{"status":"available","doknr":"OLD274243","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0217.13K1115.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"13 K 1115/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 2. Juni 1936 geborene Kläger ist verheiratet und stand bis zu seiner \nPensionierung mit Ablauf des 31. Juli 1999 als Studiendirektor (Besoldungsgruppe \nA 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Schuldienst des beklagten Landes. \n\n3\n\nUnter dem 9. Oktober 2003 beantragte er unter anderem (u. a.) eine Beihilfe zu \nKosten eines stationären Krankenhausaufenthalts, die ihm sein behandelnder Arzt \nDr. H. aus E. unter dem 7. Oktober 2003 mit einem Betrag über insgesamt \n3.508,43 EUR in Rechnung gestellt hatte. Die Rechnung für die in der Zeit vom 15. \nbis 19. September 2003 erfolgte Behandlung gibt als Diagnose eine \n„Spinalkanalstenose, lumbal\" an. Sie enthält u. a. die Gebührennummer 2287 der \nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit der Bezeichnung „Wirbelsäulenverkrümmung, \nSpondylodese + impl. Aufspreiz- u.\" sowie die Gebührennummer 2566 GOÄ mit der \nBezeichnung „Nervenwurzel(n), Dekompression thorakaler/lumbaler Bereich\". Im \nRahmen der letztgenannten Gebührennummer weist die Rechnung Materialkosten \neiner Implantierung eines x-Stop-Implantats über 2.517,50 EUR aus.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 27. Oktober 2003 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) lehnte \ndas Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Beihilfe zu der Operation nach \ndem x-Stop-Verfahren ab, weil Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte \nHeilbehandlungen nicht beihilfefähig seien. \n\n5\n\nDaraufhin teilte der behandelnde Arzt des Klägers dem Landesamt mit, dass im \nInternetauftritt der Herstellerfirma des Implantats Nachweise über die \nwissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode zu finden seien. \nBezugnehmend auf diese Stellungnahme wies der Kläger das Landesamt auf die \nerfolgreiche Behandlung und die Kostenersparnis gegenüber einer Radikaloperation \nhin. \n\n6\n\nDas Landesamt holte sodann beim zuständigen Gesundheitsamt eine \namtsärztliche Stellungnahme zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der \nBehandlungsmethode ein. Unter dem 5. April 2004 teilte dieses mit, dass das x-Stop-\nVerfahren zur Behandlung der Spinalkanalstenose zwar wissenschaftlich nicht \nanerkannt sei, aber gerade in Deutschland erprobt werde. Das Verfahren sei nur \nbeihilfefähig, wenn vor dem Eingriff konservative Behandlungsmethoden nicht \ngegriffen hätten und der Patient an einer klinischen Studie teilnehme. Das sei hier \naber nicht der Fall.\n\n7\n\nNach Übersendung dieser Stellungnahme legte der Kläger dem Landesamt \neinen Artikel über eine Behandlungsstudie aus den USA aus dem Jahre 2003 mit \ndem Titel „A prospective randomized multi-center study for the treatment of lumbar \nspinal stenosis with the X STOP interspinous implant: 1-year results\" vor. Ferner wies \ner auf die von ihm seit Jahren erfolglos durchlaufenen herkömmlichen Behandlungen \nhin.\n\n8\n\nDas Landesamt bat angesichts der amtsärztlichen Stellungnahme vom 5. April \n2004 das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Blick auf die \nBeihilfefähigkeit wissenschaftlich noch nicht anerkannter Heilbehandlungen in den \nFällen, in denen wissenschaftlich anerkannte Methoden ohne Erfolg angewendet \nworden sind, um die vom Ministerium zu erteilende erforderliche Zustimmung zur \nBeihilfefähigkeit der Behandlung.