{"status":"available","doknr":"OLD275052","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0118.2K3923.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"2 K 3923/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nFinanzamtes M. vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der N vom 18. September 2003 verpflichtet, dem \nKläger die beantragte Genehmigung für die Ausübung der Nebentätigkeit als Mitglied \nim Aufsichtsrat der U. zu erteilen.\n\nSoweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, tragen der \nKläger und der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu je ½. Im Übrigen trägt der \nBeklagte die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 6. Juli 1946 geborene Kläger steht als Steueroberamtsrat im Dienst des \nbeklagten Landes. Er ist beim Finanzamt M. tätig und dort als Sachgebietsleiter \nfür zwei Veranlagungsbezirke hinsichtlich der Veranlagung natürlicher Personen zur \nEinkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sowie für die Gewährung der \nEigenheimzulage zuständig. Des Weiteren ist der Kläger Kassenleiter des \nFinanzamts M. .\n\n3\n\nDer Kläger ist seit Jahren Mitglied des Rates der Stadt M. .\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Juli 2002 erteilte das Finanzamt M. dem Kläger unter \ndem Vorbehalt des Widerrufs für längstens 5 Jahre die Genehmigung, im \nAufsichtsrat des Vereins M1. mit einem zeitlichen Umfang von 3 Sitzungen pro \nJahr tätig zu sein. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2003 erteilte das Finanzamt \nM. dem Kläger unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Genehmigung, im \nAufsichtsrat der C mit einem zeitlichen Umfang von ca. 6 bis 7 Sitzungen pro \nJahr tätig zu sein. Auch diese Genehmigung war auf 5 Jahre befristet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. August 2002 widerrief das Finanzamt die Genehmigungen \nund forderte den Kläger auf, die Aufsichtsrattätigkeiten unverzüglich aufzugeben. Zur \nBegründung wurde ausgeführt: Die Tätigkeit in Aufsichtsräten in den mit den \nGemeinden verbundenen Körperschaften, Einrichtungen und dergleichen (hier: C) , \ndie durch ein kommunales Mandat vermittelt würden, unterlägen dem \nNebentätigkeitsrecht. Gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) seien Genehmigungen für \nNebentätigkeiten zu versagen, wenn sie in Angelegenheiten ausgeübt würden, in der \ndie Behörde, der der Beamte angehöre, tätig werde oder werden könne. Der \nVersagungsgrund besitze einen sehr weit gefassten präventiven Charakter. Daher \nkomme es nicht auf die konkrete Wahrscheinlichkeit für einen möglichen \nInteressenkonflikt an. Entscheidend seien nicht die Umstände des Einzelfalls. Bereits \ndas schlichte Zusammentreffen von Behördenzuständigkeit und Nebentätigkeit sei \nausreichend. Es sei nicht erforderlich, dass der Beschäftigte in irgendeiner Weise mit \ndem Tätigkeitsbereich tatsächlich befasst sei.\n\n6\n\nDer Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte aus: Er sei auch noch \nMitglied im Aufsichtsrat der U. mit einem jährlichen Zeitaufwand von ca. \n8 Stunden. Ein Entgelt werde für diese Tätigkeit nicht gezahlt. Darüber hinaus sei er \nstellvertretendes Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke M. . Es handele sich \num die persönliche Vertretung für einen Ratskollegen. In den vergangenen zwei \nJahren sei eine Vertretung nicht notwendig gewesen.\n\n7\n\nDas Finanzamt M. versagte dem Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember \n2002 die Genehmigung für die Ausübung der Nebentätigkeiten als Mitglied im \nAufsichtsrat der U. und als stellvertretendes Mitglied im Aufsichtsrat der \nStadtwerke M. unter Wiederholung der Ausführungen in der \nWiderrufsverfügung vom 14. August 2002.\n\n8\n\nHiergegen erhob der Kläger jeweils Widerspruch und kündigte an, dass er wegen \nder aufschiebenden Wirkung der Widersprüche weiterhin die Tätigkeiten in den \nAufsichtsräten wahrnehmen werde.\n\n9\n\nDaraufhin ordnete das Finanzamt M. mit Verfügung vom 17. Februar 2003 \ndie sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 14. August 2002 an und führte \naus, der vom Kläger erhobene Widerspruch gegen die Versagung der \nGenehmigungen vom 12. Dezember 2002 habe nicht zur Folge, dass die \nNebentätigkeiten - vorläufig - genehmigt und zulässig seien. Der ablehnende \nVerwaltungsakt sei nicht vollziehbar, mithin komme dem Widerspruch keine \naufschiebende Wirkung zu.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 L 656/03 - stellte das erkennende Gericht die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den für sofort \nvollziehbar erklärten Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigungen vom 14. August \n2002 wieder her. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der \nBescheid vom 14. August 2002 weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich \nrechtswidrig. Jedoch spreche bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass eine \nNebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit des Klägers im Aufsichtsrat des \nVereins M1 angesichts des gemeinnützigen Zweckes und der Unentgeltlichkeit \nder Tätigkeit nicht erforderlich sei. Auch hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers im \nAufsichtsrat der C bestünden bei überschlägiger Prüfung nicht unerhebliche \nBedenken gegen eine Genehmigungspflicht, weil sich kommunales Mandat und \nAufsichtsrattätigkeit in einem kommunalen Unternehmen aus \nkommunalverfassungsrechtlichen Gründen nicht trennen ließen und es dem Wesen \ndes kommunalen Mandats zuwiderlaufen würde, wenn der Dienstherr über das \nNebentätigkeitsrecht mittelbar Einfluss auf den Umfang der Mandatsausübung \nerlangen könne. Dadurch würde der Grundsatz, dass die Tätigkeit als Mitglied einer \nkommunalen Vertretung und ihrer Ausschüsse der Genehmigungspflicht entzogen \nsei, in wesentlicher Beziehung unterlaufen. Die sodann vorzunehmende \nInteressenabwägung falle zu Gunsten des Klägers aus, da er insbesondere nicht \nberuflich mit der Besteuerung der C GmbH befasst sei.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2003 wies die N den \nWiderspruch des Klägers gegen die Versagung der Genehmigungen für die \nNebentätigkeiten als Mitglied im Aufsichtsrat der U. und als stellvertretendes \nMitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke M. mit im Wesentlichen folgender \nBegründung zurück: Bei der privat veranlassten Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der \nU. handele es sich um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 68 Abs. 1 \nNr. 4 LBG, da die Gesellschaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolge. Die \nGenehmigung sei rechtmäßig nach § 68 Abs. 2 LBG versagt worden, weil die \nNebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen könne. Ausreichend sei das \nBestehen der generellen Möglichkeit der Beeinträchtigung. Die U. liege im \nZuständigkeitsbereich des Finanzamtes M. . Dies genüge für die Annahme des \nVersagungsgrundes nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 LBG, wonach die Genehmigung zu \nversagen sei, wenn die Tätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt werde, in der auch \ndie Behörde tätig werde oder werden könne. Allein die Möglichkeit des Anscheins \nder Parteilichkeit des Beamten durch die Kombination der Behördenzuständigkeit \nund der Aufsichtsratmitgliedschaft reiche aus, um die Beeinträchtigung dienstlicher \nInteressen anzunehmen und die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen. Auch die \nTätigkeit im Aufsichtsrat der Stadtwerke M. bedürfe nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 LBG \nder vorherigen Genehmigung, da die Stadtwerke als Stromlieferant einen \nwirtschaftlichen Zweck verfolgten. Unerheblich sei, dass die Entsendung in den \nAufsichtsrat durch das genehmigungsfreie kommunale Mandat des Beamten \nveranlasst worden sei. Maßgeblich sei, dass sich auch insofern die Möglichkeit der \nInteressenkollision von Aufsichtsratmitgliedschaft und dienstlichen Pflichten als \nFinanzbeamter ergeben könne. Die Tätigkeit sei nicht lediglich als Annextätigkeit \nzum kommunalpolitischen Mandat anzusehen. Die Kontrollrechte des Rates dienten \nnur der Durchsetzung kommunalpolitischer Ziele bei den kommunalen Unternehmen; \nsie seien aber nicht geeignet, Loyalitätskonflikte zwischen Amtspflichten und \nNebentätigkeit von vornherein auszuschließen. Auch die Befürchtung, dass das \nAnsehen des Beamten und der Verwaltung beeinträchtigt werden könne, werde \ndurch das Kontrollrecht des Rates nicht ausgeräumt. In der Öffentlichkeit könne \nweiterhin der Anschein mangelnder Unparteilichkeit durch die Verquickung beider \nAufgaben erweckt werden.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 17. Oktober 2003 Klage erhoben.\n\n13\n\nNach Klageerhebung hat die Oberfinanzdirektion N. mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. Januar 2004 die Widerrufsverfügung vom 14. August \n2002 betreffend die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit im \nAufsichtsrat des Vereins M1 aufgehoben und den Widerspruch gegen den Widerruf \nder Nebentätigkeitsgenehmigung betreffend die Tätigkeit im Aufsichtsrat der C \nals unbegründet zurückgewiesen. Das sich hieran anschließende Klageverfahren - 2 \nK 719/04 - haben die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt, nachdem die C infolge Insolvenz zum 1. Juli 2004 aufgelöst worden \nist.