{"status":"available","doknr":"OLD275054","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0118.3L1105.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"3 L 1105/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antagstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2005 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die sich auf ein \nalle Tierarten umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot bezieht, in einer den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngenügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut \nlediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern auf \nden Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung \nhinreichend sinngemäß damit begründet, dass im Hinblick auf die von ihm \nfestgestellten eklatanten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen die \nweitere Haltung und Betreuung von Tieren durch den Antragsteller zum Wohl der \nTiere nicht weiter hingenommen werden könne und daher eine zeitliche Verzögerung \ndurch die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe im Interesse der Allgemeinheit nicht \nverantwortet werden könne. \n\n6\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse \nüberwiegt.\n\n7\n\nEine an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierte Abwägung ergibt \nkein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Es spricht Überwiegendes für die \nRechtmäßigkeit des ausnahmslosen Haltungs- und Betreuungsverbotes.\n\n8\n\nNach § 16a Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) kann die zuständige \nBehörde demjenigen das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder \njeder Art untersagen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder \neiner Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwider gehandelt und \ndadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger \nandauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige \nZuwiderhandlungen begehen wird.\n\n9\n\nDie Rechtmäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots setzt damit neben \nwiederholten oder groben Pflichtverstößen und den hierdurch hervorgerufenen \nnegativen Folgen für die betreffenden Tiere voraus, dass zukünftig mit weiteren \nentsprechenden Zuwiderhandlungen zu rechnen ist. Mittels einer Prognose ist \nabzuschätzen, ob aufgrund begangener Verfehlungen des Betroffenen zu erwarten \nist, dass er mit den von ihm gehaltenen und/oder betreuten Tieren künftig nicht \nordnungsgemäß umgehen wird. Einzubeziehen bei der Beurteilung der \nWahrscheinlichkeit erneuter Verstöße sind sämtliche Umstände einschließlich der \npersönlichen Eigenschaften des Betroffenen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2005 - 20 B 267/05 -.\n\n11\n\nHiervon ausgehend ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nallein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \ndie Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen.\n\n12\n\nAller Voraussicht nach hat der Antragsteller mit Blick auf die vom Antragsgegner \nanlässlich der Überprüfung der Hundehaltung am 14. Oktober 2005 festgestellten \nund dokumentierten Verhältnisse, die ihn zu dem Erlass der angegriffenen \nOrdnungsverfügung veranlassten, grob gegen Vorschriften des § 2 bzw. einer \nRechtsverordnung nach § 2a TierSchG verstoßen. \n\n13\n\nEs spricht - hiervon ist auch der Antragsgegner in seiner Anordnung tragend \nausgegangen - Überwiegendes dafür, dass sowohl die erwachsenen Hunde als auch \ndie Welpen langandauernd im Zwinger gehalten wurden. Der Umfang der \nfestgestellten Verkotung und die in den Boden gegrabenen tiefen Löcher weisen \ndeutlich auf einen längeren Aufenthalt der Hunde im Zwinger hin. Zeugen haben \ngegenüber Mitarbeitern des Antragsgegners auch glaubhaft bekundet, dass sich die \nHunde sowohl tagsüber als auch nachts im Zwinger aufgehalten haben. So sollen die \nHunde beispielsweise in der 40. Kalenderwoche nachts im Zwinger und am 10. und \n11. Oktober 2005 tagsüber ohne Unterlass im Zwinger gebellt haben. Nach den \nFeststellungen von Mitarbeitern des Antragsgegners hielten sich die Hunde nicht nur \nam Tag der Fortnahme, sondern auch schon bei der Überprüfung am 12. Oktober \n2005 im Zwinger auf. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des \nAntragstellers, dass die beiden großen Hunde nicht dauerhaft im Zwinger gehalten \nworden seien, sondern sich tagsüber bei der Schafherde und nachts in der Wohnung \ndes Antragstellers aufgehalten hätten, nicht plausibel, zumal die praktizierte \nKoppelschafhaltung eine dauernde Anwesenheit von Hütehunden nicht \nerforderte.\n\n14\n\nDie Zwingerhaltung - eine solche liegt bereits vor, wenn ein Hund an wenigstens \nzwei Tagen in der Woche mindestens die Hälfte der Zeit im Zwinger verbringt (§ 6 \nAbs. 2 Satz 2 der Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV -) - verstieß wegen der \nzu geringen Bodenfläche von 7 qm in eklatanter Weise gegen die Anforderungen \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 TierSchHundeV. Darüber hinaus genügte der Boden des \nZwingers nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchHuV, weil er nicht \nso beschaffen war, dass er leicht sauber und trocken zu halten war. Unabhängig von \nder Zwingerhaltung sind auch massive Verstöße gegen § 8 TierSchHuV (Fütterung \nund Pflege) überwiegend wahrscheinlich. Den Hunden stand im Zwinger nicht \njederzeit Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 \nTierSchHuV). Der Kot wurde nicht täglich entfernt (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV). Der \nAntragsteller hat auch nicht im gebotenen Umfang die Hunde regelmäßig gepflegt \nund für ihre Gesundheit Sorge getragen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV). Das Fell der \nTiere war verschmutzt; von den Tieren ging ein übler Geruch aus. Es mangelte \nebenfalls an einer angemessenen tierärztlichen Versorgung und \nGesundheitsprophylaxe. Die Welpen waren hochgradig, die erwachsenen Hunde \nmittelgradig verwurmt. Zudem wurde bei den Tieren ein therapiebedürftiger Flohbefall \nfestgestellt. \n\n15\n\nDamit lag zugleich ein grober Verstoß gegen § 2 TierSchG vor. Die Norm \nverlangt von dem Halter oder Betreuer eines Tieres u.a., das Tier seiner Art und \nseinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und \nverhaltensgerecht unterzubringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG).\n\n16\n\nBei summarischer Prüfung ist weiter davon auszugehen, dass den Hunden durch \ndie Art ihrer Haltung erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt worden sind. \nDie Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, dass durch das längere Zeit \nanhaltende Fehlen artgerechter Bewegungsmöglichkeiten, die teilweise mangelhafte \nPflege und die nicht erfolgt sachgerechte tierärztliche Versorgung das Wohlbefinden \nder Hunde beträchtlich beeinträchtigt worden ist, liegt nahe. In diese Richtung deuten \ninsbesondere auch die Angaben der Käuferin eines Welpen aus einem \nvorangegangenen Wurf. Dieses Tier machte danach bei der Übernahme einen völlig \nungepflegten Eindruck und war dem Tierarzt nicht vorgestellt worden; Impfungen und \nEntwurmungen fehlten. Das Verhalten des Tieres war stark verängstigt; es habe nur \naus Angst und Panik bestanden. Vor dem Hintergrund der festgestellten \nHaltungsbedingungen der Hunde ist das Vorbringen des Antragstellers, das Tier \nhabe lediglich kein Vertrauen in die neue Bezugsperson gehabt, wenig plausibel.\n\n17\n\nDie zahlreichen der vom Antragsgegner im Einzelnen aufgeführten und \ndokumentierten tierschutzwidrigen Vorkommnisse in der Vergangenheit und die \nbeharrliche und wiederholte Nichtbeachtung erlassener tierschutzrechtlicher \nAnordnungen stützen die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller auch \nweiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Hieran ändert der Umstand \nder Beseitigung des Zwingers nichts. Keine der in der Vergangenheit durchgeführten \nKontrollen, Beanstandungen und ergangenen tierschutzrechtlichen Verfügungen hat \nzu einer wirklich durchgreifenden Verbesserung der tierschutzwidrigen Zustände \ngeführt. