{"status":"available","doknr":"OLD275776","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1214.1K2682.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"1 K 2682/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lennestadt vom \n22. Januar 2004 - 3 C 806/03 - wird aufgehoben. \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von \nforstlichen Betreuungspflichten.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Inhaberin eines forstwirtschaftlichen Betriebes, der im Bezirk des \nForstamtes Attendorn und im Forstbetriebsbezirk Schönholthausen liegt. Zuständiger \nRevierleiter ist der Zeuge L. . Die Klägerin ist nicht Mitglied der örtlichen \nForstbetriebsgemeinschaft.\n\n4\n\nAm 10. Februar 2001 wandte sich der Ehemann der Klägerin, der Zeuge I. , \nder für die Klägerin das Holzgeschäft führt, an den Zeugen L. mit der Bitte um \nHilfe beim Verkauf von Buchenstammholz der Qualität B. Kurze Zeit später zeichnete \nder Zeuge L. im Beisein des Zeugen I. mehrere Buchen in der Abteilung 5 M \nder Klägerin aus, die für einen Verkauf in Betracht kamen. In der Folgezeit wurden \ndie ausgezeichneten Stämme und weitere Bäume durch den Zeugen C. \ngeschlagen und von diesem gemeinsam mit dem Zeugen I. aus dem Bestand \nherausgezogen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Stämme ordnungsgemäß \nausgehalten, aufgearbeitet und sortiert wurden.\n\n5\n\nUnter dem 3. April 2001 teilte der Zeuge L. dem Zeugen I. handschriftlich \nmit, er werde am folgenden Tag ca. 15 Festmeter (fm) des Stammholzes vom \nVerkauf ausschließen, da der Zeuge I. trotz mehrfacher Bitten das \nBuchenstammholz nicht von der Palette getrennt habe und die Stämme teilweise \nnicht zu messen seien. Der Zeuge I. könne sich hierfür selbst um einen Käufer \nbemühen. Ansonsten entstehe ein Verlust von ca. 2.000 bis 3.000 DM.\n\n6\n\nAm 4. April 2001 fand ein Holzabnahmetermin des Zeugen L. mit dem Zeugen \nM. statt. Ob der Zeuge M. bei dieser Gelegenheit auch zu dem Holz der \nKlägerin geführt wurde, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Zu einem Kaufvertrag \nzwischen der Klägerin und dem Zeugen M. kam es nicht.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 8. Dezember 2005 hat der Beklagte den Ausdruck eines \nSchreibens des Forstamtes Attendorn an den Zeugen I. vom 4. April 2001 \nvorgelegt, mit dem der Zeuge L. darauf hinwies, dass der Zeuge M. nicht \nbereit gewesen sei, das Buchen-Stammholz aus der Abteilung 5 M abzunehmen. Am \n9. April 2001 teilte der Zeuge L. dem Zeugen I. mündlich mit, dass er das \nHolz nicht abnehme, und übergab ihm zugleich eine Holzaufmaßliste. \n\n8\n\nIm August 2002 verkaufte die Klägerin 13,85 fm Buchenstammholz B nach ihren \nAngaben für 60,00 EUR pro Festmeter an die Firma N. GmbH.\n\n9\n\nMit der am 17. Dezember 2003 beim Amtsgericht Lennestadt eingegangenen \nKlage begehrt die Klägerin Schadensersatz vom Beklagten. Ausweislich einer \nPostzustellungsurkunde ist die Klage dem Staatlichen Forstamt Attendorn unter der \nAnschrift „Fuchsring 21\" am 30. Dezember 2003 zugestellt worden. Mit \nVersäumnisurteil vom 22. Januar 2004 - 3 C 806/03 - hat das Amtsgericht \nLennestadt den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.372,67 EUR nebst 5 % Zinsen \nüber dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2003 zu zahlen. Dieses Urteil wurde \ndem Staatlichen Forstamt Attendorn am 27. Januar 2004 unter der Anschrift \n„Fuchsring 25\" zugestellt. Am 7. Februar 2004 hat der Beklagte Einspruch gegen das \nVersäumnisurteil eingelegt und unter anderem mitgeteilt, dass bisher keine \nKlageschrift zugestellt worden sei. Der fehlende Zugang der Klageschrift sei \nmöglicherweise darauf zurückzuführen, dass der Zustellungsversuch am \n30. Dezember 2003 in Attendorn, Fuchsring 21, erfolgt sei, das Forstamt Attendorn \njedoch seinen Sitz am Fuchsring 25 habe. Auf Anregung der Beteiligten hat das \nAmtsgericht Lennestadt mit Beschluss vom 23. Juli 2004 festgestellt, dass nicht der \nZivilrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, und hat den \nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen.\n\n10\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Ihr Anspruch auf \nSchadensersatz ergebe sich aus der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung des \nBeklagten, ihr den Geschäftsabschluss mit dem Holzabnehmer zu vermitteln und \ndabei ihr Interesse als Auftraggeberin zu wahren. Auf der Grundlage des § 11 des \nLandesforstgesetzes (LFoG) werde vom Forstamt eine Betreuung in Form der \nHolzverkaufshilfe geleistet. Dabei werde die gesamte Abwicklung des Geschäfts von \nder Auszeichnung der zu fällenden Bäume bis zum Kontakt gegenüber dem \nAbnehmer vom Forstamt übernommen. Der Waldbesitzer habe das ausgezeichnete \nund geschlagene Holz frei Weg nach Qualität sortiert und gepoltert bereitzustellen. \nWerde das Holz vom Großeinkäufer nicht abgenommen, so treffe die Darlegungs- \nund Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Nichtabnahme die Forstbehörde, \nda der einzelne Waldbesitzer keinerlei Einfluss- und Kenntnisnahmemöglichkeit im \nHinblick auf den Kontakt mit dem Großeinkäufer und die Abnahme des Holzes habe. \nWerde das ordnungsgemäß ausgehaltene Holz nicht abgenommen, so treffe die \nForstbehörde die Pflicht, sich um einen anderen Abnehmer zu kümmern.\n\n11\n\nDer zwischen ihr und der Forstverwaltung zustande gekommene \nBetreuungsvertrag habe sich ausschließlich auf Buchenstammholz der Klasse B \nbezogen. Buchenstammholz der C-Ware und das Palettenholz sei zu keinem \nZeitpunkt Vertragsgegenstand gewesen. Nachdem das Holz durch den Zeugen C. \ngehauen und durch den Zeugen I. an den Weg vorgerückt worden sei, habe der \nZeuge L. die Trennschnitte zur Aufteilung der B- von der C-Ware angezeichnet. \nDiese Trennschnitte seien weit vor dem 3. April 2001 durchgeführt worden. Dabei sei \ndas Holz auch unmittelbar in drei Polter, einem für die B-Ware und zwei weiteren für \nC-Ware und Palettenholz, zusammengerückt worden. Vom Zeugen L. selbst seien \n14,7 fm Buchenstammholz Klasse B aufgemessen worden. Dieses Holz sei dem \nZeugen M. als Endabnehmer nicht vorgestellt worden. Jedenfalls habe der \nZeuge die Abnahme des Holzes nicht wegen angeblich mangelhafter Bereitstellung \nabgelehnt. Obwohl die Sortierung und Bereitstellung des Holzes zuvor schon in \nOrdnung gewesen seien, habe der Zeuge I. nach Erhalt des Schreibens des \nZeugen L. vom 3. April 2001 das Holz nochmals kontrolliert und einzelne Stämme \nnoch günstiger an den Abfuhrweg gelegt. Der Zeuge L. habe über die \nAbsatzmöglichkeiten hinaus Holz ausgezeichnet, das dann von den Waldbesitzern \neingeschlagen worden sei. Deshalb habe er sie, die Klägerin, als Nichtmitglied der \nörtlichen Forstbetriebsgemeinschaft unter dem Vorwand der nicht ordnungsgemäßen \nSortierung benachteiligt. Sie habe dadurch einen Schaden erlitten, da sie das Holz \nim Jahre 2002 nur zu einem Preis von 60,00 EUR pro Festmeter habe verkaufen \nkönnen. Der Zeuge L. habe dem Zeugen I. aber zugesagt, dass er einen \nPreis von 300 DM (153,38 EUR) pro Festmeter für die Klägerin erzielen werde. Auch \ndie anderen Waldbesitzer hätten für das Buchenstammholz der B-Ware einen Preis \nvon 300 DM pro Festmeter erzielt. Damit ergebe sich eine Differenz von 93,38 EUR \npro Festmeter. Da der Zeuge L. selbst 14,7 fm Buchenstammholz Klasse B \naufgemessen habe, ergebe sich ein Schaden in der geltend gemachten Höhe.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Einspruch zurückzuweisen und das Versäumnisurteil \naufrecht zuhalten. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\n das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lennestadt vom \n22. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt er vor: Zwischen den Beteiligten sei ein öffentlich-rechtlicher \nVertrag zustande gekommen. Dieser könne zumindest kraft Gewohnheitsrecht auch \nmündlich geschlossen werden. Der zuständige Revierförster, der Zeuge L. , habe \nseine Pflichten im Rahmen der Betreuungstätigkeit über die Holzverkaufsvermittlung \nnicht verletzt. Zum Scheitern des damaligen Holzverkaufsgeschäftes habe allein das \nVerhalten der Klägerin bzw. ihres Ehemannes, des Zeugen I. , geführt. \nGegenstand der Betreuungstätigkeit in Form der Holzverkaufshilfe sei nur die \nVermittlung eines Holzkaufvertrages zwischen dem Waldbesitzer und dem \nHolzkäufer. Der Zeuge L. habe im Februar 2001 mehrere am Stamm stehende \nBuchen ausgezeichnet. Die Klägerin habe aber nicht nur diese Bäume, sondern den \ngesamten Bestand schlagen lassen. Das Holz sei nicht ordentlich ausgehalten und \nsortiert worden. Die Aufmessung der Stämme habe sich deshalb als besonders \nschwierig gestaltet. Dem Zeugen L. sei es dennoch gelungen, etwa 3/4 des \nHolzes aufzumessen. Allerdings wäre die Vermarktung des