{"status":"available","doknr":"OLD275518","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1222.3K2733.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"3 K 2733/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \r\neingestellt. \n\n\r\n\n\r\n\nEs wird festgestellt, dass der Feststellungsbescheid der Beklagten vom \r\n23. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1999 \r\nrechtswidrig gewesen ist und die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Antrag der \r\nKlägerin vom 8. März 1995 auf Ausweisung von 30 kardiologischen Betten in der \r\nFachabteilung Innere Medizin des N. im Krankenhausplan des Landes \r\nNordrhein-Westfalen neu zu bescheiden.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Aufnahme von 30 vollstationären Planbetten der \r\nFachrichtung Kardiologie in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen.\n\n\r\n\r\n3\n\nDie Klägerin ist Trägerin des N. in T1. (die ursprünglich ebenfalls \r\nals Klägerin aufgetretene Katholische Kirchengemeinde St.Q, T1. , ist nicht mehr \r\nTrägerin, sondern lediglich Gesellschafterin der gemeinnützigen Gesellschaft mit \r\nbeschränkter Haftung; letztgenannte wird daher in Übereinstimmung mit den \r\nvorgelegten Prozessvollmachten nunmehr als alleinige Klägerin angesehen). Dieses \r\nAllgemeinkrankenhaus der überörtlichen Versorgung liegt im Versorgungsgebiet 12, \r\ndas die Kreise T1. und V. sowie die Stadt I. mit ca. 912.000 Einwohnern \r\numfasst, und ist derzeit mit 5 hauptamtlich geführten Fachabteilungen und insgesamt \r\n238 Planbetten in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2001 \r\naufgenommen worden. Die Gesamtbettenzahl verteilt sich wie folgt:\n\n\r\n\r\n4\n\nChirurgie 100\r\n(davon: Gefäßchirurgie und Unfallchirurgie jew. 30) \r\nHNO-Heilkunde 18\r\nInnere Medizin 120\n\n\r\n\r\n5\n\nFerner verfügt es über 8 Intensivpflege- und 4 Infektionsbetten. \n\n\r\n\r\n6\n\nUnter dem 8. März 1995 beantragte die Klägerin, von den im seinerzeit \r\ngeltenden Krankenhausplan 1979 des Landes Nordrhein-Westfalen für die \r\nFachabteilung Innere Medizin in ihrem Krankenhaus ausgewiesenen 110 Betten 30 \r\nfür die Kardiologie auszuweisen. \n\n\r\n\r\n7\n\nAuf diesen Antrag hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 1998 \r\nfest, dass die beantragte Kardiologie nicht in den Krankenhausplan des Landes \r\nNordrhein-Westfalen aufgenommen werde, und führte zur Begründung im \r\nwesentlichen aus: Nach der Versorgungssituation im Versorgungsgebiet 12 sei ein \r\nBedarf für eine weitere kardiologische Abteilung nicht gegeben. In die \r\nBedarfsermittlung seien die kardiologischen Abteilungen des St. N1. -Hospitals \r\nI. , des Evangelischen Krankenhauses I. , des St. N1. -Hospitals M. sowie \r\ndes L. -Hospitals V. einbezogen worden. Diese Abteilungen seien zwar gut \r\nausgelastet, es seien jedoch noch freie Kapazitäten zu verzeichnen, so dass von \r\neinem Versorgungsdefizit nicht die Rede sein könne. \n\n\r\n\r\n8\n\nHiergegen richtete sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 23. Oktober \r\n1998, mit dem sie u.a. geltend machte, ihr Krankenhaus trage schon jetzt ganz \r\nerheblich zu der kardiologischen Versorgung im Kreis und darüber hinaus bei.\n\n\r\n\r\n9\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni \r\n1999 als unbegründet zurück. Sie führte ergänzend aus: Im Ist des \r\nKrankenhausplanes seien für das Versorgungsgebiet 12 drei kardiologische \r\nAbteilungen mit insgesamt 197 Betten ausgewiesen, woraus sich ein Verhältnis von \r\n4.630 Einwohnern auf ein kardiologisches Bett ergebe. Nach der mit Bescheid vom \r\n21. Mai 1999 erfolgten zusätzlichen Ausweisung einer Abteilung mit 35 Betten am \r\nL. -Hospital V. stehe für 4.036 Einwohner ein kardiologisches Bett zur \r\nVerfügung. Von einer schlechteren Versorgungslage als in strukturell vergleichbaren \r\nGebieten - etwa den angrenzenden Versorgungsgebieten 13 (das die Städte C. , \r\nE. und I1. umfasst), 14 (den F. -Kreis, den