{"status":"available","doknr":"OLD275609","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1220.10L1020.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"10 L 1020/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n\r\n\n\r\n\n Der Streitwert wird auf 2.750,00 EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,\n\n\r\n\r\n3\n\n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. November \r\n2005 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom \r\n17. Oktober 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordenen,\n\n\r\n\r\n4\n\nist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, \r\naber unbegründet. Die Statthaftigkeit des Antrages gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 \r\nVwGO folgt daraus, dass es sich nicht nur bei der Zwangsgeldandrohung, sondern \r\nauch bei der Aufforderung an die Antragsteller, unverzüglich Sorge dafür zu tragen, \r\ndass die Kinder S. und Q. fortlaufend und regelmäßig am Unterricht der zuständigen \r\nPflichtgrundschule Gemeinschaftsgrundschule F. in W. oder einer \r\nanerkannten Ersatzschule teilnehmen, um einen Verwaltungsakt handelt, \r\ndemgegenüber im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage \r\ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung auszuüben geeignet sind und demgegenüber \r\nin einem Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage die zutreffende \r\nRechtsschutzform wäre. Die hier im Streit stehende Aufforderung zur Erfüllung der \r\nSchulpflicht erschöpft sich nämlich nicht in der bloß deklaratorischen Wiederholung \r\nder bereits in § 41 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GVBl. Nr. 8 vom 18. März 2005, S. 113) \r\nfür Eltern und Schülerinnen/Schüler kodifizierten Schulpflicht ohne eigenen \r\nRegelungsgehalt, vielmehr enthält sie einen konkretisierenden individuellen \r\neigenständigen Geltungsgrund und dient erkennbar als Grundverwaltungsakt im \r\nSinne des § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \r\nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom \r\n19. Februar 2003 (GV NRW S. 156/SG NRW 2010). Auch geht die konkrete \r\nAufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht damit über die in § 41 Abs. 3 SchulG \r\nvorgesehenen pädagogischen (vgl. § 41 Abs. 4 SchulG) Einwirkungsmöglichkeiten \r\ndes - \"Zum regelmäßigen Schulbesuch Anhalten\" und „Auf die Eltern sowie auf die \r\nfür die Berufserziehung Mitverantwortlichen Einzuwirken\"- hinaus. Wie bereits der \r\nWortlaut insoweit erkennen lässt, stellen diese Maßnahmen nach dem Willen des \r\nGesetzgebers den erzieherischen Maßnahmen im Schulordnungsrecht (vgl. § 53 \r\nAbs. 2 SchulG) vergleichbare Maßnahmen dar, die keine rechtsschutzrelevanten \r\nSchutzzonen berühren, weil ihnen in dem Gegensatz zu den Ordnungsmaßnahmen \r\n(vgl. § 53 Abs. 3 SchulG) der Eingriffscharakter eines Verwaltungsaktes fehlt.\n\n\r\n\r\n5\n\nVgl.: Jülich/van den Hövel/Packwitz, Schulrechtshandbuch NRW, \r\nKommentar zum SchulG NRW mit Ratgeber und ergänzenden \r\nVorschriften, 2005, Anm. 3 zu § 53; Oeynhausen/Birnbaum, Schulrecht \r\nNRW, Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 344 ff.\n\n\r\n\r\n6\n\n\r\nDer Antrag ist (allerdings) unbegründet.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen \r\nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Einhaltung der Schulpflicht \r\ngenügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in \r\nden Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - ein solcher liegt hier vor - das besondere \r\nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich \r\nzu begründen. Diese Pflicht soll die Behörde dazu zwingen, sich des \r\nAusnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage \r\ndes Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gemessen hieran ist die von der \r\nAntragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden. \r\nZur Begründung hat die Antragsgegnerin nämlich ausgeführt, dass es im besonderen \r\nöffentlichen Interesse und zugleich im überwiegenden Interesse der Kinder S. und \r\nQ. der Antragsteller erforderlich sei, die