\n\n9\n\nMit Erlass vom 6. Januar 2005 lehnte das Finanzministerium diese Zustimmung \nab. Es führte aus: Nach Einschaltung des Gesundheitsministeriums sei die „x-Stop-\nImplantation\" zur Behandlung der Spinalkanalstenose eine wissenschaftlich noch \nnicht anerkannte Operationstechnik im Erprobungsstadium. Die Methode werde oft \nnur vorübergehend angewendet. Eine spätere Dekompressions-Operation entfalle \ndadurch auf Dauer nicht, werde aber ggf. risikoreicher. Deshalb seien Aufwendungen \nfür diese Operation nur beihilfefähig, wenn eine Dekompressions-Operation erfolglos \ndurchgeführt worden oder im Einzelfall nicht möglich sei und die Behandlung im \nRahmen einer klinischen Studie erfolge. Im Übrigen seien die für den operativen \nEingriff abgerechneten Gebührennummern 2287 und 2566 GOÄ unangemessen \nhoch, weil diese Leistungen der herkömmlichen Wirbelsäulenchirurgie vorbehalten \nseien. \n\n10\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 wies das Landesamt den \nWiderspruch des Klägers zurück. Es führte aus: Angesichts der unter Beteiligung des \nGesundheitsministeriums erfolgten ablehnenden Stellungnahme zur Beihilfefähigkeit \nlägen keine Zweifel an der Bewertung der Methode durch das Finanzministerium als \nwissenschaftlich noch nicht anerkanntes Verfahren vor.\n\n11\n\nMit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Beihilfebegehren unter Wiederholung \nseines bisherigen Vorbringens weiter und beantragt,\n\n12\n\n das beklagte Land unter entsprechender \nAufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung vom 27. Oktober 2003 \nsowie des Widerspruchsbescheides vom 14. April \n2005 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe über \n2.455,90 EUR zu seinen Aufwendungen für die \nBehandlung mit dem x-Stop-Verfahren zu \ngewähren.\n\n13\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist es auf die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesamtes Bezug \ngenommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nDer ablehnende Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom \n27. Oktober 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dieser hat keinen Anspruch auf \neine Beihilfe über 2.455,90 EUR zu den Aufwendungen für die Operation seiner \nSpinalkanalstenose nach dem x-Stop-Verfahren, die ihm sein behandelnden Arzt \nunter dem 7. Oktober 2003 mit insgesamt 3.508,43 EUR in Rechnung stellte.\n\n20\n\nAls Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Beihilfe kommt in erster \nLinie § 88 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der im Zeitpunkt des Entstehens des \nAufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) maßgeblichen Fassung, die sie durch \ndas Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 660) erhalten hat, in Betracht. \nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen im \nangemessenen Umfange unter anderem in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der \nGesundheit sowie zur Besserung oder Linderung von Leiden. Gemäß § 4 Abs. 1 \nNr. 1 Satz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten u. a. für \nUntersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung \ndieser Vorschriften durch einen Arzt.\n\n21\n\n1. Die Aufwendungen aus der Arztrechnung vom 7. Oktober 2003 sind zum Teil \nschon deshalb nicht beihilfefähig, weil sie nicht den Vorgaben der Gebührenordnung \nfür Ärzte (GOÄ) genügen. \n\n22\n\nDie Angemessenheit der hier in Streit stehenden Aufwendungen beurteilt sich \ngrundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der \nmaßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320). \nDenn ärztliche Hilfe ist in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu \nerlangen. Deshalb setzt die Beihilfefähigkeit voraus, dass der Arzt die \nRechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht \nberechnet hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um (notwendige) \nAufwendungen in angemessenem Umfange.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 -\n 2 C 10.95 -, \nZBR 1996, S. 314, 315; OVG NRW, Urteile vom \n3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 - (juris), und vom \n18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -, NWVBl. 1995, \nS. 347; Beschluss vom 20. April 1999 \n- 6 A 5819/96 -, DÖD 2000, S. 43.\n\n24\n\nOb der Arzt seine Forderung zu Recht geltend macht, ist eine der \nBeihilfengewährung vorgreifliche Rechtsfrage des zivilrechrechtlichen Arzt-(Privat-\n)Patienten-Verhältnisses, über das die Zivilgerichte letztverbindlich entscheiden. \nDeren Beurteilung präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen im \nbeihilferechtlichen Sinne. