{"status":"available","doknr":"OLD274641","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0202.3L47.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"3 L 47/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n \n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. \n\n 2. Frau S., B. Str. 22, \n H. , wird zum Verfahren beigeladen. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\n1. Der Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19. Januar \n2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die sich auf ein \nzeitlich und räumlich beschränktes Betretungs- und Aufenthaltsverbot (Platzverweis) \nbezieht, in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügenden Weise begründet. Er hat sich \nnicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte \nBegründung beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das besondere \nInteresse an der sofortigen Vollziehung sinngemäß hinreichend damit begründet, \ndass die vom Antragsteller zu erwartenden schwerwiegenden Störungen gegen die \nöffentliche Sicherheit nicht weiter hingenommen werden könnten und daher eine \nzeitliche Verzögerung durch die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe im Interesse der \nAllgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Einer Bezeichnung als \nNotstandsmaßnahme bedarf es insoweit ebenso wenig wie der Angabe eines \nAktenzeichens in der Polizeiverfügung.\n\n6\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse \nüberwiegt.\n\n7\n\nEine an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierte Abwägung ergibt \nkein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Es spricht Überwiegendes für die \nRechtmäßigkeit des Platzverweises.\n\n8\n\nDer Antragsgegner ist zum Einschreiten befugt, weil er zur Gefahrenabwehr tätig \ngeworden ist (§ 1 Satz 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG \nNRW -). Insbesondere war die allgemeine Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr \nnicht zuständig, weil diese nicht zu einem Platzverweis nach § 34 Abs. 2 PolG NRW \nbefugt ist (vgl. § 34 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz - OBG -) und das Einschreiten \nauf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten abzielte. Einem Tätigwerden des \nAntragsgegners steht ferner nicht entgegen, dass er auch zum Schutz privater \nRechte eingeschritten ist. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die \nVoraussetzungen des § 1 Abs. 2 PolG NRW gegeben sind. Der Antragsgegner ist \nohne Beachtung dieser Subsidiaritätsklausel zum Handeln berechtigt, wenn - wie hier \n- die privaten Rechte gleichzeitig durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, \ninsbesondere Strafandrohungen - wie hier in § 4 des Gesetzes zum zivilrechtlichen \nSchutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) - geschützt sind.\n\n9\n\nBei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Annahme des \nAntragsgegners nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 \nPolG NRW vorliegen. Danach kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten \nwerden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich darin aufzuhalten, \nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in diesem Bereich eine Straftat \nbegehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, sie hat dort ihre \nWohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr.\n\n10\n\nEs spricht nach der Aktenlage Überwiegendes dafür, dass Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, der Antragsteller werde in dem in der angegriffenen \nVerfügung festgelegten Bereich (Straßen auf dem Weg von der Wohnung der \nBeigeladenen zu ihrem Arbeitsplatz) weiterhin gegen die einstweilige Verfügung des \nAmtsgerichts T. vom 30. August 2004 - 21 C 268/04 -, aufrechterhalten durch \nUrteil des Amtsgerichts T. vom 8. November 2004, verstoßen und sich der \nBeigeladenen näher als 100 Meter nähern. Ein Verstoß gegen eine - wie hier - auf \nder Grundlage des § 1 GewSchG ergangene vollstreckbare Anordnung ist strafbar \n(§ 4 GewSchG).