{"status":"available","doknr":"OLD273691","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0314.11K644.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"11 K 644/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n\r\n\n\r\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \r\nerhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \r\nBeigeladenen.\n\n\r\n\n\r\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \r\ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \r\nvollstreckbaren Betrages hinterlegen, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher \r\nHöhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 4. September 1947 geborene Klägerin wurde am 1. Januar 1993 von der \r\nStadt Soest als technische Angestellte eingestellt. Auf der Grundlage eines \r\nPersonalüberleitungsvertrages zwischen der Stadt T. und der Stadtwerke T. , \r\nder Beigeladenen, war sie ab dem 1. April 1998 bei der Beigeladenen als technische \r\nAngestellte tätig. Das Versorgungsamt T. stellte bei der Klägerin mit Bescheid \r\nvom 20. Oktober 1999 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest.\n\n\r\n\r\n3\n\nAm 15. Februar 2004 ging bei der Stadt T. ein als Dienstaufsichtsbeschwerde \r\nbezeichnetes Schreiben eines Nachbarn der Klägerin ein. Darin warf der Nachbar \r\nder Klägerin vor, diese versuche ihn und seine Frau unter Hinweis auf ihre Tätigkeit \r\nbei der Stadt T. einzuschüchtern und unter Druck zu setzen. Weiter führte er aus, \r\ndie Klägerin habe in der Vergangenheit umfangreiche private Telefonate mit einem \r\nUmfang bis zu drei Stunden täglich von ihrem Dienstapparat aus geführt und sie \r\nsuche nahezu täglich während der Arbeitszeit mit den Dienstwagen ihre Wohnung \r\nauf, um Privatangelegenheiten zu erledigen. Am 12. Mai 2004 hörte die Beigeladene \r\ndie Klägerin zu diesen Vorwürfen an und wies sie darauf hin, dass der Bestand ihres \r\nArbeitsverhältnisses wegen gravierender Verstöße gegen arbeitsvertragliche \r\nPflichten gefährdet sein könnte. \n\n\r\n\r\n4\n\nEbenfalls am 12. Mai 2004 stellte die Klägerin beim Versorgungsamt T. einen \r\nAntrag auf Erhöhung ihres GdB auf mindestens 50 und bei der Bundesagentur für \r\nArbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Das \r\nVersorgungsamt stellte mit Bescheid vom 20. August 2004 fest, dass der GdB der \r\nKlägerin wegen Brustwirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei \r\ndegenerativen Veränderungen und Fehlstatik, Bandscheibenschäden, \r\nNervenwurzelreizungen und einer seelischen Erkrankung auf 40 festzusetzen ist. Mit \r\neiner bei dem Sozialgericht E. anhängigen Klage begehrt die Klägerin ihre \r\nAnerkennung als schwerbehinderter Mensch. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte \r\ndie begehrte Gleichstellung mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 7. Juli \r\n2004 ab. Einer am 18. Mai 2004 ausgesprochenen außerordentlichen und \r\nvorsorglichen ordentlichen Kündigung trat die Klägerin unter Hinweis auf einen \r\nwegen der gestellten Anträge bestehenden Sonderkündigungsschutz entgegen. \n\n\r\n\r\n5\n\nDie Beigeladene beantragte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juni 2004 bei dem \r\nBeklagten die Zustimmung zur außerordentlichen und vorsorglichen ordentlichen \r\nKündigung der Klägerin. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 erteilte der Beklagte die \r\nbegehrte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und mit Bescheid vom \r\n10. August 2004, abgesandt am 24. August 2004, begründete er diese \r\nEntscheidung. Außerdem erteilte er in diesem Bescheid die Zustimmung zur \r\nhilfsweisen ordentlichen Kündigung.\n\n\r\n\r\n6\n\nUnter Bezugnahme auf diese Zustimmungen sprach die Beigeladene der \r\nKlägerin mit Schreiben vom 22. Juni 2004 erneut die fristlose und unter dem 30. \r\nAugust 2004 vorsorglich die ordentliche Kündigung aus. Die Kündigungsschutzklage \r\nder Klägerin gegen die am 18. Mai 2004 ausgesprochenen Kündigungen hatte \r\nsowohl in der I. als auch in der II. Instanz nur hinsichtlich der außerordentlichen \r\nKündigung Erfolg.