2005 argumentiert, die in seinem Betrieb \r\nnach der Beraubung verbleibenden Abfälle könnten von ihm nicht mehr verwertet \r\nwerden im Sinne von § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG, so dass die Beklagte nach § 15 Abs. 1 \r\nSatz 2 KrW-/AbfG verpflichtet sei, die beraubten Abfälle anzunehmen und die weitere \r\nVerwertung zu besorgen, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. § 5 Abs. 4 \r\nKrW-/AbfG stellt unter anderem auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Verwertung \r\nab, die sich für jeden Erzeuger oder Besitzer von Abfällen anders darstellen kann. \r\nHierbei wird man einem Unternehmen, dass - wie der Kläger - mit der Verwertung \r\nvon Abfällen Geld verdient, einen wirtschaftlich weniger lukrativen \r\nVerwertungsvorgang eher zumuten können als einem anderen Unternehmen, \r\ndessen gesamter Betrieb bestimmungsgemäß gar nicht auf eine Abfallverwertung \r\nausgerichtet ist und dies aus betriebsspezifischen Gründen auch gar nicht sein kann. \r\nIm übrigen ist ein Verwertungsvorgang nicht schon dann wirtschaftlich unzumutbar, \r\nwenn die Kosten der Verwertung diejenigen einer Beseitigung mathematisch \r\nübersteigen.\n\n\r\n\r\n48\n\nVgl. Kunig aaO. § 5 Rdnr. 38.\n\n\r\n\r\n49\n\nMit anderen Worten: Der Kläger wird durch § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG von seiner \r\nPflicht zu einer weiteren Verwertung der bereits um lukrative Bestandteile beraubten \r\nAbfälle nicht dadurch befreit, dass deren Entsorgung über die Beklagte \r\npreisgünstiger sein mag als eine Umstrukturierung seines Betriebes mit dem Ziel, die \r\nverbleibende Abfallmenge im Wege der Verwertung weiter zu reduzieren. Dass es \r\ndem Kläger unmöglich wäre, über den derzeit geübten Verfahrensablauf hinaus \r\nweitere Verwertungen vorzunehmen, ergibt sich aus seinem Vorbringen und \r\nnamentlich aus dem Schriftsatz vom 29. März 2006 allerdings nicht. Allein der aus \r\nunternehmerischer Sicht verständliche Wunsch, die Kosten der Verwertung gering zu \r\nhalten und die aus der Verwertung fließenden Erlöse zu erhöhen, begründet \r\noffensichtlich keine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG.\n\n\r\n\r\n50\n\nIst die Beklagte nach alledem schon deshalb nicht verpflichtet, den mit der Klage \r\nverfolgten Anspruch zu befriedigen, weil der Kläger ihr keine ausschließlich zur \r\nBeseitigung bestimmten Abfälle andient, hat die Klage auch aus folgendem Grunde \r\nkeinen Erfolg: Nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG betrifft die Übernahmepflicht und - damit \r\neinhergehend - ein Rechtsanspruch auf Übernahme nur solche Abfälle, die im Gebiet \r\ndes Entsorgungsträgers anfallen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die \r\nBeklagte überhaupt nur solche Abfälle annehmen muss, die im Kreis T. \r\nentstehen. Ausweislich der weiter oben zitierten Anzeige in einem offenbar \r\nbundesweit erscheinenden Organ beschränkt der Kläger seine Tätigkeit keineswegs \r\nauf das Kreisgebiet, sondern es heißt dort ausdrücklich, dass „Lagerort: bundesweit\" \r\nin Betracht komme. Hierzu vertreten die Prozessbevollmächtigten des Klägers \r\nallerdings die Auffassung, durch die Sortierung des Abfalls im Betrieb des Klägers \r\nentstehe neuer Abfall, wobei dieser in der Tat im Kreisgebiet „angefallen\" sei im \r\nSinne von § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. § 15 Abs. 1 \r\nSatz 1 KrW-/AbfG entspricht im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 Satz 1 des früheren \r\nAbfallgesetzes, wonach die zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die \r\nin ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen haben. Zu dieser Vorschrift hat \r\ndas Bundesverwaltungsgericht\n\n\r\n\r\n51\n\nUrteil vom 9. Juli 1992 - 7 C 21.91 -, BVerwGE Bd. 90 S. 296 = \r\nDVBl. 