{"status":"available","doknr":"OLD275156","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0113.5L15.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-01-13","aktenzeichen":"5 L 15/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDer anwaltlich gestellte Antrag,\n\n4\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2237/05.A anzuordnen, \n\n5\n\nist unzulässig.\n\n6\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Im Asylfolgeverfahren gilt \ndas indes nur, wenn die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 \nAsylVfG gegeben sind d.h. der mit der Klage, deren aufschiebende Wirkung \nangeordnet werden soll, angegriffene Bescheid eine (neue) Abschiebungsandrohung \nenthält. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der mit der Klage 5 K \n2237/05.A angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \n(im Folgenden: Bundesamt) vom 7. September 2005 enthält keine \nAbschiebungsandrohung; unter Ziffer 3 der Begründung des Bescheides wird \nvielmehr zu Recht ausgeführt, dass es einer erneuten Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht bedarf und die \n(früher) erlassene Abschiebungsandrohung weiter gültig und vollziehbar ist. \n\n7\n\nWird der mithin unzulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nsachgerechterweise und im Einklang mit dem erkennbaren Rechtschutzziel auf einen \nsolchen nach § 123 Abs. 1 VwGO umgestellt, so bleibt auch dieser ohne Erfolg. Der \nnach dem Rechtschutzbegehren des Antragstellers dann sachdienliche Antrag, \n\n8\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde - dem Landrat des \nKreises Siegen-Wittgenstein - mitzuteilen, dass er - der Antragsteller - \naufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 7. September 2005 über die Nichteinleitung eines \nAsylfolgeverfahrens vorläufig nicht abgeschoben werden darf,\n\n9\n\nwäre zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn der Antragsteller hat \nnicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf \ndie gewünschte Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde zusteht \n(§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). \nDie Abschiebung des Antragstellers darf vielmehr gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG \nvollzogen werden, da es das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid zu Recht \nabgelehnt hat, ein weiteres Asylverfahren für den Antragsteller durchzuführen.\n\n10\n\nDas Gericht hat bereits in seinem im Klageverfahren 5 K 2237/05.A ergangenen \nBeschluss vom 13. Dezember 2005, mit dem die vom Antragsteller für das \nKlageverfahren begehrte Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, dargelegt, dass der \nAntragsteller keinen Anspruch auf Durchführung eines - auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \nbeschränkten - weiteren Asylverfahrens hat. Zur Begründung ist dort u.a. \nausgeführt:\n\n11\n\n„Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren auf \nGrund eines erneuten Asylantrags, den der Ausländer nach \nRücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines ersten \nAsylantrages stellt, nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) \nvorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des \nBetroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren \nVerwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu \nGrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des \nBetroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine \ndem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden \n(Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der \nZivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Betroffene ist \ngehalten, die Geeignetheit der in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG \nbenannten Gründe für eine ihm günstigere Sachentscheidung unter \nAngabe der neuen Tatsachen und Beweismittel (vgl. § 71 Abs. 3 \nAsylVfG) schlüssig darzulegen.\n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 402.25 § 14 \nAsylVfG Nr. 10 und Beschluss vom 11. Dezember 1989 -\n 9 B 320.89 -, Buchholz, 316 § 51 VwVfG.\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger trägt \nzur Begründung seines Asylfolgeantrags (lediglich) vor, dass sich die \nSituation in seiner Heimat seit der letzten Entscheidung des \nbeschließenden Gerichts erneut verschlechtert habe und sein in \nDeutschland aktiv gelebtes Bekenntnis zum christlichen Glauben für ihn \nim Falle einer Rückkehr eine erhebliche Gefährdung darstelle. Die \nangebliche Verschlechterung der Lage aktiver Christen in Vietnam lässt \nsich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen allerdings nicht \nentnehmen. Zu der Frage, ob Christen in Vietnam eine Gefährdung \naufgrund religiöser Betätigung droht, hat das Gericht bereits in dem \nUrteil vom 31. Juli 2003 (5 K 3657/02.A) Folgendes ausgeführt:\n\n14\n\n'Für den