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht hat der Dienstherr die \nBeihilfe nach den Aufwendungen zu bemessen, die dem Beamten wegen der \nnotwendigen Inanspruchnahme eines Arztes in Übereinstimmung mit der Rechtslage \ntatsächlich entstehen. Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg - wie \noffenbar hier - nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die Abrechnung des \nArztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob die vom Arzt \ngeltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Die \nbehördliche Entscheidung, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, \nunterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 -\n 2 C 34.03 -, DVBl 2005, S. 509, 506.\n\n26\n\nNach diesen Maßstäben hat der Arzt seine Leistungen gegenüber dem Kläger \nnicht ordnungsgemäß abgerechnet. Die Gebührennummer 2287 GOÄ erfasst die \n„Operative Behandlung von Wirbelsäulenverkrümmungen nach Nummer 2286 mit \nzusätzlicher Implantation einer metallischen Aufspreiz- und Abstützvorrichtung\", die \nmitumfasste Gebührennummer 2286 GOÄ steht für die „Operative Behandlung von \nWirbelsäulenverkrümmungen durch Spondylodese - einschließlich Implantation von \nautologem oder alloplastischem Material -\" zur Verfügung. Die \nGebührennummer 2566 erfasst den „Operative(n) Eingriff zur Dekompression einer \noder mehrerer Nervenwurzel(n) im thorakalen oder lumbalen Bereich -\n gegebenenfalls einschließlich Foraminotomie und/oder der Leistungen nach \nNummer 2282 oder Nummer 2283 -\". Die so beschriebenen ärztlichen Leistungen \nerfassen allein die herkömmlichen Dekompressionsmethoden zur Operation einer \nSpinalkanalstenose. Denn nach Auffassung des Finanzministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen in seinem Erlass an das Landesamt vom 6. Januar 2005 sind \ndiese Leistungen der herkömmlichen Wirbelsäulenchirurgie mit erheblich höherem \nchirurgischen Aufwand vorbehalten, weshalb die für den Einriff in Rechnung \ngestellten Gebührennummern 2287 und 2566 GOÄ unangemessen hoch sind. Damit \nstimmt der behandelnde Arzt des Klägers insoweit überein, als er in seiner \nStellungnahme vom 25. Februar 2005 ausführt, dass das x-Stop-Verfahren „ein \nOperationsverfahren (ist), das die mit größerem Risiko verbundene \nDekompressionsoperation überflüssig machen kann. (...) Das x-Stop-Verfahren ist \n(...) geradezu dafür entwickelt worden, um eine schonendere Alternative zur \ngrößeren Dekompressionsoperation zu haben (...)\".\n\n27\n\nWeil es jedoch Sache des Verordnungsgeber ist, darüber zu befinden, wie \närztliche Leistungen auch unter Berücksichtigung nach Erlass der GOÄ eingetretener \nVeränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung \nwissenschaftlicher Erkenntnisse zu bewerten sind,\n\n28\n\nvgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 -\n III ZR 344/03 -, BGHZ 159, S. 142,149,\n\n29\n\nkann ein Arzt Leistungen, die erst nach Erlass des Leistungsverzeichnisses zur \nPraxisreife entwickelt worden sind, nur analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ abrechnen. In \neinem solchen Fall hatte der Verordnungsgeber bei Beschreibung und punktmäßiger \nBewertung der von ihm erfassten selbstständigen Leistung nämlich die maßgeblich \nzu beurteilende Leistung nicht vor Augen.\n\n30\n\nVgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 -\n III ZR 161/02 -, NJW-RR 2003, S. 636, 637, zur \nAbrechnung einer Leistung nach der \nGebührenordnung für Zahnärzte.\n\n31\n\n§ 6 Abs. 2 GOÄ bestimmt, dass selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in \ndas Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- \nund Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet \nwerden. Das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen als Anlage zur GOÄ \nwurde zuletzt durch die vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für \nÄrzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) geändert. Zu dieser Zeit war das x-\nStop-Verfahren als hier streitige Behandlungsmethode in Deutschland noch nicht \npraxisreif entwickelt worden. Denn die vom Kläger vorgelegte englischsprachige \nStudie aus dem Jahr 2003 beschreibt auf Seite 1 selbst, dass das Implantat in \nEuropa erst seit dem Juni 2002 erhältlich gewesen ist.