{"status":"available","doknr":"OLD275637","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1219.9K132.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"9 K 132/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n \nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1911 geborene Klägerin war früher in X. im Kreis T. \nwohnhaft. Zum 1. September 2002 verzog sie in die Alten- und \nPflegeeinrichtung „Das F. „ in I2. , wo sie seitdem vollstationär \nuntergebracht ist. Die nicht aus ihrem Renteneinkommen und den Leistungen \nder Pflegeversicherung (Pflegestufe II) gedeckten Kosten ihrer \nHeimunterbringung beglich die Klägerin - soweit ersichtlich - offenbar \nselbst.\n\n3\n\nAm 27. August 2002 beantragte die Klägerin unter Beifügung einer \nVergütungsvereinbarung nach § 85 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches \n- Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), eines Bescheides der Pflegekasse \nüber die Einstufung in die Pflegestufe II sowie eines \nInvestitionskostenbescheids der Stadt I2. - Behörde für Arbeit, Gesundheit \nund Soziales - über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der \nAufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI erstmals die Gewährung von \nPflegewohngeld für ihren Heimplatz. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ebenso \nab wie einen weiteren Antrag der Pflegeeinrichtung vom 7. November 2002 und \neinen späteren Antrag auf Pflegewohngeld der Klägerin mit Schreiben vom \n22. Dezember 2003. Gegen die Ablehnungsbescheide gingen die Klägerin und \ndie Pflegeeinrichtung „Das F. „ entweder nicht vor oder beendeten das \nVerfahren durch Rücknahme eines zuvor erhobenen Widerspruchs.\n\n4\n\nMit einem am 2. August 2004 eingegangenem Schreiben beantragte die \nKlägerin über ihre in I2. beheimatete Tochter als Bevollmächtigte wiederum \ndie Gewährung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz. Der Beklagte \nerwiderte hierauf, dass wegen der Lage der Alten- und Pflegeeinrichtung \naußerhalb von Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Pflegewohngeld bestehe \nund wies die Klägerin auf die Möglichkeit hin, ergänzende Hilfe zur Pflege in \nEinrichtungen zu beantragen. Hiergegen wandte sich die Klägerin unter \nEinschaltung ihres Prozessbevollmächtigten und führte aus, dass ein Antrag auf \nGewährung von Pflegewohngeld auf der Grundlage des Landespflegegesetzes \nder Stadt I2. durch die Behörden unter Verweis auf die sich aus § 97 \nAbs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ergebende örtliche \nUnzuständigkeit abgelehnt worden sei. Die Rechtsauffassung der Beklagten, \nnach der die Gewährung von Pflegewohngeld für einen Heimplatz in einer \naußerhalb von Nordrhein-Westfalen gelegenen Alten- und Pflegeeinrichtung \nausscheide, verstoße gegen die sich aus § 97 Abs. 2 BSHG ergebene örtliche \nZuständigkeit und verletze darüber hinaus das aus Art. 3 des Grundgesetzes \n(GG) folgende Gleichheitsgebot. Denn die Ansicht des Beklagten führe dazu, \ndass sie - die Klägerin - weder bei der in I2. zuständigen Behörde noch bei \ndem für ihren früheren Wohnsitz zuständigen Träger der Sozialhilfe trotz \nVorliegens der materiellen Voraussetzungen ihren Anspruch auf Gewährung \ndes Investitionskostenzuschusses (Pflegewohngeld) realisieren könne.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. September 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung \nvon Pflegewohngeld mit der Begründung ab, dass das Landespflegegesetz nur \nfür Nordrhein-Westfalen gelte und daher auf Personen, die sich in \nEinrichtungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen aufhielten, keine Anwendung \nfinde. \n\n6\n\nZur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs ergänzte und \nwiederholte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2004 (zugestellt am \n23. Dezember 2004) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. \nZur Begründung führte er aus, dass der Anspruch zur Gewährung von \nPflegewohngeld in § 12 des Landespflegegesetzes in der zum 1. August 2003 \nin Kraft getretenen Neufassung sowie der erlassenen \nPflegeeinrichtungsförderverordnung geregelt sei. Der geltend gemachte \nAnspruch der Klägerin bestehe danach nicht, weil nach der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) in \nUrteilen vom 9. Mai 2003 die Regelungen zum Pflegewohngeld untrennbar mit \nden Vorschriften des Sozialhilferechts verflochten seien. Die erlassene \nPflegeeinrichtungsförderverordnung habe nur ergänzende Detailbestimmungen \nzur Ausführung des Landespflegegesetzes geschaffen, jedoch keine völlig \neigenständige oder davon abweichende Regelung getroffen. \nAnspruchsgrundlage sei daher allein § 12 Abs. 2 des Landespflegegesetzes, \nder auf den tatsächlichen oder fiktiven Sozialhilfebezug des einzelnen \nHeimbewohners in einem Heim in Nordrhein-Westfalen abstelle. Diese \nzwingend notwendige Anspruchsvoraussetzung sei bei der Klägerin nicht erfüllt, \ndie Gewährung von Pflegewohngeld durch den Beklagten komme daher nicht in \nBetracht. Es bestehe aber - wie bereits mehrfach mitgeteilt - die Möglichkeit, bei \ndem Beklagten einen Antrag auf Sozialhilfe zwecks Übernahme der \nungedeckten Heimkosten zu stellen.