{"status":"available","doknr":"OLD275155","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0113.13K86.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-01-13","aktenzeichen":"13 K 86/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 4. April 1941 geborene Kläger ist verheiratet und stand bis zu seiner \nPensionierung im Jahre 1998 als Zollamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 des \nBundesbesoldungsgesetzes - BBesG -) in Diensten der beklagten Bundesrepublik. \nEr ist freiwillig in der gesetzlichen Betriebskrankenkasse (BKK) Hoesch \nkrankenversichert. \n\n3\n\nUnter dem 12. Oktober 2004 beantragte der Kläger Beihilfe zu mehreren \nAufwendungen in Höhe von insgesamt 2.403,80 EUR, die ihm und seiner Ehefrau für \närztliche Leistungen, Medikamente, Krankenhausaufenthalte und Hilfsmittel im Jahre \n2004 entstanden waren.\n\n4\n\nDurch Beihilfebescheid vom 4. November 2004 setzte das frühere Bundesamt für \nFinanzen die dem Kläger zustehenden Beihilfen auf insgesamt 1.117,03 EUR fest, \nzog von diesem Betrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften (BhV) \n50,00 EUR für die so genannte Praxisgebühr ab, und gewährte eine Beihilfe über \n1.067,03 EUR. Zu dem Kürzungsbetrag führte das Bundesamt aus: Die Beihilfe \nmindere sich um einen Betrag von 10,00 EUR je Kalendervierteljahr pro \nBeihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die erste \nInanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder \npsychotherapeutischen Leistungen. \n\n5\n\nMit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass \nihm zu Unrecht Eigenbehalte abgezogen worden seien, da er und seine Ehefrau im \nJahre 2004 bereits entsprechende Praxisgebühren entrichtet hätten. \n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 wies das frühere \nBundesamt für Finanzen den Widerspruch zurück. Es führte aus: Die zum 1. Januar \n2004 in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführte Zuzahlung für \nArztbesuche (§ 28 Abs. 4 des fünften Sozialgesetzbuches - SGB V -, so genannte \nPraxisgebühr) sei zeitgleich in Form einer Beihilfekürzung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 \nBhV in die Beihilfevorschriften übertragen worden. Die gesetzliche \nKrankenversicherung und die Beihilfe seien rechtlich unterschiedliche und jeweils \neigenständige Krankensicherungssysteme mit anders gearteten Leistungsformen \nund unterschiedlicher Finanzierungsgrundlage. Deshalb befreiten Zuzahlungen nach \n§ 28 Abs. 4 SGB V die Beihilfeberechtigten nicht von Eigenbehalten gemäß § 12 \nAbs. 1 Satz 2 BhV. Die Kürzung der Beihilfe nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstoße \nnicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Versorgungsempfänger habe \nkeinen Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen im Krankheitsfall. Neben der aus \nden Versorgungsbezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge trete die Beihilfe nur \nergänzend hinzu, um die wirtschaftliche Lage des Beihilfeberechtigten zu erleichtern. \nDer Dienstherr habe bei der Bemessung der Beilhilfe einen Gestaltungsspielraum, \nsolange der amtsangemessene Lebensunterhalt gewährleistet werde.\n\n7\n\nMit seiner Klage trägt der Kläger vor: Weil er freiwillig gesetzlich \nkrankenversichert sei, werde er durch § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV doppelt mit der \nPraxisgebühr belastet. Dies widerspreche der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn und \nder ihm - dem Kläger - zustehenden Alimentation. Da er die Krankenkassenbeiträge \nin voller Höhe aufbringe, sei ihm der doppelte Abzug der Praxisgebühr nicht \nzumutbar. Die Vorschrift sei im Vergleich zu den in der privaten Krankenversicherung \nversicherten Beamten und Versorgungsempfängern auch gleichheitswidrig. