{"status":"available","doknr":"OLD273644","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0315.3L149.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"3 L 149/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs \r\ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom \r\n9. Februar 2006 wiederherzustellen,\n\n\r\n\r\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n5\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt einen (zulässigen) \r\nRechtsbehelf gegen die angegriffene Verfügung erhoben hat, dessen aufschiebende \r\nWirkung wiederhergestellt werden könnte. Sollte er innerhalb eines Monats nach \r\nZustellung des Bescheides (am 11. Februar 2006) nicht Widerspruch erhoben haben, \r\nkönnte die Verfügung inzwischen bestandskräftig geworden sein. Eine Klage \r\nhiergegen ist nicht anhängig gemacht worden; mangels vorheriger Durchführung \r\neines Widerspruchsverfahrens wäre sie auch nicht zulässig. \n\n\r\n\r\n6\n\nJedenfalls liegen die Voraussetzungen, unter denen nach einer - wie hier - \r\nerfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines \r\nRechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \r\nwiederhergestellt werden kann, nicht vor.\n\n\r\n\r\n7\n\nIn formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner die \r\nAnordnung des Sofortvollzugs entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders \r\nbegründet hat. Insoweit hat der Antragsgegner u.a. dargelegt: Die Anordnung sei \r\nerforderlich, um die Effektivität des Widerrufs zu bewirken. Der Allgemeinheit könne \r\nes nicht zugemutet werden, noch bis zum rechtskräftigen Abschluss von \r\nRechtsbehelfsverfahren möglicherweise über mehrere Jahre hin der Gefahr einer \r\nmissbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen durch den Antragsteller ausgesetzt \r\nzu sein. Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der \r\nAnordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und er unter Abwägung der \r\nwiderstreitenden Interessen aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen \r\nsolchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen hat.\n\n\r\n\r\n8\n\nIn materieller Hinsicht fällt die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \r\nvor-zunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von \r\nder sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens bzw. \r\neines sich anschließenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, einerseits und \r\ndem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen \r\nordnungsbehördlichen Anordnung andererseits zu Lasten des Antragstellers aus. \r\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche \r\nInteresse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es \r\nspricht vielmehr nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen \r\nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür, dass der angefochtene \r\nWiderruf in einem möglichen Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, d.h. der \r\nAntragsgegner insbesondere zu Recht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit \r\ndes Antragstellers ausgegangen ist.\n\n\r\n\r\n10\n\nRechtsgrundlage der Anordnung ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes \r\n(WaffG). Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn \r\nnachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese \r\nVoraussetzungen sind nach Aktenlage erfüllt. \n\n\r\n\r\n11\n\nNach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG besitzen u.a. diejenigen Personen nach § 4 Abs. 1 \r\nNr. 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen einer \r\nvorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen \r\nrechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der \r\nVerurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Mit dieser Vorschrift werden die \r\nUnzuverlässigkeitsmerkmale dahingehend typisiert, dass die dort genannten \r\nTatsachen schon für sich allein regelmäßig den Mangel an der erforderlichen \r\nZuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, \r\nsofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme im \r\nEinzelfall entkräften könnten. \n\n\r\n\r\n12\n\nNach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen - sie hat u.a. die Gerichtsakte \r\n14 K 2421/05 und die hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge eingesehen - \r\nerfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser \r\nRegelvermutung. Gegen ihn ist am 8. Juli 2004 und damit innerhalb der letzten fünf \r\nJahre durch das Amtsgericht N. wegen Betruges in zwei Fällen eine \r\nGesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt