{"status":"available","doknr":"OLD275640","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1219.9K67.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"9 K 67/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n \n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 10. April 1994 geborene Kläger ist Sohn der Kauffrau B. N1. \n-T. und des Radio- und Fernsehtechnikers T1. T. . Die Eltern des \nKlägers sind seit Januar 2000 geschieden, aus ihrer Ehe ist ferner der 1989 \ngeborene Sohn G. hervorgegangen.\n\n3\n\nAm 4. März 2003 beantragte der Kläger über seinen Vater die Gewährung \nvon Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern \nalleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -\nausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -). Zur Begründung ließ \nder Kläger vortragen, dass er bei seinem Vater lebe und seine Mutter zur Zeit in \neiner psychiatrischen Klinik untergebracht sei. Der Vater des Klägers nahm \nspäter diesen Antrag zurück.\n\n4\n\nAm 4. Juni 2004 beantragte der Kläger erneut \nUnterhaltsvorschussleistungen. Zur Begründung brachte er vor, dass er bei \nseiner Mutter lebe und sein Vater keinen Unterhalt zahle. Der daraufhin um \nAuskunft gebetene Vater des Klägers teilte über seine Rechtsanwältin mit, dass \nsein Sohn G. bei ihm lebe und er den vollen Kindesunterhalt für dieses Kind \ntrage. Der Kläger lebe in der Obhut der Mutter und werde von dieser \nunterhalten. Die Unterhaltsansprüche für die Kinder würden sich gegenseitig \naufheben.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 3. August 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung von \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit der Begründung ab, dass \njeder Elternteil für das bei ihm lebende Kind allein aufkomme und dies einer \nUnterhaltszahlung gleichzustellen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung \nvon Unterhaltsvorschuss seien daher nicht erfüllt. Dem Bescheid beigefügt war \nein Auszug aus den Durchführungsrichtlinien für das \nUnterhaltsvorschussgesetz.\n\n6\n\nZur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs ließ der Kläger \nvortragen, dass er tatsächlich von seinem Vater keinen Unterhalt erhalte und \ndeshalb die Voraussetzungen nach § 1 UVG erfüllt seien. Soweit sich der \nBeklagte bei seiner Ablehnung auf eine Richtlinie berufe, stelle diese reines \nInnenrecht dar und sei nach außen nicht verbindlich. Die in der Anlage zum \nBescheid erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-\nWürttemberg sei für das Land Nordrhein-Westfalen nicht bindend.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2004 wies der Landrat des \nI2. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug er \nvor, dass nach den Richtlinien zur Durchführung des \nUnterhaltsvorschussgesetzes bei zwei Kindern geschiedener Eltern, von denen \nje eines bei einem der Elternteile wohne und jeder der Elternteile für den vollen \nUnterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkomme, jedes Kind so zu \nbehandeln sei, als zahle der andere Elternteil regelmäßig den in § 2 UVG \nbezeichneten Mindestunterhalt. Aus Sinn und Zweck des \nUnterhaltsvorschussgesetzes ergebe sich, dass Unterhaltvorschuss nur \nbeansprucht werden könne, wenn die ausbleibende Unterhaltsleistung des \nanderen Elternteils den alleinerziehenden Elternteil zusätzlich belaste. Diese \nVoraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da die Mutter des Klägers von dem \nVater ihrer Kinder nicht zu den an sich geschuldeten Unterhaltsleistungen für \nihren Sohn G. herangezogen werde. Die Richtlinien zur Durchführung des \nUnterhaltsvorschussgesetzes seien zur Gewährleistung einer \nbundeseinheitlichen Verwaltungspraxis vom zuständigen Bundesministerium \nnach Absprache mit den Ländern erlassen worden. Das \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes führe dazu, dass \ndie Richtlinien, wenn sie in ständiger Übung von der Verwaltung praktiziert \nwürden, im Ergebnis ähnlich wie Außenrechtsätze die Rechtsbeziehungen zum \nBürger prägten.\n\n8\n\nAm 12. Januar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung \nwiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. \nErgänzend trägt er vor, dass seine Mutter leistungsunfähig sei, da ihr lediglich \ndas Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie unregelmäßige Einnahmen aus \nVermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich rund 320,00 EUR \nzugeflossen seien. Für das Gewerbe seiner Mutter sei im Jahre 2004 ein \nVerlust in Höhe von 6.473,00 EUR entstanden. Gegenüber seinem Vater habe \ner keinen Unterhalt eingefordert.