{"status":"available","doknr":"OLD274300","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0216.12K91.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"12 K 91/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist mehrfach schwerbehindert und besucht seit dem Schuljahr \n2004/2005 die Westfälische Schule für Körperbehinderte in X. . Es war \nvorgesehen, den Kläger in einem eingerichteten Schülerspezialverkehr zur Schule zu \nfahren.\n\n3\n\nDer Vater des Klägers stellte beim Kreis T. einen Antrag auf Übernahme der \nKosten einer individuellen medizinisch geschulten Begleitperson im Rahmen der \nEingliederungshilfe, den der Landrat des Kreises T. als örtlicher Träger der \nSozialhilfe mit Bescheid vom 1. Oktober 2004 mit der Begründung ablehnte, dass \ndiese Kosten nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom Schulträger zu \ntragen seien. Der Vater des Klägers legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein \nund stellte beim Verwaltungsgericht Arnsberg einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung, der von der 14. Kammer des erkennenden Gerichtes mit \nBeschluss vom 30. November 2004 - 14 L 1586/04 - abgelehnt worden ist. Das \nKlageverfahren ist derzeit beim Sozialgericht Dortmund anhängig.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2004 lehnte auch der Beklagte als Schulträger \ndie Übernahme der Fahrkosten ab und führte zur Begründung aus, dass nach der \nSchülerfahrkostenverordnung nur die Fahrkosten der Begleitperson übernommen \nwürden. Die Personalkosten einer medizinisch geschulten Begleitperson zur \nindividuellen Betreuung eines Schülers seien dagegen nicht zu übernehmen.\n\n5\n\nDer Kläger legte gegen dieses Schreiben Widerspruch ein, den der Beklagte mit \nBescheid vom 15. Dezember 2004 zurückwies.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 14. Januar 2005 Klage erhoben und wiederholt und vertieft \nseine früheren Ausführungen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 10. Februar 2005 einen Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe gestellt, den das erkennende Gericht mit Beschluss vom \n2. Juni 2005 unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage \nabgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat \ndie Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 25. November 2005 - 19 E 808/05 - \nzurückgewiesen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n25. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n15. Dezember 2004 zu verpflichten, die Kosten für eine medizinisch \ngeschulte Begleitperson im Schülerspezialverkehr zu übernehmen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verteidigt die Rechtmäßigkeit seiner Bescheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits auf den \nBerichterstatter durch den Einzelrichter (§ 6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -) und im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ \n102 Abs. 2 VwGO).\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der den Antrag ablehnende \nBescheid vom 25. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n15. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs.5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme \nder Personalkosten einer medizinisch geschulten Begleitperson. Das Gericht \nverweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen \nAusführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 25. November 2005 - 19 E 808/05 -, denen es sich anschließt. \n\n18\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO liegen nicht vor.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-16/12-k-91-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-16/12-k-91-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274300","retrieved":"2026-07-09 02:45:51.369417+00:00"}}