{"status":"available","doknr":"OLD274141","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0222.1K441.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"1 K 441/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1, das mit einem \ndreigeschossigen Mehrfamilienhaus (I. -T. -Straße 15) bebaut ist. Die \nWohnzimmer der einzelnen Wohnungen haben ihre Fenster an der Westseite; in der \nvom Hauseingang betrachtet rechten Gebäudeseite haben die Wohnzimmer \nzusätzlich Fenster nach Norden. Vor den Wohnzimmern befinden sich nachträglich \nangebaute Balkone. An dieser Seite der Häuser liegt eine nach Westen hin \nansteigende Grünfläche, an deren Grenze sich im Westen und Norden ein \nGehölzstreifen befindet. Auf dieser Grünfläche steht in einer Entfernung von etwa \n10 m zum Haus I. -T. -Straße 15 eine Linde mit einem Stammumfang in 1 m \nHöhe von etwa 170 cm und einer Gesamthöhe von etwa 14 m. Der Baum ist etwa 50 \nJahre alt. \n\n3\n\nUnter dem 6. Januar 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine \nAusnahmegenehmigung nach § 6 der Baumschutzsatzung der Stadt T1. in der \nFassung vom 28. November 2001 zur Entfernung der Linde, da diese die \nWohnräume und die Balkone verschatte.\n\n4\n\nNach einer Ortsbesichtigung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n3. Februar 2004 den Antrag ab. Zur Begründung wird ausgeführt: Eine relevante \nVerschattung liege erst dann vor, wenn die Belichtung eines Wohnraumes so stark \nbeeinträchtigt werde, dass er von natürlichem Licht ausgeschlossen sei und \nganztägig mit künstlichem Licht beleuchtet werden müsse. Eine derartige \nBeeinträchtigung habe nicht festgestellt werden können. \n\n5\n\nZur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor: \nDie durch den Baum hervorgerufene Verschattung stelle eine unzumutbare \nBeeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität der Bewohner der Häuser I. -\nT. -Straße 15 dar. Die Bewohner seien bereits zu solchen Tageszeiten für die \nDauer von mehreren Stunden auf künstliche Beleuchtung angewiesen, in denen \ngewöhnlicherweise eine zweckgerechte Nutzung der Räumlichkeiten ohne \nkünstliches Licht möglich sei. Auch die zweckentsprechende Nutzung der Balkone \nsei weithin nicht möglich. Die berechtigten Interessen des Naturschutzes müssten \ngegenüber dem Interesse der Hausbewohner an ihrer Lebens- und Wohnqualität \nzurückstehen, so dass eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei. Außerdem \nbestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung, da die Verschattung zu einer \nnicht beabsichtigten Härte führe.\n\n6\n\nIm Juli, September und Dezember 2004 machte der Beklagte jeweils \nOrtsbesichtigungen, bei denen Lichtbilder angefertigt wurden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Die von \ndem Baum ausgehende Verschattung des Wohngebäudes während der \nVegetationsperiode ver-ursache keine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebens- \nund Wohnqualität. Die Wohnräume auf der Westseite der Gebäude würden erst ab \netwa 12.00 Uhr mittags von der Sonneneinstrahlung überhaupt erfasst. Zudem \nführten auch die angebauten Balkone selbst zu einer deutlichen Verschattung der \ndarunter und daneben liegenden Fenster. Die Baumkrone absorbiere wegen ihrer \nlockeren Struktur das einfallende Sonnenlicht nicht vollständig. Der Schatten \nverlagere sich mit der wandernden Sonne, so dass die Verschattung eines \nWohnfensters nur für den Zeitraum von 2-3 Stunden erfolge. Die Verschattung \nschließe auch nicht eine zweckentsprechende Nutzung der Balkone aus. An allen \nBesichtigungsterminen sei festgestellt worden, dass an einigen Fenstern die \nRollladen als Schutz vor der intensiven Sonneneinstrahlung heruntergelassen \nworden waren. Einige Bewohner der Gebäude hätten ihr Unverständnis über die \nbeantragte Fällung der Bäume geäußert.\n\n8\n\nAm 25. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nvorträgt: Der Baumbestand verhindere nicht nur die unmittelbare \nSonneneinstrahlung, sondern darüber hinaus auch unabhängig von der Tageszeit \neine ausreichende natürliche Belichtung der Wohnräume. Die bei verschiedenen \nGelegenheiten von ihr selbst und vom Beklagten angefertigten Fotos ließen deutlich \nerkennen, dass der Baum auf die Häuserfront großflächig Schatten werfe. Auch zwei \nMieter hätten die Beseitigung des Baumes verlangt. Ein Anspruch auf \nAusnahmegenehmigung bestehe nach § 6 Abs. 1 b) der Baumschutzsatzung, denn \ndie genehmigte und auch baurechtlich zulässige Wohnnutzung auf dem Grundstück \nI. -T. -Straße Nr. 15 werde empfindlich beeinträchtigt. Auch nach § 6 Abs. 1 f) \nder Baumschutzsatzung müsse eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dabei \nliege eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht erst dann vor, wenn Wohnräume \ninfolge der Beschattung von natürlichem Licht derart ausgeschlossen würden, dass \nganztägig eine künstliche Beleuchtung erforderlich sei. Vielmehr sei die \nVoraussetzung bereits dann erfüllt, wenn die zweckentsprechende Benutzung des \nRaumes in einem nicht unerheblichen Zeitraum während des Tages nur unter \nZuhilfenahme künstlicher Beleuchtung möglich sei. Diese Voraussetzung sei hier \nerfüllt. Im Ablehnungsbescheid des Beklagten fehle zudem eine umfassende \nAbwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter und des Maßes der jeweils \ndrohenden oder bereits eingetretenen Beeinträchtigung. Außerdem bestehe \naufgrund des Laubfalls auch die Gefahr, dass die Wasserabläufe der Balkone \nverstopften. Ein entsprechender Schaden sei am Gebäude I. -T. -Straße Nr. 9 \nbereits eingetreten. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass es sich bei dem \nBaum nicht um einen besonders seltenen oder schützenswerten Baum handele. Mit \nseiner Beseitigung würden die Schutzzwecke der Baumschutzsatzung nicht erheblich \nbetroffen. Das Grundstück befinde sich am Rande der Stadt T1. in einem \nWohngebiet mit reichem Baumbestand, in dessen Nähe sich ausgedehnte \nWaldgebiete befänden. Eine besondere Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild \nhabe der Baum nicht, da er sich im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses befinde \nund vom öffentlichen Straßenraum aus nicht unmittelbar zu sehen sei. Jedenfalls \nbestehe ein Anspruch auf eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der \nBaumschutzsatzung, da das Verbot, den Baum zu entfernen, zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte führe.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2004 in \nGe-stalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 zu verpflichten, \nihr die beantragte Ausnahmegenehmigung zur Entfernung einer Linde auf \ndem Grundstück I. -T. -Straße 15, 57080 T1. , G1, oder eine \nBefreiung von dem Verbot, diesen Baum zu entfernen, zu erteilen,\n\n11\n\nhilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n3. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 \nzu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Befreiung von dem Verbot der \nEntfernung der auf dem Grundstück I. -T. -Straße 15, 57080 T1. , \nG1, befindlichen Linde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt \nergänzend und vertiefend vor: Der durch den Baum hervorgerufene Schatten stelle \nkeine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne der Baumschutzsatzung dar. Die \nBaumkrone der Linde verursache keinen Vollschatten. Der Schatten erfasse immer \nnur einen Teil der Hausfassade und bedecke einzelne Zimmerfenster nur \nvorübergehend, nicht jedoch während der gesamten Nachmittagsstunden. Die \nVerschattung beruhe teilweise auch auf den angebrachten Balkonen und der \nwestlich hinter dem betroffenen Baum stehenden Baumkulisse. Eine Verschattung \ndurch den betroffenen Baum trete vornehmlich in der Vegetationsperiode, d.h. von \nMai bis Oktober eines jeden Jahres, auf. In den lichtschwächeren Wintermonaten sei \nder Schattenwurf deutlich geringer. Der Lichtmangel in den Wohnräumen bei \nbewölktem Himmel werde nicht ausschließlich durch den Baum hervorgerufen. Unter \nBerücksichtigung des genügend großen Abstandes zwischen Baum und \nWohngebäude würde eine Beseitigung des Baumes die Belichtungsverhältnisse bei \ndiffusem Tageslicht nur unwesentlich verbessern. Die Klägerin habe nicht den \nNachweis erbracht, dass die Wohnräume während des Tages nur noch