{"status":"available","doknr":"OLD275610","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1220.10L968.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"10 L 968/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 2.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. November \n2005 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n17. Oktober 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordenen,\n\n4\n\nist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, \naber unbegründet. Die Statthaftigkeit des Antrages gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 \nVwGO folgt daraus, dass es sich nicht nur bei der Zwangsgeldandrohung, sondern \nauch bei der Aufforderung an den Antragsteller, unverzüglich Sorge dafür zu tragen, \ndass das Kind T3 fortlaufend und regelmäßig am Unterricht der zuständigen \nPflichtgrundschule „West\" in M1 oder einer anerkannten Ersatzschule \nteilnimmt, um einen Verwaltungsakt handelt, demgegenüber im Sinne des § 80 \nAbs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende \nWirkung auszuüben geeignet sind und demgegenüber in einem \nHauptsacheverfahren die Anfechtungsklage die zutreffende Rechtsschutzform wäre. \nDie hier im Streit stehende Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht erschöpft sich \nnämlich nicht in der bloß deklaratorischen Wiederholung der bereits in § 41 Abs. 1 \nund 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom \n15. Februar 2005 (GVBl. 2005, S. 113) für Eltern und Schülerinnen/Schüler \nkodifizierten Schulpflicht ohne eigenen Regelungsgehalt, vielmehr enthält sie einen \nkonkretisierenden individuellen eigenständigen Geltungsgrund und dient erkennbar \nals Grundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV NRW \nS. 156/SG NRW 2010). Auch geht die konkrete Aufforderung zur Erfüllung der \nSchulpflicht damit über die in § 41 Abs. 3 SchulG vorgesehenen pädagogischen (vgl. \n§ 41 Abs. 4 SchulG) Einwirkungsmöglichkeiten - \"Zum regelmäßigen Schulbesuch \nAnhalten\" und „Auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung \nMitverantwortlichen Einzuwirken\" - hinaus. Wie bereits der Wortlaut insoweit \nerkennen lässt, stellen diese Maßnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers den \nerzieherischen Maßnahmen im Schulordnungsrecht (vgl. § 53 Abs. 2 SchulG) \nvergleichbare Maßnahmen dar, die keine rechtsschutzrelevanten Schutzzonen \nberühren, weil ihnen in dem Gegensatz zu den Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 53 \nAbs. 3 SchulG) der Eingriffscharakter eines Verwaltungsaktes fehlt.\n\n5\n\nVgl.: Jülich/van den Hövel/Packwitz, Schulrechtshandbuch NRW, \nKommentar zum SchulG NRW mit Ratgeber und ergänzenden \nVorschriften, 2005, Anm. 3 zu § 53; Oeynhausen/Birnbaum, Schulrecht \nNRW, Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 344 ff.\n\n6\n\nDer Antrag ist (allerdings) unbegründet.\n\n7\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Einhaltung der Schulpflicht \ngenügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in \nden Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - ein solcher liegt hier vor - das besondere \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich \nzu begründen. Diese Pflicht soll die Behörde dazu zwingen, sich des \nAusnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage \ndes Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gemessen hieran ist die von der \nAntragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden. \nZur Begründung hat die Antragsgegnerin nämlich ausgeführt, dass es im besonderen \nöffentlichen Interesse und zugleich im überwiegenden Interesse des Kindes T3 des \nAntragstellers erforderlich sei, die unverzügliche ordnungsgemäße Erfüllung der \nSchulpflicht und einen geordneten Unterrichtsablauf sicherzustellen. Die Einhaltung \nder für alle schulpflichtigen Schülerinnen/Schüler bestehenden Schulbesuchspflicht \nsei im öffentlichen Interesse geboten, damit der Staat seinen Bildungs- und \nErziehungsauftrag durchsetze und diesem gerecht werden könne. Ein weiteres \nHinauszögern des Schulbesuches müsse vermieden werden. Eine Gefährdung und \nBeeinträchtigung des Elternrechts sei hiermit nicht verbunden, da die familiäre \nErziehung durch die Eltern nicht betroffen werde. Diese Ausführungen lassen \nerkennen, dass die Antragsgegnerin dem Zweck der Vorschrift entsprechend bei \nBeachtung des grundsätzlichen Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen \nVollziehung ein konkretes erhebliches Vollzugsinteresse einzelfallbezogen \nhinreichend begründet hat.