{"status":"available","doknr":"OLD275677","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1216.13K13.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"13 K 13/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung \ndes Bescheides des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom November 2004 \nund des Bescheides vom 22. November 2004 verpflichtet, \nder Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.754,38 EUR \nzu gewähren. \n \nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 29. März 2004 verstarb der Onkel der Klägerin, Karl-August T. , der bis zu \nseinem Eintritt in den Ruhestand als Hauptschullehrer im Dienst des beklagten \nLandes gestanden hatte. Die Klägerin ist Miterbin nach Herrn T. .\n\n3\n\nUnter dem 11. Juni 2004 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Besoldung \nund Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Gewährung einer Beihilfe für \nAufwendungen, die für medizinische Behandlungen des Herrn T. angefallen \nwaren. Sie legte ferner Bescheide vom 9. und 29. Juni 2004 über die anlässlich \nseines Todes erfolgte Gewährung von Sterbegeld gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in Höhe von insgesamt 5.305,18 EUR vor. \nDer Bescheid vom 9. Juni 2004 weist „berücksichtigungsfähige Aufwendungen \ngemäß § 1968 BGB\" in Höhe von 3.857,52 EUR aus, der Bescheid vom \n29. Juni 2004 in Höhe von - weiteren - 2.451,39 EUR sowie Versicherungsleistungen \nin Höhe von 735,42 EUR. Der gewährte Sterbegeldbetrag von 5.305,18 EUR ergab \nsich aufgrund der Höchstbetragsregelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz \nBeamtVG.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 2004 gewährte das LBV der Klägerin eine Beihilfe in \nHöhe von 8.209,53 EUR. Bei der Bemessung dieses Betrages berücksichtigte das \nLBV das an die Klägerin gezahlte Sterbegeld in voller Höhe.\n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie in der \nFolgezeit telefonisch vortrug, dass sie sich gegen die Anrechnung des Sterbegeldes \nwende. Ferner wies sie darauf hin, dass Überführungskosten - der entsprechende \nBeleg wurde mit dem Antrag auf Sterbegeld vorgelegt - nicht berücksichtigt worden \nseien. Darüber hinaus beantragte sie unter dem 11. September 2004 die Gewährung \neiner Beihilfe für weitere Aufwendungen, die für die Behandlung ihres Onkels \nangefallen waren.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom November 2004 führte das LBV aus, dem \nWiderspruch der Klägerin könne nur insoweit stattgegeben werden, als die \nÜberführungskosten nachträglich berücksichtigt würden. Darüber hinaus werde ein \nbei der Abrechnung vom 7. Juli 2004 aufgetretener Fehler korrigiert. Die der Klägerin \ngrundsätzlich zustehende Regelbeihilfe belaufe sich auf 13.569,78 EUR. Die Beihilfe \ndürfe jedoch zusammen mit den Sterbe- und Bestattungsgeldern die tatsächlich \nentstandenen Aufwendungen nicht übersteigen. Die von der Klägerin geltend \ngemachten krankheitsbedingten Aufwendungen beliefen sich auf 19.932,19 EUR. \nHinzu kämen die Kosten der Überführung in Höhe von 371,20 EUR. Dies ergebe \nGesamtkosten von 20.303,39 EUR. Die übrigen Bestattungskosten könnten \nbeihilferechtlich nicht berücksichtigt werden. Die Erstattung der privaten \nKrankenversicherung betrage 5.979,55 EUR, womit sich zuzüglich des Sterbegeldes \nDrittleistungen von 11.284,73 EUR und dementsprechend ungedeckte \nAufwendungen von 9.018,66 EUR ergäben. Die höchstmögliche Beihilfe sei der \nKlägerin demnach gewährt worden. Die Nachberechnung der Beihilfe ergebe sich \naus einem gesonderten Bescheid vom 22. November 2004.\n\n7\n\nDurch den letztgenannten Bescheid wurde der Klägerin eine weitere Beihilfe in \nHöhe von 715,49 EUR gewährt.\n\n8\n\nAm 4. Januar 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung führt sie aus: Ihre Klage richte sich dagegen, dass das ihr gewährte \nSterbegeld bei der Bemessung der Beihilfe in voller Höhe in Abzug gebracht worden \nsei. Laut Auskunft der Sterbegeldkasse werde lediglich nicht in Anspruch \ngenommenes bzw. nicht bewilligtes Sterbegeld bei der Berechnung der Beihilfe \nberücksichtigt. Das zweckgebunden gewährte Sterbegeld habe nicht mehr zur \nDeckung krankheitsbedingter Aufwendungen zur Verfügung gestanden.