\n\n\r\n\r\n7\n\nDen von der Klägerin gegen die Zustimmungsentscheidungen des Beklagten am \r\n21. September 2004 erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss bei \r\ndem Integrationsamt in seiner Sitzung vom 28. Januar 2005 als unbegründet zurück. \r\nDer Ausschuss verwies darauf, dass die Vorschriften des besonderen \r\nKündigungsschutzes gemäß § 90 Abs. 2 a des Sozialgesetzbuches - IX. Buch: \r\nRehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) dann keine \r\nAnwendung fänden, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als \r\nschwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen sei (1. Halbsatz des § 90 Abs. 2 a \r\nSGB IX) oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB \r\nIX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht habe treffen können (2. \r\nHalbsatz). Die Ausnahmeregelung des 2. Halbsatzes sei hinsichtlich der für die \r\nKlägerin beantragten ordentlichen Kündigung nicht einschlägig, da das \r\nVersorgungsamt eine Feststellung getroffen habe. Zwar sei diese Feststellung \r\nwegen der vor dem Sozialgericht erhobenen Klage noch nicht rechtskräftig, aber der \r\nWortlaut des § 90 Abs. 2 a 2. Halbsatz SGB IX beziehe sich eindeutig auf das \r\nAntragsverfahren beim Versorgungsamt bis zu dessen Abschluss, denn nur in \r\ndiesem Antragsverfahren gelte die genannte Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. \r\nAlso komme bei Widerspruch und Klage gegen die 1. Entscheidung des \r\nVersorgungsamtes der Grundsatz des § 90 Abs. 2 a 1. Halbsatz SGB IX zur \r\nAnwendung. Insoweit sei lediglich auf den nachweisbaren Status als \r\nschwerbehinderter Mensch im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen. \r\nTatsachen und Umstände, die erst nach Zugang der Kündigungserklärung \r\neingetreten seien, gehörten daher nicht zum zugrunde zu legenden Sachverhalt. Die \r\nKlägerin habe im Zeitpunkt des Ausspruchs der ordentlichen Kündigung am 30. \r\nAugust 2004 einen Nachweis ihrer Schwerbehinderung oder ihrer Gleichstellung \r\nnicht erbringen können. Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung sei weiter auf \r\n§ 91 Abs. 4 SGB IX zu verweisen. Danach solle das Integrationsamt die Zustimmung \r\nzur außerordentlichen Kündigung erteilen, wenn diese aus einem Grunde erfolge, \r\nder nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehe. Hier habe die Klägerin zu \r\nkeinem Zeitpunkt einen Zusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen \r\nFehlverhalten und den anerkannten Behinderungen geltend gemacht. Auch für den \r\nAusschuss sei ein solcher Zusammenhang nicht erkennbar.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Klägerin hat am 17. März 2005 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass der \r\nWiderspruchsausschuss die Regelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX fehlerhaft \r\nangewandt habe. Diese Regelung sei dahingehend korrigierend auszulegen, dass \r\nsich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nur dann nicht auf den besonderen \r\nKündigungsschutz berufen könne, wenn der fehlende Nachweis der \r\nSchwerbehinderung bei Zugang der Kündigung auf einer fehlenden Mitwirkung im \r\nAnerkennungsverfahren beruhe. Es bestehe ferner ein Zusammenhang zwischen \r\nden bei ihr bestehenden Behinderungen und den von der Beigeladenen benannten \r\nKündigungsgründen. Sie sei nämlich über einem längeren Zeitraum hinweg an ihrem \r\nArbeitsplatz einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Über Jahre \r\nhinweg habe sie permanent mit einer Kündigung rechnen und deswegen in dem \r\nWissen arbeiten müssen, dass die Beigeladene bestrebt sei, den nächsten \r\ntragfähigen Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses heranzuziehen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. August 2004 in der Fassung \r\ndes Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2005 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nZur Begründung seines Antrages nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt des \r\nWiderspruchsbescheides.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n\r\n\r\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n16\n\nSie macht geltend, dass auf Grund des inzwischen rechtskräftigen \r\narbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.05.2005 feststehe, dass das Arbeitsverhältnis \r\nzwischen der Klägerin und ihr mit dem Ablauf des 31.12.2004 geendet habe. Erst \r\ndurch die Zustellung der Kündigungsschutzklage habe sie erfahren, dass die \r\nKlägerin mit einem GdB von 30 behindert gewesen sei und sowohl einen \r\nVerschlimmerungs- als auch einen Gleichstellungsantrag gestellt habe. \r\nWahrheitswidrig behaupte die Klägerin, sie habe an ihrem Arbeitsplatz unter \r\npsychologischen Druck gestanden, man habe ihre Entlassung betrieben und sie im \r\nBetrieb ständigen Repressionen ausgesetzt. Der Sonderkündigungsschutz nach dem \r\nSGB IX stehe der Klägerin schon mangels Schwerbehinderteneigenschaft nicht zu. \r\nAus § 90 Abs. 2 a SGB IX ergebe sich, dass sie sich auf diesen \r\nSonderkündigungsschutz nicht berufen könne, wie auch der Beklagte zu Recht \r\nfestgestellt habe.