{"status":"available","doknr":"OLD275011","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0119.12K2325.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"12 K 2325/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klage \nnicht die hierfür erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit §§ 114 ff der \nZivilprozessordnung - ZPO -). Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand hat die \nKlägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten.\n\n3\n\nGemäß § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes \n(Schülerfahrkostenverordnung -SchfkVO -) vom 16. April 2005 (Gesetz- und \nVerordnungsblatt NRW 2005 S. 420) sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die \nwirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu \nden Schulen und zurück notwendig entstehen. Fahrkosten entstehen notwendig, \nwenn ein Schulweg bestimmte Entfernungsggrenzen überschreitet (§ 5 Abs.2 \nSchfkVO), besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler \nungeeignet ist (§ 6 Abs.2 SchfkVO) oder wenn ein Schüler aus dringenden \npersönlichen Gründen ein Verkehrsmittel benutzen muss (§ 6 Abs.1 SchfkVO). Diese \nVoraussetzungen sind nach derzeitigem Erkenntnisstand vorliegend nicht erfüllt. \n\n4\n\nDie Länge des Schulweges lässt die Fahrkosten nicht notwendig entstehen, denn \nder Schulweg überschreitet die in § 5 Abs.2 SchfkVO für Schüler der Sekundarstufe I \nfestgesetzte Länge von 3,5 km nicht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, \ndass die Söhne der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel \nbenutzen müssen.\n\n5\n\nDer Schulweg ist auch nicht besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 \nSchfkVO. Nach S.2 dieser Vorschrift ist ein Schulweg insbesondere dann besonders \ngefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg \noder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne \nbesondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Auch wenn diese \nBeispielsfälle nicht erfüllt sind, so kann ein Schulweg dann im Sinne von Satz 1 \ndieser Vorschrift besonders gefährlich oder ungeeignet sein, wenn andere Gefahren \nhinzutreten. Mit dem qualifizierenden Merkmal \"besonders\" hat der Verordnungs-\ngeber aber zum Ausdruck gebracht, daß die üblichen Risiken, denen Schüler auf \ndem Weg zur Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr - üblicherweise \nausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete \nUmstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch \nerscheinen lassen, soll danach ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung \nbestehen.\n\n6\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 -, in: Städte- und \nGemeinderat 1990, 195, vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, in: \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 208 und \nOVG E 41, 296 (303) sowie vom 26. September 1996 - 19 A 5093/95 -\n.\n\n7\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist der Schulweg aufgrund des \nEindrucks, den der Berichterstatter bei einer Besichtigung im Verfahren 12 K 2813/04 \ngewonnen hat und den Mitgliedern der Kammer anhand der in den beigezogenen \nVerfahren 12 K 2813/04 und 12 K 985/05 vorgelegten Lichtbildern vermittelt hat, \nauch nicht besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs.1 S.1 SchfkVO. Soweit der \nSchulweg der Söhne der Klägerin entlang der C 2 Straße führt, kann es dahinstehen, \nob die C 2 eine verkehrsreiche Straße im Sinne des § 6 Abs.2 S.2 SchfkVO ist, denn \ndiese Straße ist durchgehend mit einem von der Fahrbahn mittels Bordsteinkante \nabgetrennten Gehweg versehen. Auch wenn sich dieser Gehweg in Höhe des \nHauses C 2 Straße 118 auf einer Länge von ca. 10 m auf eine Breite von nur 0,55 m \nverengt, so ändert dies nichts am Vorhandensein eines zwar schmalen, aber von \neinem Schüler begehbaren Gehweges.\n\n8\n\nDer Schulweg im Bereich der C 2 Straße ist entgegen der Auffassung der \nKlägerin auch nicht deshalb besonders gefährlich, weil die Straße von \ntonnenschweren LkWs und Bussen befahren wird, denn das Befahren einer Straße \nmit LkW und Bussen ist im modernen Straßenverkehr üblich und vermag ein \nbesonderes Verkehrsrisiko nicht zu begründen. \n\n9\n\nDie Benutzung des Gehweges ist den Söhnen der Klägerin auch unter \nBerücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse zumutbar. Der Schulweg ist \nnicht wegen der fehlenden Beleuchtung besonders gefährlich oder ungeeignet. Denn \nSchüler müssen das allgemeine Unfallrisiko dadurch herabsetzen, dass sie die \nallgemeinen Sicherheitsregeln besonders sorgfältig beachten und helle oder \nreflektierende Kleidungsstücke tragen. Zwar lässt sich auch bei Beachtung dieser \nVorsichtsmaßnahmen nicht sicher ausschließen, daß die Schüler von unachtsamen \nKraftfahrern nicht oder zu spät wahrgenommen wird. Insoweit handelt es sich aber \num ein allgemeines Verkehrsrisiko, das der Verordnungsgeber den Schülern \ngrundsätzlich zumutet.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 - \na.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 29. Oktober 1999 - 12 K 5048/98 -.\n\n11\n\nEs liegen insoweit auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es in der \nVergangenheit besonders häufig zu Unfällen in diesem Bereich gekommen ist und \ndass für Fußgänger ein überdurchschnittlich hohes Unfallrisiko besteht. Insoweit \nkann die Kammer zwar nachvollziehen, dass die Klägerin jedenfalls jedes Unfallrisiko \nfür ihre Kinder vermeiden möchte. Allerdings muss sie dann gegebenenfalls mit \neigenen Mitteln für eine gefahrlosere Art der Beförderung zur Schule im \nHerbst/Winter sorgen.\n\n12\n\nDer Antrag ist somit mangels Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-19/12-k-2325-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-19/12-k-2325-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275011","retrieved":"2026-07-09 02:46:49.276831+00:00"}}