N2. Kreis und die Stadt \r\nI2. umfassend) sowie 15 (I-kreis) - könne keine Rede sein. Mit den nunmehr \r\ninsgesamt 226 Betten (N1. -Hospital I. : 40; Evangelisches Krankenhaus I. : \r\n51; St. N1. -Hospital M. : 100; L. -Hospital: 35) werde der tatsächlich \r\nvorhandene Bedarf an kardiologischen Leistungen im Versorgungsgebiet 12 gedeckt. \r\nUnter Berücksichtigung der Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplanes \r\nergebe sich für 1997 eine Bettenreserve von 26 Betten und für 1998 eine solche von \r\n16 Betten. Zuzüglich der neu ausgewiesenen Betten in V. bestünden genügend \r\nReserven, um auch die Patienten des Kreises T1. ortsnah versorgen zu können. \r\nDie für die Neuausweisung einer Abteilung u.a. erforderliche Bedarfsgerechtigkeit sei \r\ndaher vorliegend nicht gegeben. \n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klägerin hat am 27. Juli 1999 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie \r\nzunächst ihr Begehren auf Ausweisung 30 kardiologischer Betten an ihrem \r\nKrankenhaus weiter verfolgte. Sie trägt zur Begründung ergänzend u.a. vor: Ihr \r\nKrankenhaus sei leistungsfähig. Bereits seit 1988 würden Patienten mit \r\nkardiologischen Krankheitsbildern innerhalb der Allgemeinen Inneren Medizin \r\nqualifiziert versorgt. Alle modernen kardiologischen Untersuchungen - außer \r\nLinksherzkatheteruntersuchungen - würden durchgeführt. \n\n\r\n\r\n11\n\nDie Klägerin hat letztlich (nur noch) beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\nfestzustellen, dass der Feststellungsbescheid der \r\nBeklagten vom 23. September 1998 in der Gestalt \r\ndes Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 1999 \r\nrechtswidrig gewesen ist und die Beklagte verpflichtet \r\nwar, den Antrag auf Ausweisung von \r\n30 kardiologischen Betten in der Fachabteilung Innere \r\nMedizin des N. T1. im \r\nKrankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen \r\nneu zu bescheiden.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n15\n\nSie bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf ihre Ausführungen im \r\nWiderspruchsbescheid. \n\n\r\n\r\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \r\nVerfahrensakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \r\nverwiesen.\n\n\r\n\r\n17\n\n\r\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n18\n\nSoweit die Klägerin die Klage sinngemäß zurückgenommen hat, indem sie von \r\nihrem ursprünglichen Verpflichtungsantrag abgegangen ist und zuletzt nur noch \r\neinen Fortsetzungsfeststellungs(bescheidungs)antrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 \r\nund Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt hat, ist das Verfahren zur Klarstellung einzustellen. \r\n\n\r\n\r\n19\n\nIm Übrigen ist die Klage, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten der \r\nBerichterstatter anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen \r\nVerhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), zulässig und \r\nbegründet. \n\n\r\n\r\n20\n\nDas ursprüngliche Verpflichtungsbegehren hat sich nach Klageerhebung erledigt. \r\nZwischenzeitlich ist nämlich ein neuer Krankenhausplan, bekannt gemacht am \r\n27. Dezember 2001 (MBl. NRW 2002, 322), in Kraft getreten. Durch den neuen Plan \r\nist der Krankenhausplan vom 24. Oktober 1979 ersetzt und deshalb gegenstandslos \r\nsowie unwirksam geworden. \n\n\r\n\r\n21\n\nVgl. hierzu etwa: Bundesverwaltungsgericht \r\n(BVerwG), Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, \r\nNJW 1986, 796, und vom 30. April 1981 \r\n- 3 C 135.79 - Buchholz 4.5.1-74 zu § 8 KHG.