{"status":"available","doknr":"OLD275408","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1230.4L937.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-30","aktenzeichen":"4 L 937/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 10. \nOktober 2005 gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 5. Oktober 2005 (betreffend den Neubau eines Q. -\nEinzelhandelsmarktes auf dem Grundstück G1 in der Fassung des Bescheides des \nAntragsgegners vom 13. Dezember 2005 wird angeordnet. \n\n Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu \n1. jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\n Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer aus dem Tenor zu 1. ersichtliche Antrag ist nach den §§ 80, 80 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Antrag ist auch begründet, weil \ndas Aussetzungsinteresse der Antragsteller dem Interesse der Beigeladenen zu 1., \ndie ihr erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. Oktober 2005 \numgehend ausnutzen zu können, vorgeht. Denn bei der im vorliegenden Verfahren \nallein gebotenen summarischen Prüfung spricht nach gegenwärtiger Sach- und \nRechtslage viel dafür, dass der von den Antragstellern eingelegte Rechtsbehelf \nErfolg haben wird, weil das streitige Bauvorhaben gegen nachbarschützendes \nBaurecht verstößt. \n\n3\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen zu 1. ist mit den Festsetzungen des im Jahre \n1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 10 „Stadtmitte\" Teilplan C „E.---straße - \n1. Änderung - nicht vereinbar, soweit damit ein Teil des Baugrundstücks - ebenso wie \ndas Hausgrundstück der Antragsteller - als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen \nworden ist. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft \nBundesrechts nachbarschützende Funktion. Der auf die Bewahrung der Gebietsart \ngerichtete Schutzanspruch des Nachbarn geht über das Rücksichtnahmegebot \nhinaus; er besteht unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im \njeweiligen Einzelfall schon zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren \nBeeinträchtigung des Nachbarn führt. \n\n4\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September \n1993 - 4 C 28.91 -, Baurechtssammlung Band 55 Nr. 110. \n\n5\n\nDas auf die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit knapp \n1.100 qm Gesamtverkaufsfläche zielende Vorhaben widerspricht offensichtlich dem \nCharakter eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 der Baunutzungsverordnung \n(BauNVO); es kann insbesondere nicht nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise \nzugelassen werden. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. ist vielmehr nach § 11 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder in einem für großflächigen \nEinzelhandel vorgesehenen Sondergebiet zulässig. Dieser planungsrechtlichen \nAusgangssituation entsprechend hat die Beigeladene zu 2. den - am 21. September \n2005 als Satzung beschlossenen - vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 \n„Grundstück ehemalige Villa L. „ aufgestellt, mit dem der Standort des streitigen \nVorhabens als „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel\" festgesetzt worden ist. \nDieser Bebauungsplan kann indessen keine rechtliche Grundlage für die Zulassung \ndes Vorhabens bilden, weil nach gegenwärtigem Sachstand davon auszugehen ist, \ndass der Plan wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam ist. Dabei berücksichtigt \ndie Kammer, dass ein Bebauungsplan im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, \ndessen Gegenstand die Vollziehung einer auf dem Plan beruhenden \nBaugenehmigung ist, nur auf offensichtliche Mängel, die schon bei überschlägiger \nPrüfung erkennbar sind, zu untersuchen ist.\n\n6\n\n Ständige Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungs- \ngerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nvgl. nur den Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, \nJURIS Dok.-Nr. MWRE 288009822.