unverzügliche ordnungsgemäße Erfüllung \r\nder Schulpflicht und einen geordneten Unterrichtsablauf sicherzustellen. Die \r\nEinhaltung der für alle schulpflichtigen Schülerinnen/Schüler bestehenden \r\nSchulbesuchspflicht sei im öffentlichen Interesse geboten, damit der Staat seinen \r\nBildungs- und Erziehungsauftrag durchsetze und diesem gerecht werden könne. Ein \r\nweiteres Hinauszögern des Schulbesuches müsse vermieden werden. Eine \r\nGefährdung und Beeinträchtigung des Elternrechts sei hiermit nicht verbunden, da \r\ndie familiäre Erziehung durch die Eltern nicht betroffen werde. Diese Ausführungen \r\nlassen erkennen, dass die Antragsgegnerin dem Zweck der Vorschrift entsprechend \r\nbei Beachtung des grundsätzlichen Ausnahmecharakters der Anordnung der \r\nsofortigen Vollziehung ein konkretes erhebliches Vollzugsinteresse einzelfallbezogen \r\nhinreichend begründet hat.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der \r\nwiderstreitenden Vollzugsinteressen fällt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der \r\nEntscheidung des Gerichts zuungunsten der Antragsteller aus, denn sowohl die \r\nAufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht als auch die Zwangsgeldandrohung sind \r\noffensichtlich rechtmäßig, was in der Regel für ein überwiegendes öffentliches \r\nVollzugsinteresse spricht. Gesichtspunkte, die gebieten, ausnahmsweise gleichwohl \r\nvon einem Überwiegen des Privatinteresses, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen \r\nverschont zu bleiben, auszugehen, sind von den Antragstellern im Rahmen dieses \r\neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorgetragen worden noch sonst \r\nersichtlich.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht und die Androhung eines \r\nZwangsgeldes begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht \r\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht mit Verwaltungsaktcharakter \r\nfindet die wegen des Prinzips des Gesetzesvorbehalts erforderliche \r\nErmächtigungsgrundlage bei verfassungskonformer Auslegung in § 41 Abs. 3 und 4 \r\nSchulG i. V. m. der gemäß § 131 SchulG bis auf Weiteres geltenden Regelung unter \r\nOrdnungsziffer 3.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 27. November \r\n1979 \r\n- GABl. NW. S.553 - (Bass 12-51 Nr. 5). Gemäß § 41 Abs. 3 SchulG sind \r\nLehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Schulpflichtige, \r\ndie ihre (gesetzliche) Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch \r\nanzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung \r\nMitverantwortlichen einzuwirken. Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. SchulG können die \r\nSchulpflichtigen auf Ersuchen der Schule von der für den Wohnsitz oder \r\ngewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise \r\nzugeführt werden, wenn die vorgenannte pädagogische Einwirkung erfolglos bleibt. \r\nDafür gelten gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. SchulG die Vorschriften des \r\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \r\nüber die Anwendung des unmittelbaren Zwanges. Als Maßnahmen bei Nichterfüllung \r\nder Schulpflicht sind in dem vorgenannten Runderlass des Kultusministeriums vom \r\n27. November 1979 Beratung (3.1), erzieherische Einwirkung (3.2) sowie (3.3) \r\nOrdnungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 ASchO (jetzt: § 53 Abs. 1 und 3 SchulG) \r\nfür den Fall, dass eine erzieherische Einwirkung nicht ausreicht, vorgesehen. \r\nHinsichtlich der Einwirkung der Schule gemäß § 18 SchpflG (jetzt: § 41 Abs. 3 \r\nSchulG) ist unter Ordnungsziffer 3.4 bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten \r\nschulpflichtiger Schülerinnen und Schüler für den Fall, dass die vorgenannten \r\nMaßnahmen nicht ausreichen, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, durch \r\nSchreiben mit Postzustellungsurkunde auf ihre Verpflichtung nach § 16 SchpflG \r\n(jetzt: § 41 und 42 SchulG), für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen, \r\nhinzuweisen und aufzufordern sind, die Schülerin oder den Schüler zum \r\nSchulbesuch