\n\n32\n\nVorliegend genügt die Arztrechnung vom 7. Oktober 2003 in Bezug auf die \nabgerechneten ärztlichen Leistungen nicht den Anforderungen, die § 12 Abs. 4 GOÄ \nan eine entsprechende Berechnung ärztlicher Leistungen gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ \nstellt. § 12 Abs. 4 GOÄ bestimmt, dass wenn eine Leistung nach § 6 Abs. 2 \nberechnet wird, die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen \nverständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend\" sowie der Nummer \nund Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen ist. Eine \nsolche entsprechende oder analoge Berechnung der Leistungen weitst die \nArztrechnung vom 7. Oktober 2003 gerade nicht aus.\n\n33\n\n2. Darüber hinaus sind die streitigen Aufwendungen insgesamt auch deshalb \nnicht beihilfefähig, weil die Behandlungsmethode nicht wissenschaftlich anerkannt \nist. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich \nnicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Gemäß \nSatz 3 der Vorschrift können auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder \nVertrauensarztes auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte \nHeilbehandlungen vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden, wenn \nwissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden \nsind. \n\n34\n\nDie Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes der „wissenschaftlich nicht \nanerkannten Heilbehandlung\" liegen in Bezug auf die Behandlung der \nSpinalkanalstenose des Klägers mit dem x-Stop-Verfahren im Jahr 2003 - allein um \nAufwendungen für diese Behandlungsmethode geht es im vorliegenden Fall - \nvor.\n\n35\n\nEine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der \nherrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft \nfür eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um in \ndiesem Sinne anerkannt zu sein, muss einer Heilbehandlung von dritter Seite - also \nvon anderen als dem Urheber - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder \nzur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein, um wirksam eingesetzt werden zu \nkönnen. Um wissenschaftlich anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen regelmäßig \nvon solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen \nForschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen \nFachrichtung tätig sind. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich \nnicht anerkannt\", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch \ndie in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht \nvorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten \nWissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering \nbeurteilt. Die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung richtet sich dabei nicht \nunbedingt nach dem Meinungsstand derjenigen Therapierichtung, der die fragliche \nBehandlungsmethode zugerechnet werden kann. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 -\n 2 C 24.97 -, ZBR 1999, 25, und vom 29. Juni 1995 \n- 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48; OVG NRW, Urteil vom \n1. September 2004 - 1 A 4294/01 -, Seite 13 f. des \nUrteilsabdruck; Urteil vom 25. Mai 1994 \n- 6 A 1153/94 -, NWVBl. 1995, 186 ff.\n\n37\n\nDie wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode erfordert keine \nuneingeschränkte und einhellige, jedoch eine weitgehende Teilung der Überzeugung \nvon deren Wirksamkeit durch die im Fachbereich tätigen Wissenschaftler. Es reicht \nnicht aus, wenn eine Behandlungsmethode lediglich von einer - wenn auch \ngewichtigen - Minderheit für wirksam erachtet wird.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September \n2003 \n- 6 A 1184/00 -, mwN., und Beschluss vom \n29. September 2005 - 6 A 301/04 -.