\n\n14\n\nDa der Kläger nach der Kommunalwahl am 26. September 2004 nicht erneut \nvom Rat der Stadt M. in den Aufsichtsrat der Stadtwerke M. entsandt \nworden ist, haben die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung das \nvorliegende Verfahren teilweise - hinsichtlich der für diese Tätigkeit beantragten \nNebentätigkeitsgenehmigung - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n15\n\nZur Begründung der im Übrigen aufrechterhaltenen Klage wiederholt und vertieft \nder Kläger im Wesentlichen die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 6. Juni \n2003 - 2 L 656/03 -. Er beantragt,\n\n16\n\n den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nFinanzamtes M. vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion N. vom \n18. September 2003 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die beantragte \nGenehmigung für die Ausübung der Nebentätigkeit als Mitglied im \nAufsichtsrat der U. zu erteilen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\n die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. \nErgänzend verweist er auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2002 - P 1010 - II - A 2 - und eine Stellungnahme \ndes Städtetages Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2002 - 11.40.11 N -, in dem seine \nRechtsauffassung zur Nebentätigkeit in Aufsichtsgremien kommunaler Unternehmen \nzum Ausdruck komme bzw. geteilt werde.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakten 2 K \n719/04 und 2 L 656/03 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es im Termin zur \nmündlichen Verhandlung hinsichtlich der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung \nfür die Tätigkeit als stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied der Stadtwerke M. \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\n23\n\nDie anhängig gebliebene Klage des Klägers auf Erteilung der \nNebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit als Mitglied im Aufsichtrat der U. \nist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässig und begründet. Der Kläger wird durch den die Genehmigung \nversagenden Bescheid des Finanzamtes M. vom 12. Dezember 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion N vom \n18. September 2003 in seinen Rechten verletzt. Er hat Anspruch auf Erteilung der \nbeantragten Nebentätigkeitsgenehmigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Erteilung / Versagung von Nebentätigkeitsgenehmigungen richtet sich nach \n§§ 68 ff. LBG und der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter \nim Land Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV -). \n\n25\n\nGemäß § 2 Abs. 1 NtV ist Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes \noder einer Nebenbeschäftigung. Eine Nebenbeschäftigung ist nach § 2 Abs. 3 NtV \njede nicht zu einem Hauptamt oder Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb \noder außerhalb des öffentlichen Dienstes. § 2 Abs. 4 NtV enthält eine Aufzählung \nvon Tätigkeiten, die nicht als Nebentätigkeiten gelten. Die Mitgliedschaft im \nAufsichtsrat der U. fällt unter keinen der dort aufgeführten Tatbestände.\n\n26\n\nDie Aufsichtsrattätigkeit des Klägers ist auch nicht nach § 69 Abs. 1 LBG \ngenehmigungsfrei; es handelt sich insbesondere nicht um eine unentgeltliche \nTätigkeit in Organen von Genossenschaften gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 5 LBG. \n\n27\n\nDie streitige Tätigkeit unterliegt der Genehmigungspflicht. \n\n28\n\nAllerdings ergibt sich die Genehmigungspflicht nicht aus § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG; \ndenn der Kläger erhält keinerlei Vergütung, und er ist weder gewerblich tätig noch \narbeitet er in einem Gewerbebetrieb mit. Jedoch bedarf der Beamte, soweit er - wie \nhier - nicht nach § 67 LBG zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen \nGenehmigung zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein \nsonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform \nbetriebenen Unternehmens gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4 LBG, soweit dieses - wie die \nU. - einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Da es sich vorliegend nicht um ein \nkommunales Unternehmen handelt, ist der Umstand, dass die Mitgliedschaft des \nKlägers im Aufsichtsrat - nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen \nFeststellungen - auf einen Ratsbeschluss zurückgeht, unerheblich. Des Weiteren \nkommt es auf die Frage, ob sich kommunales Mandat und Aufsichtsrattätigkeit in \neinem kommunalen Unternehmen aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen \nnicht trennen lassen und ein mittelbarer Einfluss des Dienstherrn über das \nNebentätigkeitsrecht auf den Umfang der Mandatsausübung den Grundsatz \nunterläuft, dass die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung und ihrer \nAusschüsse der Genehmigungspflicht entzogen ist (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 NtV), nicht \nan.\n\n29\n\nDie danach erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung ist dem Kläger zu Unrecht \nnicht erteilt worden. Er hat Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, weil ein \nVersagungsgrund nicht vorliegt.