\n\n8\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Vollzugsinteressen fällt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts zuungunsten des Antragstellers aus, denn sowohl die \nAufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht als auch die Zwangsgeldandrohung sind \noffensichtlich rechtmäßig, was in der Regel für ein überwiegendes öffentliches \nVollzugsinteresse spricht. Gesichtspunkte, die gebieten, ausnahmsweise gleichwohl \nvon einem Überwiegen des Privatinteresses, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen \nverschont zu bleiben, auszugehen, sind vom Antragsteller im Rahmen dieses \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorgetragen worden noch sonst \nersichtlich.\n\n9\n\nDie Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht und die Androhung eines \nZwangsgeldes begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n10\n\nDie Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht mit Verwaltungsaktcharakter \nfindet die wegen des Prinzips des Gesetzesvorbehalts erforderliche \nErmächtigungsgrundlage bei verfassungskonformer Auslegung in § 41 Abs. 3 und 4 \nSchulG i. V. m. der gemäß § 131 SchulG bis auf Weiteres geltenden Regelung unter \nOrdnungsziffer 3.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 27. November \n1979 \n- GABl. NW. S.553 - (Bass 12-51 Nr. 5). Gemäß § 41 Abs. 3 SchulG sind \nLehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Schulpflichtige, \ndie ihre (gesetzliche) Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch \nanzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung \nMitverantwortlichen einzuwirken. Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. SchulG können die \nSchulpflichtigen auf Ersuchen der Schule von der für den Wohnsitz oder \ngewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise \nzugeführt werden, wenn die vorgenannte pädagogische Einwirkung erfolglos bleibt. \nDafür gelten gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. SchulG die Vorschriften des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nüber die Anwendung des unmittelbaren Zwanges. Als Maßnahmen bei Nichterfüllung \nder Schulpflicht sind in dem vorgenannten Runderlass des Kultusministeriums vom \n27. November 1979 Beratung (3.1), erzieherische Einwirkung (3.2) sowie (3.3) \nOrdnungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 ASchO (jetzt: § 53 Abs. 1 und 3 SchulG) \nfür den Fall, dass eine erzieherische Einwirkung nicht ausreicht, vorgesehen. \nHinsichtlich der Einwirkung der Schule gemäß § 18 SchpflG (jetzt: § 41 Abs. 3 \nSchulG) ist unter Ordnungsziffer 3.4 bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten \nschulpflichtiger Schülerinnen und Schüler für den Fall, dass die vorgenannten \nMaßnahmen nicht ausreichen, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, durch \nSchreiben mit Postzustellungsurkunde auf ihre Verpflichtung nach § 16 SchpflG \n(jetzt: § 41 und 42 SchulG), für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen, \nhinzuweisen und aufzufordern sind, die Schülerin oder den Schüler zum \nSchulbesuch zu veranlassen. Gleichzeitig ist danach darauf hinzuweisen, dass die \nzwangsweise Zuführung gemäß § 19 SchpflG (jetzt: § 41 Abs. 4 SchulG) erfolgt, falls \ndie oder der Schulpflichtige nicht innerhalb von 3 Unterrichtstagen nach Zustellung \ndes Schreibens ihrer oder seiner Teilnahmepflicht nachkommt. Außerdem wird \ndanach auf die Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens \ngemäß § 20 SchpflG (jetzt: § 126 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2, 3 SchulG) aufmerksam \ngemacht. \n\n11\n\nZwar ist danach, ausgehend vom bloßen Wortlaut des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG, \ndie hier im Streit befindliche Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht in Form eines \nVerwaltungsaktes als Grundverwaltungsakt für die Androhung eines Zwangsgeldes \ngemäß §§ 55 Abs. 2, 56, 60 und 63 VwVG NRW nicht vorgesehen. Wie bereits \nausgeführt, beinhalten die Begriffe „Zum regelmäßigen Schulbesuch Anhalten\" und \n„Auf die Eltern der schulpflichtigen Kinder Einzuwirken\" Maßnahmen, die \n- vergleichbar den erzieherischen Maßnahmen im Schulordnungsrecht - noch keine \nrechtsrelevanten Schutzzonen berühren, weshalb ihnen im Gegensatz zu den \nOrdnungsmaßnahmen der Eingriffscharakter und damit der Charakter als \nVerwaltungsakt fehlt. Indes ist die Vorschrift des § 41 Abs. 3 SchulG unter \nBerücksichtigung des Regelungskontextes in § 41 Abs. 4 SchulG bei Beachtung \nauch des Prinzips des Vorbehalts des Gesetzes in verfassungskonformer Auslegung \ndahin zu verstehen, dass § 41 Abs. 3 und 4 SchulG über den bloßen Wortlaut hinaus \nauch zur Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht in Form eines (Grund-\n)Verwaltungsaktes im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW für die Androhung eines \nZwangsgeldes ermächtigt.\n\n12\n\nSo im Ergebnis auch: Oeynhausen/Birnbaun aaO Rdnr. 270 und 273; \nMinten, \nSchulverwaltung NRW Nr. 4/2005, S. 123, Jülich/van den Hövel/Packwitz \naaO Rdnr. 12.\n\n13\n\nDer verfassungskonformen Auslegung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus bis \nzur Grenze von Sinn und Zweck der Vorschrift bedarf es, weil der Hinweis in § 41 \nAbs. 4 Satz 1 2. Hs. SchulG auf die Geltung der Vorschriften des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes insoweit keine gesetzliche Ermächtigung \nbewirkt, denn § 55 Abs. 1 VwVG NRW ermächtigt nicht zum Erlass des \nGrundverwaltungsaktes im sogenannten gestreckten Vollstreckungsverfahren, \nsondern setzt die sondergesetzliche Ermächtigung voraus. Darüber hinaus bezieht \nsich dieser Geltungshinweis vom Wortlaut her nur auf die im Satz zuvor genannte \nzwangsweise Zuführung („dafür\"). Ebenso wenig ist dem Prinzip des \nGesetzesvorbehalts dadurch genügt, dass § 41 Abs. 3 SchulG in materiell-rechtlicher \nHinsicht bei Beachtung der gesetzlich normierten Einhaltung der Schulpflicht für \nEltern und Schülerinnen/Schüler die Aufforderung zum Einhalten der Schulpflicht \nüber bloßes Anhalten und Einwirken hinaus intendiert. Die Ermächtigung zum Erlass \nvon Verwaltungsakten kann sich nämlich (grundsätzlich) nicht allein aus Sinn und \nZweck der die Handlungsbefugnis aussprechenden Gesetzesnorm ergeben. Gesetze \nsehen vielmehr ausdrücklich vor, wann die Verwaltung durch Verwaltungsakt tätig \nwerden darf. Dabei finden sich in den Gesetzen Begriffe wie Verfügung, Bescheid, \nAnordnung, Maßnahme, Entscheidung, Beschluss usw.. Soweit jedoch das Gesetz \nüber die Handlungsform nichts aussagt, ist es bedenklich, sie allein unter Bezug auf \ndie Funktionsadäquanz und Effizienz in die Befugnisnorm hinein zu interpretieren, \ndenn damit wird wiederum letztlich aus dem Begriff der vollziehenden Gewalt eine \nDurchbrechung des Gesetzesvorbehalts begründet. Auch ist ein eigenständiger \nEingriff durch die Handlungsform des Verwaltungsakts darin zu sehen, dass sich die \nVerwaltung mit dem Erlass eines Verwaltungsakts selbst einen Volltreckungstitel \nschafft und dem Bürger die Widerspruchs- und Prozesslast auferlegen kann.\n\n14\n\nVgl.: Erichsen in Erichsen, Allg. VerwR. 10. Auflage, § 15 Rdnr. 4 \nm. w. Nachw. aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n15\n\nDie verfassungskonforme Auslegung des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG gebietet \nallerdings ausnahmsweise die Auslegung der Vorschrift dahin, dass die zuständige \nBehörde über den Wortlaut hinaus auch ermächtigt ist, die Aufforderung zur \nBeachtung der Schulpflicht in der Handlungsform des Verwaltungsaktes \nvorzunehmen.