{"status":"available","doknr":"OLD273317","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0328.4K404.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"4 K 404/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine baurechtliche Ordnungsverfügung des \nBeklagten. Sie sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten \nGrundstücks Gemarkung L. Flur 5 Flurstück 584 (T. 22 b, N.-L. ). \nIm Juni 2005 kam es zur Einleitung eines bauaufsichtlichen Verfahrens wegen der \nErrichtung einer Anschüttung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Kläger; \ndie Anschüttung ist zum tiefer liegenden Nachbargrundstück mit einer bis zu ca. \n1,5 m hohen Mauer abgestützt, deren Grenzabstand weniger als 1 m beträgt. \n \nMit den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen vom 25. Oktober 2005 \nbestätigte der Beklagte gegenüber den Klägern die - zuvor bereits mündlich \nausgesprochene - Stilllegung der Bauarbeiten an der Stützmauer und Anschüttung \nund ordnete die sofortige Vollziehung an. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte \nder Beklagte den Klägern jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an. Der \nBeklagte begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Anschüttung \nund die Stützmauer eine Abstandfläche von 3,0 m Tiefe zum Nachbargrundstück \neinzuhalten habe, da es sich um eine bauliche Anlage mit gebäudegleichen \nWirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (BauO NRW) handele. \n\n3\n\nDie gegen die Ordnungsverfügungen gerichteten Widersprüche der Kläger wies \ndie Bezirksregierung B. mit ihren Bescheiden vom 9. Februar 2006 als \nunbegründet zurück. \n\n4\n\nAm 20. Februar 2006 bzw. 1. März 2006 haben die Kläger die vorliegenden \nKlagen erhoben, die durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. März 2006 \nzur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind. Zur Begründung ihrer \nKlage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die bauliche Anlage \ngenehmigungsfrei sei und nicht gegen § 6 Abs. 10 BauO NRW verstoße, weil von der \nAnschüttung und der Stützmauer keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. \n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\ndie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 25. Oktober 2005 \nund die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B. vom \n9. Februar 2006 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr nimmt Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und die \nAusführungen des Landesbauministeriums, das im Verwaltungsverfahren zu einer \nEingabe der Kläger Stellung genommen hat. \n\n10\n\nAm 13. März 2006 hat der Einzelrichter die Örtlichkeiten in Augenschein \ngenommen. Auf die Niederschrift des Termins (Bl. 36 bis 38 und Bl. 75 der \nGerichtsakte) wird verwiesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen \nOrdnungsverfügungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht \nin ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n14\n\nDie Verfügungen des Beklagten vom 25. Oktober 2005 finden ihre rechtliche \nGrundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die \nBauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber \nzu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; hierzu \nhaben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen hiernach ein bauaufsichtliches \nEinschreiten in Betracht kommt, waren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen \nVerfügungen erfüllt. \n\n15\n\nDie streitgegenständliche Anschüttung mit der zur Abstützung errichteten Mauer \nwiderspricht dem Bauordnungsrecht. Sie ist formell baurechtswidrig, weil ihre \nErrichtung der Baugenehmigung bedarf, die aber nicht vorliegt. Die zur Abstützung \nder Anschüttung gebaute Mauer ist keine genehmigungsfreie Stützmauer im Sinne \ndes § 65 Abs. 1 Nr. 16 BauO NRW, weil sie nicht dem Erhalt der natürlichen \nGeländeoberfläche dient; das hat die Bezirksregierung B. in ihren \nWiderspruchsbescheiden vom 9. Februar 2006, auf die insoweit Bezug genommen \nwird, zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dargelegt. Als Teil eines einheitlich \nzu betrachtenden Bauvorhabens unterliegt die Anschüttung damit ebenfalls der \nBaugenehmigungspflicht; eine isolierte Genehmigungsfreiheit der Anschüttung nach \n§ 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW kommt nicht in Betracht. \n\n16\n\nAusgangs- und Widerspruchsbehörde sind bei Erlass der angefochtenen \nBescheide auch zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige bauliche Anlage \ngegen das materielle Bauordnungsrecht verstößt, weil sie mit den \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW nicht vereinbar ist. Die Anschüttung \nhat