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zu \nverpflichten, ihm - dem Kläger - die beantragten Leistungen nach \ndem Unterhaltsvorschussgesetz rückwirkend ab dem 4. Juni 2004 \nzu gewähren.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt er die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchbehörde Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige \nKlage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Kläger kann für die Zeit ab dem 4. Juni 2004 nicht die Gewährung von \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beanspruchen. Der \nAblehnungsbescheid des Beklagten vom 3. August 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landrats des I3. vom 14. Dezember \n2004 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nAnspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss im hier \nstreitigen Zeitraum ab Juni 2004 ist § 1 Abs. 1 UVG in der Neufassung der \nBekanntmachung vom 2. Januar 2002. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf \nUnterhaltsvorschuss oder -ausfalleistung nach diesem Gesetz \n(Unterhaltsleistung) wer (1.) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (2.) im \nGeltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, \nverwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt \nlebt, und (3.) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil \noder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mit \nmindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. Diese \nVoraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, sind vorliegend nicht \nerfüllt.\n\n18\n\nDie Anspruchsberechtigung des Kläger scheitert daran, dass die \nTatbestandsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG nicht erfüllt sind. Mit \ndem Kläger ist vorliegend zwar davon auszugehen, dass er im Streitzeitraum \ntatsächlich keine Unterhaltsleistungen seines Vaters erhalten hat. Diese \nTatsache des fehlenden Unterhaltsbezugs erfüllt für sich allein betrachtet \nangesichts des hier gegebenen Sachverhalts jedoch nicht das Merkmal des \nAusbleibens von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG. \nDer Wortlaut und insbesondere die Verwendung des Präsens in der \nGesetzesformulierung mögen zwar eine Auslegung im Sinne des klägerischen \nBegehrens zulassen, Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes \ngebieten jedoch eine andere Auslegung. Bei einer teleologischen Auslegung ist \nnämlich in den Blick zu nehmen, dass Leistungen nach dem UVG eine \nbesondere Sozialleistung darstellen, mit der der Gesetzgeber verhindern will, \ndass ein alleinerziehender Elternteil, der bei der Erziehung von Kindern ohnehin \nerschwerten Bedingungen unterliegt, zusätzlich noch im Rahmen seiner \nLeistungsfähigkeit für den eigentlich von dem anderen Elternteil geschuldeten \nUnterhalt aufkommen müsste. Eine solche zusätzliche Belastung soll durch \neine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert \nwerden.\n\n19\n\nVgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n21. November 1991 - 5 C 13.87 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 42, \nS. 177 (188) unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 8/1952 S. \n6.\n\n20\n\nDie öffentliche Unterhaltsleistung unterstützt demnach einen allein \nerziehenden Elternteil, wenn erwartete Unterhaltsleistungen des anderen \nElternteils planwidrig ausbleiben, und soll im wirtschaftlichen Ergebnis ihm \nzugute kommen.\n\n21\n\nSo auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil \nvom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 -, FamRZ 1996, 901 = NJW \n1996, 946 ff; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 VZ \n1802/03 -, FEVS 56,126 ff = FamRZ 2005, 483; \nBundestagsdrucksache 8/2774 S.12.\n\n22\n\nVon einem in diesem Sinne verstandenen planwidrigen Ausbleiben von \nUnterhaltsleistungen und einer daraus herrührenden zusätzlichen Belastung der \nMutter des Klägers als den allein erziehenden Elternteil, auf dessen Lage es \nnach der Zwecksetzung des Gesetzes ankommt, kann im vorliegenden Fall \nnicht ausgegangen werden. Die beiden zitierten Obergerichte haben \nübereinstimmend entschieden, dass kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen \nim Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG vorliegt, wenn Eltern zwei Kinder bei ihrer \nScheidung dergestalt unter sich „aufgeteilt\" haben, dass jeder Elternteil das \nSorgerecht für eines der Kinder erhält und auch tatsächlich dieses Kind \nvollständig unterhält.