{"status":"available","doknr":"OLD274244","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0217.2L1123.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"2 L 1123/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndie der Kreispolizeibehörde des N. Kreises zum 1. Dezember \n2005 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit \ndem Beigeladenen zu besetzen, bis über sein, des Antragstellers, \nBeförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mögliche Erlass einer \neinstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines \nAnordnungsanspruchs voraus.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, \nd. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den geltend gemachten \nBeförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen \nStellenbesetzung, für die nach der Auswahlentscheidung der Bezirksregierung \nArnsberg der Beigeladene vorgesehen ist, würde eine Ernennung des Antragstellers \nendgültig vereitelt; denn die Beförderung des Beigeladenen könnte nach den \nVorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( \nLandesbeamtengesetz - LBG - ) nicht mehr rückgängig gemacht werden. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n8\n\nBei der rechtlichen Beurteilung der von dem Antragsteller zur Überprüfung des \nGerichts gestellten Auswahlentscheidung ist davon auszugehen, dass der Beamte \neinen strikten Anspruch auf Beförderung nicht hat; es steht vielmehr im Ermessen \ndes Dienstherrn, welchem Beamten er bei einer Beförderung den Vorzug gibt. Jeder \nBeamte hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr eine am \nLeistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber trifft, \nwelchem Beamten er eine Beförderungsstelle überträgt. Dieser Anspruch kann durch \neinstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die getroffene Auswahlentscheidung \nfehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie \nEntscheidung des Dienstherrn zu einer Beförderung des Antragstellers führen \nwürde.\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass \ndie streitbefangene Auswahlentscheidung rechtlich fehlerfrei ist.\n\n10\n\nDer gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG \nfestgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, \nreligiöser und politischer Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. \nDie Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei \nanzuwendenden Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \nSeinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen \ner bei seiner Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem \nLeistungsprinzip verwirklicht, sofern nur dieses Prinzip selbst nicht in Frage gestellt \nist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) \nAnspruch auf eine verfahrensfehler- und ermessensfehlerfreie Entscheidung.\n\n11\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist dem Antragsteller einstweiliger \nRechtsschutz in der Gestalt, dass die Besetzung der Beförderungsstelle einstweilen \nzu unterbleiben hat, zu versagen. \n\n12\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Auswahlentscheidung an einem Verfahrensmangel \nleidet, sind nicht gegeben. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht stellt sich die \nangegriffene Entscheidung als fehlerfrei dar; insbesondere hat der Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht, dass er für die zu besetzende Beförderungsstelle besser \nqualifiziert ist als der Beigeladene. \n\n13\n\nDie der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten letzten dienstlichen \nBeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, die sich jeweils auf den \nBeurteilungszeitraum 1. Juni 2002 bis 30. September 2005 beziehen, weisen einen \nLeistungsvorsprung des Antragstellers nicht aus. Die Beamten sind übereinstimmend \nmit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen in \nbesonderem Maße\" (5 Punkte ) beurteilt worden. Es besteht gerichtlicherseits keine \nVeranlassung, die Berechtigung der Notengebung anzuzweifeln. Diesbezügliche \nBedenken werden auch von keinem Beteiligten substantiiert geltend gemacht.