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte für eine nunmehrige \nEinstellungs- und Verhaltensänderung des Antragstellers auch nicht ansatzweise \nerkennbar und hinreichend dargetan. Im Gegenteil stellt der Antragsteller weitgehend \njedes Fehlverhalten in Abrede und meint nach wie vor, sich regelmäßig \ntierschutzkonform verhalten zu haben. Dadurch hat der Antragsteller selbst \neindrucksvoll sein mangelndes Verantwortungsbewusstsein gegenüber den in seiner \nObhut stehenden Tieren zum Ausdruck gebracht.\n\n18\n\nEs sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem \nAntragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht \nunverhältnismäßig, dass der Antragsgegner das Haltungs- und Betreuungsverbot auf \nalle Tiere erstreckt hat. Denn nur die Anordnung eines ausnahmslosen Haltungs- und \nBetreuungsverbots dürfte geeignet sein, weiteren Verstößen gegen \ntierschutzrelevante Vorschriften hinreichend sicher vorzubeugen. Mildere \nHandlungsalternativen als ein alle Tierarten umfassendes Haltungs- und \nBetreuungsverbot standen nicht zur Verfügung. Die tierschutzwidrigen \nVorkommnisse dürften ihre Ursache im mangelnden Verantwortungsbewusstsein des \nAntragstellers gegenüber den Belangen von Tieren finden; andernfalls hätte er die \nfrüheren Beanstandungen seiner Tierhaltung und -betreuung durch den \nAntragsgegner zum Anlass einer Verhaltensänderung genommen. Er hat indes trotz \nvielfacher Überprüfungen, Beanstandungen und Belehrungen des Antragsgegners \nund damit im Bewusstsein dessen, dass seine Tierhaltung vom Antragsgegner \nintensiv beobachtet und für unzulänglich befunden worden ist, einen \nEinstellungswandel im Hinblick auf die tierschutzrechtlichen Erfordernisse nicht \nvollzogen. Der Antragsteller hat vielmehr über einen langen Zeitraum zahlreiche und \nschwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetzes begangen und \ndem Antragsgegner so immer wieder Anlass gegeben aufgrund tierschutzrelevanter \nDefizite einzuschreiten. Die dokumentierten tierschutzwidrigen Verhaltensweisen \nbeziehen sich auch auf unterschiedliche Arten von Tieren. Der Antragsgegner hat \nschließlich bei der Ermessensausübung nicht übersehen, dass der Antragsteller z.T. \nmit Tieren Nebeneinkünfte erzielt und dies sogar noch auszubauen beabsichtigt. \nWenn er gleichwohl den massiven Tierschutzverstößen vorbeugen wollte, ist das \nnicht zu beanstanden, nachdem er lange Geduld und Zurückhaltung an den Tag \ngelegt hat.\n\n19\n\nDie von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung fällt ebenfalls \nzu Lasten des Antragstellers aus. Aus den im Verwaltungsverfahren festgestellten \nUmständen der Tierhaltung des Antragstellers sind erhebliche tierschutzrelevante \nDefizite im Verhalten des Antragstellers deutlich geworden, die ein den \nAnforderungen des Tierschutzgesetzes in Zukunft genügendes Verhalten nicht \nverlässlich erwarten lassen. Vor diesem Hintergrund ist auch in Zukunft das Risiko \nschwerwiegender Mängel der Tierhaltung in die Interessenabwägung einzustellen. \nDieses Risiko durch Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Verfügung \nbewusst einzugehen, ist auch mit Blick auf das geltend gemachte wirtschaftliche \nInteresse an der Tierhaltung angesichts der hohen Bedeutung des Tierschutzes (Art. \n20a GG) wegen der gravierenden tierschutzrechtlichen Missstände und dem \nöffentlichen Interesse an ihrer sicheren Verhütung in Zukunft nicht veranlasst.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Absätze 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-18/3-l-1105-05","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchHuV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"TierSchHuV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-18/3-l-1105-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275054","retrieved":"2026-07-09 02:46:53.355480+00:00"}}