Kläger besteht ebenfalls keine drohende konkrete \nGefahr einer Beeinträchtigung der Religionsfreiheit (§ 53 Abs. 4 \nAuslG i.V.m. Art. 9 EMRK). Dabei kann dahin stehen, ob er einer \nprotestantischen Religionsgemeinschaft angehört (hat) und für \ndiese missionarisch tätig war bzw. ist. Selbst bei \nWahrunterstellung der darauf bezogenen Angaben des Klägers \nsind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften \nnicht gegeben. Für die Frage des Bestehens von \nAbschiebungshindernissen ist maßgeblich, ob der Gläubige durch \ndie ihm auferlegten Einschränkungen als religiös geprägte \nPersönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die \nkörperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in \nMitleidenschaft gezogen wird, so dass er in eine Notsituation \ngerät, in der ein religiös ausgerichtetes Leben und damit ein vom \nGlauben geprägtes ‚Personsein' nicht einmal mehr im Sinne eines \n‚religiösen Existenzminimums' möglich ist. \n\n15\n\nVgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. April 1998 - \n12 L 1076/98 -, NVwZ-Beilage 1998, 65; Hessischer \nVGH, Beschluss vom 19. Mai 1998 - 10 UE 1974/97.A -, \nInfAuslR 1998, 486.\n\n16\n\nDazu gehört als unverzichtbarer Kern nicht nur das forum \ninternum häuslicher Andacht, sondern auch die Möglichkeit \ngemeinsamen Gebets und des Gottesdienstes in Gemeinschaft \nmit anderen Gläubigen nach dem überlieferten Brauchtum.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C \n16.85 -, BVerwGE 74, 31; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai \n1999 - 1 A 1617/96.A -.\n\n18\n\nHiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass der Kläger im \nFalle seiner Rückkehr nach Vietnam in seinem ‚religiösen \nExistenzminimum' bedroht sein könnte. Soweit der Kläger sich auf \nVergangenes beruft, besteht diese Gefahr aus den vorstehend \ndargelegten Gründen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht \naus der aktuellen allgemeinen Situation protestantischer Christen \nin Vietnam. In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW bereits \nim Jahr 1999 ausgeführt: Soweit die vietnamesische Regierung \nund die Kommunistische Partei Vietnams die Führer kirchlicher \nOrganisationen als Oppositionelle ansähen, geschehe dies allein \ndeshalb, weil sich Staat und Regierung gegen vermutete Angriffe \ngegen das politische System und den in der Verfassung \nenthaltenen Herrschaftsanspruch der Partei wehrten. Davon seien \njedoch fast ausschließlich die Führer dieser Organisationen, nicht \nhingegen einzelne Anhänger betroffen, es sei denn, letztere \nerweckten bei den staatlichen Stellen den Verdacht, im \nZusammenhang mit ihrer Religionsausübung oppositionelle \nBestrebungen zu unterstützen. Einzelfälle konkreter Verhaftungen \nseien dabei in der Vergangenheit nicht zu dem Zweck erfolgt, den \nBetroffenen in seiner Religionsausübung zu beschneiden. \nVielmehr hätten sie sich allein gegen Führer von religiösen \nOrganisationen oder gegen Gläubige gerichtet, die bei den \nstaatlichen Stellen den Verdacht erweckt hätten, im \nZusammenhang mit ihrer Religionsausübung oppositionelle \nBestrebungen zu unterstützen. Allein für diese exponierten \nPersonengruppen bestehe aus Sicht vietnamesischer Stellen die \nGefahr eines relevanten Ansehensverlustes des Staates bzw. der \nstaatstragenden Kommunistischen Partei oder eine Gefährdung \nderen Alleinherrschaftsanspruchs mit der Folge, dass ein \nEinschreiten für erforderlich gehalten werde.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1999 - 1 A \n1617/96.A - m.w.N.\n\n20\n\nDieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht \nunter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage an. Das \nAuswärtige Amt (AA) führt in seinen Berichten über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Situation in Vietnam (Lageberichte) in den \nletzten Jahren unverändert unter anderem Folgendes aus: Etwa \n60 % der 76 Millionen Vietnamesen gehörten religiösen \nVereinigungen an. Dabei sei neben fünf weiteren - mit Ausnahme \nder protestantischen Freikirchen - auch die protestantische \nKonfession staatlich anerkannt. Zwar müssten die nicht \nzugelassenen Konfessionen mit staatlichen Sanktionen und der \nBehinderung der Religionsausübung rechnen. Der Staat verfolge \nund benachteilige jedoch niemanden allein seiner religiösen \nÜberzeugung wegen. Sowohl in der Verfassung von 1992 als \nauch in der Regierungsverordnung Nr. 26/99 vom 19. April 1999 \nüber die Religionsausübung sei das Recht auf freie \nReligionsausübung verankert. Beide Gesetzestexte stellten dieses \nGrundrecht unter den Vorbehalt, dass Religionsfreiheit nicht dazu \nmissbraucht werden dürfe, den Gesetzen und der Politik Vietnams \nzuwider zu handeln. Diese Klauseln erlaubten in der Praxis im \nZweifelsfall eine weitgehende Einschränkung des Rechts auf \nReligionsfreiheit. Keiner Religionsgemeinschaft sei es gestattet, \nsich im politischen, sozialen oder im Bildungsbereich zu \nengagieren. Seit Mitte der 80er Jahre sei eine \nChristianisierungstendenz unter den Angehörigen der in den \nBergregionen Nord-, Nordwest- und Mittelvietnams lebenden \nethnischen Minderheiten zu verzeichnen. Die lokalen Behörden \nempfänden diese Tendenz als bedrohlich und reagierten darauf - \nregional uneinheitlich - mit Medienkampagnen, Einschüchterung \nund teilweise sogar Verhaftungen.