mit \nkünstlichem Licht genutzt werden könnten. Einen relevanten Einfluss auf die \nIntensität des Tageslichtes in den Wohnräumen hätten im Übrigen auch Gardinen \nund sonstige Gegenstände im Bereich der Fenster sowie insbesondere die \nnachträglich angebauten Balkone. Die Nutzung der Balkone werde durch die \nbaumbedingten Verschattungen nicht nahezu unmöglich gemacht. Bei dem Baum \nhandele es sich um einen vitalen standortgerechten einheimischen Laubbaum, der \naufgrund seines freien Standes eine gut entwickelte Krone aufweise. Aus \nstadtökologischer Sicht sei die Erhaltung des Baumes von großer Bedeutung, da \nderartige Solitärbäume wesentlich zur strukturreichen Durchgrünung der \nWohnsiedlungen beitrügen. Sie dienten dazu, schädliche Einwirkungen auf die \nBewohner der angrenzenden Wohnhäuser durch Sauerstoffproduktion und Filterung \nstaub- und gasförmiger Luftschadstoffe abzuwehren, das Kleinklima zu erhalten und \nzu verbessern, einen artenreichen und standortgerechten innerstädtischen \nBaumbestand zu erhalten und damit zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit \ndes Naturhaushaltes beizutragen. Schließlich dienten sie auch zur Gestaltung, \nGliederung und Pflege des Ortsbildes, trügen zur Sicherung der Naherholung bei und \nstellten einen Sichtschutz dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Jahre 2004 auf \nden Grundstücken I. -T. -Straße 7, 11 und 13 bereits drei Bäume entfernt \nworden seien.\n\n15\n\nAm 17. Oktober 2005 hat die Berichterstatterin den streitgegenständlichen Baum \nund seine Umgebung und Wohnungen u.a. im Haus I. -T. -Straße 15 in \nAugenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll vom 17. Oktober 2005 \nBezug genommen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n19\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist weder \nmit ihrem Hauptantrag noch mit ihrem Hilfsantrag begründet. Der ablehnende \nBescheid des Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von \ndem Verbot, die auf ihrem Grundstück stehende Linde zu beseitigen. Sie hat auch \nkeinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages auf \nErteilung einer Befreiung.\n\n20\n\nDas Klagebegehren ist auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Stadt \nT1. in der Fassung vom 28. November 2001 zu beurteilen. Bedenken gegen die \nWirksamkeit dieser Satzung, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 45 des Gesetzes \nzur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz, LG) findet, bestehen nicht.\n\n21\n\nDie streitbefangene Linde auf dem Grundstück der Klägerin zählt nach ihrem \nStammumfang zu den gemäß § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung geschützten \nBäume. Ihre Entfernung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Baumschutzsatzung \nverboten.\n\n22\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot ergibt sich nicht \naus § 6 Abs. 1 b) der Baumschutzsatzung. Nach dieser Vorschrift sind Ausnahmen \nvon den Verboten des § 4 zu genehmigen, wenn eine nach den bauordnungs- und \nbauplanungsrechtlichen sowie immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zulässige \nNutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht \nwerden kann. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, denn in § 6 Abs. 1 f) der \nBaumschutzsatzung findet sich eine spezielle Regelung für alle Fälle, in denen eine \nbaurechtlich zulässige Nutzung dadurch beeinträchtigt wird, dass Bäume die \nEinwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine \nsolche Beeinträchtigung macht die Klägerin aber gerade geltend.