zu veranlassen. Gleichzeitig ist danach darauf hinzuweisen, dass die \r\nzwangsweise Zuführung gemäß § 19 SchpflG (jetzt: § 41 Abs. 4 SchulG) erfolgt, falls \r\ndie oder der Schulpflichtige nicht innerhalb von 3 Unterrichtstagen nach Zustellung \r\ndes Schreibens ihrer oder seiner Teilnahmepflicht nachkommt. Außerdem wird \r\ndanach auf die Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens \r\ngemäß § 20 SchpflG (jetzt: § 126 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2, 3 SchulG) aufmerksam \r\ngemacht. \n\n\r\n\r\n11\n\nZwar ist danach, ausgehend vom bloßen Wortlaut des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG, \r\ndie hier im Streit befindliche Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht in Form eines \r\nVerwaltungsaktes als Grundverwaltungsakt für die Androhung eines Zwangsgeldes \r\ngemäß §§ 55 Abs. 2, 56, 60 und 63 VwVG NRW nicht vorgesehen. Wie bereits \r\nausgeführt, beinhalten die Begriffe „Zum regelmäßigen Schulbesuch Anhalten\" und \r\n„Auf die Eltern der schulpflichtigen Kinder Einzuwirken\" Maßnahmen, die \r\n- vergleichbar den erzieherischen Maßnahmen im Schulordnungsrecht - noch keine \r\nrechtsrelevanten Schutzzonen berühren, weshalb ihnen im Gegensatz zu den \r\nOrdnungsmaßnahmen der Eingriffscharakter und damit der Charakter als \r\nVerwaltungsakt fehlt. Indes ist die Vorschrift des § 41 Abs. 3 SchulG unter \r\nBerücksichtigung des Regelungskontextes in § 41 Abs. 4 SchulG bei Beachtung \r\nauch des Prinzips des Vorbehalts des Gesetzes in verfassungskonformer Auslegung \r\ndahin zu verstehen, dass § 41 Abs. 3 und 4 SchulG über den bloßen Wortlaut hinaus \r\nauch zur Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht in Form eines (Grund-)Ver-\r\nwaltungsaktes im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW für die Androhung eines \r\nZwangsgeldes ermächtigt.\n\n\r\n\r\n12\n\nSo im Ergebnis auch: Oeynhausen/Birnbaun, aaO Rdnr. 270 und 273; \r\nMinten, \r\nSchulverwaltung NRW Nr. 4/2005, S. 123, Jülich/van den Hövel/Packwitz, \r\naaO, Rdnr. 12.\n\n\r\n\r\n13\n\n\r\nDer verfassungskonformen Auslegung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus bis \r\nzur Grenze von Sinn und Zweck der Vorschrift bedarf es, weil der Hinweis in § 41 \r\nAbs. 4 Satz 1 2. Hs. SchulG auf die Geltung der Vorschriften des \r\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes insoweit keine gesetzliche Ermächtigung \r\nbewirkt, denn § 55 Abs. 1 VwVG NRW ermächtigt nicht zum Erlass des \r\nGrundverwaltungsaktes im sogenannten gestreckten Vollstreckungsverfahren, \r\nsondern setzt die sondergesetzliche Ermächtigung voraus. Darüber hinaus bezieht \r\nsich dieser Geltungshinweis vom Wortlaut her nur auf die im Satz zuvor genannte \r\nzwangsweise Zuführung („dafür\"). Ebenso wenig ist dem Prinzip des \r\nGesetzesvorbehalts dadurch genügt, dass § 41 Abs. 3 SchulG in materiell-rechtlicher \r\nHinsicht bei Beachtung der gesetzlich normierten Einhaltung der Schulpflicht für \r\nEltern und Schülerinnen/Schüler die Aufforderung zum Einhalten der Schulpflicht \r\nüber bloßes Anhalten und Einwirken hinaus intendiert. Die Ermächtigung zum Erlass \r\nvon Verwaltungsakten kann sich nämlich (grundsätzlich) nicht allein aus Sinn und \r\nZweck der die Handlungsbefugnis aussprechenden Gesetzesnorm ergeben. Gesetze \r\nsehen vielmehr ausdrücklich vor, wann die Verwaltung durch Verwaltungsakt tätig \r\nwerden darf. Dabei finden sich in den Gesetzen Begriffe wie Verfügung, Bescheid, \r\nAnordnung, Maßnahme, Entscheidung, Beschluss usw.. Soweit jedoch das Gesetz \r\nüber die Handlungsform nichts aussagt, ist es bedenklich, sie allein unter Bezug auf \r\ndie Funktionsadäquanz und Effizienz in die Befugnisnorm hinein zu interpretieren, \r\ndenn damit wird wiederum letztlich aus dem Begriff der vollziehenden Gewalt eine \r\nDurchbrechung des Gesetzesvorbehalts begründet. Auch ist ein eigenständiger \r\nEingriff durch die Handlungsform des Verwaltungsaktes darin zu sehen, dass sich die \r\nVerwaltung mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes selbst einen Volltreckungstitel \r\nschafft und dem Bürger die Widerspruchs- und Prozesslast auferlegen kann.