{"status":"available","doknr":"OLD275678","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1216.13K1443.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"13 K 1443/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Personalamtes \nder Bundeswehr vom 29. März 2005 sowie des Beschwerdebescheides des \nBundesministeriums der Verteidigung vom 10. Juni 2005 verpflichtet, die Klägerin \ngemäß § 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes aus dem Wehrdienst zu entlassen.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 5. Dezember 1977 geborene Klägerin bewarb sich unter dem 12. Februar \n1997 für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Sie trat zum 1. Januar \n1998 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die \nBundeswehr als Soldatin auf Zeit ein. Zum 1. Oktober 1998 wurde sie an das \nBundeswehrkrankenhaus I. versetzt und zum Studium der Humanmedizin \nbeurlaubt. Sie beendete ihr Studium am 2. November 2004 und erhielt am \n11. November 2004 ihre Approbation als Ärztin. Seit dem 16. November 2004 steht \ndie Klägerin als Leutnant (Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes) \nin ihrer ersten klinischen Verwendung am Bundeswehrkrankenhaus I. . Ihre \nWehrdienstzeit wurde bis zum 31. Dezember 2012 festgesetzt.\n\n3\n\nDie Klägerin hatte bereits am 14. Oktober 2004 ihre Anerkennung als \nKriegsdienstverweigerin und am 19. Oktober 2004 ihre vorzeitige Entlassung aus der \nBundeswehr gemäß § 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG) beantragt. Beide \nAnträge begründete sie im Wesentlichen damit, sich nicht länger mit den Pflichten als \nSanitätsoffizier identifizieren zu können. Im Einzelnen führte sie an: Im letzten \nAusbildungsabschnitt des Studiums habe sie sich vertieft mit dem Beruf des \nSanitätsoffiziers auseinander gesetzt. Anhand von Literatur über Folgen \nverschiedenen Kriege für die von ihnen betroffenen Menschen sei ihr im Hinblick auf \ndie Weiterentwicklung in der Rüstungsindustrie während ihres letzten \nAusbildungsjahres bewusst geworden, dass Soldaten millionenfaches Leid verbreiten \nkönnten. Der Bericht eines Kameraden über dessen Sanitätseinsatz im Ausland, \nwährend dem er gezwungen gewesen sei, auf einen Menschen zu schießen, habe \nihr Gewissen stark belastet. Ihre Verpflichtungsentscheidung stehe deshalb für sie in \neinem völlig anderen Licht. Sie sei sich darüber im Klaren, die während des \nMedizinstudiums erhaltenen Gelder zurückzahlen zu müssen.\n\n4\n\nAm 15. November 2004 fand mit der Klägerin ein Personalgespräch statt, in dem \nsie nochmals ihre Gründe für den Entlassungsantrag darlegte und auf ihre \npersönliche Situation als Vollwaise vor Eintritt in die Bundeswehr nach dem frühen \nTod ihrer Mutter 1981 und dem Tod ihres Vaters 1998 hinwies. Über das Gespräch \nwurde unter dem 3. Januar 2005 ein Aktenvermerk gefertigt, in dem unter anderem \nangeführt ist, dass die Klägerin zu Beginn ihres Dienstes eine militärische \nFührungsposition als reizvolle Aufgabe angesehen habe und die ihr zu Beginn der \nAusbildung gestellten militärischen Aufgaben einschließlich Schießens mit scharfer \nMunition zur Zufriedenheit erfüllt habe. Dazu nahm die Klägerin mit Schreiben vom \n18. Januar 2005 ergänzend Stellung.\n\n5\n\nDas Personalamt der Bundeswehr L. lehnte den Entlassungsantrag der \nKlägerin mit Bescheid vom 29. März 2005 ab. Es führte aus: Nach § 55 Abs. 3 SG \nsei eine Soldatin auf Zeit auf ihren Antrag aus der Bundeswehr zu entlassen, wenn \ndas Verbleiben im Dienst für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, \nberuflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. \nDiese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Klägerin habe weder erkennbare \nAnhaltspunkte für ihren Entlassungsantrag sechs Jahre nach Beginn ihres Dienstes \nvorgebracht noch eine ihre Persönlichkeit ändernde innere Gewissensumkehr. Ihre \nvorgetragenen Gründe lösten den Widerspruch nicht auf, dass eine mögliche \nWaffenanwendung durch Militär im Kosovo letztlich der Verhinderung erneuter \nbewaffneter Auseinandersetzungen dienten, um die humanitären Folgewirkungen zu \nmindern. Krieg und friedenserhaltende bzw. -sichernde Bundeswehreinsätze seien \nzu trennen. Die Klägerin habe nicht überzeugend dargelegt, dass ihr Gewissen \nderart beeinträchtigt sei, die ihr obliegenden Aufgaben eines Sanitätsoffiziers nicht \nwahrnehmen zu können.