Holzes in B- und C-\nQualität nur möglich gewesen, wenn die notwendigen Trennschnitte an den Stellen \ngeführt worden wären, die der Zeuge L. farblich markiert habe. Zudem hätte eine \nSortierung nach Stamm- und Palettenholz stattfinden müssen. Dies sei nicht \ngeschehen. Der Zeuge L. habe den Zeugen I. wiederholt aufgefordert, die \nTrennschnitte durchzuführen und das Holz zu sortieren. Wenn dies geschehen wäre, \nwäre auch der Kaufvertrag mit dem Zeugen M. zustande gekommen. Diesem \nZeugen sei das Holz gezeigt worden. Er habe es jedoch nicht angenommen, weil es \nmangelhaft sortiert und ausgehalten gewesen sei. Der Zeuge L. habe alles getan, \num ein drohendes Scheitern des Holzverkaufsgeschäftes abzuwenden. Zur Höhe \ndes geltend gemachten Schadensersatzes sei vorzutragen, dass ein ursprünglicher \nHolzverkaufspreis von 300 DM nicht fest vereinbart worden sei, sondern dass es sich \nbei dieser Summe lediglich um eine Vorabeinschätzung des möglichen \nVerkaufspreises gehandelt habe. Dies habe den damaligen Marktverhältnissen \nentsprochen. Die Höhe des von der Klägerin genannten tatsächlichen \nHolzverkaufspreises im August 2002 werde mit Nichtwissen bestritten.\n\n17\n\nDer Beklagte hat Kopien eines Holzernteerfassungsbogens vom 4. April 2001, \nvon verschiedenen Holzrechnungen aus dem Jahr 2001 und des Terminkalenders \ndes Zeugen L. vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der Vorzeigetermin mit \ndem Zeugen M. tatsächlich stattgefunden habe.\n\n18\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Zeuge L. dem \nZeugen M. am 04. April 2001 das Buchenstammholz aus der Abteilung 5 M der \nKlägerin vorgeführt hat, durch Vernehmung der Herren L. , M. , I. und \nC. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nSitzungsprotokoll vom heutigen Tage verwiesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts \nLennestadt vom 22. Januar 2004 ist zulässig. Er ist gemäß § 338 Satz 1 der \nZivilprozessordnung (ZPO) statthaft und gemäß §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO am 7. \nFebruar 2004 frist- und formgerecht eingelegt worden. Da die Einspruchsfrist in \njedem Fall eingehalten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Versäumnisurteil dem \nBeklagten am 27. Januar 2004 ordnungsgemäß zugestellt worden ist. \n\n22\n\nAuf den Einspruch hin ist das Versäumnisurteil gemäß § 343 Satz 2 ZPO in \nVerbindung mit § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuheben. Gegen \ndie Aufhebung des Versäumnisurteils spricht nicht, dass dieses durch das \nAmtsgericht, also durch ein Gericht eines anderen Rechtsweges, erlassen worden \nist. Denn wenn nach einem (zulässigen) Einspruch eine Sache verwiesen wird, \nentscheidet erst das Endurteil über das Schicksal des Versäumnisurteils.\n\n23\n\nVgl. Reichold in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2004, \nRdnr. 6 zu § 343 ZPO.\n\n24\n\nDas aufnehmende Gericht nimmt die gleiche Stellung ein, wie wenn das \nVersäumnisurteil von ihm selbst erlassen worden wäre.\n\n25\n\nVgl. Saenger in: Saenger (Hrsg.), Zivilprozessordnung, Rdnr. 20 \nzu § 281 ZPO.\n\n26\n\nDas Versäumnisurteil ist aufzuheben, weil nach dem Ergebnis der mündlichen \nVerhandlung vom heutigen Tage die Klage abzuweisen ist.\n\n27\n\nZwar ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der \nVerwaltungsrechtsweg eröffnet und zwar unabhängig davon, ob der geltend \ngemachte Schadensersatzanspruch aus Nichterfüllung oder Schlechterfüllung eines \nöffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages herzuleiten ist oder aus \nPflichtverletzungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher \nGeschäftsführung ohne Auftrag. Denn die Verweisung des Rechtsstreites durch das \nAmtsgericht Lennestadt an das erkennende Verwaltungsgericht ist nach § 17 a Abs. \n2 S. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hinsichtlich des Rechtsweges \nbindend. \n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg ist für die Entscheidung örtlich gemäß § 52 Nr. \n5 VwGO zuständig. Bei Klagen gegen den Staat ist im Rahmen dieser Vorschrift \ngrundsätzlich auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder \nhandeln sollte, unabhängig davon, ob dieser Behörde die Vertretung im \nVerwaltungsrechtsstreit obliegt. \n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.04.1985 \n- 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183.