{"status":"available","doknr":"OLD274139","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0222.1K435.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"1 K 435/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 (richtig möglicherweise: Flur \n13 Flurstück 809), das mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus (I. -T. \n-Straße 7) bebaut ist. Nach Norden hin schließen sich die ebenfalls im Eigentum der \nKlägerin stehenden Mehrfamilienhäuser I. -T. -Straße 9 und 11 unmittelbar \nan. Die Wohnzimmer der einzelnen Wohnungen haben ihre Fenster an der \nWestseite. Vor den Wohnzimmern befinden sich nachträglich angebaute Balkone. An \ndieser Seite der Häuser liegt eine nach Westen hin ansteigende Grünfläche, an \nderen Grenze sich im Westen ein Gehölzstreifen befindet. Auf dieser Grünfläche \nsteht in einer Entfernung von etwa 11 m zum Haus I. -T. -Straße 7 ein Ahorn \n(Acer) mit einem Stammumfang in 1 m Höhe von etwa 150 cm und einer \nGesamthöhe von etwa 12 m. Der Baum ist etwa 35 Jahre alt. Auf dem \nNachbargrundstück I. -T. -Straße 9 steht ein weiterer von Größe und Alter her \nvergleichbarer Ahorn in einem Abstand von knapp 10 m zum Wohngebäude. Dieser \nBaum ist Gegenstand des Verfahrens 1 K 440/05.\n\n3\n\nUnter dem 6. Januar 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten \nAusnahmegenehmigungen nach § 6 der Baumschutzsatzung der Stadt T1. in der \nFassung vom 28. November 2001 zur Entfernung der beiden Ahornbäume, da diese \ndie Wohnräume und die Balkone verschatteten.\n\n4\n\nNach einer Ortsbesichtigung lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom \n3. Februar 2004 die Anträge ab. Zur Begründung wird ausgeführt: Eine relevante \nVerschattung liege erst dann vor, wenn die Belichtung eines Wohnraumes so stark \nbeeinträchtigt werde, dass er von natürlichem Licht ausgeschlossen sei und \nganztägig mit künstlichem Licht beleuchtet werden müsse. Eine derartige \nBeeinträchtigung habe nicht festgestellt werden können. \n\n5\n\nZur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor: \nDie durch die Bäume hervorgerufene Verschattung stelle eine unzumutbare \nBeeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität der Bewohner der Häuser I. -\nT. -Straße 7 und 9 dar. Die Bewohner seien bereits zu solchen Tageszeiten für \ndie Dauer von mehreren Stunden auf künstliche Beleuchtung angewiesen, in denen \ngewöhnlicherweise eine zweckgerechte Nutzung der Räumlichkeiten ohne \nkünstliches Licht möglich sei. Auch die zweckentsprechende Nutzung der Balkone \nsei weithin nicht möglich. Die berechtigten Interessen des Naturschutzes müssten \ngegenüber dem Interesse der Hausbewohner an ihrer Lebens- und Wohnqualität \nzurückstehen, so dass eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei. Außerdem \nbestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung, da die Verschattung zu einer \nnicht beabsichtigten Härte führe.\n\n6\n\nAm 14. Juni 2004 nahm der Beklagte Lichtmessungen auf dem unteren Balkon \ndes Wohnhauses I. -T. -Straße Nr. 7 vor. Im Juli, September und Dezember \n2004 machte der Beklagte jeweils Ortsbesichtigungen, bei denen Lichtbilder \nangefertigt wurden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Die von \ndem Baum ausgehende Verschattung des Wohngebäudes während der \nVegetationsperiode ver-ursache keine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebens- \nund Wohnqualität. Die Wohnräume auf der Westseite der Gebäude würden erst ab \netwa 12.00 Uhr mittags von der Sonneneinstrahlung überhaupt erfasst. Zudem \nführten auch die angebauten Balkone selbst zu einer deutlichen Verschattung der \ndarunter und daneben liegenden Fenster. Die Baumkrone absorbiere wegen ihrer \nlockeren Struktur das einfallende Sonnenlicht nicht vollständig. Der Schatten \nverlagere sich mit der wandernden Sonne, so dass die Verschattung eines \nWohnfensters nur für den Zeitraum von 2-3 Stunden erfolge. Die Verschattung \nschließe auch nicht eine zweckentsprechende Nutzung der Balkone aus. An allen \nBesichtigungsterminen sei festgestellt worden, dass an einigen Fenstern die \nRollladen als Schutz vor der intensiven Sonneneinstrahlung heruntergelassen \nworden waren. Einige Bewohner der Gebäude hätten ihr Unverständnis über die \nbeantragte Fällung der Bäume geäußert.