\n\n6\n\nMit ihrer Beschwerde machte die Klägerin geltend: Die Beklagte habe sich nicht \nhinreichend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Sie könne sich nicht \nvorstellen, mit einer Waffe umzugehen. Sie habe Angstträume und \nSchweißausbrüche, wenn sie an eine entsprechende Verwendung denke. Über das \nGespräch mit dem Kameraden könne sie keine weitere Auskunft erteilen, um ihn \nwegen der ihr gegenüber verletzten Verschwiegenheitspflicht nicht zu \noffenbaren.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 10. Juni 2005 wies das Bundesministerium der Verteidigung \ndie Beschwerde der Klägerin zurück. Es führte zusammengefasst aus: Es sei nicht \nersichtlich, dass das Gewissen der Klägerin ihr den Sanitätsdienst in der \nBundeswehr verbiete, da sie insbesondere kein Schlüsselerlebnis mit einer \nentsprechenden Umkehr glaubhaft gemacht habe. Sie habe während ihrer \nlangjährigen Ausbildung zum Sanitätsoffizier nicht zu erkennen gegeben, dass sie \ndadurch psychisch belastet worden sei. \n\n8\n\nMit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Entlassungsbegehren weiter. Sie trägt vor: \nIm Rahmen ihres Entlassungsantrags sei ihre Gewissentscheidung, keinen \nKriegsdienst mit der Waffe versehen zu können, nicht durch das Gericht zu \nüberprüfen. Dies sei allein dem Kriegsdienstverweigerungsverfahren vorbehalten. Im \nHinblick auf ihre persönliche Lebensgeschichte und die Erfahrungen, die sie während \ndes praktischen Jahres vom Oktober 2003 bis November 2004 auf einer \nonkologischen Abteilung eines Krankenhauses gesammelt habe, könne sie aus \nGewissensgründen keinen Kriegsdienst mit der Waffe leisten. Dazu verweise sie auf \nihre schriftlichen „Ergänzung meiner Beweggründe für die Kdv\" ohne Datum, eine \nschriftliche Stellungnahme ihres Nachbarn vom 25. Juni 2005, eine Bescheinigung \ndes zuständigen Militärpfarrers vom 7. November 2005 sowie auf eine \nStellungnahme der Sozialarbeiterin ihres Standorts vom 9. Dezember 2005, auf die \nsämtlich Bezug genommen wird. Mit ihrem Antrag auf Einweisung in eine Planstelle \nder Gehaltsstufe A 13 vom 13. Juni 2005 verfolge sie allein das Anliegen, wie andere \nKollegen auch entsprechend ihrer Qualifikation besoldet zu werden. Mittlerweile sei \nsie aufgrund ihrer seelischen Belastung nur eingeschränkt dienstfähig und in \npsychiatrischer Behandlung. Unter dem 3. August 2005 habe das Bundesamt für den \nZivildienst ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin als unzulässig \nabgelehnt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nPersonalamtes der Bundeswehr vom 29. März \n2005 sowie des Beschwerdebescheides des \nBundesministeriums der Verteidigung vom 10. Juni \n2005 zu verpflichten, sie gemäß § 55 Abs. 3 des \nSoldatengesetzes aus dem Wehrdienst zu \nentlassen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nZur Begründung ihres Klageabweisungsantrags verweist sie auf die \nangegriffenen Bescheide. Darüber hinaus bringt sie vor: Allein eine schlüssige \nDarlegung des Umstands, dass ihr Gewissen ihr den Sanitätsdienst verbiete, genüge \nzur Entlassung der Klägerin nicht, damit sich kein Zeit- oder Berufssoldat durch \nbloßen Sachvortrag der übernommenen Dienstverpflichtung entziehen könne. Die \n„Gewissensprüfung\" werde deshalb im Entlassungsverfahren durchgeführt. Bei der \nKlägerin bestehe aber keine Gewissensnot. Überdies zeige die von der Klägerin \ngegen ihre abgelehnte Beförderung erhobene Beschwerde, dass sie an einem \nweiteren Fortkommen in der Bundeswehr interessiert sei. Dies schließe eine \nbesondere Härte im Falle ihres Verbleibs in der Bundeswehr aus.