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -, \n\n9\n\n die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBeihilfebescheides des früheren Bundesamtes für \nFinanzen vom 4. November 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Dezember 2004 \nzu verpflichten, ihm - dem Kläger - eine weitere \nBeihilfe in Höhe von 50,00 EUR nebst Zinsen in \nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt - sinngemäß -, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten \nverwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet, hat keinen Erfolg. \n\n16\n\nDer angegriffene Beihilfebescheid des früheren Bundesamtes für Finanzen vom \n4. November 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe über 50,00 EUR \nzu seinen ihm und seiner berücksichtigungsfähigen Ehefrau im Jahr 2004 \nentstandenen Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen. Die Beklagte hat \nden mit den angegriffenen Bescheiden einbehaltenen Betrag zu Recht gemäß § 12 \nAbs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des \nBundesbeamtengesetzes (BBG) für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder \nTodesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der \nAufwendungen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 BhV) geltenden 28. Fassung vom 30. Januar \n2004 (GMBl. S. 379) von der dem Kläger zustehenden Beihilfe abgezogen.\n\n17\n\nGemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BhV mindert sich die Beihilfe um \neinen Betrag von 10,00 EUR je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je \nberücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von \nambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen. Das \nfrühere Bundesamt für Finanzen hat die dem Kläger zustehende Beihilfe in \nAnwendung dieser Vorschrift hinsichtlich der zur Abrechnung vorgelegten Belege \nNr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 11 und Nr. 15 jeweils um 10,00 EUR als Selbstbehalt für die \nInanspruchnahme von ärztlichen bzw. zahnärztlichen Leistungen in den ersten drei \nKalendervierteljahren des Jahres 2004 durch ihn und seine berücksichtigungsfähige \nEhefrau zu Recht gekürzt.\n\n18\n\nDie umstrittene Abzugsvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist nicht deshalb \nunanwendbar, weil die Beihilfenvorschriften des Bundes nach der jüngeren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als administrative Bestimmungen \nohne Rechtsnormcharakter nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen \nGesetzesvorbehalts genügen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 -\n 2 C 50.02 -, DVBl. 2004, S. 1420 ff.\n\n20\n\nDanach muss die Frage, ob und welche Leistungen der Dienstherr im Falle von \nKrankheit und Pflegebedürftigkeit erbringt, grundsätzlich durch ein Gesetz geregelt \nwerden. Denn die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, die Sicherung \neiner menschenwürdigen Existenz auch bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie die \nWahrung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts trotz laufender Aufwendungen \nfür die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit und \nHilflosigkeit sind Schutzgüter von Verfassungsrang. Der Dienstherr hat nach Art. 33 \nAbs. 5 des Grundgesetzes (GG) Vorkehrungen zu treffen, dass der \namtsangemessene Unterhalt des Beamten auch bei Eintritt besonderer finanzieller \nBelastungen bei Krankheits- und Pflegefällen nicht gefährdet wird. Zahlt er Beihilfen, \ndie die aus der Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzen, muss \ngewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet \nbleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der \nfür den Dienstherrn bestehende Spielraum bei der Bestimmung des Umfangs von \nBeihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden \nKosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie \nergänzender Beihilfe andererseits gebieten es, dass der parlamentarische \nGesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den \nerrichteten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernimmt. Andernfalls hätte es die \nExekutive in der Hand, das Maß der von dem Beamten erwarteten Beteiligung an \nden Kosten der medizinischen, zahnmedizinischen und pflegerischen Versorgung \nfestzulegen und dadurch das mit der gesetzlich festgelegten Besoldung und \nVersorgung erreichte Niveau unter Ausschluss des parlamentarischen Gesetzgebers \nabzusenken. Der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus \nArt. 33 Abs. 5 GG könnte so zunehmend ausgehöhlt werden.\n\n21\n\nSo das BVerwG, aaO., DVBl. 2004, S. 1420, \n1421 f.