\n\n14\n\nEin Leistungsvorsprung des Antragstellers ergibt sich auch nicht mit Blick auf die \nvon der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur inhaltlichen „Ausschöpfung\" \ndienstlicher Beurteilungen und zur Berücksichtigung älterer dienstlicher \nBeurteilungen. \n\n15\n\nVor dem Hintergrund, dass bei Qualifikationsvergleichen im Rahmen von \nAuswahlentscheidungen neben aktuellen Beurteilungen, die in erster Linie \nmaßgebend sind, auch ältere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen sind, und \nzwar nicht erst auf der Ebene der Hilfskriterien, sondern schon auf der Ebene des \nLeistungs- und Eignungsvergleichs der Beförderungsbewerber,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD \n2003, 200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und \nvom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, DVBl 2004, 317 = ZBR 2004, 101 = \nNJW 2004, 870; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B \n2172/03 - und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03-; Beschlüsse der \nKammer vom 29. Januar 2004 - 2 L 1792/03 - und vom 9. Juli 2004 \n- 2 L 714/04 -.\n\n17\n\nist der Dienstherr gehalten, der Aussagekraft der zuletzt erstellten dienstlichen \nBeurteilungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Um dem gerecht zu werden, \ndarf er sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, allein die (gleich lautenden) \nGesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Beamten in den \nBlick zu nehmen. Eine solche isolierte Betrachtung der Endnote wird den an einen \nsachgerechten Qualifikationsvergleich zu stellenden Anforderungen in aller Regel \nnicht gerecht. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, eine weitere inhaltliche \nAuswertung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen und deren Inhalt \n(außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) mit der Intention, \naussagekräftige Anhaltspunkte für einen eventuellen Qualifikationsvorsprung eines \nder Bewerber aufzuspüren, weiter auszuschöpfen. Führt die Auswertung der \nEinzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt \nbesser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird die Aussagekraft älterer \nBeurteilungen relativiert und regelmäßig in den Hintergrund gedrängt. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -; \nBeschlüsse der Kammer vom 25. Juni 2004 - 2 L 521/04 - und vom 9. \nJuli 2004 - 2 L 714/04 -.\n\n19\n\nAllerdings steht dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen \neiner Beurteilung - wie bei der dienstlichen Beurteilung insgesamt - ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des \nDienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines \nQualifikationsvorsprunges heranzuziehen oder nicht, ist demnach nur dann \nfehlerhaft, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist oder wenn der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, \nallgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt hat. Hat der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest nahe \nliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen \nKonkurrenten keine Bedeutung beigemessen, so trifft ihn - mit Blick auf das Gebot \neffektiver Rechtsschutzgewährung - insoweit eine erhöhte Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 a. a. O. sowie \nBeschlüsse vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom \n17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -; Beschluss der Kammer vom \n8. Juli 2004 - 2 L 824/04 -.\n\n21\n\nHiervon ausgehend begegnet die Entscheidung des Antragsgegners, bei der \nStellenbesetzung den Beigeladenen dem Antragsteller vorzuziehen, keinen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n22\n\nEntgegen der Antragsbegründung führt eine qualitative „Ausschärfung\" der \naktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht zu einem Qualifikationsvorsprung des \nAntragstellers. Der Antragsteller und der Beigeladene sind in den Hauptmerkmalen \n„Leistungsverhalten\", „Leistungsergebnis\" und „Sozialverhalten\" gleichermaßen mit \n„übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße\" (5 Punkte) beurteilt worden. \nAllerdings ist diese Note dem Antragsteller auch in dem weiteren Hauptmerkmal \n„Mitarbeiterführung\" zuerkannt worden, wogegen die letzte dienstliche Beurteilung \ndes Beigeladenen hierzu keinen Eintrag enthält. Hieraus ist für den Antragsteller \nindes ein Qualifikationsvorsprung vor dem Beigeladenen nicht herleitbar. Dass der \nAntragsgegner der Bewertung des Antragstellers in dem Hauptmerkmal \n„Mitarbeiterführung\" keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, \nbegegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn soweit eine \nBeurteilung in einem Hauptmerkmal nicht erfolgt ist, ist ein qualitativer Vergleich \nzwischen den Bewerbern bezüglich dieses Merkmales nicht möglich.