\n\n14\n\nDas Gericht hat die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung ergänzend zu \nihren Gründen für den Entlassungsantrag angehört. Dabei hat die Klägerin auf \nFragen des Gerichts angegeben: Ihre ergänzende Stellungnahme zur ihrem \nKriegsdienstverweigererantrag stamme vom August 2005. Diese habe sie ihrem \nProzessbevollmächtigten bereits damals überreicht, der die Stellungnahme erst kurz \nvor dem Termin weitergeleitet habe. Eine Gewissensentscheidung sei für sie eine \nsolche, die sie vor ethisch-moralischem Hintergrund auf die Kategorien „gut oder \nböse\" prüfe und danach die Frage „Kann ich das?\" für sich beantworte. Im täglichen \nLeben stelle sich eine solche beispielsweise, ob ein einem Freund gegebenes \nVersprechen gebrochen werden dürfe. Erst im Zusammenhang mit ihrem \nKriegsdienstverweigerungsantrag habe sie intensiver über eine \nGewissensentscheidung nachgedacht. Sie habe bereits früher rückblickend falsche \nEntscheidungen getroffen, aber nicht in der Dimension wie jetzt. In einem solchen \nFall habe sie sich schlecht gefühlt und sich gefragt, wie sich ihr Gegenüber fühle. Sie \nhabe versucht, die Situationen im Gespräch zu klären, was ihr teilweise gelungen sei. \nIhr Nachbar habe ein Medizinstudium bei der Bundeswehr für sie als Frau ins \nGespräch gebracht. Sie habe sich dann informiert und gemeint, dass ein Patient ein \nPatient sei, egal ob bei der Bundeswehr oder außerhalb. Im Zusammenhang mit dem \nBalkankonflikt habe sie bei ihrer Dienstverpflichtung und der Aufnahme des Studiums \n1998, das sie bereits vor ihrer Verpflichtung aufgrund der Studienplatzzuweisung \ndurch die ZVS in Bochum begonnen habe, nicht darüber nachgedacht, selbst im \nRahmen eines Auslandseinsatzes in eine entsprechende Situation gestellt werden zu \nkönnen. Ihr Ziel sei es gewesen, Ärztin zu werden. Damals sei das Ausmaß der \nAuslandseinsätze nicht so ersichtlich gewesen wie heute. Die zugespitzte und \nextreme Situation, mit ihrem Bruder auf der Straße zu sein, der von einem Dritten mit \neiner Waffe bedroht werde, und selbst eine Waffe zu tragen, würde sie versuchen, \ndeeskalierend zu lösen. Die Situation sei schwierig zu entscheiden, weil in jedem Fall \nder Tod eines Menschen in Rede stünde. Die einzige Orientierung sei die Frage, wer \nunmoralischer handele, sie oder der Geiselnehmer. Sie würde sich wahrscheinlich \nihrem Bruder zur Seite stellen und den Tod des Angreifers hinnehmen. Natürlich \nspiele die familiäre Nähe zu ihrem Bruder bei ihrer Entscheidung eine Rolle. Eine \nPerson von der Straße wäre jedoch in der gleichen Opferrolle. Diese Situation \nunterscheide sich nicht wesentlich von der, die ihr ein Sanitätsoffizier während des \npraktischen Jahres im Gespräch mit ihrem Ausbilder Dr. Morrosch geschildert habe. \nIn beiden Fällen handele es sich um eine Nothilfesituation. Im Rahmen eines \nAuslandseinsatzes der Bundeswehr sei die Wahrscheinlichkeit höher, eine solche \nSituation zu erleben. Ihr oberstes Ziel in dieser Nothilfesituation sei es, nicht zu töten. \nDie in dem Buch „Ich flehte um meinen Tod\" geschilderten Berichte bosnischer \nFrauen hätten für sie deshalb einen Bezug zu einem Auslandseinsatz der \nBundeswehr, weil die handelnden Soldaten ihre militärische Stellung und Waffen \nausgenutzt hätten, um ihre Taten begehen zu können. Außerdem habe die \nmilitärische Führung die Taten teilweise gedeckt und sogar befohlen. Die in dem \nBuch über die Erfahrungen von Militärärzten der Wehrmacht geschilderten Vorgänge, \ndie für die heutige Bundeswehr sicherlich auszuschließen seien, hätten ihr eine \nplastischen Eindruck von grausamen bzw. unappetitlichen Verletzungen vermittelt, \nmit denen sie als Soldatin unter Umständen konfrontiert werden könnte. Die \nverwundeten Soldaten wären zum Teil zusammengeflickt worden, um wieder \nkampfbereit gemacht zu sein. Die Ärzte seien so mittelbar an weiteren Tötungen \nbeteiligt gewesen, wenn sie nicht sogar selbst Verbrechen begangen hätten. Auch \nsie müsste dann jemanden zusammenflicken, nur um erschossen zu werden oder \nselbst zu töten. Einen schwer verletzten Massenmörder würde sie behandeln, ohne \ngroß darüber nachzudenken, weil diesem Patienten geholfen werden müsse und sie \nsich dem hippokratischen Eid verpflichtet fühle. In der Bundeswehr sei die Situation \ndennoch für sie eine andere, weil sie systembedingt dafür sorgen müsste, dass der \nPatient wieder einsatzfähig werde. Auf Fragen ihres Prozessbevollmächtigten gab \ndie Klägerin an: Sollte sie jetzt entlassen werden, würde sie sich arbeitslos melden \nund sich wie jeder andere Student nach dem dritten Examen bewerben. Sie habe \nkein lukrativeres Angebot außerhalb der Bundeswehr erhalten. Sie sei sich darüber \nbewusst, an die Beklagte einen Betrag zwischen 130 und 150 Tausend Euro \nzurückzahlen zu müssen und auf Leistungen der Bundeswehr im Rahmen der \nAusbildungsförderung zu verzichten. Die bisherigen Bezüge habe sie für den \nLebensunterhalt und die Kredite für ihr Elternhaus verwendet. Auf die Fragen des \nVertreters der Beklagten berichtete die Klägerin: Der Sanitätsoffizier, der ihr mitgeteilt \nhabe, im Rahmen eines Auslandseinsatzes eine Person erschossen zu haben, heiße \nMarkus H. . Ihr Ausbildungsarzt Dr. N. könne das Gespräch bestätigen \nund dann würde sein Name gleichwohl herauskommen, weshalb sie sich nun nicht \nmehr an ihre ihm zugesagte Vertraulichkeit gebunden fühle. Auch wenn in der \nBundeswehr ein solcher Schusswaffengebrauch unbekannt sei, habe das Gespräch \nso stattgefunden. Im früheren Personalgespräch vom 8. April 2004, in dem es \ninnerhalb von wenigen Minuten - der nächste Anwärter habe bereits gewartet - allein \num ihre zukünftige Verwendung gegangen sei, habe sie ihre Gewissensentscheidung \nnicht mitgeteilt, weil sie in ihrem Reifungsprozess noch nicht so weit gewesen sei wie \nim Herbst 2004. Sie sei mitten in ihren Überlegungen gewesen, die sie noch nicht \nhabe offen legen wollen. Sie habe Ende Februar 2004 auf der Onkologie \nangefangen, die ersten Bücher habe sie ab Ende 2003 über die Zeit verteilt gelesen. \nIm Übrigen schrecke sie die Perspektive, bei ihrer Verantwortung für ihren \nschwerbehinderten und nicht mobilen Bruder in einen Auslandseinsatz geschickt zu \nwerden, deshalb nicht, weil nach Richtlinien der Bundeswehr solche sozialen \nBelange wie ihre berücksichtigt würden und sie deshalb nicht damit rechnen müsse. \nAuf Nachfrage des Gerichts: Sie hätte ihren Kriegsdienstverweigererantrag auch \nohne die Auslandseinsätze gestellt. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters: Zwar gebe \nes keine Standortgarantie, jedoch würden soziale Belange bei der örtlichen \nVerwendungsplanung berücksichtigt, die unter Umständen auch hinter dienstliche \nBelange zurücktreten müssten. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgange der Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage, die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, hat \nin der Sache Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr \nvom 29. März 2005 sowie der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der \nVerteidigung vom 10. Juni 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf \nEntlassung aus der Bundeswehr nach § 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG), weil \nihr Verbleiben im Dienst für sie eine persönliche besondere Härte bedeuten würde, \ndenn ihr Gewissen verbietet ihr jeden Kriegsdienst mit der Waffe.