\n\n30\n\nHier wird der Schadensersatzanspruch aus einem Verhalten eines Mitarbeiters \ndes Forstamtes Attendorn hergeleitet. Nach § 57 des Landesforstgesetzes in der bis \nzum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (LFoG a.F.) waren die Forstämter bis zu \ndiesem Datum Untere Forstbehörde. Nach § 55 des Landesforstgesetzes in der seit \ndem 1. Januar 2005 geltenden Fassung (LFoG) ist allerdings inzwischen der \nLandesbetrieb Wald und Holz Untere Forstbehörde und die Forstämter sind nur noch \nunselbständige Außenstellen. Dies ändert gemäß § 83 S. 1 VwGO, § 17 Abs. 1 S. 1 \nGVG aber nichts an der einmal gegebenen örtlichen Zuständigkeit.\n\n31\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n32\n\nDer geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus der Verletzung \nvon Pflichten aus einem forstlichen Betreuungsvertrages über die Leistung „tätiger \nMithilfe\". Denn ein solcher Vertrag ist nicht zustande gekommen.\n\n33\n\nEin forstlicher Betreuungsvertrag wäre ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne \nvon § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW). Entscheidend für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und \nprivatrechtlichem Vertrag sind Gegenstand und Rechtsnatur des \nRechtsverhältnisses, das durch den Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben \nwerden soll. \n\n34\n\nVgl. Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, \n6. Aufl. 2001, Rdnr. 76 zu § 54 VwVfG. \n\nÖffentlich-rechtlich sind solche Verträge, die auf eine Ausgestaltung oder \nAbänderung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder Berechtigungen abzielen.\n\n35\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2005, \nRdnr. 33 zu § 54 VwVfG.\n\n36\n\nDem öffentlichen Recht zuzuordnen sind insbesondere Verträge, die in Vollzug \neiner gesetzlichen Regelung geschlossen werden, die dem öffentlichen Recht \nangehört.\n\n37\n\nVgl. Erichsen in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines \nVerwaltungsrecht, \n12. Aufl. 2002, Rdnr. 2 zu § 24 (S. 405).\n\n38\n\nEin forstlicher Betreuungsvertrag zwischen der Forstbehörde und einem \nWaldbesitzer über „tätige Mithilfe\" ist danach öffentlich-rechtlicher Natur, weil er auf \nder Grundlage der öffentlich-rechtlichen Norm des § 11 Abs. 2 S. 1 LFoG \ngeschlossen wird und dazu dient, die in § 11 Abs. 1 LFoG ausdrücklich als hoheitlich \nbezeichnete Betreuungspflicht näher auszugestalten.\n\n39\n\nEin solcher Vertrag ist jedoch nicht wirksam geschlossen worden. Zwar haben \nsich der Zeuge I. als Vertreter der Klägerin und der Zeuge L. als zuständiger \nRevierförster darüber geeinigt, dass die Forstbehörde die Klägerin beim Verkauf von \nBuchenholz aus der Abteilung 5 M unterstützen sollte. Der Vertrag ist aber gemäß \n§ 59 Abs. 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 125 S. 1 des Bürgerlichen \nGesetzbuchs (BGB) nichtig, weil die in § 57 VwVfG NRW vorgeschriebene \nSchriftform nicht eingehalten worden ist. \n\n40\n\nDies wäre nur dann unschädlich, wenn in einer Rechtsvorschrift eine andere \n(weniger strenge) Form vorgeschrieben wäre oder wenn eine speziellere Norm des \nLandesrechts eine andere Bestimmung über das Formerfordernis enthielte (vgl. § 1 \nAbs. 1 VwVfG NRW). Eine solche Rechtsvorschrift gibt es jedoch nicht. Allein der \nUmstand, dass in § 11 Abs. 2 S. 1 LFoG eine vertragliche Übernahme bestimmter \nAufgaben vorgesehen ist und dass es im Einzelfall äußerst unpraktikabel wäre, stets \neinen schriftlichen Vertrag über Einzelleistungen abzuschließen, kann § 57 VwVfG \nNRW nicht verdrängen. Hierfür wäre eine ausdrückliche Regelung notwendig, aus \nder sich eindeutig ergeben müsste, dass für Verträge dieser Art keine besondere \nForm vorgeschrieben ist. Allerdings werden zum Teil in Ausnahmefällen formlose \nVerträge aufgrund von Gewohnheitsrecht als rechtswirksam angesehen. \n\n41\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2005, \nRdnr. 