\n\n16\n\nFolgt man der o. g. Auffassung des Gerichts nämlich nicht und geht man bei der \nAuslegung des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG davon aus, dass die Grundsätze der \nGewaltenteilung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung herkömmlicherweise nicht \ngebieten, dass die Verwaltung auch für die Art und Weise ihres Vorgehens, \ninsbesondere für das Handeln durch Verwaltungsakt, stets einer gesetzlichen \nErmächtigung bedarf,\n\n17\n\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. September \n1967 \n- 2 C 37.67 - in: BverwGE, 28, S. 1 (9),\n\n18\n\noder ist man der Auffassung, dass die Befugnis der Verwaltung, \nRechtsbeziehungen ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dazu einseitig \nund verbindlich zu regeln, auch auf einem allgemeinen Rechtsgrundsatz beruhen \nkönne, \n\n19\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 10.65 - in: BVerwGE \n21, S. 270 (272 f),\n\n20\n\noder vertritt man die Meinung, dass der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes \nallgemein nur für den Inhalt des Verwaltungshandels gelte, nicht aber für die \nHandlungsform und die grundsätzliche Möglichkeit der Verwaltung, kraft hoheitlicher \nGewalt tätig zu werden, die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt beinhalte, \n\n21\n\nvgl.: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflg. § 10 Rdnr. 5 \n(S. 240),\n\n22\n\nso ist diese jedenfalls vertretbare Auslegung der streitentscheidenden Norm \nvorliegend gleichwohl geboten. Die ebenfalls mögliche Auslegung, dass die \nAufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht durch Verwaltungsakt als \nGrundverwaltungsakt für die Vollstreckung eines Zwangsgeldes nicht vorgesehen \nsei, weil der gesetzlich normierte Maßnahmenkatalog zur Durchsetzung der \nSchulpflicht in Form von „Zum regelmäßigen Schulbesuch Anzuhalten\" und „Auf die \nMitverantwortlichen Einzuwirken\" und sodann im Falle der Erfolglosigkeit dieser \nMaßnahmen in Form der zwangsweisen Zuführung durch eine zuständige \nOrdnungsbehörde auf Betreiben der Schule mit der weiteren Möglichkeit der \nDurchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens abschließend („numerus \nclausus\") zu verstehen sei, ist nach Auffassung der Kammer nämlich mit dem \nVerfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) nicht vereinbar. Die \nForderung verfassungskonformer Auslegung verlangt allerdings im Falle mehrerer, \ndem Wortsinn und dem Kontext nach möglicher Auslegungen derjenigen den Vorzug \nzu geben, bei der die Norm, an den Verfassungsprinzipien gemessen, Bestand \nhaben kann.\n\n23\n\nVgl.: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3., völlig neu \nbearb. Auflg. (1975) S. 329 ff (334).\n\n24\n\nEine Norm ist demnach nur dann für nichtig zu erklären, wenn keine nach \nanerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare \nAuslegung möglich ist. Dies ist hier nicht der Fall.\n\n25\n\nVersteht man allein ausgehend vom Wortlaut die Regelungen in § 41 Abs. 3 und \n4 SchulG dahin, dass sich der Schulleiter zur Durchsetzung der Schulpflicht zunächst \nlediglich auf die Möglichkeit des „Anhaltens\" gegenüber den Schulpflichtigen und \n„Einwirkens\" gegenüber den Eltern als Maßnahmen unterhalb der Handlungsform \ndes Verwaltungsaktes beschränken muss und er sodann im Falle der Erfolglosigkeit \ndieser „pädagogischen Einwirkungen\" (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG) quasi \nübergangslos auf die zwangsweise Zuführung des Schülers, der Schülerin durch die \nzuständige Ordnungsbehörde im Wege eines Amtshilfeersuchens zu verweisen wäre \nund ihm darüber hinaus allein noch die Möglichkeit der Durchführung eines \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens verbliebe, so wäre diese Auslegung auch bei \nBeachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mit dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit vereinbar.