\n\n8\n\nAm 25. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nvorträgt: Der Baumbestand verhindere nicht nur die unmittelbare \nSonneneinstrahlung, sondern darüber hinaus auch unabhängig von der Tageszeit \neine ausreichende natürliche Belichtung der Wohnräume. Die am 14. Juni 2004 \ndurchgeführte Lichtmessung sei nicht aussagekräftig. Die bei verschiedenen \nGelegenheiten angefertigten Fotos des Beklagten ließen deutlich erkennen, dass der \nBaum auf die Häuserfronten Schatten werfe. Nicht nur die unteren Balkone, sondern \nauch die oberen Balkone der Häuser I. -T. -Straße Nr. 7 und 9 würden \nverschattet. Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung bestehe nach § 6 Abs. 1 b) \nder Baumschutzsatzung, denn die genehmigte und auch baurechtlich zulässige \nWohnnutzung auf den Grundstücken I. -T. -Straße Nr. 7 und 9 werde \nempfindlich beeinträchtigt. Auch nach § 6 Abs. 1 f) der Baumschutzsatzung müsse \neine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dabei liege eine unzumutbare \nBeeinträchtigung nicht erst dann vor, wenn Wohnräume infolge der Beschattung von \nnatürlichem Licht derart ausgeschlossen würden, dass ganztägig eine künstliche \nBeleuchtung erforderlich sei. Vielmehr sei die Voraussetzung bereits dann erfüllt, \nwenn die zweckentsprechende Benutzung des Raumes in einem nicht unerheblichen \nZeitraum während des Tages nur unter Zuhilfenahme künstlicher Beleuchtung \nmöglich sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Im Ablehnungsbescheid des \nBeklagten fehle zudem eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden \nRechtsgüter und des Maßes der jeweils drohenden oder bereits eingetretenen \nBeeinträchtigung. Außerdem bestehe aufgrund des Laubfalls auch die Gefahr, dass \ndie Wasserabläufe der Balkone verstopften. Ein entsprechender Schaden sei bei \ndem Nebengebäude bereits eingetreten. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, \ndass es sich bei dem Baum nicht um einen besonders seltenen oder \nschützenswerten Baum handele. Mit seiner Beseitigung würden die Schutzzwecke \nder Baumschutzsatzung nicht erheblich betroffen. Das Grundstück befinde sich am \nRande der Stadt T1. in einem Wohngebiet mit reichem Baumbestand, in dessen \nNähe sich ausgedehnte Waldgebiete befänden. Eine besondere Bedeutung für das \nOrts- und Landschaftsbild habe der Baum nicht, da er sich im rückwärtigen Bereich \ndes Wohnhauses befinde und vom öffentlichen Straßenraum aus nicht unmittelbar zu \nsehen sei. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 der Baumschutzsatzung, da das Verbot, den Baum zu entfernen, zu einer \nnicht beabsichtigten Härte führe.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2004 in \nGe-stalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 zu verpflichten, \nihr die beantragte Ausnahmegenehmigung zur Entfernung eines Ahornbaums \nauf dem Grundstück I. -T. -Straße 7, 57080 T1. , G1 oder eine \nBefreiung von dem Verbot, diesen Baum zu entfernen, zu erteilen,\n\n11\n\nhilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n3. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 \nzu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer Befreiung von dem Verbot der \nEntfernung des auf dem Grundstück I. -T. -Straße 7, 57080 T1. , G1 \nbefindlichen Ahornbaums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt \nergänzend und vertiefend vor: Der durch den Baum hervorgerufene Schatten stelle \nkeine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne der Baumschutzsatzung dar. Die \nBaumkrone des Ahorns verursache keinen Vollschatten. Der Schatten erfasse immer \nnur einen Teil der Hausfassaden und bedecke einzelne Zimmerfenster nur \nvorübergehend, nicht jedoch während der gesamten Nachmittagsstunden. Die \nVerschattung beruhe teilweise auch auf den angebrachten Balkonen und der \nwestlich hinter dem betroffenen Baum stehenden Baumkulisse. Eine Verschattung \ndurch den betroffenen Baum trete vornehmlich in der Vegetationsperiode, d.h. von \nMai bis Oktober eines jeden Jahres, auf. In den lichtschwächeren Wintermonaten sei \nder Schattenwurf