\n\n\r\n\r\n14\n\nVgl.: Erichsen in Erichsen, Allg. VerwR. 10. Auflage, § 15 Rdnr. 4 \r\nm. w. Nachw. aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie verfassungskonforme Auslegung des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG gebietet \r\nallerdings ausnahmsweise die Auslegung der Vorschrift dahin, dass die zuständige \r\nBehörde über den Wortlaut hinaus auch ermächtigt ist, die Aufforderung zur \r\nBeachtung der Schulpflicht in der Handlungsform des Verwaltungsaktes \r\nvorzunehmen.\n\n\r\n\r\n16\n\nFolgt man der o. g. Auffassung des Gerichts nämlich nicht und geht man bei der \r\nAuslegung des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG davon aus, dass die Grundsätze der \r\nGewaltenteilung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung herkömmlicherweise nicht \r\ngebieten, dass die Verwaltung auch für die Art und Weise ihres Vorgehens, \r\ninsbesondere für das Handeln durch Verwaltungsakt, stets einer gesetzlichen \r\nErmächtigung bedarf,\n\n\r\n\r\n17\n\nvgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. September \r\n1967 \r\n- 2 C 37.67 - in: BverwGE, 28, S. 1 (9),\n\n\r\n\r\n18\n\noder ist man der Auffassung, dass die Befugnis der Verwaltung, \r\nRechtsbeziehungen ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dazu einseitig \r\nund verbindlich zu regeln, auch auf einem allgemeinen Rechtsgrundsatz beruhen \r\nkönne, \n\n\r\n\r\n19\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 10.65 - in: BVerwGE \r\n21, S. 270, (272 f.),\n\n\r\n\r\n20\n\noder vertritt man die Meinung, dass der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes \r\nallgemein nur für den Inhalt des Verwaltungshandels gelte, nicht aber für die \r\nHandlungsform und die grundsätzliche Möglichkeit der Verwaltung, kraft hoheitlicher \r\nGewalt tätig zu werden, die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt beinhalte, \r\n\n\r\n\r\n21\n\nvgl.: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflg. § 10 Rdnr. 5 \r\n(S. 240),\n\n\r\n\r\n22\n\nso ist diese jedenfalls vertretbare Auslegung der streitentscheidenden Norm \r\nvorliegend gleichwohl geboten. Die ebenfalls mögliche Auslegung, dass die \r\nAufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht durch Verwaltungsakt als \r\nGrundverwaltungsakt für die Vollstreckung eines Zwangsgeldes nicht vorgesehen \r\nsei, weil der gesetzlich normierte Maßnahmenkatalog zur Durchsetzung der \r\nSchulpflicht in Form von „Zum regelmäßigen Schulbesuch Anzuhalten\" und „Auf die \r\nMitverantwortlichen Einzuwirken\" und sodann im Falle der Erfolglosigkeit dieser \r\nMaßnahmen in Form der zwangsweisen Zuführung durch eine zuständige \r\nOrdnungsbehörde auf Betreiben der Schule mit der weiteren Möglichkeit der \r\nDurchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens abschließend („numerus \r\nclausus\") zu verstehen sei, ist nach Auffassung der Kammer nämlich mit dem \r\nVerfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) nicht vereinbar. Die \r\nForderung verfassungskonformer Auslegung verlangt allerdings, im Falle mehrerer, \r\ndem Wortsinn und dem Kontext nach möglicher Auslegungen derjenigen den Vorzug \r\nzu geben, bei der die Norm, an den Verfassungsprinzipien gemessen, Bestand \r\nhaben kann.\n\n\r\n\r\n23\n\nVgl.: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3., völlig neu \r\nbearb. Auflg. (1975) S. 329 ff (334).\n\n\r\n\r\n24\n\nEine Norm ist demnach nur dann für nichtig zu erklären, wenn keine nach \r\nanerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare \r\nAuslegung möglich ist. Dies ist hier nicht der Fall.