\n\n26\n\nVgl.: Birnbaum/Oeynhausen, aaO. S. 94/95; Minten, aaO. S. 123.\n\n27\n\nDer im Grundgesetz verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aller staatlichen \nEingriffe in Rechte des Bürgers verlangt, dass zunächst das mildeste \nerfolgversprechende Zwangsmittel angewandt werden muss. Ergeben die \nMaßnahmen des Anhaltens und Einwirkens im Sinne des § 41 Abs. 3 SchulG im \nHinblick auf die Durchsetzung der Schulpflicht keine Wirkungen, so ist danach vor \nder zwangsweisen Zuführung schulpflichtiger Kinder zur Schule der hier \neingeschlagene Weg der Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht durch \nVerwaltungsakt als Grundverwaltungsakt für die ebenfalls zu verfügende \nZwangsgeldandrohung als milderes Mittel zu beschreiten. Die Möglichkeit der \nzwangsweisen Zuführung minderjähriger Kinder muss nämlich bei Beachtung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesichts der gravierenden Auswirkungen für \ndie Betroffenen die ultima ratio darstellen, weil die zwangsweise Zuführung nach \nzutreffender Ausführung von Minten (aaO. S. 123) „eine schlimme, traumatisierende \nErfahrung für die Kinder ist, die keinesfalls beliebig wiederholt werden kann, und weil \naus dem gleichen Grunde auch regelmäßig von Eingriffen auf der Sorgerechtsebene \nabgesehen wird\".\n\n28\n\nErgibt demnach die verfassungskonforme Auslegung, dass § 41 Abs. 3 und 4 \nSchulG auch zur Aufforderung der Einhaltung der Schulpflicht gegenüber den Eltern \nvon schulpflichtigen Schülern/Schülerinnen in Form eines Verwaltungsaktes \nermächtigt, so sind auch die insoweit erforderlichen formellen und materiellen \nVoraussetzungen erfüllt. \n\n29\n\nZuständig für diese Regelung ist nach dem Gesetz der Schulleiter, nicht das \nSchulamt als untere Schulaufsichtsbehörde. Auch ist hier dem Erfordernis der \nvorherigen Anhörung nach § 28 VwVfG NRW genügt. Diese Vorschrift bezieht sich \nnur auf Tatsachen und nur auf solche, die für die Entscheidung erheblich sind. \nHiervon ausgehend hat der Antragsteller vor Erlass des angefochtenen \nVerwaltungsaktes hinreichend Möglichkeit gehabt, sich zu der beabsichtigten \nMaßnahme zu äußern. Der Verwaltungsakt ist mit seinem wesentlichen Inhalt bereits \nGegenstand eines Verwaltungsaktes durch das Schulamt des N. Kreises und \ndamit Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 10 L 288/05 des \nerkennenden Gerichts gewesen. Im Rahmen jenes Verfahrens hat der Antragsteller \nbereits hinreichend Gelegenheit gehabt und diese genutzt, zu seiner Verpflichtung \nzur Schulpflicht durch Verwaltungsakt und der darauf aufbauenden \nZwangsgeldandrohung Stellung zu nehmen. Einer wiederholenden vorhergehenden \nAnhörung vor Erlass des hier streitigen Verwaltungsaktes durch die Antragsgegnerin \nbedurfte es daher nicht.\n\n30\n\nDie Aufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht ist auch in materiell-rechtlicher \nHinsicht bei besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nnicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist in ihrer Begründung erkennbar vom \nSinn und Zweck des § 41 SchulG ausgegangen. Die am 19. Februar 1996 geborene \nTochter T3 des Antragstellers kommt der gesetzlichen Schulpflicht nachhaltig aus \nprinzipiellen religiösen Gründen ihrer Eltern nicht nach. Ein Anspruch auf Befreiung \nvom Besuch einer öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten \nErsatzschule steht dem Antragsteller und seiner Frau, der Antragstellerin in dem \nParallelverfahren 10 L 964/05 allerdings nicht zu. Insoweit wird zur Begründung \nBezug genommen auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Urteil \nvom 18. Februar 2004 (10 K 1358/02). Soweit sich der Antragsteller und seine Frau \nals evangelische bibelgläubige Christen allgemein auf christlich-ideologische \nGrundlagen zur generellen Verweigerung des Besuchs einer öffentlichen Schule \ndurch ihre Kinder berufen und sie sich durch die Verweigerung der beantragten \nBefreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule in ihren \nGrundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG verletzt sehen, wird \n(nochmals) auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem \nBeschluss vom 29. April 2003 (1 BvR 436/03 - in: Schulrecht 2004, S. 10/11) Bezug \ngenommen. Darin führt das Gericht aus, dass die Pflicht zum Besuch der staatlichen \nGrundschule dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen \nErziehungsauftrags diene und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich \nsei. Dieser Auftrag richte sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auf \ndie Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem \nGanzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in \neiner pluralistischen Gesellschaft teilhaben können sollten. Es könne zutreffen, dass \ndie Beschränkung des staatlichen Erziehungsauftrages auf die regelmäßige Kontrolle \nvon Durchführung und Erfolg eines Heimunterrichts zur Erreichung des Ziels der \nWissensvermittlung ein milderes und insoweit auch gleich geeignetes Mittel \ndarstellen könne. Doch könne es nicht als eine Fehleinschätzung angesehen werde, \ndie bloße staatliche Kontrolle von Heimunterricht im Hinblick auf das Erziehungsziel \nder Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz nicht als gleich wirksam \nzu bewerten. Denn soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, \ngelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der \nMehrheit abweichenden Überzeugung könne effektiv nur eingeübt werden, wenn \nKontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen \nAuffassungen nicht nur gelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit dem \nregelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrungen seien. Die mit der \nPflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule verbundenen Eingriffe in die \ngenannten Grundrechte stünden auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem \nGewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und \ndie hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten ließen. Die Allgemeinheit \nhabe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder \nweltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften\" entgegenzuwirken und \nMinderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setze dabei nicht nur \nvoraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche \nMinderheiten nicht ausgrenze, sie verlange vielmehr auch, dass diese sich selbst \nnicht abgrenzten und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht \nverschlössen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeute der Dialog mit \nsolchen Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben \nund zu praktizieren, sei wichtige Aufgabe schon der Grundschule. Das \nVorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer \nKlassengemeinschaft könne die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als \neiner Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig \nfördern. Die dabei infolge der Schulbesuchspflicht auftretenden Beeinträchtigungen \ngrundrechtlicher Freiheiten seien für die Betroffenen zumutbar, weil die Schwere \ndieser Beeinträchtigungen durch Pflichten zur Rücksichtnahme auf abweichende \nreligiöse Überzeugungen und durch die verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme \nder Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder innerhalb wie vor allem außerhalb der \nSchule soweit abgemildert werde, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern wie \nSchüler nicht überschritten werde. Dabei komme in der zuerst genannten Hinsicht \n- von der Möglichkeit abgesehen, im Einzelfall auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 \nGG auf eine den religiösen Vorstellungen und Bindungen der Betroffenen Rechnung \ntragende Privatschule auszuweichen - der Verpflichtung der staatlichen Schulen zu \nNeutralität und Toleranz besonderes Gewicht zu. Diese Verpflichtung stelle bei \nstrikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und \nGewissenskonflikte nicht entstünden