\n\n11\n\nDiese Prognose liegt aufgrund der - vom äußeren Geschehensablauf unstreitigen \nVerhaltensweisen des Antragsstellers in der Vergangenheit - nahe. Nach Nr. 1 der \neinstweiligen Verfügung vom 30. August 2004 ist dem Antragsteller untersagt \nworden, sich der Wohnung der Beigeladenen auf eine Entfernung von weniger als \n100 Meter zu nähern. Hiergegen hat der Antragsteller zuwidergehandelt, weil er in \nder Vergangenheit nahezu mehrfach täglich an der Wohnung vorbeigefahren ist. \nDiese Tatsache ist vom Vater der Beigeladenen aktenkundig dokumentiert worden \nund dem Protokoll über die Gefährdungsansprache vom 19. Januar 2005 vom \nAntragsteller selbst eingeräumt worden. Darüber hinaus ist es überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Antragsteller gegen Nrn. 2 und 3 der einstweiligen \nVerfügung vom 30. August 2004 verstoßen hat. Danach ist dem Antragsteller \ngleichfalls jede Annäherung an die Beigeladene auf eine Entfernung von weniger als \n100 Metern und jeder Versuch der Kontaktaufnahme zu ihr untersagt. Nach Angaben \nder Beigeladenen kam der Antragsteller ihr am 19. Januar 2006 gegen 7.35 Uhr mit \nseinem Mercedes Benz auf der U.----straße in H. - dabei mehrfach die \nLichthupe betätigend - und kurze Zeit später auf der S1. Straße aus \nFahrtrichtung I.-----straße kommend entgegen. Dies wurde vom Vater der \nBeigeladenen bestätigt, der ihr aus Sorge gefolgt war. \n\n12\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene oder ihr Vater den Antragsteller zu \nUnrecht belasten sollten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Solche werden vom \nAntragsteller auch nicht nachvollziehbar dargetan. Anhaltspunkte für eine psychische \nErkrankung der Beigeladenen sieht die Kammer ebenso wenig wie sich ihr sonst \nerschließt, warum die Beigeladene und ihr Vater dem Antragsteller nach Beendigung \nder Beziehung im Juni 2004 grundlos und somit willkürlich durch Falschangaben \nschaden wollen sollten. Der Verwertung der Angaben der Beigeladenen und ihres \nVaters steht auch weder die Unschuldsvermutung noch der Umstand entgegen, dass \nder Antragsteller - wie von ihm behauptet - hierzu nicht angehört worden sei. Der \nAntragsteller ist ausweislich der in den Akten befindlichen Protokolle während der \nGefährdungsansprachen durch den Antragsgegner am 18. und 19. Januar 2006 auf \ndie Sachverhalte hingewiesen worden und hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. \nDie Unschuldsvermutung ist im Bereich der Strafrechtspflege angesiedelt und steht \neiner Verwertung und Würdigung von Aussagen im Rahmen der hier gegebenen \nvorbeugenden Gefahrenabwehr nicht entgegen. \n\n13\n\nAusgehend von dem angezeigten Sachverhalt hat sich der Antragsteller der \nBeigeladenen vorsätzlich im Sinne der einstweiligen Verfügung auf eine Entfernung \nvon weniger als 100 Meter genähert, weil die Kammer es nach summarischer \nPrüfung für wenig plausibel hält, dass er ihr unbeabsichtigt, sozusagen „rein zufällig\" \nbegegnet sein will. Dagegen sprechen die kurz hintereinander stattfindenden \nBegegnungen, die bezeugte mehrfache Betätigung der Lichthupe und der Umstand, \ndass der Antragsteller, der die Verhaltensweisen der Beigeladenen - insbesondere \nderen gewöhnlich gewählten Fahrtwege - kennt, keine plausible Erklärung für seine \nAnwesenheit an diesen Orten geben konnte. Soweit der Antragsteller vorbringt, es \nstehe „noch nicht einmal fest\", dass die Lichthupenzeichen für die Beigeladene \nbestimmt gewesen seien, erscheint der Kammer dieses Vorbringen angesichts der \nAntreffsituation als reine Schutzbehauptung, da er nicht ansatzweise einen konkreten \nanderen Grund für die Betätigung der Lichthupe anzugeben vermochte. Die \nbeharrliche und wiederholte Nichtbeachtung der einstweiligen Verfügung des \nAmtsgerichts T. stützen die Annahme des Antragsgegners, dass der \nAntragsteller auch weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese \nAnnahme wird insbesondere durch dem Umstand bestärkt, dass selbst die \nGefährdungsansprache und die durchgeführte erkennungsdienstliche Maßnahme \ndurch den Antragsgegner fruchtlos waren und auf den Antragsteller keinen \nnachhaltigen Eindruck machten. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller sich ohne \nnachvollziehbaren Anlass von der Beigeladenen verfolgt fühlt und trotz der \ndargestellten Sachlage nach wie vor jedes Fehlverhalten in Abrede stellt. Damit hat \nder Antragsteller selbst eindrucksvoll seine mangelnde Bereitschaft zur Beachtung \nder gegen ihn zivilgerichtlich erlassenen Anordnungen zum Ausdruck gebracht.