\n\n18\n\nRechtsgrundlage des Anspruchs auf Entlassung der Klägerin aus ihrem \nSoldatenverhältnis kann nur § 55 Abs. 3 SG in der Fassung der Bekanntmachung \nder Neufassung des Soldatengesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) sein. \nNach dieser Norm ist ein Soldat auf Zeit auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das \nVerbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, \nberuflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. \n\n19\n\nEine solche Lage ist anzunehmen, wenn in den privaten Verhältnissen des \nSoldaten schicksalhaft außergewöhnliche, in der Regel existenzgefährdende \nVeränderungen eintreten, die ihn unverhältnismäßig schwer belasten. Das kann nicht \ngelten für Verhältnisse, die eine überwiegende Mehrzahl von (Zeit-)Soldaten in \nvergleichbarer Lage ebenso treffen würden. Der Zwang, gegen die Gebote des \neigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im \nZusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht, ist bei Auslegung der \nEntlassungsvorschrift des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Grundrechts aus Art. 4 \nAbs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als eine schwerwiegende persönliche Härte \nim Sinne dieser Vorschrift anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im \nSoldatenverhältnis unzumutbar machen.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1996 -\n 2 B 80/96 -, (juris); Urteil vom 22. August 1994 -\n 6 C 14.93 -, Buchholz, Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des BVerwG, 448.6 § 13 KDVG \nNr. 17; Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 -, \nBuchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19; VGH \nMannheim, Beschluss vom 11. März 1996 -\n 4 S 1485/95 -, ZBR 1996, S. 350 (nur \nLeitsatz).\n\n21\n\nEine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne \ndes Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG liegt vor, wenn der Betroffene das Töten eines \nMenschen als sittlich verwerflich empfindet und in schwerwiegende Gewissensnot \ngeriete, wenn er gleichwohl gezwungen wäre, in irgendeiner Weise einen Beitrag \nzum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen \nAuseinandersetzungen leisten zu müssen. Dabei unterscheidet sich eine \nGewissensentscheidung von anderen sittlichen Entscheidungen durch ihre \nunabdingbare Verbindlichkeit.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 -\n 6 C 61.86 -, BVerwGE 81, S. 239, 240 f.\n\n23\n\nFür die Frage, ob eine solche Zwangslage tatsächlich vorliegt, kann auf die \nGrundsätze zurückgegriffen werden, die bei der Überzeugungsbildung für die \nKriegsdienstverweigereranerkennung eines Reservisten, der zunächst seinen vollen \nBundeswehrdienst abgeleistet hat, ohne eine Konflikt mit seinem Gewissen \nempfunden zuhaben, gefordert werden. Denn in einem solchen Fall ist von \nBedeutung, dass der einen Kriegsdienstverweigererantrag stellende Zeitsoldat wie \nder Reservist auch längere Zeit Dienst in der Bundeswehr verrichtet hat, ohne einen \nGewissenskonflikt zu empfinden. Dabei steht die Forderung nach einer - zunächst \ndarzulegenden und sodann nachzuweisenden - „Umkehr\" des Wehrpflichtigen im \nVordergrund, der sich zunächst für eine Ableistung des Wehrdienstes entschieden \nhat und nunmehr für sich in Anspruch nimmt, in seiner Einstellung zum Wehrdienst \nhabe sich seither ein grundlegende Wandlung vollzogen, und zwar in einer Tiefe, \nErnsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit einer Gewissensentscheidung. Eine \nsolche grundlegende Wandlung lässt sich am ehesten nachvollziehen und \neinleuchtend durch ein entsprechendes „Schlüsselerlebnis\" nachweisen, das aus \ndem „Saulus\" einen „Paulus\" gemacht hat. Anstelle eines solchen \n„Schlüsselerlebnisses\" sind auch „sonstige Umstände\" geeignet und ausreichend, \nwenn und soweit sie jedenfalls im Ergebnis \n- insoweit wie ein Schlüsselerlebnis - eine wirkliche „Umkehr\" bewirkt haben. Diese \nkann das Ergebnis eines „Schlüsselerlebnisses\" sein oder aber am Ende einer \nEntwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich \nabsolut verbindlichen Entscheidung gegen jedes Töten im Kriege geführt hat, so \ndass die Anforderungen an die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den \nKriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 -\n 6 C 10.87 -, BVerwGE 81, S. 294, 295 f.