{"status":"available","doknr":"OLD274822","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0126.5K2237.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"5 K 2237/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird aus den Gründen des im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren 5 L 15/06.A ergangenen Beschlusses vom 13. Januar 2006 \nabgewiesen. Der Kläger hat aus den dort im Einzelnen wiedergegebenen \nErwägungen, denen das erkennende Gericht auch bei der das Klageverfahren \nnunmehr abschließenden Entscheidung folgt und auf die zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, keinen Anspruch auf die begehrte \nFeststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG), weil bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) nicht vorliegen. Ferner sind \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).\n\n1\n\n Die Klage wird aus den Gründen des im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren 5 L 15/06.A ergangenen Beschlusses vom 13. \nJanuar 2006 abgewiesen. Der Kläger hat aus den dort im Einzelnen \nwiedergegebenen Erwägungen, denen das erkennende Gericht auch \nbei der das Klageverfahren nunmehr abschließenden Entscheidung \nfolgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen wird, keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), \nweil bereits die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) nicht vorliegen. Ferner sind \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n2\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-26/5-k-2237-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-26/5-k-2237-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274822","retrieved":"2026-07-09 02:46:33.597955+00:00"}}