\n\n\r\n\r\n22\n\nEine Aufnahme in den Krankenhausplan 1979 ist danach nicht mehr möglich, \r\nweshalb auch kein schutzwürdiges Interesse an einem hierauf gerichteten Antrag \r\nbesteht. \n\n\r\n\r\n23\n\nDieser Sachlage hat die Klägerin durch die Umstellung ihres Antrages Rechnung \r\ngetragen. Sähe man darin eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO, wäre diese \r\nwegen Sachdienlichkeit zulässig. Die ursprünglich zulässig als Verpflichtungsklage \r\nerhobene Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage auch im Übrigen zulässig. Die \r\nKlägerin hat insbesondere das erforderliche berechtigte Interesse an der nunmehr \r\nbegehrten Feststellung, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig waren und \r\ndie Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet gewesen ist. \r\nDieses folgt hier aus dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr. Nach \r\nden Äußerungen der Beklagtenvertreter in dem Erörterungstermin vor dem \r\nBerichterstatter würde die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Ausweisung von \r\n30 kardiologischen Betten in der Fachabteilung Innere Medizin ihres Krankenhauses \r\nim aktuellen Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit gleichlautender \r\nBegründung wie bisher ablehnen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der \r\nKlägerin richtet sich gerade darauf, dies zu vermeiden. \n\n\r\n\r\n24\n\nDie zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da \r\ndie angefochtenen Bescheide rechtswidrig gewesen sind und die Klägerin in ihren \r\nRechten verletzten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). Die \r\nBeklagte hat die Ablehnung der beantragten Aufnahme in den Krankenhausplan \r\n1979 ermessensfehlerhaft vorgenommen und wäre verpflichtet gewesen, den Antrag \r\nder Klägerin auf Ausweisung von 30 kardiologischen Betten in der Fachabteilung \r\nInnere Medizin ihres Krankenhauses im Krankenhausplan des Landes auszuweisen, \r\nneu zu bescheiden. \n\n\r\n\r\n25\n\nMaßgebliche Rechtsgrundlagen sind vorliegend die Bestimmungen der §§ 1, 8 \r\nAbs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der hier \r\nmaßgeblichen Fassung vom 5. Mai 2001 (durch das Gesetz zur Änderung des KHG \r\nund der Bundespflegesatzverordnung vom 27. April 2001, BGBl. I 772), die im \r\nZeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses Bestand hatte, und § 16 Abs. 1 \r\ndes Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom \r\n16. Dezember 1998 (GV NRW S. 696) in der seinerzeit geltenden Fassung. \n\n\r\n\r\n26\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den \r\nKrankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht \r\nkein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Vielmehr \r\nentscheidet gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bei einer notwendigen Auswahl zwischen \r\nmehreren geeigneten Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter \r\nBerücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger \r\nnach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der \r\nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Gemäß § 6 Abs. 1 KHG \r\nstellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne \r\nauf (im Land NRW obliegt dies gemäß § 13 Abs. 1 KHG NRW dem zuständigen \r\nMinisterium). Ziel des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 KHG \r\neine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, \r\neigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu sozial tragbaren \r\nPflegesätzen bzw. Entgelten. Mit diesen Zielen stimmen diejenigen des \r\nLandeskrankenhausgesetzes überein, wobei zusätzlich eine wohnortnahe bzw. \r\nortsnahe Versorgung der Bevölkerung angestrebt wird (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 4 \r\nSatz 1 KHG NRW). \n\n\r\n\r\n27\n\nBei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses \r\nin den Krankenhausplan ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren. In \r\nder ersten Entscheidungsstufe sind die Krankenhäuser zu erfassen, die für eine \r\nbedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in Betracht kommen und leistungsfähig \r\nsowie kostengünstig bzw. wirtschaftlich sind. Sollte die Gesamtzahl der Betten in \r\nsolchermaßen qualifizierten Krankenhäusern die benötigte Bettenzahl unterschreiten \r\noder jedenfalls nicht übersteigen, bedarf es keiner Auswahl