\n\n39\n\nGrundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit der neuen Methode \nkönnen nur kontrollierte wissenschaftliche Studien sein; Erfahrungsberichte von \nÄrzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 2004, \naaO.\n\n41\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die wissenschaftliche Anerkennung des \nx-Stop-Verfahrens - bei dem zur Entlastung des Nervenkanals infolge ihn \neinengender Wirbel zwischen diese ein Implantat gesetzt wird - zur Behandlung der \nSpinalkanalstenose (= Verengung im Bereich des Wirbelkanals) im maßgeblichen \nZeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (September 2003) nicht gegeben. \nDiese Einschätzung stützt die Kammer auf die im Verwaltungsverfahren \nhinzugezogenen bzw. eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen sowie die \nInformationen, die sie aus dem Internet über das Verfahren gewonnen hat.\n\n42\n\nDer für den Kläger zuständige Amtsarzt kam unter Auswertung der vom Kläger \nvorgelegten Unterlagen in seiner Stellungnahme vom 5. April 2004 zu der \nEinschätzung, dass es sich bei dem x-Stop-Verfahren zur Behandlung der \nErkrankung des Klägers um ein noch nicht wissenschaftlich anerkanntes Verfahren \nim Erprobungsstadium mit sechs Patienten in Deutschland handele. Die in einem \nanderen Beihilfenverfahren eingeschalteten Amtsärzte des Kreises E1. gelangten \nin ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2003, die das beklagte Land im Rahmen des \nVerwaltungsverfahrens hinzugezogen hatte, zu dem selben Ergebnis.\n\n43\n\nDas Gericht kann diese amtsärztlichen Stellungnahmen zur Beurteilung des \nSachverhalts verwerten. Denn eine im Verwaltungsverfahren eingeholte \namtsärztliche Stellungnahme stellt grundsätzlich ein verwertbares medizinisches \nGutachten dar. Nur wenn die Grundvoraussetzungen für dessen Verwertbarkeit nicht \nvorliegen, weil offen erkennbare Mängel auftreten, Zweifel an der Sachkunde oder \nUnparteilichkeit des Verfassers bestehen oder diesem ein spezielles Fachwissen \nfehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich \nist, müsste weiterer Beweis erhoben werden. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 \n- 2 B 81.97 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, ES/C 3.4 Nr. 7; OVG \nNRW, Beschluss vom 5. Januar 2004 \n- 6 A 2232/03 -.\n\n45\n\nDie soeben beschriebenen Voraussetzungen für die Unverwertbarkeit der \namtsärztlichen Stellungnahmen sind allerdings erkennbar nicht gegeben.\n\n46\n\nDas Gericht folgt den Amtsärzten bei ihren Beurteilungen zur Frage der \nwissenschaftlichen Anerkennung des x-Stop-Verfahrens jedoch nur insoweit, als sie \ndie wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode im Sinne des § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO implizit verneinen. Soweit die amtsärztlichen \nStellungnahmen von einem „noch nicht anerkannten\" Verfahren sprechen und sich \ninsofern auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO beziehen, teilt das Gericht \ndiese Einschätzung nicht. Denn es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der \numstrittenen Behandlungsmethode auf Grund von randomisiert-kontrollierten, \nprospektiven (Doppelblind-)Studien, welche die Anforderungen an die \nWissenschaftlichkeit solcher Untersuchungen gewährleisten, \n\n47\n\nvgl. zu diesen Anforderungen an \nwissenschaftliche Studien: Urteil der Kammer vom \n8. Juli 2005 \n- 13 K 1519/04 -, NWVBl. 2005, S. 476, 477,\n\n48\n\nim Jahr 2003 vor der Behandlung des Klägers von einer Mehrzahl der an \ndeutschen Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen tätigen Orthopäden \nals zur Behandlung der Spinalkanalstenose wirksam und geeignet angesehen \nwurde.