\n\n23\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1995 - 6 \nS 1945/95 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 \n- 10 VZ 1802/03 -, a.a.O..\n\n24\n\nDiese Rechtssprechung, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, ist \nauf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. Denn auch hier haben die \nEltern des Klägers nach ihrer Scheidung die beiden ehelichen Kinder unter sich \n„aufgeteilt\". Dies hat zur Folge, dass jedes Kind bei einem Elternteil lebt und \nvon diesem tatsächlich im Streitzeitraum vollständig unterhalten worden ist bzw. \nwird. Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei einer - wie hier - faktisch \neinvernehmlichen Sorgerechts- und Unterhaltsvereinbarung der Kindeseltern \nauch nicht darauf an, ob diese Absprache durch eine gerichtliche Entscheidung \nveranlasst oder/und legitimiert wurde. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich \ndie zwischen den Kindeseltern getroffene und auch eingehaltene Übereinkunft, \nweil durch deren Beachtung und Umsetzung gerade eine zusätzliche Belastung \neines allein erziehenden Elternteils, die das Unterhaltsvorschussgesetz nach \nseiner Intention verhindern will, vermieden wird. Angesichts der getroffenen \nUnterhaltsvereinbarung stellt das Nichtleisten von Unterhalt für den \nsorgeberechtigten Elternteil - hier die Mutter des Klägers - kein planwidriges, \nsondern ein mit ihrer Zustimmung getroffenes Ausbleiben von \nUnterhaltsleistungen dar. Für sie besteht nicht die Notwendigkeit zu \nErsatzleistungen nach § 1607 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da die \ngetroffene Übereinkunft offenbart, dass der sorgeberechtigte Elternteil bereit \nund willens ist, dem bei ihm lebenden Kinde - hier dem Kläger - den vollen \nUnterhalt zu gewähren. Denn im Gegenzug wird er nicht zu an sich \ngeschuldeten Unterhaltsleistungen für das bei dem anderen Elternteil lebende \nKind herangezogen.\n\n25\n\nEntgegen dem Vorbringen des Klägers vermag das Gericht nicht \nfestzustellen, dass seine Mutter im Streitzeitraum leistungsunfähig gewesen \nwäre. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass das vermietete \nObjekt in C. , welches im Jahre 2004 Mieteinnahmen in Höhe von \n8.718,00 EUR erbracht hat, nicht unbeträchtliches, zum Lebensunterhalt \neinzusetzendes Vermögen darstellen dürfte. Im Hinblick auf das mit einem \nerheblichen steuerrechtlichen Verlust betriebene Gewerbe der Mutter des \nKlägers ist zudem bereits nicht deutlich, aus welchen Mitteln sie überhaupt in \nder Lage gewesen sein will, Materialausgaben, Raumkosten etc. zu begleichen. \nFerner ist in Anbetracht der vorgetragenen wirtschaftlichen Situation schon \nnicht ansatzweise nachvollziehbar, wie und aus welchen Mitteln der Kläger und \nseine Mutter im hier fraglichen Zeitraum überhaupt ihren notwendigen \nLebensunterhalt bestritten haben. Denn das nach dem klägerischen Vorbringen \nvorhandene Einkommen reichte bei weitem nicht aus, den Lebensunterhalt zu \ngewährleisten. In Anbetracht der vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnisse ist \nes weiterhin nicht einleuchtend, warum der Kläger nicht gegenüber seinem \nVater einen Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht hat.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n27\n\nDie Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO gegeben sind.\n\n28\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n29\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die \nBerufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n\n30\n\nDie Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der \nBerufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, \n48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag \nsowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \n(Berufungsgründe) enthalten. \n\n31\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Berufung. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte \noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des \nLandes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In \nAbgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer \nzugelassen.\n\n32\n\nDer Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-19/9-k-67-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-19/9-k-67-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275640","retrieved":"2026-07-09 02:47:41.868350+00:00"}}