6 zu § 57 VwVfG; a.A. Erichsen in: Erichsen/Ehlers, a.a.O., Rdnr. \n5 zu \n§ 26 (S. 416), der auch für Fälle der Massenverwaltung keine \nAusnahme vom Schriftformerfordernis kraft Gewohnheitsrechts \nanerkennt. \n\n42\n\nEin solcher Ausnahmefall kann hier nicht angenommen werden. Die anerkannten \nAusnahmen beziehen sich allein auf alltägliche, in großer Anzahl geschlossene \nVerträge über die Benutzung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen der \nDaseinsvorsorge, etwa eines kommunalen Schwimmbades. Auch wenn forstliche \nBetreuungsverträge in der Forstwirtschaft zum Alltag gehören, sind sie nicht \nvergleichbar mit den oben genannten alltäglichen Benutzungsverträgen, bei denen \nweder die Beweisfunktion noch die Warnfunktion, denen das Schriftformerfordernis \ndient, einen schriftlichen Vertragsschluss als sachgerecht erscheinen lassen. \nForstliche Betreuungsverträge begründen vielmehr deutlich komplexere Rechte und \nPflichten für beide Seiten.\n\n43\n\nAuch die Regelung auf Seite 3 der Entgeltordnung 98, nach der bestimmte \nLeistungen ohne schriftlichen Vertrag übernommen werden können, ist keine \nausreichende Rechtsvorschrift im Sinne von § 57 VwVfG NRW. Falls man die \nEntgeltordnung, die auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 S. 3 LFoG als Runderlass \nergangen ist, als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 70 der Landesverfassung \nansehen wollte, dann wäre die Regelung insoweit rechtswidrig und damit nichtig, da \nes keine gesetzliche Ermächtigung für eine Regelung hinsichtlich der Form eines \nforstlichen Betreuungsvertrages gibt.\n\n44\n\nDer Umstand, dass in dem vom Beklagten vorgelegten Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 15. Juni 1993 - 1 K 1712/92 -, UA S. 6, die Rede \ndavon ist, dass im Rahmen des § 11 LFoG auch mündliche Abreden rechtswirksam \nseien, ist unerheblich. Das Verwaltungsgericht Minden hatte sich lediglich mit der \nRechtmäßigkeit einer Entgeltforderung durch Leistungsbescheid zu befassen und ist \nnicht auf die Wirksamkeit eines etwaigen öffentlich-rechtlichen Vertrages \neingegangen.\n\n45\n\nEs liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem ein formnichtiger Vertrag als gültig \nzu behandeln wäre. Solche Ausnahmen sieht die Rechtsprechung vor, wenn es unter \nBerücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben anderenfalls zu \nuntragbaren Ergebnissen käme. Dabei sind an die Annahme eines Ausnahmefalles \nstrenge Anforderungen zu stellen; es reicht nicht aus, dass die Nichtigkeit des \nVertrages einen Vertragsteil hart trifft.\n\n46\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14.06.1996 - V ZR 85/95-, \nNJW 1996, 2503; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom \n13.08.1991 - 9 L 362/89 -, NJW 1992, 1404.\n\n47\n\nGrundsätzlich bleibt es deshalb dabei, dass eine mündliche Vereinbarung nach § \n57 VwVfG NRW nichtig ist und - auch wenn Behörden mit den für ihr Handeln \nmaßgebenden Formvorschriften vertraut sein müssen - zu keiner vertraglichen \nHaftung wegen Nichterfüllung des Vertrages führt.\n\n48\n\nVgl. Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 27 zu § 57 \nVwVfG.\n\n49\n\nHier liegt kein Ausnahmefall in dem oben dargestellten Sinne vor. Es verstößt \nnicht in hohem Maße gegen Treu und Glauben, den Betreuungsvertrag als nichtig zu \nbehandeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinen ausgesprochen \nhohen Schaden geltend macht, dass der für die Behörde handelnde Mitarbeiter nicht \netwa arglistig das Formerfordernis verschwiegen hat und dass schließlich die \nKlägerin ggf. Amtshaftungsansprüche geltend machen könnte.\n\n50\n\nEin Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der \nVerletzung von Pflichten aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag durch den für das \nForstamt handelnden Zeugen L. . Dabei kann es dahinstehen, ob die \nGeschäftsführung ohne Auftrag öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur \nwäre. Denn es ist anerkannt, dass die Regeln des bürgerlichen Vertragsrechts \nanalog auf bestimmte verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse, so auch auf die \nöffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, anzuwenden sind.\n\n51\n\nVgl. Rüfner in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), aaO. Rn.11 zu § 49 (S. 762 \nf.)\n\n52\n\nEine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von § 677 BGB ist hier gegeben. \nDie Tätigkeit des Zeugen L. im Rahmen der Holzverkaufsvermittlung, nämlich die \nAuszeichnung der zu schlagenden Bäume, die Anzeichnung von Trennschnitten und \ndie Vorstellung des Holzes gegenüber dem Holzaufkäufer, stellt eine \nGeschäftsbesorgung dar.