\n\n30\n\nNach § 68 Abs. 2 Satz 1 LBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn die \nNebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. \n\n31\n\nDie Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen stellt einen \nunbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Beweislast \nfür das Vorliegen des Versagungstatbestandes liegt auf Seiten des Dienstherrn. \nLässt sich nicht feststellen, dass ein Versagungstatbestand eingreift, steht dem \nBeamten ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten \nNebentätigkeitsgenehmigung zu.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juni 1980 - \n2 C 37.78 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 60, 254; Schmiemann in \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, \nRdnr. 26 zu § 68 LBG (Stand: Januar 2006).\n\n33\n\nDie Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange ist stets zu bejahen und die \nNebentätigkeitsgenehmigung zwingend zu versagen, wenn einer der \nVersagungsgründe des § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG gegeben ist, wobei es sich hierbei \nlediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt und die Versagung auch aus \nanderen Gründen geboten sein kann.\n\n34\n\nIm Falle des Klägers vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass einer der in § \n68 Abs. 2 Satz 2 LBG aufgeführten Versagungstatbestände erfüllt ist.\n\n35\n\nDer in Nr. 3 normierte, vom Beklagten bei Erlass der angefochtenen Bescheide \nvorrangig herangezogene Versagungsgrund ( Ausübung einer Nebentätigkeit in einer \nAngelegenheit, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig \nwird oder werden kann ) soll sicherstellen, dass der Beamte mit der Nebentätigkeit \nnicht in Konkurrenz zu Tätigkeiten seiner Behörde tritt ( z.B. Tätigkeit eines Polizisten \nals Detektiv, eines Amtsarztes in einer Privatarztpraxis ). Die Vorschrift dient dem \nVertrauen des Bürgers in die Integrität der Behörde und verhindert, dass der Beamte \nöffentlich als Angehöriger der Behörde einerseits und daneben als privater \nKonkurrent in Erscheinung tritt. \n\n36\n\nVgl. Schmiemann in Schütz/Maiwald, aaO, Rdnr. 30 zu § 68 LBG mit \nweiteren Nachweisen.\n\n37\n\nDas umfassende Verbot der Nebentätigkeit in Angelegenheiten im \nTätigkeitsbereich der eigenen Behörde wirkt stark generalisierend in das Vorfeld \nmöglicher Interessenkonflikte oder auch nur ihres Anscheins hinein. Auf die konkrete \nWahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts kommt es nicht an; dies zeigt sich unter \nanderem darin, dass die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nicht nur für \nReferenten und Sachbearbeiter, sondern auch für jegliches beamtetes Hilfspersonal \ngilt. Die Typisierung und Generalisierung geht weit, hält sich aber angesichts der \nbesonderen Bedeutung einer ungeteilten und zweifelsfreien Loyalität der Beamten im \nRahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen.\n\n38\n\nVgl. Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, Kommentar zum \nBundesbeamtengesetz, Band 1, Rdnr. 18 zu § 65 BBG, (Stand: \nNovember 2005); Geis in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches \nDienstrecht (GKÖD), Band I, Teil 2 b, Rdnr. 47 zu § 65 BBG.\n\n39\n\nDas schlichte Zusammentreffen von Behördenzuständigkeit und Nebentätigkeit ist \nausreichend für die zwingende Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung.\n\n40\n\nVgl. Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof (BW VGH), \nBeschluss vom 9. Oktober 2002 - 4 S 1374/02 -, Schütz/Maiwald, aaO, \nES/B I 2.6 Nr. 21.\n\n41\n\nVorliegend kann unter Zugrundelegung dieser Ausführungen nicht festgestellt \nwerden, dass der Kläger als Mitglied des Aufsichtsrats der U. in einer \nAngelegenheit tätig wird, in der auch das Finanzamt M. tätig werden kann. \n\n42\n\nDie U. ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im \nWesentlichen für die Kurparkpflege zuständig und insbesondere berechtigt, die \nKurtaxe für die Stadt M. zu erheben und ihren Aufgaben entsprechend zu \nverwenden. Hiervon ausgehend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit als eines der fünf Aufsichtsratsmitglieder in \nKonkurrenz zu Tätigkeiten seiner Behörde treten könnte; insbesondere die \nsteuerrechtliche Abwicklung der Geschäfte der GmbH ist nicht Aufgabe des \nAufsichtsrates als solchem und erfolgt nach den Erkenntnissen aus der mündlichen \nVerhandlung durch einen ortsansässigen Steuerberater, der Gesellschafter der \nGmbH ist. Von daher lässt sich nicht feststellen, dass die streitige \nAufsichtsrattätigkeit im einer „Angelegenheit\" ausgeübt wird, in der auch das \nFinanzamt M. tätig wird oder tätig werden kann.