worden; der Strafbefehl ist \r\nrechtskräftig geworden. Dass eine Gesamtstrafenbildung zugrunde liegt, ist \r\nunerheblich. Zum einen dürfte die Regelvermutung auch bei einer \r\nGesamtstrafenbildung erfüllt sein. \n\n\r\n\r\n13\n\nVgl. hierzu: VGH Kassel, Beschluss vom \r\n14. Oktober 2004 - 11 TG 2490/04-, NVwZ-RR \r\n2005, 324. \n\n\r\n\r\n14\n\nZum anderen betragen ausweislich des Strafbefehls die Einzelstrafen je \r\n60 Tagessätze und erfüllten damit auch für sich genommen bereits jeweils die \r\nAnforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Kammer folgt nicht der Argumentation des Antragstellers, für das \r\nUnzuverlässigkeitsurteil genüge es nicht, wenn der Betroffene wegen einer \r\nvorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt \r\nworden sei, hinzutreten müsse vielmehr ein spezifischer waffenrechtlicher Bezug. \r\nDiese Auffassung ist schon angesichts des Wortlauts von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG \r\nnicht haltbar: Die Norm erwähnt in Ziffer b) ausdrücklich u.a. Straftaten „im \r\nZusammenhang mit dem Umgang mit Waffen\" sowie in Ziffer c) solche „nach dem \r\nWaffengesetz\"; derartiger Hinweise hätte es von vornherein nicht bedurft, wenn \r\nZiffer a) im Sinne des Antragstellers einschränkend gemeint gewesen wäre; aus dem \r\nausdrücklichen Fehlen solcher oder ähnlicher Formulierungen in Ziffer a) wird gerade \r\ndas Gegenteil deutlich. \n\n\r\n\r\n16\n\nDer Hinweis des Antragstellers darauf, dass er vor und nach der Verurteilung, die \r\nihm nun entgegen gehalten wird, „beanstandungsfrei Waffen besessen und die Jagd \r\nausgeübt\" habe sowie auch im übrigen bis auf die Straftaten „einen einwandfreien \r\nLeumund\" besitze, vermag ihn angesichts der in der gesetzlichen Regelung zum \r\nAusdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers nicht zu entlasten. Die in § 5 \r\nAbs. 2 Nr. 1a WaffG enthaltene Vermutung wird durch den Umstand früheren (wie \r\nspäteren) Wohlverhaltens nicht entkräftet. Wie schon dargelegt, knüpft die Norm \r\ndaran an, dass regelmäßig u.a. Personen wie der Antragsteller, die wegen einer \r\nvorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen rechtskräftig \r\nverurteilt worden sind, die für einen Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit für die \r\nDauer von 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung nicht (mehr) \r\nbesitzen. Mit der Erteilung der Waffenbesitzkarte wird indes zwangsläufig ein \r\nstaatlicher Vorschuss an Vertrauen dahingehend gewährt, der Inhaber der Erlaubnis \r\nwerde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß \r\numgehen. \n\n\r\n\r\n17\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \r\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Januar \r\n2005 - 20 E 1525/04 -. \n\n\r\n\r\n18\n\nDieses Vertrauen wird nach der Systematik des Waffengesetzes (auch) durch \r\nVerurteilungen der hier vorliegenden Art regelmäßig zerstört. Auch Straftaten gegen \r\ndas Vermögen offenbaren - selbst wenn sie nicht mit Gewalt oder Drohung \r\neinhergingen - einen Charaktermangel und wecken an der Vertrauenswürdigkeit des \r\nBetreffenden Zweifel daran, die dafür erheblich sind, ob er als Waffenbesitzer ein \r\nRisiko darstellt, das nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht \r\nhingenommen werden soll. Im Hinblick auf das dringende gesetzgeberische \r\nAnliegen, die Allgemeinheit vor einer missbräuchlichen Verwendung von \r\nSchusswaffen zu schützen, ist es durchaus gerechtfertigt, bei der Beurteilung der \r\nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit einen strengen Maßstab anzulegen und so die \r\nVerwirklichung eines Sicherheitsrisikos zumindest für die Dauer der Regelvermutung \r\nzu verhindern. Eine unzulässige Doppelbestrafung ist damit nicht verbunden.\n\n\r\n\r\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \r\nBeschluss vom 9. April 1992 - 1 B 52.92 -.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Regelvermutung kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person \r\ndes Waffenbesitzers oder der abgeurteilten Tat ausgeräumt werden. Solche \r\nUmstände, die die nach dem Gesetz bestehende Vermutung der Unzuverlässigkeit \r\nausnahmsweise entkräften könnten, sind nicht erkennbar. Da das Gesetz auf die \r\nVerurteilung zu einem bestimmten Strafmaß wegen einer vorsätzlichen Straftat \r\nabstellt, kann eine derartige Ausnahme allenfalls dann angenommen werden, wenn \r\ndie Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlungen des Betroffenen \r\n- ausnahmsweise - derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach \r\nder Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine vorsätzliche Straftat \r\nbegründeten Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich des Umgangs mit \r\nWaffen nicht gerechtfertigt sind. \n\n\r\n\r\n21\n\nVgl. hierzu den Beschluss des OVG NRW vom \r\n2. September 2003 - 20 A 1523/03 - unter \r\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des \r\nBundesverwaltungsgerichts zum WaffG a.F., die \r\nmangels Veränderung des insoweit anzulegenden \r\nPrüfungsmaßstabs auch nach Neufassung des \r\nWaffengesetzes weiter Bestand hat.