\n\n\r\n\r\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \r\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \r\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n18\n\n\r\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n19\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \r\n(VwGO) ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten mit dieser \r\nVerfahrensweise einverstanden erklärt haben.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n21\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 10.08.2004 in der Fassung des \r\nWiderspruchsbescheides vom 28.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \r\nnicht in ihren Rechten. Der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt hat in \r\ndem Widerspruchsbescheid zu Recht entschieden, dass der Klägerin schon \r\ndeswegen kein Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX zusteht, weil \r\ndiese Vorschrift auf sie gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX keine Anwendung findet.\n\n\r\n\r\n22\n\nNach dem zum 01.05.2004 in Kraft getretenen § 90 Abs. 2 a SGB IX finden die \r\nden Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen betreffenden \r\nRegelungen keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft \r\nals schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt \r\nnach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen \r\nfehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. § 90 Abs. 2 a SGB IX regelt damit zwei \r\nAusnahmetatbestände, bei deren Eingreifen eine Kündigung ohne vorherige \r\nZustimmung des Integrationsamtes möglich ist. Der erste Ausnahmetatbestand \r\nbetrifft den im Zeitpunkt der Kündigung fehlenden Nachweis der Eigenschaft als \r\nschwerbehinderter Mensch. Und der zweite Ausnahmetatbestand greift ein, wenn \r\ndas Versorgungsamt einen vor der Kündigung gestellten Antrag auf Anerkennung als \r\nschwerbehinderter Mensch nur deswegen noch nicht beschieden hat, weil der \r\nAntragsteller es an der erforderlichen Mitwirkung fehlen ließ. Dabei geht die Kammer \r\ndavon aus, dass diese beiden Ausnahmetatbestände zueinander in einem Regel-\r\nAusnahme-Verhältnis stehen, das heißt bei fehlendem Nachweis der Eigenschaft als \r\nschwerbehinderter Mensch gilt der Sonderkündigungsschutz grundsätzlich nicht (§ \r\n90 Abs. 2 a 1. Alternative), es sei denn, das Fehlen des Nachweises beruht nur \r\ndarauf, dass das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB \r\nIX eine Feststellung trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Arbeitnehmers nicht \r\ngetroffen hat (vgl. § 90 Abs. 2 a 2. Alternative).\n\n\r\n\r\n23\n\nVgl. Westers: Neuregelungen im Recht des besonderen \r\nKündigungsschutzes nach dem 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), in: \r\nBehindertenrecht (br) 2004, S. 93 f. (96); Rolfs/Barg: Kein \r\nSonderkündigungsschutz bei fehlendem Nachweis der \r\nSchwerbehinderung - Der neue § 90 Abs. 2 a SGB IX, in: \r\nBetriebsberater (BB) 2005, S. 1678 f.; vgl. auch Landesarbeitsgericht \r\nDüsseldorf, Urteil vom 22.03.2005, in: br 2005, S. 198 ff.\n\n\r\n\r\n24\n\nDer Auffassung der Klägerin, dass § 90 Abs. 2 a SGB IX nur einen einzigen \r\nAusnahmetatbestand enthalte, weil das die beiden Alternativen verbindende Wort \r\n\"oder\" auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers beruhe und als \"und\" zu \r\nlesen sei, folgt die Kammer nicht.\n\n\r\n\r\n25\n\n so aber: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2004 \r\n- 13 Ca 5326/04 - in: Rechtsprechungsreport zur Neuen Zeitschrift für \r\nArbeitsrecht (NZA - RR) 2005, S. 138 f.; Griebeling: Neues im \r\nSonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen, in: Neue \r\nZeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2005, S. 494 f.