\n\n43\n\nEs liegt auch keiner der in § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 LBG geregelten \nVersagungsgründe vor. Nr. 2 der Vorschrift knüpft daran an, dass die Nebentätigkeit \nden Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann. \nDies ist typischerweise dann der Fall, wenn der Beamte dienstlich mit den \nAuswirkungen seiner Nebentätigkeit zu tun hat und er infolge dieses „Widerstreits\" \nseine dienstlichen Aufgaben nicht mehr mit der gebotenen Unvoreingenommenheit \nwahrnehmen kann. Nr. 4 der Vorschrift setzt voraus, dass die Möglichkeit einer \nBeeinträchtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten bei der \nErfüllung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben zu bejahen ist. \n\n44\n\nBei beiden Versagungsgründen ist zu berücksichtigen, dass die Besorgnis der \nBeeinträchtigung dienstlicher Interessen nur berechtigt ist, wenn bei verständiger \nWürdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der \nerfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher \nInteressen wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme \nbesteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird. Es ist zwar \nnicht erforderlich, dass eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit in hohem \nMaße wahrscheinlich ist. Andererseits reicht die bloße - abstrakt nicht \nauszuschließende - Möglichkeit einer - eher fern liegenden - Gefahr der \nBeeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht aus.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 37.78 -,aaO; \nPlog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer,aaO, Rdnr. 11 zu § 65; Geis in \nFürst/GKÖD, aaO, Rn. 37 zu § 65 BBG; Schmiemann in \nSchütz/Maiwald, aaO, Rdnr. 25 zu § 68 LBG. \n\n46\n\nDen danach erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Pflichtenwiderstreit \nbzw. für eine Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit vermag die \nKammer in Bezug auf die Person des Klägers nicht zu erkennen. Zwar ist nicht zu \nverkennen, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Kläger in \nseiner Funktion als Kassenleiter des Finanzamts M. dienstlich mit der \nAbführung der Steuern der U. zu tun haben könnte. Das Gericht hat jedoch \nkeinerlei Anhalt dafür, dass es hierzu voraussichtlich kommen wird. Auch der \nBeklagte hat keine Wahrscheinlichkeit im obigen Sinne aufgezeigt. Allein die abstrakt \n- theoretische Möglichkeit ist nach den obigen Ausführungen jedoch nicht \nausreichend. Zudem besteht keinerlei Veranlassung daran zu zweifeln, dass sich der \nKläger in einem derartigen Fall tatsächlich für befangen erklären und die Bearbeitung \ndes Vorgangs abgeben würde. Welche dienstlichen Pflichten im Übrigen durch die \nAufsichtsrattätigkeit des Klägers beeinträchtigt werden könnten bzw. inwiefern \nansonsten seine Unparteilichkeit oder Unbefangenheit dadurch beeinflusst werden \nkönnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n47\n\nSchließlich kann die Aufsichtsrattätigkeit des Klägers auch nicht dem Ansehen \nder öffentlichen Verwaltung abträglich sein (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG). Ist \neine Tätigkeit - wie vorliegend - nicht nur allgemein unbedenklich, sondern am \nGemeinwohl orientiert und öffentlichen Interessen dienlich, so kann sie schwerlich \ndem Ansehen des Beamtenstandes abträglich sein.\n\n48\n\nVgl. Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, aaO, Rdnr. 52 zu § 65 \nBBG.\n\n49\n\nWeitere in § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG ausdrücklich normierte Versagungsgründe \nkommen nicht in Betracht; es sind auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich, die \neine Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung rechtfertigen könnten.\n\n50\n\nNach alledem ist der Verpflichtungsklage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO stattzugeben.\n\n51\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten \ndes Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach \nbilligem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten \ndem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Zum Zeitpunkt der \nErledigung der Hauptsache waren die Erfolgsaussichten der Klage unter \nBerücksichtigung der Begründung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nergangenen Beschlusses vom 6. Juni 2003 - 2 L 656/03 - sowie der Darlegungen \ndes Beklagten im Klageverfahren als weitgehend offen zu bezeichnen. Für eine \ndarüber hinausgehende - abschließende - Prüfung der Sach- und Rechtslage ist im \nVerfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum, da diese Vorschrift gerade der \nEntlastung der Gericht dienen und diese davon entbinden soll, Fragen nachzugehen, \nauf die es angesichts der Erledigung der Hauptsache nicht mehr ankommt.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-18/2-k-3923-03","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":15},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-18/2-k-3923-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275052","retrieved":"2026-07-09 02:46:52.765963+00:00"}}