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 12. Dezember 2005 hat die Klägerin Belege hinsichtlich der \nAufwendungen überreicht, die sie gegenüber der für die Gewährung des \nSterbegeldes zuständigen Stelle anlässlich der Beantragung des Sterbegeldes \ngeltend gemacht hatte. Es handelt sich dabei um die Rechnung eines \nBestattungsunternehmens in Höhe von 3.821,77 EUR - dieser Betrag schließt \nÜberführungskosten in Höhe von 371,20 EUR ein -, die Rechnung für den Grabstein \nin Höhe von 1.501,47 EUR sowie eine Rechnung über Krankenhauskosten in Höhe \nvon 1.715,97 EUR (= 2.451,39 EUR abzüglich Versicherungsleistungen in Höhe von \n735,42 EUR).\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Landesamtes für Besoldung und Ver-\nsorgung Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom November 2004 \nund des Bescheides vom 22. November 2004 zu verpflich-\nten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.754,38 EUR zu \ngewähren.\n\n12\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den streitbefangenen \nBescheiden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - hat Erfolg.\n\n18\n\nSie ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Vielmehr ist die Monatsfrist des \n§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt. Anhaltspunkte dafür, dass der \nWiderspruchsbescheid der Klägerin bereits vor dem 4. Dezember 2004 zugestellt \nworden ist, ergeben sich nicht. Es ist schon nicht erkennbar, dass der \nWiderspruchsbescheid überhaupt, wie durch § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO \nvorgeschrieben, nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) \nin der vorliegend anzuwenden Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2001 - BGBl. I S. \n1206 - zugestellt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er als Einschreiben \nversandt oder per Zustellungsurkunde oder in einer der weiteren im VwZG \ngenannten Zustellungsformen zugestellt worden ist. Nach ihren Darlegungen, denen \nder Beklagte nicht entgegengetreten ist, ist der Widerspruchsbescheid der Klägerin \nerst am 4. Dezember 2004 zugegangen, so dass die am 4. Januar 2004 erfolgte \nKlageerhebung in jedem Falle fristgerecht vorgenommen worden ist.\n\n19\n\nDie Klage ist begründet. Soweit der Klägerin durch den Bescheid des LBV vom \n7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom November 2004 und \ndes Bescheides vom 22. November 2004 die Gewährung einer weiteren Beihilfe in \nHöhe von 3.754,38 EUR versagt worden ist, ist der Bescheid rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nZunächst ist festzustellen, dass durch den angefochtenen Bescheid der Klägerin \ntatsächlich lediglich eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 8.925,02 EUR gewährt, eine \ndarüber hinausgehende Beihilfe hingegen abgelehnt worden ist. Der Bescheid vom \n7. Juli 2004 beinhaltet die Bewilligung einer Beihilfe von 8.209,53 EUR. Im \nWiderspruchsbescheid vom November 2004 ist zwar einerseits ausgeführt worden, \ndie ungedeckten Aufwendungen betrügen 9.018,66 EUR; in dieser Höhe sei der \nKlägerin zwischenzeitlich die Beihilfe gezahlt worden. Andererseits wird hinsichtlich \nder Neuberechnung der Beihilfe auf den Bescheid vom 22. November 2004 \nverwiesen, der lediglich die Festsetzung einer Beihilfe in Höhe von 715,49 EUR \nausweist. Im Hinblick auf Letzteres erscheint es gerechtfertigt, den Bescheid vom \n7. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Bescheides vom \n22. November 2004 - aus der maßgeblichen Empfängersicht - dahingehend \naufzufassen, dass durch ihn lediglich eine Beihilfe in Höhe von insgesamt \n8.925,02 EUR (= 8.209,53 EUR + 715,49 EUR) bewilligt, die Gewährung einer \nweitergehenden Beihilfe hingegen abgelehnt worden ist. In der dem Bescheid vom \n22. November 2004 zugrunde liegenden Berechnung ist der Betrag von 93,64 EUR \n(= 9.018,66 EUR - 8.925,02 EUR) aus nicht nachvollziehbaren Gründen von der zu \ngewährenden Beihilfe als bereits gezahlt in Abzug gebracht worden.