\n\n7\n\nEin solcher offenkundiger Mangel liegt hier - bei summarischer Prüfung allerdings \nauch nur - insofern vor, als die Beigeladene zu 2. ihren Satzungsbeschluss \nbetreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 „Grundstück ehemalige \nVilla L. „ u.a. auf der Grundlage der im Aufstellungsverfahren vorgelegten \n„Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräuschsituation in der Nachbarschaft eines \nLebensmitteldiscounters in I. „ der Ing. C. & C1. aus November 2004 \ngefasst hat. Dass die Ergebnisse des Gutachtens in die Abwägungsentscheidung \neingeflossen sind, ist als selbstverständlich anzusehen, wird aber auch durch die \nVorlage Nr. 188 vom 31. August 2005, in der „auf die umfassende Abwägung im \nRahmen der Beratung zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ... vollinhaltlich \nverwiesen (wird)\" (vgl. S. 3 der Vorlage) manifestiert; denn in der den Beschluss zur \nÄnderung des Flächennutzungsplans betreffenden Vorlage Nr. 187 vom selben Tag \nwird auf den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen (vgl. \nS. 3 der Vorlage). \n\n8\n\nDie Verwertung des Gutachtens als Entscheidungsbasis begründet einen Fehler \nim Abwägungsvorgang und -ergebnis. Gemäß § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches sind \ndie öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot \nverlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass die öffentlichen und \nprivaten Belange berücksichtigt werden, die nach Lage der Dinge in die Abwägung \neinzustellen sind, dass die Bedeutung der Belange nicht verkannt wird und der \nAusgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zum \nobjektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. \n\n9\n\nDas Gutachten der Ing. C. & C1. aus November 2004 beruht auf der \nunzutreffenden Annahme, für das Wohnhaus der Antragsteller sei nach der Sechsten \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz \n(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 \n(GMBl S. 503) ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) für die Tagzeit zu beachten (vgl. \nNr. 2.2 des Gutachtens, S. 5). Da das Antragstellergrundstück innerhalb eines durch \nBebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiets liegt, ist nach Nr. 6.6 Satz 1 \ni.V.m. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm ein Tages-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) \nanzusetzen; eine Erhöhung des Richtwertes nach den für Gemengelagen geltenden \nGrundsätzen (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm) kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Der Wert \nvon 55 dB(A) wird aber durch den prognostizierten vorhabenbedingten Lärm - \nausgehend von der Gestalt des Vorhabens, das dem Aufstellungsverfahren \nzugrunde lag - eindeutig überschritten; selbst ohne Berücksichtigung von \nRuhezeitzuschlag und Geräuschvorbelastung liegt der im Gutachten ausgewiesene \nBeurteilungspegel für das Wohnhaus der Antragsteller bereits bei 58,6 dB(A) (vgl. Nr. \n4.5, S. 16 des Gutachtens). Da den Regelungen der TA Lärm zu entnehmen ist, \nwelches Maß an Lärm die Antragsteller hinzunehmen haben, \n\n10\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Beurteilung der \nZumutbarkeit der Lärmimmissionen gewerblicher Anlagen \nnur OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 3663/99 - \nmit weiteren Nachweisen,\n\n11\n\nhat die Beigeladene zu 2., indem sie auf das vorgelegte Gutachten abgestellt hat, \ndie Belange des Immissionsschutzes fehlerhaft gewichtet und ist aufgrund dessen zu \neiner Abwägungsentscheidung gekommen, die den erforderlichen verhältnismäßigen \nAusgleich aller zu berücksichtigenden Belange vermissen lässt. \n\n12\n\nSoweit der Antragsgegner seine auf der Grundlage des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans erteilte Baugenehmigung im Nachhinein dergestalt abgeändert hat, \ndass in der Folge von einer reduzierten Geräuschbelastung auszugehen ist (vgl. \nhierzu den Bescheid vom 13. Dezember 2005), führt dieser Umstand nicht zu einer \n„Heilung\" des der Beigeladenen zu 2. unterlaufenen Abwägungsfehlers.\n\n13\n\nUngeachtet dessen ist trotz der Änderung fraglich, ob das nunmehr genehmigte \nVorhaben den Anforderungen des Immissionsschutzes überhaupt entspricht. Denn \ndie Annahme der Ing. C. & C1. , es lasse sich - bezogen auf das Wohnhaus \nder Antragsteller - durch die Umplanung ein „Gesamtpegel von weniger als 53 dB(A) \nerreichen\" (vgl. die Stellungnahme vom 8. Dezember 2005, S. 3), beruht \noffensichtlich auf dem (bereits angesprochenen) Ausgangswert von 58,6 dB(A), bei \ndem seinerseits aber unberücksichtigt geblieben ist, dass ggf. Zuschläge für \nTageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm) und Vorbelastungen \n(vgl. Nr. 2.4 TA Lärm) zu beachten sind. In ihrem Gutachten aus November 2004 \nhaben die Ing. C. & C1. unter Einbeziehung der (von anderen gewerblichen \nParkflächen ausgehenden) Vorbelastung einen Gesamt-Beurteilungspegel von 59,6 \ndB(A) für das Wohnhaus der Antragsteller ermittelt (vgl. Nr. 5, S. 17 des Gutachtens). \nZuvor haben sie dargelegt, dass die für die Immissionspunkte berechneten \nBeurteilungspegel