\n\n22\n\nTrotz des Defizits normativer Regelungen ist aber nach den Vorgaben des \nBundesverwaltungsgerichts ausdrücklich für eine Übergangszeit von der \nWeitergeltung der Beihilfenvorschriften auszugehen. Damit ist gewährleistet, dass die \nLeistungen im Falle der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach einem einheitlichen \nHandlungsprogramm erbracht werden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang \nin aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen geboten hat. Eine andere \nBetrachtung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem \nüberschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkommt.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, aaO., DVBl. 2004, S. 1420, \n1422.\n\n24\n\nDie Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstößt über die vorstehenden \nAusführungen zum Gesetzesvorbehalt hinausgehend nicht gegen höherrangiges \nRecht.\n\n25\n\nDie Abzugsvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verletzt nicht die in Art. 33 \nAbs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Das \ngegenwärtige Beihilfesystem ist kein Teil der verfassungsrechtlich geschuldeten \nAlimentation des (Ruhestands-)Beamten.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 \n- 2 BvF 3/88 -, DVBl. 1991, S. 201; und Beschluss \nvom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, ZBR \n2003, S. 203; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 \n- 2 C 36.02 -, DVBl. 2003, S. 1554, 1555, \nmwN.\n\n27\n\nEntscheidet sich der Dienstherr für ein „Mischsystem\" aus Eigenleistungen des \n(Ruhestands-)Beamten und Beihilfen, muss vor dem Hintergrund der in Art. 33 \nAbs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht als Grundlage für die Beihilfen gewährleistet \nsein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er \nauch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 \naaO., DVBl. 1991, S. 201, 202; und Beschluss vom \n7. November 2002 aaO., ZBR 2003, S. 203; \nBVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO.\n\n29\n\nDem (Ruhestands-)Beamten bleibt es grundsätzlich selbst überlassen, wie er die \nim Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft (Grundsatz \nder so genannten Vorsorgefreiheit). Der Dienstherr darf die Beihilfe, weil er sie als \neine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert hat, jedoch \nnicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. \nDas bedeutet aber nicht, dass er verpflichtet wäre, die Beihilfebestimmungen den \nKrankenversicherungsmöglichkeiten lückenlos anzupassen. Gewisse Friktionen und \nUngereimtheiten im Zusammenspiel zwischen Beihilfe und \nKrankenversicherungsleistungen hat der Beamte deshalb hinzunehmen, solange sie \nfür ihn nicht mit unzumutbaren Kosten oder Risiken verbunden sind.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 \naaO., DVBl. 1991, S. 201, 202; BVerwG, Urteil vom \n14. März 1991 - 2 C 44.88 -, ZBR 1991, S. 349.\n\n31\n\nVerfassungsrechtlich ist die Grenze der dem (Ruhestands-)Beamten zumutbaren \nBelastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der \namtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Namentlich wenn \nder (Ruhestands-) Beamte im Rahmen der Bestimmungen über die Beihilfen einen \nEigenbeitrag leisten muss, der weniger als 1 % seiner Jahresbezüge ausmacht, \nbleibt in aller Regel der amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO., \nDVBl. 2003, S. 1554, 1555 f.\n\n33\n\nNach diesen Maßstäben kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, \ndass dem Kläger infolge der Kürzungen seiner ihm zustehenden Beihilfe gemäß § 12 \nAbs. 1 Satz 2 BhV kein amtsangemessenen Lebensunterhalt mehr verbleibt. \nTatsächlich führten die Kürzungen über 50,00 EUR für die ersten drei Quartale des \nJahres 2004 im Streitfall nur zu einer auf diesen Zeitraum bezogenen Minderung der \nBeihilfe von 5,56 EUR pro Monat. Diese Belastung liegt unterhalb der soeben \nangeführten Grenze. Selbst wenn der Kläger und seine berücksichtigungsfähige \nEhefrau sämtliche in der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV aufgeführten \nKürzungsbeträge für die ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und \npsychotherapeutischen Leistungen für jedes Kalendervierteljahr über 30,00 EUR im \nJahr 2004 - in der Summe bei zwei Personen also in Höhe von 240,00 EUR - voll \nausgeschöpft hätten, läge die monatliche Eigenbelastung bei 20,00 EUR. Die \nbeschriebene Grenze wäre auch dann noch nicht überschritten. Denn als \nRuhestandsbeamter erhält der Kläger Versorgungsbezüge von seinem letzten \nAmtsstatus als Zollamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesG) in Höhe von \nüberschlägig 32.000 EUR jährlich. Für eine Überschreitung der Marke von einem \nProzent seiner Jahresbezüge ist angesichts dessen nichts ersichtlich.