\n\n49\n\nDie vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Studie verschiedener \nAutoren aus der USA aus dem Jahr 2003 führt zu keiner anderen Bewertung. Sie \nerfüllt zwar möglicherweise die Anforderungen an die Wissenschaftlichkeit einer \nStudie zur Behandlung der Spinalkanalstenose mit der beim Kläger angewendeten \nBehandlungsmethode. Gleichwohl gibt sie keinerlei Hinweis darauf, dass die \nherrschende oder überwiegende Mehrheit der Orthopäden (und Neurochirurgen) im \nJahre 2003 in Deutschland davon ausging, dass diese Methode wissenschaftlich \nanerkannt war. Außerdem stellt die Studie in ihrer (übersetzten) „Folgerung\" (Seite 8 \nder Studie) selbst lediglich fest, dass „die Ergebnisse dieser vorausblickenden \nkontrollierten Studie darauf hindeuten, dass das x-Stop-Verfahren eine sichere und \neffektive Behandlung für Patienten mit lumbaler Spinalkanalstenose bietet. (....) Nach \neinem Jahr liefert das x-Stop-Verfahren signifikante klinische Verbesserungen \ngegenüber herkömmlichen nicht operativen Therapien mit einer Erfolgsrate \nvergleichbar derjenigen von veröffentlichten Berichten zur dekompressiven \nBandscheibenoperation. Ferner vergleicht die Studie in der Vergleichsgruppe das x-\nStop-Verfahren ausschließlich mit nichtoperativen Therapien der Spinalkanalstenose, \nnicht aber auch in einer weiteren Patientengruppe mit der herkömmlichen operativen \nDekompressionsmethode. Dazu führt die Studie selbst in ihren (übersetzten) \n„Begrenzung\" im Rahmen der „Diskussion\" der Studienergebnisse (Seite 8) aus: \n„Weil eine nicht-operative Therapie als Kontrolle in der gegenwärtigen Studie diente, \nkönnen keine endgültigen Vergleiche zwischen dem x-Stop-Verfahren und \ndekompressiven Bandscheibenoperation gezogen werden.\" Deshalb kann erst nach \neiner solchen Validation der aus der Studie zum x-Stop-Verfahren gewonnenen \nDaten bewertet werden, ob eine gegenüber dieser Behandlung wissenschaftlich \ngesicherte Methode vorliegt.\n\n50\n\nSoweit die in den USA ansässige Herstellerin des Implantats in ihrem \nInternetauftritt (www.sfmt.com/biblio.asp) auf verschiedene klinische Studien zu der \nBehandlungsmethode verweist, ist dazu festzustellen, dass diese Studien zu einem \nTeil aus dem Jahr 2004 stammen und deshalb schon nicht den Stand der \nWissenschaft zur Zeit der Behandlung des Klägers im Herbst 2003 wiedergeben. \nFerner wurden diese Studien zu einem Großteil von den selben Autorenteams aus \nden Vereinigten Staaten erstellt, sodass sich auch deshalb die Annahme verbietet, \ndass der Methode von einer Mehrzahl der in Deutschland tätigen medizinischen \nWissenschaftlern zur Behandlung der Erkrankung des Klägers Wirksamkeit \nzugeschrieben wurde. Dass die Methode in der Bundesrepublik tatsächlich von \nmehreren Ärzten angewendet worden ist und nach wie vor wird, wie die vom Kläger \nmit seiner Widerspruchsbegründung überreichte Liste seines behandelnden Arztes \nohne Datum ausweist, genügt nicht den aufgezeigten Maßgaben zur \nwissenschaftlichen Anerkennung durch an Hochschulen oder anderen \nForschungseinrichtungen tätigen Medizinern. Bei einem überwiegenden Teil der dort \ngenannten Einrichtungen handelt es sich gerade nicht um der Wissenschaft \nverschriebene Zentren, sondern um niedergelassene Neurochirurgen oder \nOrthopäden ohne eine erkennbare wissenschaftliche Anbindung. Die Anwendung \neiner neuen Behandlungsmethode in über 1.500 Fällen, wie ein Internetauftritt der \nHerstellerfirma aus dem Jahr 2004 behauptet (www.sfmt.com/press_releases_6.asp \ngemäß Zugriff vom 21. Oktober 2005), ersetzt nicht deren wissenschaftlich \nbegleiteten Wirksamkeitsnachweis.\n\n51\n\nDie Stellungnahme des behandelnden Arztes des Klägers vom 25. Februar 2005 \nerschüttert die festzustellende fehlende wissenschaftliche Anerkennung der \nBehandlungsmethode nicht. Der Arzt verweist darin nur auf die eine umfangreiche \nus-amerikanische Studie, wodurch die vorstehenden Ausführungen nicht entkräftet \nwerden. Die Kritik des behandelnden Arztes an der Stellungnahme des \nFinanzministeriums, das x-Stop-Verfahren sei gerade keine vorübergehende Lösung, \nsondern mache herkömmliche Dekompressionsmethoden mit einem größeren Risiko \nüberflüssig und gefährde auch später notwendige Dekompressionsoperationen nicht, \ndie im Übrigen eine Gegenindikation für die Behandlungsmethode seien, greift nicht \ndurch. Denn selbst wenn das Finanzministerium insoweit falsche Vorstellungen von \nder umstrittenen