und eine Indoktrinierung der Schüler auf dem \nGebiet der Sexualerziehung unterbleibe. Sie nehme dem Staat vielmehr auch die \nPflicht, in der Schule durch seine Eltern aktiv auf die Übung von Toleranz gegenüber \nMitmenschen hinzuwirken, die weltanschauliche Minderheitenpositionen verträten. \nDie mit dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontration mit den \nAuffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten \npluralistischen Gesellschaft sei den Beschwerdeführern trotz des Widerspruchs zu \nihren eigenen religiösen Überzeugungen zuzumuten. Die angegriffenen \nEntscheidungen seien verfassungsrechtlich auch unter Gleichheitsgesichtspunkten \nnicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG werde nicht dadurch verletzt, dass die \nBeschwerdeführer hinsichtlich der Pflicht zum Besuch der Grundschule ebenso \nbehandelt würden wie Angehörige der Bevölkerungsmehrheit, die durch die \nSchulerziehung nicht in einen Widerspruch zu ihren Glaubensüberzeugungen \ngebracht würden. Die allgemeine Schulpflicht und die Versagung einer Befreiung von \nder genannten Schulpflicht dienten der Umsetzung des staatlichen \nErziehungsauftrags und knüpften nicht, wie es für Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG \nerforderlich wäre, an religiöse Überzeugungen an. Zwischen „Schulverweigerern\" aus \nreligiösen Gründen und nicht schulbesuchspflichtigen Kindern und Personen, die aus \nberuflichen Gründen einen festen Wohnsitz nicht hätten, bestünden Unterschiede \nvon solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung gemäß \nArt. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen könnten. Während für die erste Personengruppe der \nmit der Schulbesuchspflicht verbundene Grundrechtseingriff als zumutbar angesehen \nwerden könne, sei dies jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Teilnahme der \nKinder von Personen mit berufsbedingt ständig wechselnden Aufenthalten am \nstaatlichen Schulunterricht nur durch eine Trennung der Eltern und Kinder erreicht \nwerden könne.\n\n31\n\nIn diesem Sinne auch: VG Schleswig, Urteil vom 28. Juli 1999 -\n 9 A 332/97 -\nin: SchulR. 2001, 202; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juni \n2002 - 9 S 2441/02 -, NVwZ-RR 02, 561 ff; VG Braunschweig, Urteil vom\n17. Dezember 2003 - 6 A 568/02 - in: SchulR. 2005, 32; OVG Bremen,\nBeschluss vom 28. Januar 2004 - 1 S 21/04 - in: NorDÖR 2004, 110; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 1 Bf 25/04 -, JURIS\nMWRE 118430400.\n\n32\n\nDem schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Darüber \nhinausgehende Gesichtspunkte hat der Antragsteller im Rahmen dieses \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorgetragen.\n\n33\n\nHiervon ausgehend begegnet auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe \nvon 500,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Einhaltung der \nSchulpflicht offensichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Diese Verfügung beruht auf \n§§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Ziff. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Im Hinblick auf die nicht \nzu beanstandende Anordnung der sofortigen Vollziehung ist die Aufforderung zur \nEinhaltung der Schulpflicht als Grundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 \nVwVG NRW vollziehbar. Die Androhung des Zwangsgeldes erfolgte schriftlich, mit ihr \nwurde dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung \nbestimmt. Auch genügt die Androhung des Zwangsgeldes dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 bis 3 VwVG NRW. Die Androhung des \nZwangsgeldes steht zu dem zu erreichenden hochrangigen Zweck in einem \nangemessenen Verhältnis (§ 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Auch hat die \nAntragsgegnerin das mildeste Mittel bestimmt, das zur Erreichung des Ziels für den \nAntragsteller am wenigstens beeinträchtigend ist. Insoweit hat sie zutreffend \nausgeführt, dass die Ersatzvornahme und zwangsweise Zuführung eines \nschulpflichtigen