\n\n23\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ausnahmegenehmigung \nkann auch nicht auf § 6 Abs. 1 f) der Baumschutzsatzung gestützt werden. Das \nGericht hat unter Berücksichtigung der Ermittlungen des Beklagten im \nVerwaltungsverfahren und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der \nOrtsbesichtigung durch die Berichterstatterin am 17. Oktober 2005 nicht die \nÜberzeugung gewonnen, dass die Linde die Einwirkung von Licht und Sonne auf \nFenster des Hauses I. -T. -Straße 15 unzumutbar beeinträchtigt. Die Satzung \nbestimmt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, wenn Fenster so \nbeschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur mit \nkünstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen \nBäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung \nnutzbar wären. Diese Definition, die nicht davon ausgeht, dass Wohnräume während \ndes ganzen Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, ist auch unter \nBerücksichtigung von Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) nicht zu beanstanden. Die \ngenannten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme sind \ndann zu bejahen, wenn die mit dem Baum und seiner Erhaltung verbundenen \nNutzungsbeeinträchtigungen das Maß der Belastung überschreiten, welche mit dem \nVorhandensein eines geschützten Baumes auf dem Grundstück regelmäßig \neinhergehen und die deshalb als Folge der Sozialbindung des Grundeigentums \n(Artikel 14 Abs. 2 GG) und der Situationsgebundenheit des betreffenden \nGrundstücks hingenommen werden müssen.\n\n24\n\nVgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 2004 \n- 2 B 2.02 -, Natur und Recht (NuR) 2005, 259.\n\n25\n\nBei der Prüfung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, ist unter Berücksichtigung \nvon Aspekten der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit den wirtschaftlichen \nInteressen des betroffenen Grundeigentümers um so eher und umso mehr Rechnung \nzu tragen, je geringer im konkreten Fall die Schutzzwecke der Satzung durch den \nVerlust eines einzelnen Baumes tangiert werden. Je weniger der jeweilige Baum \nwegen seiner spezifischen Eigenschaften oder wegen seines Standorts im Interesse \nder Allgemeinheit zu schützen ist, umso eher führen wirtschaftliche oder sonstige \nBelastungen des privaten Eigentümers dazu, dass eine Ausnahme von den Verboten \nder Satzung zu genehmigen ist.\n\n26\n\nVgl. Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NuR \n1994, 253.\n\n27\n\nHiervon ausgehend hat die Klägerin jedenfalls derzeit keinen Anspruch auf \nErteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Ungeachtet des Umstandes, dass \nsich die Linde in einem Bereich mit aufgelockerter Bebauung und zahlreichen \nGrünflächen befindet, trägt der Erhalt des Baumes dazu bei, dass die in § 1 der \nBaumschutzsatzung genannten Schutzzwecke erreicht werden. Er trägt zur Abwehr \nschädlicher Einwirkungen auf den Menschen bei, indem er Sauerstoff produziert und \nstaub- und gasförmige Luftschadstoffe filtert. Er hat besonders in heißen \nSommermonaten eine ausgleichende Wirkung auf das Kleinklima. Schließlich stärkt \ner als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Vögel und Insekten die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. \n\n28\n\nGegenüber diesen Wohlfahrtswirkungen des Baumes müssen die privaten \nEigentümerinteressen der Klägerin derzeit noch zurückstehen. Der vom Baum \nhervorgerufene Schattenwurf und die Absorbierung von diffusem Tageslicht sind \ngegenwärtig noch nicht unzumutbar. Der Baum steht in ausreichendem Abstand zum \nHaus I. -T. -Straße 15. Der Beklagte hat im Erörterungstermin sein \nEinverständnis damit erklärt, die beiden unteren Äste des Baumes, die zum Gebäude \nhin zeigen, zu entfernen. Während der Winter- und der ersten Frühjahrsmonate wirft \nder Baum wegen der fehlenden Blätter nur wenig Schatten. Er beeinträchtigt zu \ndieser Zeit die Versorgung der Wohnungen mit Tageslicht allenfalls unerheblich. Das \nwird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Baum nimmt aber auch in \nbelaubtem Zustand den Wohnräumen in diesen Häusern nicht so viel Licht, das sie \nüber einen erheblichen Zeitraum hin nicht mehr sinnvoll ohne künstliches Licht \ngenutzt werden könnten. Das hat auch die Inaugenscheinnahme von Wohnungen im \nRahmen des Ortstermins durch die Berichterstatterin ergeben. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass die Wohnräume ohnehin aufgrund der Topografie, der relativ \nkleinen Fenster und der vorgebauten Balkone verhältnismäßig dunkel sind. \nBesonders der Gehölzstreifen an der westlichen Grundstücksgrenze, der deutlich \noberhalb der Wohngebäude liegt, führt zu einer weitgehenden Verschattung der \nGebäudefront in den Nachmittagsstunden. Die Beseitigung des Baumes würde nicht \nwesentlich dazu beitragen, die Lichtverhältnisse entscheidend zu verbessern.