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer weiteren \nBeihilfe in Höhe von 3.754,38 EUR für die in dem Bescheid vom 22. November 2004 \naufgelisteten Aufwendungen, deren Vollständigkeit und sachliche sowie rechnerische \nRichtigkeit zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, ist § 14 Abs. 2 der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (BVO). Nach dieser Vorschrift erhalten andere als die in Absatz 1 \ngenannten natürlichen Personen Beihilfen zu den in Absatz 1 bezeichneten \nAufwendungen u. a., sofern sie Erbe sind. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch \nauf eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.754,38 EUR zu.\n\n22\n\nDie Klägerin ist Erbin ihres Onkels Herrn T. geworden. Die \nkrankheitsbedingten Aufwendungen waren ferner dem verstorbenen \nBeihilfeberechtigten entstanden. Hinzu kamen die Aufwendungen nach § 11 Abs. 1 \nBVO, d. h. die Überführungskosten. Für diese Aufwendungen steht der Klägerin \ngemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BVO ein selbständiger Beihilfeanspruch zu. Dieser beläuft \nsich seiner Höhe nach auf insgesamt 13.569,78 EUR. Dieser Betrag ergibt sich bei \nZugrundelegung der um die Eigenanteile gekürzten krankheitsbedingten \nAufwendungen in Höhe von 19.014,19 EUR und der Überführungskosten in Höhe \nvon 371,20 EUR - insgesamt 19.385,39 EUR (beihilfefähige Aufwendungen) - sowie \ndes maßgeblichen Bemessungssatzes (§ 14 Abs. 3 BVO) von 70 %.\n\n23\n\nDer Beihilfebetrag von 13.569,78 EUR ist zwar nicht aufgrund der \nHöchstbetragsregelung des § 12 Abs. 7 BVO, wohl aber nach der des § 14 Abs. 2 \nSatz 2 BVO zu kürzen, nämlich auf 12.679,40 EUR.\n\n24\n\nBei der Bestimmung des nach § 14 Abs. 2 BVO maßgeblichen Beihilfebetrages \nist zunächst die Höchstbetragsberechnung nach § 12 Abs. 7 BVO vorzunehmen, da \ndiese von der Höchstbetragsberechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO unberührt \nbleibt.\n\n25\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-\nWestfalen, Stand: Juli 2005, B I § 14 Anm. 4 \n(B 176).\n\n26\n\nGemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 BVO darf die Beihilfe zusammen mit den erbrachten \nLeitungen einer Versicherung sowie Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften \noder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen \nAufwendungen nicht übersteigen. Der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 7 BVO \nübersteigt den Beihilfebetrag von 13.569,78 EUR, da er bei 14.323,84 EUR liegt. Die \nbetreffende Summe berechnet sich wie folgt: 19.932,19 EUR (dem Grunde nach \nbeihilfefähige krankheitsbedingte Aufwendungen; diese sind höher als die \n„beihilfefähigen\" krankheitsbedingten Aufwendungen) + 371,20 EUR \n(Überführungskosten) = 20.303,39 EUR; 20.303,39 EUR - 5.979,55 EUR (Leistungen \nder Krankenversicherung) = 14.323,84 EUR. \n\n27\n\nDer Höchstbetrag nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO liegt zwar unterhalb des \nBeihilfebetrages von 13.569,78 EUR, allerdings entgegen der Auffassung des \nBeklagten nicht bei 9.018,66 EUR, sondern bei 12.679,40 EUR. Dieser Betrag ergibt \nsich ausgehend von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 20.303,39 EUR \n(= krankheitsbedingte Aufwendungen von 19.932,19 EUR + Überführungskosten von \n371,20 EUR) abzüglich der Leistungen von Dritter Seite von 7.623,99 EUR \n(= Versicherungsleistungen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen i.H.v. \n5.979,55 EUR + Sterbegeld in [anteiliger] Höhe von 1.644,44 EUR). Entgegen der \nAuffassung des Beklagten waren Leistungen von Dritter Seite gemäß § 14 Abs. 2 \nSatz 2 BVO über die Versicherungsleistungen zu den krankheitsbedingten \nAufwendungen hinaus nur im Umfange von 1.644,44 EUR (= 1.273,24 EUR + \n371,20 EUR) in Abzug zu bringen. \n\n28\n\nNach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO darf die Beihilfe zusammen mit Sterbe- und \nBestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung \ngestellten Aufwendungen bestimmt sind, die tatsächlich entstandenen \nAufwendungen nicht übersteigen. Von § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO werden zunächst die \nVersicherungsleistungen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen (5.979,55 EUR) \nerfasst, da diese Leistungen