\n\n25\n\nDiese Erwägung für einen Wehrpflichtigen, der den vollen Grundwehrdienst \nabgeleistet hat, müssen erst Recht für die Klägerin gelten, die seit dem 1. Januar \n1998 Soldatin auf Zeit ist und sich für insgesamt 14 Jahre freiwillig für den \nSanitätsdienst verpflichtet hat, ohne dass bis zu ihrem kurz vor ihrer ersten \ndienstlichen Verwendung gestellten Entlassungsantrag vom 19. Oktober 2004 ein \nwie von ihr nunmehr geltend gemachter Gewissenskonflikt ersichtlich zu Tage \ngetreten ist. Im Rahmen des streitigen Entlassungsgesuchs der Klägerin hat das \nGericht nach den oben dargestellten Grundsätzen ihre Gewissensentscheidung, als \nSanitätsoffiziersanwärter keinen Kriegsdienst mit der Waffe versehen zu können, weil \nihr Gewissen ihr diesen Dienst verbiete, auf ihre Plausibilität hin inhaltlich zu \nüberprüfen. Allein die Stellung ihres Kriegsdienstverweigererantrags unter dem \n14. Oktober 2004 begründet keine besondere persönliche Härte für die Klägerin im \nSinne des § 55 Abs. 3 SG, wie sie mit Blick auf die ihrer Ansicht nach allein dem \nKriegsdeinstverweigerungsverfahren vorbehaltene Gewissensprüfung meint. Denn \nzum einen stellt die Stellung eines Kriegsdienstverweigererantrags gerade keinen \nbenannten Entlassungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 3 SG dar. Zum anderen \nbesitzen Soldaten auf Zeit, die als Sanitätsoffiziere ihren „waffenlosen Dienst\" \naufgrund eigener Verpflichtung versehen und einen \nKriegsdienstverweigerungsantrag stellen, für diesen kein Rechtschutzbedürfnis. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1994 -\n 6 C 14.93 -, Buchholz, aaO.; und Urteil vom \n28. August 1996 \n- 6 C 2.95 -, aaO.\n\n27\n\nAußerdem dürfte ein Antrag der Klägerin auf Anerkennung als \nKriegsdienstverweigerer schon deswegen unzulässig sein, weil zweifelhaft ist, ob sie \nTrägerin des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 3 GG sein kann. Denn das Grundrecht auf \nKriegsdienstverweigerung korreliert mit der Dienstverpflichtung nach Art. 12a Abs. 1 \nGG, wonach nur deutsche Männer zum Wehrdienst verpflichtet sind.\n\n28\n\nVgl. dazu: Starck, in: von Mangold/Klein/ders., \nDas Bonner Grundgesetz, Kommentar zum GG, \nRdnr. 151 zu Art. 4 GG, mwN.\n\n29\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin ein „Schlüsselerlebnis\" im beschriebenen \nSinn nicht vorgebracht hat. Ein solches bei ihr eine Gewissensumkehr auslösendes \nsinguläres Ereignis ist weder ihrem Kriegsdienstverweigerungsantrag noch ihren \nAngaben aus dem Verwaltungs- oder Klageverfahren betreffend ihr \nEntlassungsbegehren zu entnehmen. Gleichwohl steht zur Überzeugung der \nKammer nach der Befragung der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung \nfest, dass ihr Verbleiben in der Bundeswehr für sie eine schwere Gewissensnot \ndarstellen würde, weil sie unter Umständen als Soldatin einen Beitrag zum Töten von \nMenschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten \nmüsste.\n\n30\n\nDas Gericht ist nach der Anhörung der Klägerin im Termin der mündlichen \nVerhandlung auch aufgrund seines persönlichen Eindrucks davon überzeugt, dass \nsie im Verlauf ihres letzten Ausbildungsabschnitts im praktischen Jahr ab Oktober \n2003 eine Entwicklung durchlaufen hat, als deren Ergebnis eine „Umkehr\" ihrer \nGewissenseinstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe stand und nach wie vor auch \nsteht. \n\n31\n\nBei ihrer Befragung hat die Klägerin einen offenen und ehrlichen Eindruck \nvermittelt und sich als ernsthafte und nachdenkliche junge Frau dargestellt. Ihre \ngeistige Auseinandersetzung, ihre Abwägung und persönliche Entscheidung, dass \nsie selbst weder die geistige noch psychische Fähigkeit hat, im Krieg mit der Waffe \neinen anderen Menschen zu töten, hat sie dem Gericht nachvollziehbar vorgebracht. \nVor dem Hintergrund ihrer im Verlauf