unter diesen \r\nKrankenhäusern und sind sie alle in den Krankenhausplan aufzunehmen. In einem \r\nsolchen Fall hat der jeweilige Krankenhausträger grundsätzlich (ausnahmsweise) \r\neinen direkten Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in \r\nden Plan. Ist die Gesamtbettenzahl höher als die benötigte Zahl, ist auf der zweiten \r\nEntscheidungsstufe zwischen den mehreren zur Bedarfsdeckung geeigneten und \r\nauch im Übrigen qualifizierten Krankenhäusern auszuwählen. \n\n\r\n\r\n28\n\nWährend die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der \r\nBedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der vollen \r\ngerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens auf \r\nder zweiten Stufe zu treffende Entscheidung nur eingeschränkt richterlich zu \r\nüberprüfen, nämlich darauf, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt \r\nausgegangen ist, sie alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Gesichtspunkte \r\nberücksichtigt hat und sich dabei von sachgerechten, dem gesetzlichen Anliegen \r\nentsprechenden Erwägungen hat leiten lassen. In diesem Fall besteht ein Anspruch \r\ndes Krankenhausträgers auf fehlerfreie Auswahl unter den \r\nKonkurrenzkrankenhäusern. \n\n\r\n\r\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985, a.a.O., \r\nund vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW \r\n1987, 2318; ferner: Oberverwaltungsgericht für das \r\nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \r\n25. April 1996 - 13 A 6049/94 - und Beschluss vom \r\n7. September 2000 - 13 B 703/00 -.\n\n\r\n\r\n30\n\nDiese Grundsätze gelten entsprechend für die Feststellung der Aufnahme von \r\nTeilen (z.B. einer bestimmten Fachabteilung) eines Krankenhauses,\n\n\r\n\r\n31\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1996, \r\na.a.O.,\n\n\r\n\r\n32\n\nund sinngemäß auch für Entscheidungen über die vorliegend begehrte \r\nAusweisung von 30 kardiologischen Betten in der Abteilung Innere Medizin des \r\nKrankenhauses der Klägerin. \n\n\r\n\r\n33\n\nVoraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan \r\nist, wie ausgeführt, auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus \r\nbedarfsgerecht ist, d.h. geeignet, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen, sowie \r\nleistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich im Sinne des Krankenhausrechts \r\nist. Diese Begriffe betreffen Rechtsfragen. Sie mögen zwar inhaltlich unbestimmt \r\nsein, können jedoch unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Gesetzes \r\nausgelegt werden. Die Entscheidung hierüber besitzt weder einen \r\nhöchstpersönlichen Charakter noch erfordert sie besondere Fachkenntnisse der \r\nhierfür zuständigen Behörde. Sie kann - wie bereits ausgeführt - von dem Gericht in \r\nvollem Umfang nachvollzogen werden.\n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986, \r\na.a.O.\n\n\r\n\r\n35\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt ist das Krankenhaus der Klägerin von der \r\nBeklagten zu Unrecht als nicht bedarfsgerecht angesehen worden. \n\n\r\n\r\n36\n\nEin einen Aufnahmeanspruch geltend machendes Krankenhaus muss nach \r\nseinen objektiven Gegebenheiten - Fachrichtung, Konzeption, Ausstattung usw. - in \r\nder Lage sein, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, \r\nwenn ohne die Berücksichtigung der von dem zu beurteilenden Krankenhaus \r\nangebotenen Betten in seinem Einzugsbereich ein Bettenfehlbestand existiert. Zum \r\nanderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es („bloß\") \r\nneben bzw. gemeinsam mit anderen Krankenhäusern geeignet ist, den \r\nvorhandenen Bedarf zu decken. \n\n\r\n\r\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 \r\n- 13 B 1186/02 -. \n\n\r\n\r\n38\n\nFür die Frage der Bedarfsgerechtigkeit unerheblich ist nämlich, ob noch ein \r\nungedeckter Bettenbedarf besteht, d.h. die von dem Krankenhaus angebotenen \r\nBetten zusätzlich zu den von den schon den planaufgenommenen