nach § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 5 BauO NRW eine Abstandfläche von \nmindestens 3,0 m Tiefe zum Nachbargrundstück einzuhalten, da es sich um eine \nbauliche Anlage handelt, von der Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 \nAbs. 10 Satz 1 BauO NRW ausgehen. \n\n17\n\nDie Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines \nGebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor \ndem § 6 BauO NW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass \ner durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung \nder Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der \nStörung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die \nLebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen \nzu intensiv aufeinander einwirken.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 5020/98 -, \nBaurechtssammlung (BRS) Band 64 Nr. 125 mit zahlreichen \nweiteren Nachweisen. \n\n19\n\nAnschüttungen haben regelmäßig gebäudegleiche Wirkungen (mit der Folge, \ndass Abstandflächen einzuhalten sind), wenn sie den Aufenthalt von Personen im \nunmittelbaren Grenzbereich ermöglichen und das Niveau des Geländes auf dem \nBaugrundstück um mehr als 1,0 m angehoben wird. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 - 7 B 2246/04 -; \nBeschlüsse vom 22. Februar 2005 - 7 A 1408/05 - und \n- 7 A 1409/04 -; Beschluss vom 2. Januar 2002 - 7 B 1280/01 -.\n\n21\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den unstreitigen Feststellungen \ndes Beklagten erreicht die Anschüttung auf dem Grundstück der Kläger - bezogen \nauf das natürliche Geländeniveau - eine Höhe von bis zu ca. 1,50 m. Die \nAnschüttung ermöglicht auch den Aufenthalt von Personen im grenznahen Bereich. \nSoweit die Kläger vortragen, der 3-Meter-Grenzbereich solle nicht betreten, sondern \nvielmehr bepflanzt werden, fehlt es schon an der notwendigen Darlegung, auf welche \nWeise durch die Bepflanzung - die ggf. einer regelmäßigen Pflege bedarf - konkret \ngewährleistet werden werden soll, dass der fragliche Bereich tatsächlich \nunzugänglich bleibt. Davon abgesehen ist zweifelhaft, dass eine solche Maßnahme \nüberhaupt geeignet ist, den Abstandflächenverstoß auszuräumen. Denn wenn die \nAufschüttung diesseits des 3-Meter-Grenzabstandes (vom Haus der Kläger \nbetrachtet) weiterhin zugänglich ist und ihre Oberfläche auch in diesem Bereich mehr \nals 1,0 m über dem natürlichen Gelände liegt, verbleibt es dabei, dass \ngebäudegleiche Wirkungen vorliegen und die deshalb einzuhaltende Abstandfläche \nauf das Nachbargrundstück übergreift. In diesem Fall kann die Aufschüttung, die in \nihrer Gesamtheit zu betrachten ist, nicht „aufgeteilt\" werden in zwei Bereiche, von \ndenen der eine (innerhalb des 3 m-Grenzabstandes) abstandflächenrechtlich \nirrelevant und der andere (außerhalb des 3 m-Grenzabstandes) \nabstandflächenrechtlich relevant ist. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 7 E 547/99 -, \nBRS Band 64 Nr. 126; Urteil vom 30. November 2000 \n- 7 A 978/96 -. \n\n23\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger kommt es für die Frage der \ngebäudegleichen Wirkungen der Anschüttung auch nicht darauf an, in welchem Maß \nder betroffene Nachbar durch die Anschüttung beeinträchtigt wird. Ob von einer \nbaulichen Anlage Wirkungen ausgehen, die mit denen eines Gebäudes vergleichbar \nsind, ist maßgeblich von den konkreten Dimensionen der Anlage und deren Nutzung \nabhängig, nicht jedoch von der Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks, \nauf das die Anlage einwirkt. \n\n24\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2005, \na.a.O., \n- 7 A 1408/05 - und - 7 A 1409/04 -, in denen ausdrücklich darauf \nhingewiesen wurde, dass es nicht darauf ankommt, „wie die Nachbarn \nihr tiefer gelegenes Grundstück in dessen aktuellem Zustand \nregelmäßig nutzen\". \n\n25\n\nDa im Zeitpunkt des bauaufsichtlichen Einschreitens mit einer Fortsetzung der - \nbis dahin noch nicht vollständig abgeschlossenen - Bauarbeiten zu rechnen war, \nkonnte sich der Beklagte ermessensfehlerfrei dazu entschließen, die Stilllegung der \nArbeiten anzuordnen. \n\n26\n\nDie Zwangsgeldandrohung erweist sich nach den §§ 55 ff. des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls als \nrechtmäßig.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO \nsowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § \n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n28\n\nDie Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-03-28/4-k-404-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-03-28/4-k-404-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273317","retrieved":"2026-07-09 02:44:29.474382+00:00"}}