\n\n14\n\nDer angegriffenen Verfügung steht entgegen der Ansicht des Antragstellers auch \nnicht die Wahrnehmung berechtigter Interessen entgegen. Solche hat der \nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Benutzung der betroffenen Straßen ist \nnach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial für den Antragsteller nicht \nerforderlich, um seinen Sohn zur Schule zu bringen. Hierauf hat der Antragsgegner \nbereits zutreffend hingewiesen. Überdies kann das Kind auch von seiner Mutter zur \nSchule gebracht werden oder diese (jedenfalls teilweise) zu Fuß aufsuchen. Soweit \nder Antragsteller pauschal darauf verweist, er sei auf die Benutzung der Straßen aus \n„beruflichen Gründen\" bzw. zur Vorsprache beim Finanzamt angewiesen, ist bereits \nnicht erkennbar und dargelegt, warum dies gerade in den zeitlich eng umrissenen \nVerbotszeiten (von 7.00 bis 8.00 Uhr sowie 12 bis 14.00 Uhr) erforderlich sein sollte \nund ein Ausweichen auf die verbotsfreien Zeiten ausgeschlossen ist. \n\n15\n\nEs sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem \nAntragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht \nunverhältnismäßig (§ 2 PolG NRW), dass sich der Platzverweis auf Straßen in \nmehreren politischen Gemeinden erstreckt. Denn nur die Einbeziehung aller Straßen, \ndie die Beigeladene auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle regelmäßig befährt, ist \ngeeignet, weiteren Verstößen gegen die einstweilige Anordnung hinreichend sicher \nvorzubeugen. Mildere Handlungsalternativen standen vor dem Hintergrund des \nuneinsichtigen Verhaltens des Antragstellers nicht zur Verfügung. Zudem wird den \nInteressen des Antragstellers ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass das \nAufenthaltsverbot nur für wenige Stunden des Tages gilt und zudem befristet ist. Der \nPlatzverweis ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil wegen einer \nZuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 30. August 2004 ein \nOrdnungsgeld vom Amtsgericht festgesetzt werden könnte. Zum einen ist - wie \nbereits ausgeführt - neben den privaten Interessen der Beigeladenen auch das \nöffentliche Interesse berührt. Zum anderen ist der polizeiliche Platzverweis zur \nWahrung der von der Handlungsweise des Antragstellers betroffenen privaten und \nöffentlichen Interessen angesichts des hartnäckigen Verhaltens des Antragstellers \nzur Gefahrenabwehr das effektivere Mittel.\n\n16\n\nDarüber hinaus fällt auch die von den Erfolgsaussichten unabhängige \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei orientiert sich die \nKammer für die Entscheidung maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer \nStattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich die Unrichtigkeit der \npolizeilichen Gefährdungsprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht \ndie in der angegriffenen Verfügung bezeichneten Straßen nicht benutzen können. \nAndererseits ist zu bedenken, dass sich die Platzverweisung auf einen relativ kurzen \nZeitraum (bis zum 24. Februar 2006) erstreckt und das Nutzungsverbot der Straßen \nnur für wenige Stunden am Tage gilt. Gewichtige, der zeitlich beschränkten \nPlatzverweisung entgegenstehende berechtigte Interessen am Aufenthalt in den \ngesperrten Straßen während der Verbotszeiten hat der Antragsteller nicht \naufzuzeigen vermocht. Würde dem Antrag hingegen stattgegeben und realisierten \nsich dann die prognostizierten Gefahren, ergäben sich weitaus schwere \nKonsequenzen. Unabhängig von drohenden Verstößen gegen ein Strafgesetz würde \nin massiver Weise die rechtlich geschützte Sphäre der Beigeladenen beeinträchtigt. \nAuch wenn die einzelnen Handlungen des Antragstellers in der Vergangenheit für \nsich genommen jeweils als harmlos betrachtet werden mögen, so ergibt sich bei \neiner Gesamtschau doch eine massive Einwirkung auf die Beigeladene, die sich \nweder zu Hause noch bei der Arbeit oder unterwegs vor dem Antragsteller sicher \nfühlen konnte. Bei dieser Sachlage müssen die Interessen des Antragstellers, die \ngesperrten Straßen auch in den nächsten Wochen und innerhalb der Sperrzeit zu \nbenutzen, zurückstehen.\n\n17\n\nSoweit sich der Antrag gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, geht die \nInteressenabwägung bereits deshalb zu Lasten des Antragstellers aus, weil diese \noffensichtlich rechtmäßig ist. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage \nin §§ 50 Abs. 1, 51, 53 und 56 PolG NRW.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n20\n\n2. Gemäß § 65 VwGO war Frau S. zum Verfahren beizuladen, weil die \nEntscheidung ihre rechtlichen Interessen berührt. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-02/3-l-47-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GewSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GewSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-02-02/3-l-47-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274641","retrieved":"2026-07-09 02:46:18.896296+00:00"}}