deutlich geringer. Der Lichtmangel in den Wohnräumen bei \nbewölktem Himmel werde nicht ausschließlich durch den Baum hervorgerufen. Unter \nBerücksichtigung des genügend großen Abstandes zwischen Baum und \nWohngebäude würde eine Beseitigung des Baumes die Belichtungsverhältnisse bei \ndiffusem Tageslicht nur unwesentlich verbessern. Die Klägerin habe nicht den \nNachweis erbracht, dass die Wohnräume während des Tages nur noch mit \nkünstlichem Licht genutzt werden könnten. Einen relevanten Einfluss auf die \nIntensität des Tageslichtes in den Wohnräumen hätten im Übrigen auch Gardinen \nund sonstige Gegenstände im Bereich der Fenster sowie insbesondere die \nnachträglich angebauten Balkone. Die Nutzung der Balkone werde durch die \nbaumbedingten Verschattungen nicht nahezu unmöglich gemacht. Bei dem Baum \nhandele es sich um einen vitalen standortgerechten einheimischen Laubbaum, der \naufgrund seines freien Standes eine gut entwickelte Krone aufweise. Aus \nstadtökologischer Sicht sei die Erhaltung des Baumes von großer Bedeutung, da \nderartige Solitärbäume wesentlich zur strukturreichen Durchgrünung der \nWohnsiedlungen beitrügen. Sie dienten dazu, schädliche Einwirkungen auf die \nBewohner der angrenzenden Wohnhäuser durch Sauerstoffproduktion und Filterung \nstaub- und gasförmiger Luftschadstoffe abzuwehren, das Kleinklima zu erhalten und \nzu verbessern, einen artenreichen und standortgerechten innerstädtischen \nBaumbestand zu erhalten und damit zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit \ndes Naturhaushaltes beizutragen. Schließlich dienten sie auch zur Gestaltung, \nGliederung und Pflege des Ortsbildes, trügen zur Sicherung der Naherholung bei und \nstellten einen Sichtschutz dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Jahre 2004 auf \nden Grundstücken I. -T. -Straße 7, 11 und 13 bereits drei Bäume entfernt \nworden seien.\n\n15\n\nAm 17. Oktober 2005 hat die Berichterstatterin den streitgegenständlichen Baum \nund seine Umgebung und einzelne Wohnungen u.a. eine im Haus I. -T. -\nStraße 9 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll vom \n17. Oktober 2005 Bezug genommen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n19\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist weder \nmit ihrem Hauptantrag noch mit ihrem Hilfsantrag begründet. Der ablehnende \nBescheid des Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von \ndem Verbot, den auf ihrem Grundstück stehenden Ahorn zu beseitigen. Sie hat auch \nkeinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages auf \nErteilung einer Befreiung.\n\n20\n\nDas Klagebegehren ist auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Stadt \nT1. in der Fassung vom 28. November 2001 zu beurteilen. Bedenken gegen die \nWirksamkeit dieser Satzung, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 45 des Gesetzes \nzur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz, LG) findet, bestehen nicht.\n\n21\n\nDer streitbefangene Ahorn auf dem Grundstück der Klägerin zählt nach seinem \nStammumfang zu den gemäß § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung geschützten \nBäume. Seine Entfernung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Baumschutzsatzung \nverboten.\n\n22\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot ergibt sich nicht \naus § 6 Abs. 1 b) der Baumschutzsatzung. Nach dieser Vorschrift sind Ausnahmen \nvon den Verboten des § 4 zu genehmigen, wenn eine nach den bauordnungs- und \nbauplanungsrechtlichen sowie immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zulässige \nNutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht \nwerden kann. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, denn in § 6 Abs. 1 f) der \nBaumschutzsatzung findet sich eine spezielle Regelung für alle Fälle, in denen eine \nbaurechtlich zulässige Nutzung dadurch beeinträchtigt wird, dass Bäume die \nEinwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine \nsolche Beeinträchtigung macht die Klägerin aber gerade geltend.