\n\n\r\n\r\n22\n\nDafür ist hier unter Berücksichtigung der der Kammer vorliegenden Erkenntnisse \r\nund des Vorbringens des Antragstellers nichts ersichtlich. Das bis dahin straflose \r\nVerhalten des Antragstellers sowie das Vorliegen etwaiger (sonstiger) \r\nMilderungsgründe wird das Strafgericht bei der Bemessung des Strafmaßes \r\nberücksichtigt haben; gleichwohl liegt es deutlich über dem von § 5 Abs. 2 Nr. 1a \r\nWaffG geforderten Mindestmaß von 60 Tagessätzen. \n\n\r\n\r\n23\n\nDie Regelwirkung entfällt auch nicht wegen des zeitlichen Abstandes zu den \r\nTathandlungen. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, die gesetzliche \r\nRegelwirkung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG als \r\nwiderlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der \r\nstrafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, aber die Begehung der \r\nStraftat selbst sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt \r\nhat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings \r\ninsoweit der in § 5 Abs. 2 WaffG vorgegebene Zeitraum von fünf Jahren nochmals \r\nherangezogen werden, so dass die Regelwirkung dann nicht mehr (ohne weiteres) \r\nanwendbar ist, wenn die Begehung der Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides \r\nbereits zehn Jahre oder länger zurückliegt. \n\n\r\n\r\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 \r\n- 1 C 56/89 -. DVBl. 1990, 1043, zum WaffG \r\na.F.\n\n\r\n\r\n25\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n\r\n\r\n26\n\nDer Widerruf erscheint auch nicht als unverhältnismäßig. Dem privaten Interesse \r\ndes Antragstellers, weiterhin den Besitz über seine Waffen (und mit ihnen die Jagd) \r\nauszuüben, steht das öffentliche Interesse gegenüber, das mit jedem Waffenbesitz \r\nverbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen \r\nhingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen rechtfertigen, dass \r\nsie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Diesem \r\nöffentlichen Interesse ist hier der Vorrang einzuräumen, da der Antragsteller - wie \r\ndargelegt - die kraft Gesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und \r\nauch keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 \r\nAbs. 2 Nr. 1a WaffG zu widerlegen. Abgesehen davon dürfte der Antragsteller \r\njedenfalls einige seiner im Bereich des Jagdwesens ausgeübten Tätigkeiten - etwa \r\ndie Mitgliedschaft in der Jagdhornbläsergruppe - auch ohne Waffenbesitz ausüben \r\nkönnen. Inwieweit seine Mitgliedschaft im Rat der Stadt N. durch den \r\nWiderruf der Waffenbesitzkarte nachhaltig beeinträchtigt sein sollte, erschließt sich \r\nder Kammer nicht. \n\n\r\n\r\n27\n\nGegen die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Anordnung nach § 46 \r\nAbs. 2 WaffG hat sich der Antragsteller nicht ausdrücklich gewandt. Im übrigen hat \r\ndie Kammer auch insoweit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. \r\nDie gesetzlichen Vorgaben sind beachtet worden. \n\n\r\n\r\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des \r\nGerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer orientiert sich in den Fällen des \r\nWiderrufs von Waffenbesitzkarten zunächst am Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG; \r\nnach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist der Wert für jede weitere im Streit befindliche \r\nWaffe um 750,00 EUR zu erhöhen. Die Kammer wertet die Eintragungen in der \r\nWaffenbesitzkarte dahingehend, dass sie die Berechtigung zum Besitz von (noch) \r\n5 Waffen verleiht, so dass sich der Streitwert im Hauptsacheverfahren auf \r\n(5.000,00 EUR + 3.000,00 EUR =) 8.000,00 EUR beliefe; dieser Wert ist angesichts \r\nder Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren. \n\n\r\n\r\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-03-15/3-l-149-06","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-03-15/3-l-149-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273644","retrieved":"2026-07-09 02:44:56.971845+00:00"}}