1992 S. 1442\n\n\r\n\r\n52\n\ngrundlegende Erwägungen angestellt, die angesichts ihrer Bedeutung für den \r\nvorliegenden Sachverhalt hier wörtlich wiedergegeben seien:\n\n\r\n\r\n53\n\n„§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG enthält zwei Grundentscheidungen des \r\nAbfallrechts. Zum einen wird die Abfallentsorgung zu einer grundsätzlich \r\nöffentlichen Aufgabe erklärt. Dementsprechend ist der Ausschluss der \r\nöffentlichen Entsorgungspflicht zugunsten einer \"privaten\" Entsorgungspflicht \r\ndes jeweiligen Abfallbesitzers (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 AbfG) nur unter \r\neingeschränkten Voraussetzungen zulässig und bedarf einer besonderen \r\nRechtfertigung (vgl. näher den Beschluss des Senats vom 9. November 1989 - \r\nBVerwG 7 C 85.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 35 = NVwZ 1990, 467 m.w.N.). \r\nZum anderen wird in § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG der Grundsatz der \r\nGebietsbezogenheit der öffentlichen Entsorgung von Abfällen aufgestellt. Die \r\nnach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts - in der \r\nRegel die Kreise und kreisfreien Städte - sind für alle, aber auch nur für die in \r\nihrem Gebiet anfallenden Abfälle entsorgungspflichtig. Diese gebietsbezogene \r\nVerantwortlichkeit soll eine zugleich rationelle wie umweltschonende \r\nAbfallentsorgung ermöglichen, indem sie in einem überschaubaren Bereich die \r\nAbfallströme ordnet und lenkt und damit einen dem Wohl der Allgemeinheit (§ 2 \r\nAbs. 1 Satz 2 AbfG) abträglichen \"Abfallexport\" vermeidet. Aber auch dem das \r\nAbfallrecht wie das gesamte Umweltrecht beherrschenden Vorsorgegrundsatz \r\nkann durch die Verknüpfung der Entsorgungspflicht mit der Gebietshoheit der \r\nöffentlichen Körperschaft besser Rechnung getragen werden, insbesondere im \r\nHinblick auf die vorrangig anzustrebende Vermeidung von Abfällen (§ 1 a Abs. \r\n1 Satz 1 AbfG).\"\n\n\r\n\r\n54\n\nDiese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur „Gebietsbezogenheit\" \r\nsind unverändert auch bei der Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zu \r\nberücksichtigen. Danach kann die Vorschrift mit ihrem Tatbestandsmerkmal „die in \r\nihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle\" nur so verstanden werden, \r\ndass davon solche Materialien erfasst sind, die erstmals im Gebiet des \r\nEntsorgungsträgers der Begriffsbestimmung „Abfall\" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 \r\nKrW-/AbfG unterfallen. Folgte man der Rechtsauffassung des Klägers, wonach ein \r\nbehandelter Abfall eine andere Qualität besitze als das „Ausgangsprodukt\", so dass \r\nder behandelte Abfall in der Bedeutung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG „anfalle\", \r\nwürde der vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung \r\nangesprochene „Abfallexport\" bzw. ein „Mülltourismus\" gerade nicht vermieden. Die \r\nAbfallunternehmen könnten bundesweit oder möglicherweise sogar außerhalb des \r\nBundesgebietes Abfälle übernehmen und sie an ihrem Betriebssitz einer wie auch \r\nimmer gearteten Behandlung unterziehen, um sie anschließend als dort \r\n„angefallene\" Abfälle dem öffentlichen Entsorger aufzudrängen. Dieses Ergebnis ist \r\nvon § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG offensichtlich nicht gewollt.\n\n\r\n\r\n55\n\nDer mit der Klage verfolgte Anspruch ist nach alledem auch aus dem Abfallrecht \r\nnicht begründet. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \r\nabzuweisen.\n\n\r\n\r\n56\n\nDie Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die gesetzlichen \r\nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-03/14-k-2327-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-04-03/14-k-2327-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273170","retrieved":"2026-07-09 02:44:17.155872+00:00"}}