\n\n\r\n\r\n26\n\nDieser Auffassung stehen die Gesetzesmaterialien, namentlich die \r\nBeschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Gesundheit und soziale \r\nSicherung vom 14.01.2004 (Bundestagsdrucksache 15/2357; abgedruckt in: \r\nHauck/Noftz: SGB IX, Loseblattkommentar, Stand: April 2005, Unterabschnitt M051, \r\nS. 31) entgegen. Dort heißt es zu § 92 Abs. 2 a SGB IX: \"Die Ergänzung stellt sicher, \r\ndass der Arbeitgeber zur Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen \r\nnicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, wenn zum Zeitpunkt \r\nder beabsichtigten Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht \r\nnachgewiesen ist (...). Der Kündigungsschutz gilt daneben nur in den Fällen, in \r\ndenen ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch \r\nzwar anhängig ist, das Versorgungsamt aber ohne ein Verschulden des \r\nAntragstellers noch keine Feststellung treffen konnte.\"\n\n\r\n\r\n27\n\nGerade aus der Verwendung des Wortes \"daneben\" ist zu schließen, dass in § \r\n90 Abs. 2 a SGB IX tatsächlich zwei verschiedene Fallalternativen geregelt werden, \r\nweshalb die Verwendung des Wortes \"oder\" nicht als Versehen gewertet werden \r\nkann.\n\n\r\n\r\n28\n\nIm Fall der Klägerin ist die in § 90 Abs. 2 a SGB IX geregelte 1. Alternative \r\ngegeben. Die Klägerin konnte weder im Zeitpunkt der verschiedenen \r\nausgesprochenen Kündigungen einen Nachweis über ihre Eigenschaft als \r\nschwerbehinderter Mensch vorlegen noch kann sie es gegenwärtig. Nach dem \r\nBescheid des Versorgungsamtes vom 20.08.2004 beläuft sich ihr Grad der \r\nBehinderung auf 40, weshalb auch ausgeschlossen werden kann, dass bei ihr eine \r\nSchwerbehinderung offenkundig ist.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie sich damit ergebende Rechtsfolge, dass die Klägerin dem \r\nSonderkündigungsschutz nicht unterfällt, wird auch nicht durch § 90 Abs. 2 a 2. \r\nAlternative SGB IX modifiziert. § 90 Abs. 2 a 2. Alternative SGB IX greift hier nicht zu \r\nGunsten der Klägerin ein. Vielmehr beruht es auf einer mangelnden Mitwirkung der \r\nKlägerin, dass eine Entscheidung des Versorgungsamtes im Zeitpunkt des Zugangs \r\nder Kündigung vom 18.05.2004 noch nicht vorlag. Dieser nach dem Wortlaut des \r\n§ 90 Abs. 2 a SGB IX auf jeden Fall für die erste Regelungsalternative maßgebliche \r\nZeitpunkt ist auch bei Anwendung der 2. Alternative zu Grunde zu legen. Denn der \r\nRegelungszweck des § 90 Abs. 2 a SGB IX insgesamt ist es gerade festzulegen, ob \r\neinem Arbeitnehmer für eine bestimmte Kündigung der Sonderkündigungsschutz des \r\n§ 85 SGB IX zusteht oder nicht.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie mangelnde Mitwirkung der Klägerin ist darin zusehen, dass sie erst am \r\n12.05.2004 den Verschlimmerungsantrag bei dem Versorgungsamt und den Antrag \r\nauf Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt hat. Zu der in § 90 \r\nAbs. 2 a SGB IX angesprochenen ordnungsgemäßen Mitwirkung gehört es auch, die \r\nentsprechenden Verwaltungsverfahren beim Versorgungsamt bzw. der \r\nBundesagentur für Arbeit so frühzeitig einzuleiten, dass mit ihrem rechtzeitigen \r\nAbschluss gerechnet werden kann. Da diese Verwaltungsverfahren nicht von \r\nAmtswegen, sondern gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nur auf einen Antrag hin \r\neingeleitet werden, ist die Antragstellung als die erste entscheidende \r\nMitwirkungshandlung zu qualifizieren.\n\n\r\n\r\n31\n\nVgl. Griebeling, NZA 2005, S. 494 (498).\n\n\r\n\r\n32\n\nDie Klägerin indessen hat mit der Antragstellung bis zu dem Tag gewartet, an \r\ndem die Beigeladene sie zu den erhobenen Vorwürfen angehört und ihr außerdem - \r\nund zwar schon in der Ladung zu diesem Anhörungstermin - mitgeteilt hatte, dass \r\nauf Grund gravierender Verdachtsmomente der Bestand des Arbeitsverhältnisses \r\ngefährdet sei. Für die Klägerin war daher bereits am Tag der Antragstellung ohne \r\nweiteres erkennbar, dass eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses unmittelbar \r\ndrohte. Aus diesem Grund konnte sie nicht damit rechnen, dass die von ihr erst am \r\n12.05.2004 eingeleiteten Verfahren noch vor dem Zugang der zu befürchtenden \r\nKündigung abgeschlossen sein würden, zumal die dem Versorgungsamt gemäß § 69 \r\nAbs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 SGB IX zur Verfügung stehende Arbeitszeit \r\nsich auf 3 Wochen und im Fall der Notwendigkeit einer Begutachtung sogar auf \r\n7 Wochen beläuft. Dem gegenüber stand der Beigeladenen für die von ihr \r\nbeabsichtigte und dann