um bis zu 3,2 dB(A) zu erhöhen seien, sofern der \nRuhezeitzuschlag berücksichtigt werde, was jedoch nur notwendig sei, „wenn sich \ndie betroffenen Immissionspunkte in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet \nbefinden\" (vgl. Nr. 4.5, S. 16 des Gutachtens). Eben dies ist, soweit es das \nHausgrundstück der Antragsteller betrifft, nach der planungsrechtlichen Situation der \nFall. Ob der von dem modifizierten Vorhaben ausgehende Lärm den Antragstellern \nzuzumuten ist, stellt sich schon hiernach als offen dar. Hinzu kommt, dass die \nGutachter ausdrücklich davon abgesehen haben, den vorhabenbedingten \nParkverkehrslärm auf der Basis der Maximalwerte zu ermitteln, die für die \nBewegungshäufigkeit in der sog. Parkplatzlärmstudie (Schriftenreihe Heft 89 des \nBayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 4. Auflage 2003) angegeben sind (vgl. \nNr. 3.2, S. 7 des Gutachtens). Zwar kann von diesen Werten abgewichen werden, \netwa wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen \nvergleichbarer Märkte vorliegen. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 - 7 B 240/05 -. \n\n15\n\nMit dem pauschalen, nicht weiter substantiierten Hinweis darauf, die \nangenommene Zahl von Parkvorgängen pro Tag sei „bei anderen Märkten dieser \nGrößenordnung beobachtet\" worden (vgl. Nr. 3.2, S. 7 des Gutachtens), dürfte die \nerforderliche Prognosesicherheit indessen nicht gewährleistet sein. \n\n16\n\nLetztlich ist der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des (geänderten) \nVorhabens jedoch nicht weiter nachzugehen, da der Antrag - wie dargelegt - \njedenfalls aus anderen Gründen Erfolg hat. \n\n17\n\nIm Rahmen ihres Ermessens sieht die Kammer keine Veranlassung, über die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinaus einstweilige \nMaßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragsteller nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 \ni.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu treffen. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass ihre \nEntscheidung auch ohne eine solche Regelung Beachtung findet. Überdies ist nicht \naktenkundig geworden, dass die Beigeladene zu 1. mit der Ausführung ihres \nVorhabens überhaupt begonnen hat. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 \nVwGO. Da die Beigeladene zu 1. einen Sachantrag gestellt hat, konnten ihr - anders \nals im Falle der Beigeladene zu 2. - Kosten auferlegt werden. Etwaige \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nach Billigkeitsgründen nicht \nerstattungsfähig. \n\n19\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 52 \nAbs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. In Baunachbarverfahren, bei denen \nes um die Abwehr einer Beeinträchtigung von Wohngrundstücken geht, ist der \nStreitwert in der Hauptsache einem Rahmen zu entnehmen ist, der von 1.500,00 \nEUR bis 15.000,00 EUR reicht (vgl. den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG \nNRW, veröffentlicht u.a. in Baurecht 2003 S. 1883). Ausgehend von Art und Umfang \ndes streitigen Vorhabens und der Entfernung zum Grundstück der Antragsteller hält \ndie Kammer einen Streitwert von 8.000,00 EUR in der Hauptsache für angemessen. \nDieser Betrag ist aufgrund der Vorläufigkeit des anhängigen Verfahrens zu \nhalbieren.\n\n20\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n21\n\nGegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und der \nBeiladung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 5669818 Arnsberg) Beschwerde zum \nOberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung \nnicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, \n48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die \nBegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\n\n22\n\nBei der Einlegung der Beschwerde und vor dem Oberverwaltungsgericht muss \nsich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. \n\n23\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten des Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde \nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht \nüberschreitet. \n\n24\n\nDer Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst \nAbschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\n\n25\n\nDer Beschluss über die Beiladung ist nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nunanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-30/4-l-937-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-30/4-l-937-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275408","retrieved":"2026-07-09 02:47:22.690796+00:00"}}