\n\n23\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ausnahmegenehmigung \nkann auch nicht auf § 6 Abs. 1 f) der Baumschutzsatzung gestützt werden. Das \nGericht hat unter Berücksichtigung der Ermittlungen des Beklagten im \nVerwaltungsverfahren und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der \nOrtsbesichtigung durch die Berichterstatterin am 17. Oktober 2005 nicht die \nÜberzeugung gewonnen, dass der Ahorn die Einwirkung von Licht und Sonne auf \nFenster der Häuser I. -T. -Straße 7 und 9 unzumutbar beeinträchtigt. Die \nSatzung bestimmt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, wenn Fenster \nso beschattet werden, dass dahinterliegende Wohnräume während des Tages nur \nmit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen \nBäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung \nnutzbar wären. Diese Definition, die nicht davon ausgeht, dass Wohnräume während \ndes ganzen Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, ist auch unter \nBerücksichtigung von Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) nicht zu beanstanden. Die \ngenannten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme sind \ndann zu bejahen, wenn die mit dem Baum und seiner Erhaltung verbundenen \nNutzungsbeeinträchtigungen das Maß der Belastung überschreiten, welche mit dem \nVorhandensein eines geschützten Baumes auf dem Grundstück regelmäßig \neinhergehen und die deshalb als Folge der Sozialbindung des Grundeigentums \n(Artikel 14 Abs. 2 GG) und der Situationsgebundenheit des betreffenden \nGrundstücks hingenommen werden müssen.\n\n24\n\nVgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 2004 \n- 2 B 2.02 -, Natur und Recht (NuR) 2005, 259.\n\n25\n\nBei der Prüfung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, ist unter Berücksichtigung \nvon Aspekten der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit den wirtschaftlichen \nInteressen des betroffenen Grundeigentümers um so eher und umso mehr Rechnung \nzu tragen, je geringer im konkreten Fall die Schutzzwecke der Satzung durch den \nVerlust eines einzelnen Baumes tangiert werden. Je weniger der jeweilige Baum \nwegen seiner spezifischen Eigenschaften oder wegen seines Standorts im Interesse \nder Allgemeinheit zu schützen ist, umso eher führen wirtschaftliche oder sonstige \nBelastungen des privaten Eigentümers dazu, dass eine Ausnahme von den Verboten \nder Satzung zu genehmigen ist.\n\n26\n\nVgl. Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NuR \n1994, 253.\n\n27\n\nHiervon ausgehend hat die Klägerin jedenfalls derzeit keinen Anspruch auf \nErteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Ungeachtet des Umstandes, dass \nsich der Ahorn in einem Bereich mit aufgelockerter Bebauung und zahlreichen \nGrünflächen befindet, trägt der Erhalt des Baumes dazu bei, dass die in § 1 der \nBaumschutzsatzung genannten Schutzzwecke erreicht werden. Er trägt zur Abwehr \nschädlicher Einwirkungen auf den Menschen bei, indem er Sauerstoff produziert und \nstaub- und gasförmige Luftschadstoffe filtert. Er hat besonders in heißen \nSommermonaten eine ausgleichende Wirkung auf das Kleinklima. Schließlich stärkt \ner als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Vögel und Insekten die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. \n\n28\n\nGegenüber diesen Wohlfahrtswirkungen des Baumes müssen die privaten \nEigentümerinteressen der Klägerin derzeit noch zurückstehen. Der vom Baum \nhervorgerufene Schattenwurf und die Absorbierung von diffusem Tageslicht sind \ngegenwärtig noch nicht unzumutbar. Der Baum steht in ausreichendem Abstand zu \nden Häusern I. -T. -Straße 7 und 9. Während der Winter- und \nFrühjahrsmonate wirft er wegen der fehlenden Blätter nur wenig Schatten. Er \nbeeinträchtigt zu dieser Zeit die Versorgung der Wohnungen mit Tageslicht allenfalls \nunerheblich. Das wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Baum nimmt \naber auch in belaubtem Zustand den Wohnräumen in diesen Häusern nicht so viel \nLicht, das sie über einen erheblichen Zeitraum hin nicht mehr sinnvoll ohne \nkünstliches Licht genutzt werden könnten. Das hat auch die Inaugenscheinnahme \neiniger Wohnungen im Rahmen des Ortstermins durch die Berichterstatterin \nergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnräume jedenfalls im \nErdgeschoss ohnehin aufgrund der Topografie, der relativ kleinen Fenster und der \nvorgebauten Balkone verhältnismäßig dunkel sind. Die Beseitigung des Baumes \nwürde nicht wesentlich dazu beitragen, die Lichtverhältnisse entscheidend zu \nverbessern.