\n\n53\n\nDiese Geschäftsbesorgung erfolgte auch „für einen anderen\". Die Vorbereitung \ndes Holzverkaufs gehörte objektiv zu einem fremden Rechts- oder Interessenkreis, \nnämlich zu dem der Klägerin, die als Eigentümerin des Holzes Interesse an dessen \nVerkauf und die notwendige Verfügungsbefugnis hatte. Der Zeuge L. als Vertreter \ndes Forstamtes handelte auch mit dem Bewusstsein und dem Willen, in einen \nfremden Rechtskreis einzugreifen. Dafür ist es unschädlich, dass er zugleich auch \ndie sich aus § 11 LFoG ergebende Betreuungspflicht der Forstbehörde gegenüber \ndem Waldbesitzer erfüllen wollte. Denn es reicht aus, wenn der Geschäftsführer \nneben eigenen Interessen oder Pflichten auch fremde Belange wahrnimmt und \nwahrnehmen will.\nVgl. Seiler in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. \nAufl. 1986 (MünchKomm), Rn. 5, 8 zu § 677 BGB; Sprau in: Palandt, \nBürgerliches Gesetzbuch 65. Aufl. 2006, Rn. 3, 6 zu § 677 BGB; \nBGH, Urteil vom 24.10.1974 - VII ZR 223/72 -, BGHZ 63, 167.\n\n54\n\nEbenso ist es unschädlich, dass der Zeuge L. in der Annahme handelte, \nvertraglich verpflichtet zu sein, das Geschäft zu führen, während der entsprechende \nVertrag tatsächlich nichtig war. Denn wie oben bereits gesagt wurde, ist es \nunschädlich, wenn der Geschäftsführer auch ein eigenes Geschäft führen will.\n\n55\n\nVgl. Seiler in: MünchKomm, Rn. 40 zu § 677 BGB; Sprau in: Palandt, \nRn. 11 zu § 677 BGB; BGH, Urteil vom 25.06.1962 - VII ZR 120/61 -, \nBGHZ 37, 258, 262 f.\n\n56\n\nDas Geschäft wurde auch ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung geführt, \ndenn der Betreuungsvertrag ist nichtig.\n\n57\n\nDamit ergibt sich die Rechtsfolge, dass der Beklagte bei schuldhafter \nNichtbeachtung der Pflichten aus § 677 BGB der Klägerin Schadensersatz leisten \nmuss.\n\n58\n\nVgl. Seiler in: MünchKomm, Rn. 49 zu § 677 BGB; \nSprau in: Palandt, Rn. 15 zu § 677 BGB.\n\n59\n\nDie Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt die Klägerin.\n\n60\n\nDie einzige Pflicht, die der Zeuge L. als Mitarbeiter des Forstamtes schuldhaft \nverletzt haben könnte, wäre die, die geschlagenen Bäume dem Holzkäufer, dem \nZeugen M. , zum Kauf anzubieten. Man könnte sich allerdings auf den \nStandpunkt stellen, dass eine solche Pflicht nicht bestand, da den Geschäftsführer \naus § 677 BGB keine Pflicht zur Fortführung und Beendigung eines begonnenen \nGeschäfts treffe. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer ohne Auftrag zum Abbruch \nder Geschäftsbesorgung berechtigt. Etwas anderes gilt jedoch gemäß § 242 BGB \ninsbesondere dann, wenn die Fortführung des Geschäftes dem Geschäftsführer \nzumutbar ist und dem Geschäftsherrn Nachteile erspart, die bei Nichtbeginn der \nGeschäftsführung vermieden worden wären. \n\n61\n\nVgl. Seiler in: MünchKomm, Rn. 46 zu § 677 BGB; \nSprau in: Palandt, Rn. 16 zu § 677 BGB.\n\n62\n\nVor diesem Hintergrund dürfte eine Pflicht der Forstbehörde anzunehmen sein, \ndie geschlagenen Bäume dem Zeugen M. zum Verkauf vorzustellen, wenn sie \nin verkaufsfähigem Zustand bereitgestellt worden waren. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass die Vorstellung der Bäume zum Verkauf nur mit relativ \ngeringem Aufwand für das Forstamt verbunden war. Demgegenüber hätte die \nNichtvorstellung der Bäume die Klägerin der Chance beraubt, das Holz günstig zu \nverkaufen. Damit war die Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Einbußen verbunden, \nweil der Klägerin ein gleichermaßen günstiger Einzelverkauf der Bäume ohne \nVermittlung durch das Forstamt schwer fallen dürfte. Umgekehrt hätte ein realisierter \nVerkauf an den Zeugen M. einen erheblichen Vermögensvorteil für die Klägerin \nmit sich gebracht, der die wirtschaftlichen (bislang nicht bezifferten) Nachteile \nausgeglichen hätte, die damit verbunden waren, dass die Klägerin die Bäume im \nVertrauen auf die Wirksamkeit des forstlichen Betreuungsvertrages geschlagen \nhat.