\n\n8\n\nAm 21. Januar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung \nwiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und setzt sich \nintensiv mit der vom Beklagten geäußerten Rechtsauffassung auseinander. \nInsbesondere weist sie darauf hin, dass sie seinerzeit in eine Pflegeeinrichtung \nnach I2. verzogen sei, weil dort ihre jüngste Tochter lebe und sie an ihrem \nehemaligen Wohnort in X. /Westfalen keine nahen Verwandten besitze. Aus \npersönlichen und familiären Gründen habe sie bisher keine Hilfe zur Pflege in \nEinrichtungen beantragt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\n den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \nvom 8. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Dezember 2004 zu verpflichten, \nihr - der Klägerin - bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss \nfür Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen \n(Pflegewohngeld) für die Dauer ihres Aufenthaltes in der \nPflegeeinrichtung F1. in I2. , beginnend ab dem \n1. August 2004 zu gewähren, \n \nh i l f s w e i s e , \n \nden Beklagten zu verpflichten, sie - die Klägerin - unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden sowie ergänzend darauf, dass nach der Entscheidung des OVG \nNW vom 19. Mai 2004 (16 B 547/04) davon auszugehen sei, dass die \nGewährung von Investitionszuschüssen für vollstationäre Einrichtungen \naußerhalb von Nordrhein-Westfalen nicht durch das Landespflegegesetz \nvorgesehen sei. Anspruchsberechtigt sei allein die Einrichtung in Nordrhein-\nWestfalen, da nach dem Landespflegegesetz durch das Pflegewohngeld die \nVersorgungsstruktur im Bereich der vollstationären Pflege im Land Nordrhein-\nWestfalen gefördert werden solle. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, \ndass nach einer Zinsbescheinigung aus dem Jahre 2002 Zinseinkünfte in Höhe \nvon 1.375,69 DM = 703,38 EUR vorhanden gewesen seien, was Zweifel \nerwecke, ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \nGewährung von Pflegewohngeld erfülle.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als \nVerpflichtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin \nist klagebefugt, weil sie im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, \ndass ihr rechtlich geschützter Lebenskreis durch die Versagung des \nPflegewohngeldes betroffen wurde. Die schützenswerte Rechtsposition der \nKlägerin folgt daraus, dass § 12 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur \nUmsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-\nWestfalen - PfG NW -) vom 8. Juli 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das \nLand Nordrhein-Westfalen - GV NRW -, S. 380, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) \nZwölftes Buch (X II) - Sozialhilfe) auch dem Heimbewohner ein subjektives \nöffentliches Recht verleiht.\n\n17\n\nVgl. zur Vorgängervorschrift § 14 PfG NW a. F. OVG NW, Urteil \nvom \n9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, Nordrhein-Westfälische Ver- \nwaltungsblätter 2003, 440 ff = ZFSH/SGB 2003, 692 ff.\n\n18\n\nDenn wie das OVG NW in der zitierten Entscheidung zutreffend und mit \neingehender Begründung ausgeführt hat, dient die öffentliche Förderung der \nInvestitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen nicht nur dem öffentlichen \nInteresse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig \nausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (vgl. § 9 \nSatz 1 SGB XI), sondern darüber hinaus auch den Interessen der nach § 12 \nAbs. 2 Satz 1 PfG NW anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung und den \nInteressen des Heimbewohners, für dessen Pflegesatz der Zuschuss gewährt \nwird.\n\n19\n\nDie Klage ist hingegen nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom \n8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n21. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann für ihren \nHeimplatz in dem Alten- und Pflegeheim „F1. „ in I2. die \nGewährung von Pflegewohngeld nicht beanspruchen.