\n\n\r\n\r\n25\n\nVersteht man allein ausgehend vom Wortlaut die Regelungen in § 41 Abs. 3 und \r\n4 SchulG dahin, dass sich der Schulleiter zur Durchsetzung der Schulpflicht zunächst \r\nlediglich auf die Möglichkeit des „Anhaltens\" gegenüber den Schulpflichtigen und \r\n„Einwirkens\" gegenüber den Eltern als Maßnahmen unterhalb der Handlungsform \r\ndes Verwaltungsaktes beschränken muss und er sodann im Falle der Erfolglosigkeit \r\ndieser „pädagogischen Einwirkungen\" (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SchulG) quasi \r\nübergangslos auf die zwangsweise Zuführung des Schülers, der Schülerin durch die \r\nzuständige Ordnungsbehörde im Wege eines Amtshilfeersuchens zu verweisen wäre \r\nund ihm darüber hinaus allein noch die Möglichkeit der Durchführung eines \r\nOrdnungswidrigkeitenverfahrens verbliebe, so wäre diese Auslegung auch bei \r\nBeachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht mit dem Grundsatz der \r\nVerhältnismäßigkeit vereinbar.\n\n\r\n\r\n26\n\nVgl.: Birnbaum/Oeynhausen, aaO. S. 94/95; Minten, aaO. S. 123.\n\n\r\n\r\n27\n\n\r\nDer im Grundgesetz verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aller staatlichen \r\nEingriffe in Rechte des Bürgers verlangt, dass zunächst das mildeste \r\nerfolgversprechende Zwangsmittel angewandt werden muss. Ergeben die \r\nMaßnahmen des Anhaltens und Einwirkens im Sinne des § 41 Abs. 3 SchulG im \r\nHinblick auf die Durchsetzung der Schulpflicht keine Wirkungen, so ist danach vor \r\nder zwangsweisen Zuführung schulpflichtiger Kinder zur Schule der hier \r\neingeschlagene Weg der Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht durch \r\nVerwaltungsakt als Grundverwaltungsakt für die ebenfalls zu verfügende \r\nZwangsgeldandrohung als milderes Mittel zu beschreiten. Die Möglichkeit der \r\nzwangsweisen Zuführung minderjähriger Kinder muss nämlich vielmehr bei \r\nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesichts der gravierenden \r\nAuswirkungen für die Betroffenen die ultima ratio darstellen, weil die zwangsweise \r\nZuführung nach zutreffender Ausführung von Minten (aaO. S. 123) „eine schlimme, \r\ntraumatisierende Erfahrung für die Kinder ist, die keinesfalls beliebig wiederholt \r\nwerden kann, und weil aus dem gleichen Grunde auch regelmäßig von Eingriffen auf \r\nder Sorgerechtsebene abgesehen wird\".\n\n\r\n\r\n28\n\nErgibt demnach die verfassungskonforme Auslegung, dass § 41 Abs. 3 und 4 \r\nSchulG auch zur Aufforderung der Einhaltung der Schulpflicht gegenüber den Eltern \r\nvon schulpflichtigen Schülern/Schülerinnen in Form eines Verwaltungsaktes \r\nermächtigt, so sind auch die insoweit erforderlichen formellen und materiellen \r\nVoraussetzungen erfüllt. \n\n\r\n\r\n29\n\nZuständig für diese Regelung ist nach dem Gesetz der Schulleiter, nicht das \r\nSchulamt als untere Schulaufsichtsbehörde. Auch ist hier dem Erfordernis der \r\nvorherigen Anhörung nach § 28 VwVfG NRW genügt. Diese Vorschrift bezieht sich \r\nnur auf Tatsachen und nur auf solche, die für die Entscheidung erheblich sind. \r\nHiervon ausgehend haben die Antragsteller vor Erlass des angefochtenen \r\nVerwaltungsaktes hinreichend Möglichkeit gehabt, sich zu der beabsichtigten \r\nMaßnahme zu äußern. Der Verwaltungsakt ist mit seinem wesentlichen Inhalt bereits \r\nGegenstand eines Verwaltungsaktes durch das Schulamt des Märkischen Kreises \r\nund damit Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 10 L 294/05 des \r\nerkennenden Gerichts gewesen. Im Rahmen jenes Verfahrens haben die \r\nAntragsteller bereits hinreichend Gelegenheit gehabt und diese genutzt, zu ihrer \r\nVerpflichtung zur Schulpflicht durch Verwaltungsakt und der darauf aufbauenden \r\nZwangsgeldandrohung Stellung zu nehmen. Einer wiederholenden vorhergehenden \r\nAnhörung vor Erlass des hier streitigen Verwaltungsaktes durch die Antragsgegnerin \r\nbedurfte es daher nicht.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Aufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht ist auch in materiell-rechtlicher \r\nHinsicht bei besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \r\nnicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist in ihrer Begründung erkennbar vom \r\nSinn und Zweck des § 41 SchulG ausgegangen. Die am 14. Oktober 1997 und \r\n15. Februar 1999 geborenen Söhne S. und Q. der Antragsteller kommen der \r\ngesetzlichen Schulpflicht nachhaltig aus prinzipiellen religiösen Gründen ihrer Eltern \r\nnicht nach. Eine Befreiung vom Besuch einer öffentlichen Schule oder staatlich \r\nanerkannten privaten