\n\n34\n\nSoweit der Kläger einwendet, ihm sei der Abzug nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV \ndeshalb nicht zumutbar, weil er als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen \nKrankenversicherung bereits die vollen Krankenversicherungsbeiträge erbringe, \ndringt er damit nicht durch. Denn er hat sich im Rahmen des Grundsatzes der \nVorsorgefreiheit selbst dafür entschieden, freiwilliges Mitglied der gesetzlichen \nKrankenversicherung zu werden und die Finanzmittel dafür aus der ihm zustehenden \nAlimentation aufzubringen. Die daraus folgende finanzielle Belastung hat ihm nicht \nsein Dienstherr, sondern vielmehr der Kläger sich selbst auferlegt.\n\n35\n\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstößt überdies auch nicht gegen das allgemeine \nGleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtliche \nGleichheitsgrundsatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und \nwesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Normgeber hat die \nGrenzen der ihm zustehenden Ge-\nstaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, \nwenn die Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der \nNatur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist - mit anderen Worten, wenn ein \nvernünftiger, einleuchtender Grund für die normative Differenzierung fehlt. Um den \nAnforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es nicht darauf an, ob im \nEinzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden \nwurde. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, aaO., \nDVBl. 2003, S. 1554, 1556, mwN.\n\n37\n\nSoweit Beamte und Versorgungsempfänger in verschiedenen Bundesländern \nnicht mit Selbstbehalten belastet werden, liegt darin keine Ungleichbehandlung \ngegenüber dem Kläger. Denn die Länder regeln ihre Beihilfeangelegenheiten in \neigener Kompetenz; ebenso ist der Bund nicht gehalten, seine Beihilfebestimmungen \nden Länderregelungen anzupassen. Der Kläger verkennt überdies, dass auch die \nBundesländer die Beihilfe nicht einheitlich ausgestaltet haben. Teilweise belasten sie \ndie Beihilfenempfänger weit mehr als der Bund seine Beamten und \nVersorgungsempfänger. So hätte sich der Kläger als Versorgungsempfänger auf der \nGrundlage der Gehaltsgruppe A 12 BBesG nach nordrhein-westfälischem Recht mit \n300,00 EUR jährlich an seinen Krankheitskosten zu beteiligen (vgl. § 12a Abs. 1 BVO \nNRW).\n\n38\n\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist schließlich auch nicht deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG \nunvereinbar, weil sich der Kläger als nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von der \nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreiter (Ruhestands-\n)Beamter freiwillig versichert hat und sowohl er als auch seine mitversicherte Ehefrau \nbereits bei ihren Arztbesuchen eine Praxispauschale nach § 28 Abs. 4 SGB V \nentrichtet haben. Als freiwillig Versicherter wird der Kläger bei Abzug der Beträge \nnach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV mit privat Versicherten gleich behandelt. Jedoch sind \ndie Unterscheide zwischen diesen (Ruhestands-)Beamtengruppen nicht so \ngewichtig, als dass der Kläger verfassungsrechtlich von der Anrechnung der \nAbzugsbeträge gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ausgenommen werden müsste.\n\n39\n\nBei einem Vergleich der beiden Gruppen ist entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht isoliert auf die Belastung durch die so genannte Praxisgebühr \nabzustellen. Denn bei der verfassungsrechtlichen Gleichheitsprüfung einer Regelung \nmit finanziellen Auswirkungen ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller \ntypischerweise zwischen den Vergleichgruppen auftretenden Unterschiede \nangebracht.