\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die Gewährung von Pflegewohngeld im hier streitigen \nZeitraum ist § 12 Abs. 1 und 2 PfG NW, dessen Regelungen durch die auf der \nErmächtigung in § 12 Abs. 6 PfG NW bzw. seit dem 1. Januar 2005 § 12 Abs. 7 \nPfG NW beruhenden Verordnung über die Förderung der Investitionen von \nTages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer \nDauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) \n- Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 - GV \nNRW 2003, S. 613 ergänzt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 PfG NW haben \nzugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB \nXI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, \neinen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder \n- hier nicht einschlägig - den überörtlichen Träger der Kriegopferfürsorge auf \nGewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach \n§ 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen \nund Heimbewohner, die Leistungen nach dem BSHG oder nach den §§ 25, 25 \na und e des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - erhalten oder wegen der \ngesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 \nund 4 SGB XI erhalten würden.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen für eine Gewährung von Pflegewohngeld nach der \nzitierten Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt, weil das Pflegegesetz NW eine \nBezuschussung nur für solche vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bereit \nhält, die im Lande Nordrhein-Westfalen gelegen sind. Hierauf hat der Beklagte \nin seinem Ablehnungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid zu Recht \nhingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 \nVwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen.\n\n22\n\nIhre Unterstützung findet diese Rechtsauffassung bereits in der Zielsetzung \ndes vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber erlassenen \nLandespflegegesetzes. In § 1 des PfG NW hat der Landesgesetzgeber unter \nWiederholung seiner aus § 9 Satz 1 SGB XI folgenden Verpflichtung \nausdrücklich festgehalten, dass dieses Gesetz der Gewährleistung einer \nleistungsfähigen und wirtschaftlichen ambulanten, teilstationären, \nvollstationären und komplementären Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen \ndient. Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, nämlich eine \nausreichende Versorgungsstruktur zu schaffen und vorzuhalten, wendet sich \ndas Gesetz zuvörderst an die Pflegeeinrichtungen und regelt deren staatliche \nFörderung. Bei dem Landespflegegesetz handelt es sich folglich um ein \nSubventionsgesetz auf dem Gebiet des Sozialrechts, welches ausgehend von \nder bundesgesetzlichen Vorgabe in § 9 Satz 1 SGB XI für den hier \ninteressierenden Bereich der Dauerpflegeeinrichtungen eine Bezuschussung \nihrer Investitionskosten vorsieht. Sehr deutlich wird dies in § 12 Abs. 1 PfG NW, \nwonach vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer \nbetriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt wird. \nAls landesrechtliches Subventionsgesetz versteht es sich gleichsam von selbst, \ndass das Land Nordrhein-Westfalen nur landesbezogene Sachverhalte \nerfassen und nur im Land gelegene Einrichtung subventionieren will.\n\n23\n\nVgl. hierzu auch: VG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2001 \n- 13 VG 2501/00 - ZfJ 2001 S. 395 zum Kindergartenrecht.\n\n24\n\nHierauf aufbauend steht auch der Anspruch auf Gewährung des \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten \n(Pflegewohngeld) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NW nach der gesetzlich \neindeutigen Regelung nicht dem Heimbewohner, sondern der Pflegeeinrichtung \nzu. Auch dies verdeutlicht, dass es sich trotz der insoweit missverständlichen \nBegriffswahl nicht um einen Wohngeldanspruch des Heiminsassen handelt.\n\n25\n\nVgl. zur Vorgängervorschrift: OVG NW, Urteil vom 9. Mai 2003 \n- 16 A 2789/02 - a. a. O..\n\n26\n\nDie Festlegung und Fixierung des Anspruchs auf Pflegewohngeld an die \nvollstationäre Dauerpflegeeinrichtung wird zudem dadurch deutlich, dass das \nRecht auf Gewährung von Pflegewohngeld grundsätzlich an die \nPflegeeinrichtung gerichtet ist und der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 der \nPflFEinrVO für den Heimbewohner ein lediglich subsidiäres Antragsrecht \nnormiert hat. Diese Festlegung ändert sich auch nicht dadurch, dass der \nGesetzgeber das Pflegewohngeld als bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss ausgestaltet hat und seine Gewährung an die \ngrundsätzliche Sozialhilfebedürftigkeit der Heimbewohnerinnen und \nHeimbewohner geknüpft hat. Dieser Aspekt berührt die Ausgestaltung der vom \nGesetz bezweckten Investitionsförderung von Pflegeeinrichtungen und damit \ndie Art und Weise der Förderung, nicht aber das Förderziel des Gesetzes. \n\n27\n\nVgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n5. September 2003 - 5 B 60/03 -.