Krankenhäusern \r\nvorgehaltenen („vorhandenen\") Betten erforderlich sind. Nur bei einer solchen \r\nInterpretation des Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit haben „neu\" hinzutretende \r\nKrankenhäuser überhaupt eine Chance auf Aufnahme in den \r\nKrankenhausbedarfsplan, solange sich am Gesamtbedarf nichts ändert. Andernfalls \r\nkönnte mit dem bloßen Hinweis auf bereits bestehende Kapazitäten jeder \r\nNeubewerber verhindert werden. Das aber wäre mit der grundrechtlich verbürgten \r\nBerufsfreiheit nicht vereinbar. Die Berufsfreiheit eines die Aufnahme in den \r\nKrankenhausplan begehrenden Krankenhausträgers würde in verfassungswidriger \r\nWeise eingeschränkt, wenn das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit auf die Frage \r\neines derzeit ungedeckten Bedarfs reduziert würde und keine Prüfung der objektiven \r\nEignung zur Bedarfsdeckung stattfände.\n\n\r\n\r\n39\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \r\nBeschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW \r\n2004, 1648.\n\n\r\n\r\n40\n\nDaraus folgt, dass die Beklagte, selbst wenn sie zu Recht davon ausgegangen \r\nsein sollte, für die beantragte Aufnahme - weiterer - Betten in den Krankenhausplan \r\nbestehe mangels einer Unterversorgung mit Betten kein Bedarf, nicht schlicht die \r\nBearbeitung des von der Klägerin gestellten Antrags auf der Ebene der ersten \r\nEntscheidungsstufe abschließen durfte. Sie musste sich vielmehr weiterhin die Frage \r\nstellen, durch welches der leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäuser \r\n- dass das der Klägerin hierzu gehört, hat weder die Beklagte in Zweifel gezogen \r\nnoch ist es anderweitig ansatzweise erkennbar - der bestehende Bedarf gedeckt \r\nwerden sollte, und damit die nach einer Krankenhausanalyse unter Einschluss des \r\nKrankenhauses der Klägerin und einer zu treffenden Auswahlentscheidung. Das galt \r\nerst recht vor dem Hintergrund, dass einem anderen „Neubewerber\", dem L. \r\n-Hospital V. , noch mit Bescheid vom 21. Mai 1999 35 kardiologische Betten \r\nzugewiesen wurden. \n\n\r\n\r\n41\n\nDie von der Beklagten getroffene Entscheidung erweist sich mithin als defizitär \r\nund zugleich sachwidrig, da zu Unrecht auf der ersten Entscheidungsstufe unter \r\nHinweis auf die Bedarfsdeckung durch vorhandene Plankrankenhäuser \r\nabgeschlossen. Die Beklagte hat damit das ihr eingeräumte Ermessen auf der \r\nzweiten Entscheidungsstufe gar nicht ausgeübt. Dass eine auf der zweiten \r\nEntscheidungsstufe zu treffende Auswahlentscheidung der Beklagten nach § 8 \r\nAbs. 2 Satz 2 KHG aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls ausnahmsweise \r\nzwangsläufig zu Lasten des Krankenhauses der Klägerin ausfallen müsste, ist nicht \r\nersichtlich. \n\n\r\n\r\n42\n\nWird das von der Beklagten vorgenommene alleinige Abstellen auf das Fehlen \r\neines Zusatzbedarfs den dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätzen indes in \r\nkeiner Weise gerecht, war die vorgenommene Antragsablehnung rechtswidrig und \r\nverletzte die Klägerin in ihren Rechten. Im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden \r\nEreignisses (s.o.) wäre die Beklagte daher von der Kammer zur Neubescheidung zu \r\nverpflichten gewesen. Nach Erledigung hat die Klägerin den auch nur noch geltend \r\ngemachten Fortsetzungsfeststellungsanspruch, dass die Beklagte zur \r\nNeubescheidung verpflichtet gewesen wäre (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO \r\nanalog).\n\n\r\n\r\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 1 \r\nVwGO. \n\n\r\n\r\n44\n\nAbschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Streitwertfestsetzung bereits \r\nim Erörterungstermin vom 12. September 2005 erfolgt ist.\n\n\r\n\r\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-22/3-k-2733-99","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-22/3-k-2733-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275518","retrieved":"2026-07-09 02:47:31.454696+00:00"}}