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 \n- 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, S. 1, 8 (zur \nQuellensteuer).\n\n41\n\nDie Situation der Gruppe der nach § 9 SGB V freiwillig gesetzlich \nKrankenversicherten zeichnet sich dadurch aus, dass diese Krankenversicherung \ndas Krankheitsrisiko grundsätzlich vollständig, nicht nur zu einem bestimmten Anteil \nabdeckt (vgl. §§ 11 f. SGB V). Zudem erfasst ihr Schutz nicht nur die Person des \nfreiwillig Versicherten selbst, sondern unter den jeweiligen Voraussetzungen des \n§ 10 SGB V auch den Ehe- oder Lebenspartner sowie die Kinder. Die Leistungen der \ngesetzlichen Krankenversicherung erhalten ihre Mitglieder im Regelfall als Sach- \nbzw. Dienstleistungen (§ 2 SGB V), ohne dass sie die einzelnen Krankheits-, \nVorsorgemaßnahme- oder Arzneimittelkosten - abgesehen von bestimmten, aber \nimmer noch geringen Zuzahlungen - selbst auszulegen hätten. Die von den freiwillig \nVersicherten zu bezahlenden Beiträge müssen im Übrigen an ihre wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit anknüpfen (§ 240 SGB V).\n\n42\n\nDemgegenüber ist die typische Situation der beihilfekonform ergänzend privat \nVersicherten dadurch gekennzeichnet, dass sie nur eine für den nicht von der \nBeihilfe abgedeckten Teil des Krankheitsrisikos eine Versicherung abschließen \nmüssen. Diese stellt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf das \nindividuelle Risiko in Bezug auf (Vor-)Erkrankungen sowie Lebensalter ab. Eine \nprivate Krankenversicherung muss ferner für jedes Familienmitglied des Beamten \ngesondert abgeschlossen werden. Der privat Krankenversicherte muss weiterhin \ngegenüber dem jeweiligen Behandler die Behandlungskosten sowie notwendige \nHilfs- und Arzneimittel zunächst selbst bezahlen. Er kann erst im Nachhinein seine \nAufwendungen von seinem jeweiligen Kostenträger - Krankenversicherung \neinerseits, Beihilfestelle andererseits - nach Maßgabe der einschlägigen \nBestimmungen, ggf. unter Abzug von in den unterschiedlichen Systemen \nbestehender verschieden hoher Eigenanteilen, ersetzt erhalten.\n\n43\n\nWerden die Vor- und Nachteile insgesamt betrachtet, ergeben sich auch mit Blick \nauf die vom Kläger eingewendete „Doppelbelastung\" mit der so genannten \nPraxisgebühr keine gravierenden Nachteile für freiwillig gesetzlich versicherte \nBeamte. Denn je nach Alter, konkreter gesundheitlicher Situation und Familienstand \nkann die Zugehörigkeit des einzelnen Beamten zu der einen wie zu der anderen \nGruppe für ihn wirtschaftlich vorteilhafter sein. Die umstrittenen Abzugsbeträge \nbeeinflussen das jeweilige Ergebnis für die beiden Vergleichsgruppen nicht \ngravierend in die eine oder andere Richtung. \n\n44\n\nAußerdem ist zu beachten, dass die Zuordnung des jeweiligen (Ruhestands-\n)Beamten zu der einen wie zu der anderen Gruppe nicht vom Normgeber selbst \nvorgenommen wird. Es liegt nämlich in der Entscheidungsfreiheit eines jeden \nBeamten selbst, zu wählen, ob er im Hinblick auf sein Krankheitsrisiko im Rahmen \nder Eigenvorsorge allein auf die Beihilfeleistungen seines Dienstherrn vertraut, sich \nergänzend privat krankenversichert oder es aber demgegenüber - wie der Kläger - \nvorzieht, freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. \n\n45\n\nDa der Kläger bereits keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe über 50,00 EUR \nhat, kann er auch keine Prozesszinsen analog § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 des \nBürgerlichen Gesetzbuches von diesem Betrag beanspruchen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n48\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n49\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n50\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n51\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n52\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-13/13-k-86-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-01-13/13-k-86-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275155","retrieved":"2026-07-09 02:47:01.534350+00:00"}}