des Klageverfahrens eindringlich vorgetragen \npersönlichen Lebensgeschichte - die von vielen Schicksalsschlägen und dem Verlust \nvon engen Bezugspersonen wie ihrer verstorbenen Eltern und einer tief \nempfundenen Verantwortung für ihren schwerbehinderten jüngeren Bruder \ngekennzeichnet ist -, stellt sie ihr aufgrund freiwilliger Verpflichtung abzuleistender \nwaffenloser Militärdienst, unter Umständen verletzte Soldaten (auch deshalb) \nversorgen zu müssen, damit diese wieder im unmittelbaren Kampf eingesetzt werden \nkönnen, in eine Gewissensnot, der sie nur durch ihre Entlassung aus der \nBundeswehr entgehen kann. Die Klägerin sieht ihre ärztliche Aufgabe nach \nAbschluss ihrer Ausbildung ausschließlich darin, Leben zu erhalten und nicht zu \nheilendes Leid zu lindern, was sie nicht mit dem Berufsbild eines Sanitätsoffiziers \nverbinden kann, der im Verteidigungsfall als Soldat eine Waffe mit sich führt. \n\n32\n\nIhre persönliche Auseinandersetzung mit dem sie beruflich wie auch privat \nbislang begleitenden Thema „Tod von Menschen\" und ihr verantwortlich aufgefasster \nUmgang mit menschlichem Leid hat die Klägerin durch die intensivere \nAuseinandersetzung mit diesen Themen insbesondere während ihres \nAusbildungsabschnitts auf der onkologischen Station von Februar bis Mai 2004 \nnachvollziehbar vermittelt. Ihre zu Beginn ihrer medizinischen Ausbildung 1998 und \nim Verlauf des Medizinstudiums trotz ihrer militärischen Grundausbildung \neingenommene, eher gleichgültig zu bezeichnende Haltung zu den Pflichten eines \nSanitätsoffiziers als Soldat hat sich durch die Reflexion der im beruflichen Umfeld \ngesammelten Erfahrungen mit ihrer eigenen Lebensgeschichte geändert. Ihre \nfrühere gleichgültige Haltung gegenüber soldatischen Aufgaben einschließlich des \nUmgangs mit Schusswaffen hat die Klägerin gegenüber dem Gericht freimütig \neingeräumt. Ihr vorrangiges Ziel sei damals gewesen, als Vollwaise mit erheblichen \nfinanziellen Belastungen durch das nicht abbezahlte Elternhaus sowie einer tief \nempfundenen Verantwortung für ihren schwerbehinderten Bruder über die \nAusbildung bei der Bundeswehr ein Auskommen zu haben, um Ärztin werden zu \nkönnen. Ihr Gewissen hat jedoch während eines längeren Wandlungsprozess eine \nglaubhafte und ernst zu nehmende Umkehr dahin erfahren, keinen Kriegsdienst mit \nder Waffe mehr ableisten zu können. Diese Bewertung stützt die Kammer darauf, \ndass die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung ihre Gewissensnot durch \nihre Darstellung der Bedeutung einer Gewissensentscheidung mit praktischen \nBeispielen und Auswirkungen auf ihr Verhalten nachvollziehbar dargelegt hat. So hat \nsie den in der Nothilfesituation für ihren Bruder zu Tage tretenden Konflikt, ein \nMenschenleben möglicherweise nur unter Vernichtung eines anderen retten zu \nkönnen, versucht für sich anhand der moralischen Kategorie von Gut und Böse sowie \nder Bereitschaft, einem Opfer Hilfe zu leisten, zu lösen. Dabei trat ihre Gewissensnot \nbei der ethischen Einordnung dieser Situation während ihrer Schilderungen deutlich \nhervor. Ihre Gewissensentscheidung, im Rahmen einer soldatischen Verwendung \nkeinen Beitrag zum Töten von Menschen leisten zu können, hat die Klägerin auch in \nBezug auf ihre Tätigkeit als Sanitätsoffizier überzeugend vorgebracht. Sie betrachtet \nihre Tätigkeit, die als solche grundsätzlich ein waffenloser Dienst ist, im \nVerteidigungsfall als mittelbaren Beitrag zu Kampfhandlungen, um verwundete \nSoldaten wieder verteidigungsbereit zu machen. Dabei weiß sie durchaus zwischen \nEinsätzen verschiedenster politisch geführter soldatischer Streitmächte einerseits \nund verbrecherischen (Exzess-)Taten anlässlich militärischer Auseinandersetzungen \nandererseits zu unterscheiden. Dennoch hat sie gleichwohl für einen Einsatz in der \nauf demokratischer Grundlage verfassten Bundeswehr an ihrer \nGewissensentscheidung festgehalten. Insoweit ist das Gericht von der Tiefe und \nErnsthaftigkeit ihrer Umkehr und nach wie vor aktuellen Gewissensentscheidung \ngegen den Kriegsdienst mit der Waffe überzeugt.