\n\n21\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 3. August 2000, 9. Juli 2001 \nund 1. April 2003.\n\n22\n\nDanach ist eine zwischenzeitlich eingetretene landesweite \nVeränderung der Sachlage zum Nachteil protestantischer Christen \nnicht ersichtlich. Das AA betont vielmehr in Übereinstimmung mit \nden Ausführungen des OVG NRW nach wie vor, dass - regional \nbegrenzt - mit Verhaftungen nur in Fällen zu rechnen ist, in denen \ndie religiöse Betätigung von vietnamesischen Behörden im \nEinzelfall als bedrohlich empfunden wird.'\n\n23\n\nAn dieser Einschätzung hält das Gericht auch vor dem Hintergrund \nder jüngeren Erkenntnisse\n\n24\n\nvgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen \nRepublik Vietnam vom 28. August 2005\n\n25\n\nfest. Soweit sich der Kläger zum Beleg einer angeblichen \nVerschlechterung der Gefährdungslage für Christen auf einen \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Januar 2005 \n(Az.: 1 B 76/04) beruft, ist diese - zumal im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes ergangene - Entscheidung für das vorliegende \nVerfahren unergiebig. Denn die Entscheidung setzt sich nicht konkret \nmit der Frage einer Gefährdung aufgrund christlichen Glaubens \nauseinander, sondern hat vielmehr den Asylantrag einer Antragstellerin \nbuddhistischen Glaubens zum Gegenstand. Schließlich rechtfertigen \nauch die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Berichte der \nInternationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) keine \nanderweitige Beurteilung. In diesen werden Einzelfälle beschrieben, in \ndenen Christen Drangsalierungen ausgesetzt waren. Den Schluss auf \neine generelle Gefährdung aufgrund christlicher Aktivitäten lassen diese \njedoch nicht zu.\"\n\n26\n\nAn dieser Einschätzung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung der vom \nAntragsteller in dem einstweiligen Rechtschutzverfahren nunmehr geltend \ngemachten Gründe und der nachgereichten weiteren Unterlagen fest. Die in der \nAntragsschrift erneut angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg ist \nbereits in dem zuvor wiedergegebenen Beschluss vom 13. Dezember 2005 \nausgewertet worden, so dass es keiner weiteren Auseinandersetzung hiermit bedarf. \nDie außerdem in der Antragsbegründung wiedergegebenen Zitate von Kardinal Karl \nLehmann und der Organisation Open-Doors enthalten weder Hinweise auf Einzelfälle \nvon politischer Verfolgung in Vietnam als Folge christlichen Glaubensbekenntnisses \nnoch lassen sie eine generelle Gefährdung aufgrund christlicher Aktivitäten \nhervortreten. Ihnen können allenfalls Anhaltspunkte für regional begrenzte Konflikte \nmit möglicherweise zusätzlichem ethnischen Hintergrund - Volksgruppe der \nMontagnards, Vorgänge in der E-Provinz, Christen aus Stammesvölkern im \nHochland - bzw. mit Bezug auf herausgehobene christliche Würdenträger wie \nPastöre entnommen werden. \n\n27\n\nEine andere Beurteilung rechtfertigt letztlich auch nicht die Stellungnahme der \nInternationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vom 12. Dezember 2005. \nSie verweist zunächst nur allgemein auf ein Misstrauen des vietnamesischen Staates \ngegenüber evangelischen Hausgemeinden und führt sodann lediglich einen \nGeheimplan an, nach dessen Inhalt Treffen der evangelischen Christen der \nethnischen Minderheiten der Hmong in Nordprovinzen bzw. der Hré in der Provinz R \naufgelöst werden sollen; hierbei handelt es sich allenfalls um regional begrenzte \nKonflikte mit zugleich ethnisch begründeten Hintergründen. Auch die dort weiter \nangeführten Vorkommnisse stellen sich als regional begrenzte Einzelfallaktionen dar, \ndie ungeachtet dessen, dass jegliche Verifizierung fehlt, keine Rückschlüsse auf eine \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende landesweite Verfolgungsgefahr von \nAngehörigen der evangelischen Freikirche zulassen.\n\n28\n\nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind (weiterhin) \nweder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass auch insoweit ein Wiederaufgreifens \ndes Verfahrens nicht in Betracht kommt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-13/5-l-15-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-13/5-l-15-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275156","retrieved":"2026-07-09 02:47:01.647391+00:00"}}