Behandlungsmethode gehabt haben sollte, führt dies nicht dazu, \ndass im Jahr 2003 eine Mehrzahl der an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen \nin Deutschland tätigen Orthopäden der Methode Erfolgschancen zusprach. \n\n52\n\nIm Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Beihilfenfähigkeit der streitigen \nAufwendungen auch bei vom Finanzministerium angenommenen medizinischen \nGegebenheiten nicht vor. Denn § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO verlangt für die \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte \nHeilbehandlungen ausdrücklich, dass zusätzlich zu einem - notwendigerweise \npositiven - Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes und einer entsprechenden \nZustimmung des Finanzministeriums zusätzlich wissenschaftlich anerkannte \nHeilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. Auch wenn die vom Kläger \nim Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 29. Juni 2004 aufgelisteten erfolglosen \nkonservativen, nicht operativen Behandlungen seines Leidens für einen Nachweis \nausreichen sollten - ärztliche Bescheinigungen dazu hat er nicht vorgelegt -, fehlt es \nan der vom Amtsarzt in seiner entsprechenden Stellungnahme vom 5. April 2004 \nsowie vom Finanzministerium in der Stellungnahme vom 6. Januar 2005 geforderten \nTeilnahme an einer klinischen Studie. Eine solche hat der Kläger weder behauptet \nnoch ist sie anderweitig ersichtlich.\n\n53\n\nDer Ausschluss einer Beihilfe in dem Fall, dass die Voraussetzungen des § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO nicht vorliegen, ist auch mit der in § 85 Satz 1 LBG \nnormierten allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherr vereinbar. Denn die \nFürsorgepflicht verlangt vom Dienstherr nur dann die Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen zu „Außenseitermethoden\", wenn \nwissenschaftlich (allgemein) anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung \noder Linderung von Leiden nicht zur Verfügung stehen und die Aussicht besteht, \ndass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase \nentsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich \n(allgemein) anerkannt werden.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995, aaO., \nZBR 1996, S. 48, 49; OVG NRW, Beschluss vom \n21. Oktober 2005 - 6 A 239/04 -. \n\n55\n\nDass diese Voraussetzungen - insbesondere nicht zur Verfügung stehende \nwissenschaftlich anerkannte Methoden - gegeben sind, hat der Kläger nicht \nstichhaltig vorgetragen.\n\n56\n\n3. Dem Kläger steht die begehrte Beihilfe auch nicht aus der Fürsorgepflicht \nseines Dienstherrn zu. Das geltende Beihilfensystem enthält grundsätzlich eine \nabschließende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \ngegenüber seinen (Ruhestands-)Beamten.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 \n- 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, S. 89 ff.\n\n58\n\nDeshalb können nur in Ausnahmefällen nicht von der BVO erfasste \nAufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden. Das setzt eine einschneidende \nBeeinträchtigung der Lebensführung des Beamten im Falle der Nichtgewährung der \nbegehrten Beihilfe voraus. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 -\n 2 C 29.98 -, ZBR 2000, S. 46, und Urteil vom \n24. August 1995 \n- 2 C 7.94 -, ZBR 1996, S. 46, 48; OVG NRW, Urteil \nvom 4. Juli 2002 - 6 A 3458/99 - und vom \n21. September 1995 - 6 A 1702/94 -.\n\n60\n\nEin solcher Fall liegt hier angesichts der begehrten Beihilfe von 2.455,90 EUR \nund der Einmaligkeit der Aufwendungen einerseits sowie der Höhe der monatlichen \nVersorgungsbezüge des Klägers ausgehend von der Besoldungsgruppe A 15 BBesG \nandererseits ersichtlich nicht vor. Der Kläger hat auch keine dementsprechende \nfinanzielle Belastung vorgetragen. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-17/13-k-1115-05","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-17/13-k-1115-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274243","retrieved":"2026-07-09 02:45:46.557087+00:00"}}