Ersatzschule steht den Antragstellern nicht zu. Insoweit wird \r\nzur entsprechenden Begründung Bezug genommen auf die Ausführungen des \r\nerkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 18. Februar 2004 (10 K 1358/02) \r\nbetreffend die Eheleute B. . Soweit sich die Antragsteller als evangelische \r\nbibelgläubige Christen allgemein auf christlich-ideologische Grundlagen zur \r\ngenerellen Verweigerung des Besuchs einer öffentlichen Schule durch ihre Kinder \r\nberufen und sie sich durch die Verweigerung der beantragten Befreiung von der \r\nPflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule in ihren Grundrechten aus Art. 4 \r\nAbs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 3 \r\nAbs. 1 und 3 Satz 1 GG verletzt sehen, weil ihnen ein Recht auf Homeschooling auf \r\neiner Philadelphia-Schule zustehe, wird auf die Ausführungen des \r\nBundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 29. April 2003 (1 BvR 436/03 - \r\nin: Schulrecht 2004, S. 10/11) Bezug genommen. Darin führt das Gericht aus, dass \r\ndie Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule dem legitimen Ziel der \r\nDurchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags diene und zur Erreichung dieses \r\nZiels geeignet und erforderlich sei. Dieser Auftrag richte sich nicht nur auf die \r\nVermittlung von Wissen, sondern auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, \r\ndie gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den \r\ndemokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben können \r\nsollten. Es könne zutreffen, dass die Beschränkung des staatlichen \r\nErziehungsauftrages auf die regelmäßige Kontrolle von Durchführung und Erfolg \r\neines Heimunterrichts zur Erreichung des Ziels der Wissensvermittlung ein milderes \r\nund insoweit auch gleich geeignetes Mittel darstellen könne. Doch könne es nicht als \r\neine Fehleinschätzung angesehen werde, die bloße staatliche Kontrolle von \r\nHeimunterricht im Hinblick auf das Erziehungsziel der Vermittlung sozialer und \r\nstaatsbürgerlicher Kompetenz nicht als gleich wirksam zu bewerten. Denn soziale \r\nKompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, \r\nDurchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit \r\nabweichenden Überzeugung könne effektiv nur eingeübt werden, wenn Kontakte mit \r\nder Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur \r\ngelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch \r\nverbundenen Alltagserfahrung seien. Die mit der Pflicht zum Besuch der staatlichen \r\nGrundschule verbundenen Eingriffe in die genannten Grundrechte stünden auch in \r\neinem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für \r\nden staatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden \r\nGemeinwohlinteressen erwarten ließen. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes \r\nInteresse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten \r\n„Parallelgesellschaften\" entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu \r\nintegrieren. Integration setze dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der \r\nBevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenze, sie \r\nverlange vielmehr auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzten und sich einem \r\nDialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschlössen. Für eine offene \r\npluralistische Gesellschaft bedeute der Dialog mit solchen Minderheiten eine \r\nBereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, sei \r\nwichtige Aufgabe schon der Grundschule. Das Vorhandensein eines breiten \r\nSpektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft könne die Fähigkeit \r\naller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer \r\nWillensbildungsprozesse nachhaltig fördern. Die dabei infolge der \r\nSchulbesuchspflicht auftretenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten \r\nseien für die Betroffenen zumutbar, weil die Schwere dieser Beeinträchtigungen \r\ndurch Pflichten zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse Überzeugungen und \r\ndurch die verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf die Erziehung \r\nihrer Kinder innerhalb wie vor allem außerhalb der Schule soweit abgemildert werde, \r\ndass die Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern wie Schüler nicht überschritten werde. \r\nDabei komme in der zuerst genannten Hinsicht - von der Möglichkeit abgesehen, im \r\nEinzelfall auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 GG auf eine den religiösen \r\nVorstellungen und Bindungen der Betroffenen Rechnung tragende Privatschule \r\nauszuweichen - der Verpflichtung der staatlichen Schulen zu Neutralität und Toleranz \r\nbesonderes Gewicht zu. Diese Verpflichtung stelle bei strikter Beachtung nicht nur \r\nsicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstünden und \r\neine Indoktrinierung der Schüler auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibe. \r\nSie nehme dem Staat vielmehr auch die Pflicht, in der Schule durch seine Eltern aktiv \r\nauf die Übung von Toleranz gegenüber Mitmenschen hinzuwirken, die \r\nweltanschauliche Minderheitenpositionen verträten. Die mit dem Besuch der Schule \r\ngleichwohl verbundene Konfrontration mit den Auffassungen und Wertvorstellungen \r\neiner zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft sei den \r\nBeschwerdeführern trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen \r\nÜberzeugungen zuzumuten. Die angegriffenen Entscheidungen seien \r\nverfassungsrechtlich auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. \r\nArt. 3 Abs. 3 Satz 1 GG werde nicht dadurch verletzt, dass die Beschwerdeführer \r\nhinsichtlich der Pflicht zum Besuch der Grundschule ebenso behandelt würden wie \r\nAngehörige der Bevölkerungsmehrheit, die durch die Schulerziehung nicht in einen \r\nWiderspruch zu ihren Glaubensüberzeugungen gebracht würden. Die allgemeine \r\nSchulpflicht und die Versagung einer Befreiung von der genannten Schulpflicht \r\ndienten der Umsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und knüpften nicht, wie \r\nes für Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich wäre, an religiöse Überzeugungen an. \r\nZwischen „Schulverweigerern\" aus religiösen Gründen und nicht \r\nschulbesuchspflichtigen Kindern und Personen, die aus beruflichen Gründen einen \r\nfesten Wohnsitz nicht hätten, bestünden Unterschiede von solcher Art und solchem \r\nGewicht, dass sie die ungleiche Behandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen \r\nkönnten. Während für die erste Personengruppe der mit der Schulbesuchspflicht \r\nverbundene Grundrechtseingriff als zumutbar angesehen werden könne, sei dies \r\njedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Teilnahme der Kinder von Personen mit \r\nberufsbedingt ständig wechselnden Aufenthalten am staatlichen Schulunterricht nur \r\ndurch eine Trennung der Eltern und Kinder erreicht werden könne.\n\n\r\n\r\n31\n\nIn diesem Sinne auch: VG Schleswig, Urteil vom 28. Juli 1999 -\r\n 9 A 332/97 -\r\nin: SchulR. 2001, 202; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juni \r\n2002 - 9 S 2441/02 -, NVwZ-RR 02, 561 ff; VG Braunschweig, Urteil vom\r\n17. Dezember 2003 - 6 A 568/02 - in: SchulR. 2005, 32; OVG Bremen,\r\nBeschluss vom 28. Januar 2004 - 1 S 21/04 - in: NorDÖR 2004, 110; \r\nOVG Hamburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 1 Bf 25/04 -, JURIS\r\nMWRE 118430400.\n\n\r\n\r\n32\n\nDem schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Darüber \r\nhinausgehende Gesichtspunkte haben die Antragsteller im Rahmen dieses \r\neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorgetragen.\n\n\r\n\r\n33\n\nHiervon ausgehend begegnet auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe \r\nvon jeweils 500,00 EUR (gesamt: 1.000,00 EUR) für den Fall der Nichtbefolgung der \r\nAufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht offensichtlich keinen rechtlichen \r\nBedenken. Diese Verfügung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Ziff. 2, 58, 60 und 63 \r\nVwVG NRW. Im Hinblick auf die nicht zu beanstandende Anordnung der sofortigen \r\nVollziehung ist die Aufforderung zur Einhaltung der Schulpflicht als \r\nGrundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollziehbar. Die \r\nAndrohung des Zwangsgeldes erfolgte schriftlich, mit ihr wurde den Antragstellern \r\neine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt. Auch genügt die \r\nAndrohung des Zwangsgeldes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des \r\n§ 58 Abs. 1 bis 3 VwVG NRW. Die Androhung des Zwangsgeldes steht zu dem zu \r\nerreichenden hochrangigen Zweck in einem angemessenen Verhältnis (§ 58 Abs. 1 \r\nSatz 1 VwVG NRW). Auch hat die Antragsgegnerin das mildeste Mittel bestimmt, das \r\nzur Erreichung des Ziels für die Antragsteller am wenigstens beeinträchtigend ist. \r\nInsoweit hat sie zutreffend ausgeführt, dass die zwangsweise Zuführung eines \r\nschulpflichtigen Kindes zur Schule nach § 42 Abs. 4 SchulG insbesondere für \r\nGrundschüler eine erhebliche psychische Belastung darstellen könne. Deshalb habe \r\nsie bisher auf eine zwangsweise Zuführung der Kinder der Antragsteller verzichtet, \r\nzumal dieses Mittel sich bei der weiteren elterlichen Verweigerungshaltung als nicht \r\ndauerhaft durchführbar und damit nicht zielführend erweise und abwägend in nicht zu \r\nbilligender Weise in Kauf nähme, das Kinderwohl möglicherweise nachhaltig zu \r\ngefährden. Deshalb sei bei Abwägung aller Umstände unter Einhaltung des \r\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit das jetzt angedrohte Zwangsgeld gegen die \r\nErziehungsberechtigten im Verhältnis zur Ersatzvornahme das zunächst tunlichere \r\nund verhältnismäßigere Mittel, es habe insofern Vorrang vor der Ersatzvornahme \r\nbzw. zwangsweisen Zuführung gemäß § 63 Abs. 3 VwVG NRW. Diese Ausführungen \r\nsind rechtlich zutreffend und lassen eine nach Auffassung des erkennenden Gerichts \r\nverfassungskonforme Auslegung des § 41 Abs. 3 und 4 SchulG erkennen.\n\n\r\n\r\n34\n\nNeben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der beiden angefochtenen \r\nRegelungen ergibt (allerdings) auch die sog. offene, nicht an den Erfolgsaussichten \r\neines möglichen Klageverfahrens orientierte Folgenbetrachtung ein Überwiegen des \r\nöffentlichen Vollzugsinteresses. Dass es den Antragstellern unzumutbar wäre, bis zu \r\neiner möglichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren der gesetzlichen \r\nSchulpflicht durch die fortlaufende und regelmäßige Teilnahme ihrer Söhne S. und Q. \r\nam Unterricht der zuständigen Pflichtgrundschule zu entsprechen, ist dem Gericht \r\nnicht erkennbar. Auch ist dem Gericht nicht erkennbar, dass der fortlaufende und \r\nregelmäßige Besuch der zuständigen Pflichtgrundschule für die Schüler mit \r\nerheblichen, nicht hinnehmbaren psychischen oder physischen Folgen verbunden \r\nwäre. Es ist durch die Antragsteller nicht vorgetragen und dem Gericht auch sonst \r\nnicht erkennbar, dass die Söhne der Antragsteller nur im Wege des sog. \r\n„Homeschooling\" zu einem gesunden, mit sozialer und staatbürgerlicher Kompetenz \r\nausgestatteten Menschen heranreifen können und dies durch den Besuch der \r\nzuständigen Pflichtgrundschule ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist es für die \r\nEinübung sozialer Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden, die gelebte \r\nToleranz und die Einübung von Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung \r\nerforderlich, dass schulpflichtige Schüler möglichst ausnahmslos und \r\nschnellstmöglich ihrer Schulpflicht entsprechen. \n\n\r\n\r\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\n\n\r\n\r\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \r\nGerichtskostengesetzes und ist hinsichtlich der Aufforderung zur Einhaltung der \r\nSchulpflicht mit der Hälfte des Regelwertes und hinsichtlich der \r\nZwangsgeldandrohung mit der Hälfte des festgesetzten Betrages angemessen und \r\nausreichend festgesetzt.\n\n\r\n\r\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-20/10-l-1020-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-20/10-l-1020-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275609","retrieved":"2026-07-09 02:47:39.414831+00:00"}}