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2004 - 6 B 1586/04 \nund \n6 B 1587/04 -.\n\n24\n\nAllenfalls könnte sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob der \nAntragsteller schon allein deshalb, weil er im Gegensatz zum Beigeladenen während \ndes Beurteilungszeitraumes und zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum bereits \neine Führungsfunktion ausgeübt hat, einen Qualifikationsvorsprung aufweist oder ein \nsolcher nahe liegt. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Denn die streitbefangene \nBeförderungsstelle stellt an die bisher ausgeübte Funktion der Bewerber keine \nspeziellen Anforderungen und ist auch nicht typischerweise mit Führungsfunktionen \nverbunden, so dass dem Kriterium der Mitarbeiterführung bei der Bewerberauswahl \nkeine wesentliche Bedeutung zukommt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers \nhandelt es sich bei - wie vorliegend - Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO nicht ohne weiteres um solche, die mit Führungsverantwortung verbunden \nsind und deshalb die Berücksichtigung des Kriteriums der Mitarbeiterführung \ngebieten.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 \n-, vom 27. Juli 2005 - 6 B 1007/05 - und vom 7. Januar 2005 - 6 B \n2441/04 -, alle ergangen in Verfahren, die die Übertragung von \nBeförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zum \nGegenstand hatten.\n\n26\n\nAuch eine qualitative „Ausschärfung\" der sich auf den Beurteilungszeitraum \n1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 beziehenden vorletzten dienstlichen Beurteilungen \nergibt keinen Leistungsvorsprung des Antragstellers; denn der Antragsteller und der \nBeigeladene sind in diesen Beurteilungen jeweils im Gesamturteil und in allen \nHauptmerkmalen mit „übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte) beurteilt worden.\n\n27\n\nSchließlich führt auch die Würdigung der sich auf den Beurteilungszeitraum \n1. Juni 1996 bis 31. Mai 1999 beziehenden drittletzten dienstlichen Beurteilungen für \nden Antragsteller nicht weiter, denn in diesen Beurteilungen sind sowohl der \nAntragsteller als auch der Beigeladene jeweils im Ergebnis mit „Die Leistung und \nBefähigung entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) bewertet worden. \nAllerdings hat der Antragsteller im Gegensatz zu dem Beigeladenen, dem in allen \nvier Hauptmerkmalen die Note „entspricht voll den Anforderungen\" zuerkannt worden \nist, in zwei Hauptmerkmalen die Note „übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte) erzielt. \nBei der Würdigung der drittletzten dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsgegner \njedoch ausschließlich auf das Gesamturteil abgestellt, ohne wie bei den \nvorangegangenen dienstlichen Beurteilungen auch die Bewertung der einzelnen \nHauptmerkmale in Betracht zu ziehen. Hierbei hat sich der Antragsgegner davon \nleiten lassen, dass der Beginn des Beurteilungszeitraumes dieser Beurteilungen \nnunmehr etwa 9 ½ Jahre zurückliegt und somit im Hinblick auf einen \nLeistungsvergleich diese Beurteilungen nur noch bedingt heranziehbar sind. Vor dem \nHintergrund, dass dem Dienstherrn - wie dargelegt - bei der Würdigung von \nEinzelfeststellungen einer Beurteilung wie bei der dienstlichen Beurteilung insgesamt \nein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt, \nsieht die Kammer in dieser Vorgehensweise keinen Grund zur Beanstandung. Denn \nes liegt auf der Hand, dass eine dienstliche Beurteilung für einen Leistungsvergleich \numso mehr in ihrer Aussagekraft abnimmt, je weiter sie zurückliegt.\n\n28\n\nIst somit auf der Ebene des Leistungs- und Eignungsvergleiches ein \nQualifikationsvorsprung des Antragstellers nicht feststellbar, geben für die \nvorliegende Auswahlentscheidung Hilfskriterien den Ausschlag. Danach erscheint es \nals ermessensfehlerfrei, die in Rede stehende Beförderungsstelle dem Beigeladenen \nzu übertragen, weil er dem gehobenen Dienst nahezu ein Jahr länger angehört \n(erstes Hilfskriterium) als der Antragsteller.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei \nberücksichtigt ist, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat.\n\n30\n\nDie Festsetzung des Streitwertes in Höhe des hälftigen Regelwertes beruht auf \n§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-17/2-l-1123-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-17/2-l-1123-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274244","retrieved":"2026-07-09 02:45:46.649378+00:00"}}