\n\n63\n\nNur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass das Forstamt nicht die Pflicht \ntreffen kann, den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Holzkäufer tatsächlich zu \nbewirken. Eine solche Garantie geht über die Pflichten aus § 11 LFoG hinaus. Das \nRisiko, dass der Kaufvertrag tatsächlich zustande kommt, trägt der Waldbesitzer. \n\n64\n\nHiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch, da die \nKammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des \nweiteren Vorbringens der Beteiligten nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass die \nForstbehörde ihre Pflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt hat. Das \nGericht kann nicht feststellen, dass der Zeuge L. dem Zeugen M. das Holz \nder Klägerin nicht vorgezeigt hat. \n\n65\n\nZwar hatte der Zeuge L. in der handschriftlichen Mitteilung an den Zeugen \nI. vom 3. April 2001 angedroht, das Stammholz am folgenden Tage vom \nVerkauf auszuschließen. Der Zeuge L. , der persönlich einen glaubwürdigen \nEindruck machte, hat jedoch eindeutig und sicher ausgesagt, dass er am 4. April \n2001 dem Zeugen M. das Holz gleichwohl vorgeführt habe, obwohl er Zweifel \nan der Abnahmefähigkeit gehabt habe. Auch in dem Schreiben des Forstamtes vom \n4. April 2001 an den Zeugen I. ist die Rede von dem Holzabnahmetermin an \ndiesem Tage und davon, dass der Zeuge M. die Abnahme des Holzes \nverweigert habe. Allerdings ist dieses erstmals mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2005 \nerwähnte Schreiben nur als nachträglicher Ausdruck aus dem PC des Zeugen L. \nvorhanden und es lässt sich nicht feststellen, ob das Schreiben tatsächlich \nabgeschickt wurde und den Empfänger erreicht hat. Es ist aber nur schwer \nvorstellbar, dass dieses Schreiben nachträglich für Zwecke dieses Verfahrens in \nbetrügerischer Absicht erstellt wurde. Dies würde auf Seiten des Zeugen L. eine \nerhebliche kriminelle Energie voraussetzen, die dem Zeugen nicht unterstellt werden \nkann. Die Aussage des Zeugen M. ist in Bezug auf die Beweisfrage unergiebig. \nDer Zeuge konnte sich zwar allgemein daran erinnern, dass er im fraglichen Zeitraum \nHolz aus dem betroffenen Revier gekauft habe. Er hatte aber keine konkrete \nErinnerung mehr an den Termin vom 4. April 2001. Dies lässt angesichts des \nZeitablaufs und der Vielzahl von Terminen dieser Art, die der Zeuge im Rahmen \nseiner Berufstätigkeit wahrgenommen hat, nicht darauf schließen, dass ihm das Holz \nder Klägerin nicht gezeigt worden ist. Immerhin konnte der Zeuge nicht ausschließen, \ndass er die Abnahme von nicht ordnungsgemäß ausgehaltenem Holz verweigert \nhaben könnte; insbesondere erklärte er eindeutig, dass er Holz ohne die \nnotwendigen Trennschnitte nicht abnehmen würde. Mittelbar ist die Aussage des \nZeugen M. insoweit von Bedeutung, als er mit Gewissheit ausschloss, den \nAufkauf von Holz abgelehnt zu haben, weil insoweit sein Kontingent erschöpft \ngewesen sei. Damit entfällt das von der Klägerin vermutete Motiv, aus dem heraus \nder Zeuge L. sie durch die Nichtvorführung des Holzes gegenüber anderen \nWaldbesitzern benachteiligt haben könnte. Die Zeugen I. und C. konnten \nunmittelbar keine Angaben zu der Frage machen, ob der Zeuge L. dem Zeugen \nM. das Holz am 4. April 2001 gezeigt hat oder nicht, da sie an diesem Termin \nnicht beteiligt waren.\n\n66\n\nDas Gericht kann auch nicht aufgrund anderer Indizien mittelbar darauf \nschließen, dass der Zeuge L. dem Zeugen M. das Holz am 4. April 2001 \nnicht gezeigt hat. Ein Indiz hierfür könnte es allerdings sein, wenn feststehen würde, \ndass das Holz an diesem Tag ordnungsgemäß ausgehalten und sortiert bereit lag. \nDenn in diesem Fall müsste nach der Aussage des Zeugen M. davon \nausgegangen werden, dass er das Holz auch abgenommen hätte, wenn es ihm \nvorgeführt worden wäre. Das Gericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, \ndass das Holz am 4. April 2001 verkaufsfertig ausgehalten und sortiert war. Der \nZeuge L. hat insoweit angegeben, dass die von ihm angezeichneten \nTrennschnitte bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt und insbesondere die \nWaldbärte und Astbeulen nicht aufgeschnitten worden waren. Dies hatte er auch \nbereits in seiner handschriftlichen Mitteilung vom 3. April 2001 gegenüber dem \nZeugen I. erklärt. Demgegenüber hat der Zeuge I. angegeben, das Holz \nsofort, nachdem es aus dem Bestand geschleppt worden sei, entsprechend den \nVorgaben des Zeugen L. aufgearbeitet zu haben. Die Angaben des Zeugen I. \nsind aber in einigen Punkten so unpräzise, dass das Gericht diesen Angaben nicht \nmehr Glauben schenken kann als den gegenläufigen Angaben des Zeugen L. . Im \nSchriftsatz vom 24. März 2004 hatte die Klägerin ausgeführt, das gesamte Holz sei \nnach der Durchführung der Trennschnitte in drei Polter gelagert worden; in einem \nPolter sei das Holz der B-Qualität zusammengerückt gewesen. Demgegenüber hat \nder Zeuge I. in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, das Holz der \nB-Qualität sei in zwei bis drei Stapeln gelagert worden, um sodann zu erklären, die \nStämme seien nicht gestapelt gewesen, sondern hätten zu drei, vier oder fünf \nStämmen jeweils nebeneinander gelegen. Die Angaben des Zeugen I. sind \nauch wenig genau in Bezug auf die Frage, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt \nausgeführt worden sind. In der Klageschrift vom 16. Dezember 2003 hatte die \nKlägerin ausgeführt, der Zeuge I. habe nach Erhalt der Mitteilung vom 3. April \n2001 das Holz kontrolliert und einzelne Stämme noch günstiger an den Abfuhrweg \ngelegt. Demgegenüber hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung erklärt, er \nkönne sich an die Nachricht vom 3. April 2001 nicht erinnern. Seine letzte Arbeit vor \nOrt sei das Herausschleppen der Stämme aus dem Bestand gewesen. Auch \naufgrund der Aussage des Zeugen C. kann das Gericht nicht die Überzeugung \ngewinnen, dass das Holz bereits am 4. April 2001 ordnungsgemäß aufgearbeitet und \nsortiert bereit lag. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge keine \nkonkreten Erinnerungen an seine Tätigkeiten im Bestand der Klägerin hatte, sondern \nnur das wiedergab, was er „generell\" oder „üblicherweise\" an Arbeiten ausführte. \nDies ist angesichts des Zeitablaufs und des Umstandes, dass der Zeuge zum \ndamaligen Zeitpunkt nicht nur für die Klägerin, sondern auch für den eigenen Betrieb \nund den Betrieb Anderer Baumfällarbeiten durchführte, nicht weiter verwunderlich. \nZunächst sagte der Zeuge C. aus, er habe die Bäume gefällt und entastet, so \ndass sie gerückt werden konnten. An weitere konkrete Tätigkeiten könne er sich nicht \nerinnern. Dann erklärte er, er habe später noch die Trennschnitte entsprechend den \nEntscheidungen des Zeugen L. ausgeführt. Soweit er angab, er meine sich zu \nerinnern, dass zwei Bäume unten im Bestand getrennt worden seien, decken sich \nseine Angaben auch nicht mit denen des Zeugen I. , der erklärt hatte, alle \nBäume hätten am Weg gelegen. Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass der \nZeuge L. nach der von ihm erstellten Holzaufmassliste tatsächlich 14,7 fm \nBuchenstammholz der Qualtität B aufgemessen hat, nicht, dass dieses Holz \nordnungsgemäß aufgearbeitet bereit gestellt worden ist. Der Zeuge L. hat hierzu \nnachvollziehbar dargelegt, dass er das Holz lediglich grob vermessen habe und dass \nwegen der fehlenden Aufarbeitung keine exakte Vermessung möglich gewesen \nsei.\n\n67\n\nDer geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann auch nicht auf § 839 Abs. \n1 BGB gestützt werden. Zwar hat das Gericht gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG den \nRechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. \nEtwas anderes gilt gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 GVG jedoch für Amtshaftungsansprüche \naus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, deren Prüfung ausschließlich den Zivilgerichten \nvorbehalten bleibt. Reichen die bei einem anderen Gericht geltend gemachten \nKlagegründe für ein stattgebendes Urteil nicht aus, so ist die Klage abzuweisen, \nohne dass Amtshaftungsansprüche zu prüfen wären. Eine Verweisung an das \nzuständige Landgericht kommt nicht in Betracht.\n\n68\n\nVgl. Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \nZivilprozessordnung, 63. Aufl. 2005, Rn. 7 zu § 17 GVG.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beklagten \nkönnen nicht gemäß § 344 ZPO die durch die Versäumnis entstandenen Kosten \nauferlegt werden. Denn das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise \nergangen, sondern war nach § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unzulässig. Dem Beklagten ist \nwegen der missglückten Zustellung der Klageschrift eine wirksame Belehrung nach § \n276 ZPO nicht erteilt worden. \n\n70\n\nDas Gericht sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n71\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n72\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n73\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n74\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n75\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-14/1-k-2682-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":11},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-14/1-k-2682-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275776","retrieved":"2026-07-09 02:47:52.807710+00:00"}}