\n\n29\n\nDer Baum beeinträchtigt die Nutzung der Wohngebäude und insbesondere der \nBalkone auch nicht dadurch in unzumutbarem Maße, dass er in den \nNachmittagsstunden bei Sonnenschein Schatten wirft. Zwar liegen dadurch einzelne \nBalkone für einige Stunden nicht in der Sonne. Die Balkone lassen sich gleichwohl \nzum Aufenthalt im Freien nutzen. Jedenfalls an heißen Sommertagen ist vielen \nMenschen ein Aufenthalt im Schatten angenehmer als in der Sonne. Zudem wirft der \nBaum nur einen aufgrund des Blätterwerks durchbrochenen Schatten. Schließlich \nliegen die Balkone im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss aufgrund der angebauten \nBalkone, der Topographie und des sich weiter westlich anschließenden \nGehölzstreifens ohnehin relativ früh im Schatten. Eine nennenswerte zusätzliche \nBeeinträchtigung durch den streitbefangenen Baum lässt sich derzeit noch nicht \nfeststellen. \n\n30\n\nLediglich vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass sich die Einschätzung im \nLaufe der nächsten Jahre durchaus ändern kann. Wenn der Baum weiter in die Höhe \nund Breite wächst und evt. noch dichter wird, kann es durchaus sein, dass die von \nihm ausgehenden Beeinträchtigungen ein Ausmaß annehmen, das nicht mehr \nzumutbar ist und auch nicht durch eine Auslichtung des Baumes verringert werden \nkann. Stellt die Klägerin dann einen neuen Antrag auf Erteilung einer \nFällgenehmigung, wird der Beklagte erneut die aktuelle Sachlage prüfen und eine \nWertung der gegenläufigen Interessen vornehmen müssen.\n\n31\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Fällgenehmigung wegen des \nLaubfalls. Insbesondere liegt damit nicht der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 c) \nder Baumschutzsatzung vor. Nach dieser Vorschrift sind Ausnahmen zu \ngenehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen \nvon bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind, ausgehen und die Gefahren \nnicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Es mag \nzwar sein, dass durch fallende Blätter Regenrinnen oder Abflussrohre auf den \nBalkonen verstopfen. Dieser Gefahr kann jedoch durch regelmäßige Reinigung und \nder Installation von geeigneten Schutzgittern vorgebeugt werden. Ein unzumutbarer \nAufwand ist damit nicht verbunden.\n\n32\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 6 \nAbs. 2 der Baumschutzsatzung. Danach können von den Verboten des § 4 im \nEinzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten \nHärte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. \n\n33\n\nEs fehlt bereits an einer nicht beabsichtigten Härte. Die in Baumschutzsatzungen \ngeregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich atypische \nFallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei \ntypischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen, wie etwa Schattenwurf, \nLaubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit nicht der Grad \neiner Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann \nvor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem beim \ninnerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige \nGrundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. \n\n34\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, \nNuR 2003, 575. \n\n35\n\nDerartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind derzeit \nnoch nicht erkennbar. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen \nwerden. \n\n36\n\nDer hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nNeubescheidung des Befreiungsantrags steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil - \nwie ausgeführt - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer \nBefreiung nicht gegeben sind.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n38\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-22/1-k-441-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-22/1-k-441-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274141","retrieved":"2026-07-09 02:45:38.286222+00:00"}}