Kindes zur Schule nach § 42 Abs. 4 SchulG insbesondere für \nGrundschüler eine erhebliche psychische Belastung darstellen könne, weil die Kinder \ndurch Vollzugsdienstkräfte der Stadt, gegebenenfalls auch unter polizeilicher \nAmtshilfe, der Schule zugeführt würden. Diese psychische Belastung sei vermeidbar, \nwenn als Vollstreckungsgegner im vorliegenden Falle nicht die Tochter des \nAntragstellers - wie in § 41 Abs. 4 SchulG vorgesehen -, sondern die Eltern in die \nPflicht genommen würden. Vollstreckungsgegner im Falle der Androhung eines \nZwangsgeldes seien die Eltern, auf die eingewirkt werden solle mit der Maßgabe, \ndass diese ihre Kinder veranlassten, zur Schule zu gehen. Deshalb sei bei \nAbwägung aller Umstände unter Einhaltung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit das jetzt angedrohte Zwangsgeld gegen die \nErziehungsberechtigten im Verhältnis zur Ersatzvornahme das zunächst tunlichere \nund verhältnismäßigere Mittel, es habe insofern Vorrang vor der Ersatzvornahme \nbzw. zwangsweisen Zuführung gemäß § 63 Abs. 3 VwVG NRW. Diese Ausführungen \nsind rechtlich zutreffend und lassen eine nach Auffassung des erkennenden Gerichts \nverfassungskonforme Auslegung des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG erkennen.\n\n34\n\nNeben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der beiden angefochtenen \nRegelungen ergibt (allerdings) auch die sog. offene, nicht an den Erfolgsaussichten \neines möglichen Klageverfahrens orientierte Folgenbetrachtung ein Überwiegen des \nöffentlichen Vollzugsinteresses. Dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, bis zu \neiner möglichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren der gesetzlichen \nSchulpflicht durch die fortlaufende und regelmäßige Teilnahme seiner Tochter \nT3 am Unterricht der zuständigen Pflichtgrundschule zu entsprechen, ist dem \nGericht nicht erkennbar. Auch ist dem Gericht nicht erkennbar, dass der fortlaufende \nund regelmäßige Besuch der zuständigen Pflichtgrundschule für die Schülerin mit \nerheblichen, nicht hinnehmbaren psychischen oder physischen Folgen verbunden \nwäre. Es ist durch den Antragsteller nicht vorgetragen und dem Gericht auch sonst \nnicht erkennbar, dass die Tochter des Antragstellers nur im Wege des sog. \n„Homeschooling\" zu einem gesunden, mit sozialer und staatbürgerlicher Kompetenz \nausgestatteten Menschen heranreifen kann und dies durch den Besuch der \nzuständigen Pflichtgrundschule ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist es für die \nEinübung sozialer Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, die gelebte \nToleranz und die Einübung von Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung \nerforderlich, dass schulpflichtige Schüler möglichst ausnahmslos und \nschnellstmöglich ihrer Schulpflicht entsprechen. Dass dies auch für die Tochter des \nAntragstellers gilt, zeigt die Begründung in dem Berufungszulassungsantrag vom \n29. März 2004 (10 K 1358/02), wonach es für Christen eine Toleranz der Sünde in \nder Form des Gutheißens oder sogar Mitmachens nicht gebe, dies unzumutbar, \nunerträglich und vernichtend sei, weil es Gewissenlosigkeit abverlange und die vom \nBundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe wie „Neutralität des Staates in der \nSchule\", „Pluralität der Gesellschaft\", „Säkularisierung\" ferner „christlich-ideologisch\" \nund „fundamentaler christlicher Absulutheitsanspruch\" selbst in Frage gestellt \nwerden.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes und ist hinsichtlich der Aufforderung zur Einhaltung der \nSchulpflicht mit der Hälfte des Regelwertes und hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung mit der Hälfte des festgesetzten Betrages angemessen und \nausreichend festgesetzt.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-20/10-l-968-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-20/10-l-968-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275610","retrieved":"2026-07-09 02:47:39.500734+00:00"}}