auch ausgesprochene fristlose Kündigung gemäß § 626 \r\nAbs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur eine Zwei-Wochen-Frist, \r\ndie mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der für die Kündigung maßgebenden \r\nTatsachen begann, zur Verfügung. Der Klägerin, die nach ihrem eigenen Vorbringen \r\nohnehin permanent mit ihrer Kündigung gerechnet hat, ist daher in Bezug auf die \r\nAntragstellung ein säumiges Verhalten anzulasten. Im Übrigen ist an dieser Stelle \r\ndarauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 90 Abs. 2 a 2. Alternative SGB IX im \r\nHinblick auf die Mindestdauer des Feststellungsverfahrens nach § 69 Abs. 1 Satz 2 \r\nin Verbindung mit § 14 SGB IX teilweise ohnehin dahin interpretiert wird, dass der \r\nSonderkündigungsschutz erst 3 Wochen nach Antragstellung bei dem \r\nVersorgungsamt einsetzt.\n\n\r\n\r\n33\n\nVgl. Kuhlmann: Auswirkungen des § 90 Abs. 2 a SGB IX auf das \r\nWiderspruchsverfahren im Rahmen des besonderen \r\nKündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen beim \r\nIntegrationsamt, in: br 2004, S. 181 f. (183).\n\n\r\n\r\n34\n\nFür eine derartige Auslegung spricht auch der Wortlaut des § 90 Abs. 2 a 2. \r\nAlternative SGB IX (\"... nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 ...\").\n\n\r\n\r\n35\n\nDer Klägerin steht auch mit Rücksicht auf die im weiteren Verlauf des Verfahrens \r\nergangenen Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit und des \r\nVersorgungsamtes kein Sonderkündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX zu. Allerdings \r\nkönnte einiges dafür sprechen, zumindest Entscheidungen des Versorgungsamtes \r\nüber die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch auch dann noch im laufenden \r\nVerwaltungsverfahren zu berücksichtigen, wenn sie wegen einer nicht \r\nordnungsgemäßen Mitwirkung des Arbeitnehmers erst nach dem Zugang der \r\nKündigung ergangen sind. Der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes hat \r\nnach § 2 Abs. 2 und § 69 SGB IX keine rechtsbegründende, sondern lediglich eine \r\ndeklaratorische Wirkung. Die Eigenschaft als schwerbehindert entsteht Kraft \r\nGesetzes, wenn die in § 2 SGB IX genannten Voraussetzungen vorliegen. \n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. Bundesarbeitsgericht (BArbG), Urteil vom 20.01.2005 - 2 AZR \r\n675/03 -, in: NZA 2005, S. 689 f., ständige Rechtsprechung.\n\n\r\n\r\n37\n\nDas Versorgungsamt stellt mit anderen Worten also nur eine Tatsache fest, die \r\nohnehin schon vorher gegeben war. Deshalb kann die Einbeziehung einer \r\nnachträglichen Entscheidung des Versorgungsamtes auch nicht als Abweichung von \r\ndem Grundsatz gewertet werden, dass der Entscheidung des Integrationsamtes und \r\nebenso der gerichtlichen Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des \r\nKündigungszugangs zu Grunde zu legen ist. \n\n\r\n\r\n38\n\nHier haben allerdings weder das Versorgungsamt noch die Bundesagentur für \r\nArbeit eine für die Klägerin günstige Entscheidung getroffen. Nach Ergehen des \r\nVersorgungsamtsbescheides vom 20.08.2004 kann der Ausnahmetatbestand des \r\n§ 90 Abs. 2 a 2. Alternative SGB IX auch aus einem weiteren Grund nicht zu \r\nGunsten der Klägerin eingreifen, denn mittlerweile liegt eine Entscheidung des \r\nVersorgungsamtes vor. Dass diese Entscheidung des Versorgungsamtes noch nicht \r\nbestandskräftig ist, ändert hieran nichts, denn auf die Bestandskraft der \r\nEntscheidung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\n\n\r\n\r\n39\n\nVgl. Westers, br 2004, S. 93 (97).\n\n\r\n\r\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist \r\ngemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der \r\nBeigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil \r\ndie Beigeladene das Verfahren durch eine eigene Stellungnahme gefördert und \r\nzudem einen eigenen Klageantrag gestellt bzw. angekündigt und damit ein eigenes \r\nKostenrisiko übernommen hat. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus \r\n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung \r\n(ZPO).\n\n\r\n\r\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-03-14/11-k-644-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":6},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-03-14/11-k-644-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273691","retrieved":"2026-07-09 02:45:00.921163+00:00"}}