\n\n28\n\nDie aus der konkreten gesetzgeberischen Ausgestaltung dem einzelnen \nHeimbewohner erwachsene eigene Rechtsposition - wie dargelegt - führt zu \nkeinem anderen Ergebnis. Denn angesichts des Subventionscharakters des \nGesetzes den Pflegeeinrichtungen gegenüber zielen die Regelungen über das \nPflegewohngeld gerade nicht darauf ab, einen sozialhilfe- oder sozialrechtlichen \nBedarf des jeweiligen Heiminsassen zu befriedigen. Aus diesem Grund fehlt es \nan einer wesentlich gleichen Sachlage und entgegen der Auffassung der \nKlägerin liegt damit kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 \nGG vor. Zudem könnte sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ohne \nWeiteres eine Leistungsgewährung im Rahmen der Hilfe zur Pflege in \nEinrichtungen beanspruchen.\n\n29\n\nDie Reduzierung des Anspruchs auf Pflegewohngeld lediglich auf im Lande \nNordrhein-Westfalen gelegene vollstationäre Dauereinrichtungen ergibt sich \nzudem aus dem grundsätzlich beschränkten räumlichen Geltungsbereich von \nLandesgesetzen. Denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass \nlandesrechtliche Vorschriften sich in personenbezogener und sachbezogener \nHinsicht nur auf Sachverhalte beziehen, die im jeweiligen Bundesland selbst \nverwirklicht werden. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber konnte \nnaturgemäß nur Regelungen für sein eigenes Staatsgebiet treffen, nur insofern \nsteht ihm die erforderliche Verbandskompetenz zu.\n\n30\n\nDie vom Gesetzgeber und Verordnungsgeber vorgesehene \nverfahrensrechtliche Ausgestaltung und Umsetzung spricht ebenfalls für das \ngewonnene Ergebnis. Mit dem Landespflegegesetz und den hierzu im \nEinzelnen erlassenen Verordnungen, wie zum Beispiel der \nPflegeeinrichtungsförderverordnung, hat der Landesgesetzgeber für sein \nLandesgebiet einheitliche Voraussetzungen, Zuständigkeiten und einen \neinheitlichen Maßstab für die von ihm beabsichtigte Förderung der \nPflegeeinrichtungen normiert. So hat der Landesgesetzgeber in § 1 Satz 2 des \nPfG NW zum Beispiel die besondere Verantwortung und Mitwirkung der \nzuständigen Landesbehörden, Kreise etc. betont. Es steht für das Gericht außer \nFrage, dass diese Regelungen sich nicht an außerhalb des Landes gelegene \nPflegeeinrichtungen richten können. Andernfalls müsste ein betroffener \nEinrichtungsträger, je nachdem in welchem Bundesland eine Zuständigkeit \nbegründet ist, in jedem dieser Länder eigens geregelte Voraussetzungen für die \nGewährung und die Höhe eines Zuschusses erfüllen und jeweils selbständige \nBewilligungsverfahren durchlaufen. Zudem wären die nach dem jeweiligen \nLandesrecht benannten Behörden für die Antragsprüfung und Ausstellung des \nInvestitionsbescheides zuständig. \n\nKommt nach alledem bereits auf Grund der Belegenheit der von der Klägerin \nbewohnten Pflegeeinrichtung in I2. die Gewährung von Pflegewohngeld \nnach dem Nordrhein-Westfälischen Landespflegegesetz nicht in Betracht, so \nkann dahinstehen, ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für \neine Pflegewohngeldgewährung erfüllt.\n\n31\n\nAus den dargelegten Gründen bleibt die Klägerin auch mit dem zur \ngerichtlichen Überprüfung gestellten Hilfsantrag ohne Erfolg. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nGerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 VwGO besteht nicht.\n\n33\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. \nO..\n\n34\n\nDie Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht \nerstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n36\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil zu der \nFrage der Geltung des Nordrhein-Westfälischen Landespflegegesetzes für nicht \nim Lande gelegene Pflegeeinrichtungen - soweit ersichtlich - eine ausdrückliche \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nnicht vorliegt und daher die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n37\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n38\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die \nBerufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n\n39\n\nDie Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der \nBerufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, \n48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag \nsowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \n(Berufungsgründe) enthalten. \n\n40\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Berufung. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte \noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des \nLandes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In \nAbgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer \nzugelassen.\n\n41\n\nDer Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-19/9-k-132-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-19/9-k-132-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275637","retrieved":"2026-07-09 02:47:41.613490+00:00"}}