gerade dazu vorgesehen waren, die durch die \nmedizinischen Behandlungen des verstorbenen Beihilfeberechtigten entstandenen \nKosten zu decken. Das gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG gewährte Sterbegeld ist \nnach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO hingegen nur in Höhe von 1.644,44 EUR anzurechnen, \nda es nur in dieser Höhe „zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen\" \nim Sinne der letztgenannten Vorschrift bestimmt war. \n\n29\n\nDabei ist die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO dahingehend aufzufassen, \ndass die Anrechenbarkeit nicht nur im Falle der „sonstigen Leistungen\", sondern \nauch im Falle der Sterbe- und Bestattungsgelder voraussetzt, dass diese Gelder zur \nDeckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind. Denn \nanderenfalls könnte die Anrechnung dazu führen, dass der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 \nBVO Beihilfeberechtigte in beträchtlichem Umfang Kosten der Bestattung selbst \ntragen muss. Dies stünde im Widerspruch zum Sinn der Regelung des § 14 Abs. 2 \nBVO, im Rahmen der Fürsorgepflicht dem Beihilfeberechtigten die Sorge zu nehmen, \nnach seinem Tode könnten andere Personen in unangemessener Höhe mit den \nKosten seiner Krankheit und seiner Bestattung belastet bleiben.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 25. April 1963 - VIII C 115.63 -, Der Öffentliche \nDienst (DÖD) 1963, 171 (172 und 173); \nMohr/Sabolewski, a.a.O., B I § 14 Anm. 4 (B \n175).\n\n31\n\nHiernach durfte das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nur in Höhe von \n1.644,44 EUR angerechnet werden. Nach dieser Vorschrift ist, wenn \nAnspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden sind, das Sterbegeld \nauf Antrag zu gewähren sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit \noder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens \njedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3. Das der Klägerin \ngewährte Sterbegeld wurde auf den Höchstbetrag gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 letzter \nHalbsatz i.V.m. Abs. 1 BeamtVG festgesetzt. Dieser Festsetzung lagen von der \nKlägerin \n- durch Vorlage entsprechender Unterlagen - geltend gemachte Aufwendungen in \nHöhe von insgesamt 7.074,96 EUR zugrunde, wovon 5.358,99 EUR (76 %) auf die \nKosten der Bestattung des Verstorbenen entfielen (= 3.821,77 EUR [Rechnung des \nBestattungsunternehmens] + 35,75 EUR [Postwertzeichen für Trauerbriefe] + \n1.501,47 EUR [Rechnung für den Grabstein]) und 1.715,97 EUR (24 %) auf Kosten, \ndie für Krankenbehandlungen des Onkels der Klägerin entstanden waren. Hiervon \nausgehend ist das - nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz BeamtVG der Höhe nach \nauf 5.305,18 EUR begrenzte - Sterbegeld anteilig im Umfange von 76 % als für \nBestattungskosten und im Umfang von 24 % als für Krankheitskosten gewährt \nanzusehen. Demnach diente das Sterbegeld der Deckung der in Rechnung \ngestellten Aufwendungen im Sinne des § 14 Abs. 2 BVO nur insoweit, als es in Höhe \nvon 1.273,24 EUR (= 24 % von 5.305,18 EUR) für die Krankheitskosten in Höhe von \n371,20 EUR für die (in den Bestattungskosten enthaltenen) Überführungskosten \ngezahlt wurde. Denn die vom Beklagten bei der Berechnung der Beihilfe zugrunde \ngelegten Aufwendungen umfassen nur die krankheitsbedingten Aufwendungen und \ndie Überführungskosten, nicht aber sonstige Bestattungskosten. Letztere sind im \nÜbrigen schon dem Grunde nach nicht beihilfefähig.\n\n32\n\nIst das Sterbegeld entsprechend den vorstehenden Ausführungen nur in Höhe \nvon 1.644,44 EUR (= 1.273,24 EUR + 371,20 EUR) gemäß § 14 Abs. 2 BVO \nanzurechnen, so beläuft sich der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift auf \n12.679,40 EUR (= 20.303,39 EUR - 5.979,55 EUR - 1.644,44 EUR), so dass der \nKlägerin ein weiterer Beihilfeanspruch i. H. v. 3.754,38 EUR (= 12.679,40 EUR - \n8.925,02 EUR) zusteht.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-16/13-k-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-16/13-k-13-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275677","retrieved":"2026-07-09 02:47:44.968751+00:00"}}