\n\n33\n\nDie Eindeutigkeit und Unabdingbarkeit dieser Gewissensentscheidung wird auch \nanhand der Stellungnahmen von dritten Personen, denen sich die Klägerin in Bezug \nauf die ethische Frage des Tötens von Menschen offenbart hat, offenkundig \ndokumentiert. Ihre Gewissensnot hat sie sowohl im Juni 2005 gegenüber dem \nevangelischen Standortpfarrer Unna Überrück mitgeteilt, wie sich aus dessen \nStellungnahme vom 7. November 2005 ergibt. Gleiches gilt gegenüber der \nSozialarbeiterin Frau L1. der Standortverwaltung V. , wie aus deren \nStellungnahme vom 9. Dezember 2005 folgt. Im Verhältnis zu ihrem Nachbarn, der \nselbst als Sanitätsoffizier in der Bundeswehr tätig ist, hat sie fast ihren gesamten \nUmkehrprozess offenbart, was das Schreiben des Oberstarztes Landherr vom \n25. Juni 2005 belegt. Insoweit hat ihre Gewissensänderung einen - wenn auch zum \nTeil außerhalb des Bereiches ihres Dienstherrn gelegenen - Widerhall erfahren, der \nfür eine geänderte Gewissensentscheidung zum soldatischen Dienst typisch ist.\n\n34\n\nDie Gewissensumkehr der Klägerin ist auch in zeitlicher Hinsicht plausibel in \nihren persönlichen wie beruflichen Werdegang eingebettet. Nach dem Tod ihres \nVaters 1998 hat sie zuvörderst einen finanziell abgesicherten beruflichen Einstieg \ngesucht und sich erst in der praktischen Phase ihres Medizinstudiums Ende 2003, \nAnfang 2004 nach erneut erlebten Schicksalsschlägen von Patienten mit ihrer \nspezifischen Verantwortung für Menschenleben vor dem Hintergrund ihrer eigenen \nLebenserfahrung tiefer auseinander gesetzt. Dass die Klägerin anlässlich des \nPersonalgesprächs vom 8. April 2004 keinerlei erkennbaren Hinweis auf ihre \nGewissensnot gegeben hat, kann ihr nicht entgegen gehalten werden. Denn ihre sich \ndamals ändernde Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe war zum einen noch \nnicht abgeschlossen. Zum anderen hat sie überzeugend vorgebracht, dass die \näußeren Umstände des Personalgesprächs nicht darauf angelegt waren, ihre \nveränderte, den Persönlichkeitskern berührende Gewissensentscheidung als \nSoldatin, die zudem ihren bislang beschrittenen Berufsweg in Frage stellte, damals \noffen zu legen. \n\n35\n\nDie Ernsthaftigkeit der im Herbst 2004 eingetretenen und bis heute anhaltenden \nGewissensumkehr der Klägerin wird nicht durch ihren Antrag vom 13. Juni 2005 \nerschüttert, in die Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes \neingewiesen zu werden. Darin liegt nur vordergründig ein Bestreben, an einem \nberuflichen Fortkommen in der Bundeswehr interessiert zu sein. Denn als \nHochschulabsolventin erfüllt die Klägerin nach ihrer Approbation als Ärztin alle \nVoraussetzungen für die Beförderung zum Stabsarzt (vgl. § 31 Abs. 3 der \nSoldatenlaufbahnverordnung - SLV -), mit der die Ausbildung zum Sanitätsoffizier \nendet (vgl. § 31 Abs. 4 SLV). Mit ihrem Antrag wollte sie den formalen Abschluss \nihrer Ausbildung mit einer ihrer Qualifikation entsprechenden Besoldung, wie sie \nKameraden vergleichbarer Ausbildung ebenfalls erhielten, erreichen. Angesichts \nihres engen finanziellen Spielraums wegen der Kreditbelastungen für ihr Elternhaus \nist ihr Beförderungsantrag durchaus nachvollziehbar. Dabei ist sich die Klägerin \ndurchaus bewusst, dass sie nach ihrer Entlassung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 \nSG grundsätzlich verpflichtet ist, die Studienkosten und das Ausbildungsgeld \nzurückzuerstatten. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-16/13-k-1443-05","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"KDVG 2003","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SLV 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-16/13-k-1443-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275678","retrieved":"2026-07-09 02:47:45.053360+00:00"}}