\n\n29\n\nDer Baum beeinträchtigt die Nutzung der Wohngebäude und insbesondere der \nBalkone auch nicht dadurch in unzumutbarem Maße, dass er in den \nNachmittagsstunden bei Sonnenschein Schatten wirft. Zwar liegen dadurch einzelne \nBalkone für einige Stunden nicht in der Sonne. Die Balkone lassen sich gleichwohl \nzum Aufenthalt im Freien nutzen. Jedenfalls an heißen Sommertagen ist vielen \nMenschen ein Aufenthalt im Schatten angenehmer als in der Sonne. Zudem wirft der \nBaum nur einen aufgrund des Blätterwerks durchbrochenen Schatten. Schließlich \nliegen die Balkone im Erdgeschoss aufgrund der Balkone im Obergeschoss, der \nTopographie und des sich weiter westlich anschließenden Gehölzstreifens ohnehin \nrelativ früh am Abend im Schatten. Eine nennenswerte zusätzliche Beeinträchtigung \ndurch den streitbefangenen Ahorn lässt sich derzeit noch nicht feststellen. \n\n30\n\nLediglich vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass sich die Einschätzung im \nLaufe der nächsten Jahre durchaus ändern kann. Wenn der Baum weiter in die Höhe \nund Breite wächst und evt. noch dichter wird, kann es durchaus sein, dass die von \nihm ausgehenden Beeinträchtigungen ein Ausmaß annehmen, das nicht mehr \nzumutbar ist und auch nicht durch eine Auslichtung des Baumes verringert werden \nkann. Stellt die Klägerin dann einen neuen Antrag auf Erteilung einer \nFällgenehmigung, wird der Beklagte erneut die aktuelle Sachlage prüfen und eine \nWertung der gegenläufigen Interessen vornehmen müssen.\n\n31\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Fällgenehmigung wegen des \nLaubfalls. Insbesondere liegt damit nicht der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 c) \nder Baumschutzsatzung vor. Nach dieser Vorschrift sind Ausnahmen zu \ngenehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen \nvon bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind, ausgehen und die Gefahren \nnicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Es mag \nzwar sein, dass durch fallende Blätter Regenrinnen oder Abflussrohre auf den \nBalkonen verstopfen. Dieser Gefahr kann jedoch durch regelmäßige Reinigung und \nder Installation von geeigneten Schutzgittern vorgebeugt werden. Ein unzumutbarer \nAufwand ist damit nicht verbunden.\n\n32\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 6 \nAbs. 2 der Baumschutzsatzung. Danach können von den Verboten des § 4 im \nEinzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten \nHärte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. \n\n33\n\nEs fehlt bereits an einer nicht beabsichtigten Härte. Die in Baumschutzsatzungen \ngeregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich atypische \nFallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei \ntypischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen, wie etwa Schattenwurf, \nLaubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit nicht der Grad \neiner Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann \nvor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem beim \ninnerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige \nGrundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. \n\n34\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, \nNuR 2003, 575. \n\n35\n\nDerartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind derzeit \nnoch nicht erkennbar. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen \nwerden. \n\n36\n\nDer hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nNeubescheidung des Befreiungsantrags steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil - \nwie ausgeführt - bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer \nBefreiung nicht gegeben sind.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n38\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-22/1-k-435-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-22/1-k-435-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274139","retrieved":"2026-07-09 02:45:38.119348+00:00"}}