{"status":"available","doknr":"OLD275855","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1212.14K807.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"14 K 807/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 6. Dezember 1958 geborene Kläger bezog von dem Beklagten seit \nJahren Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der bis zum \n31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Am 6. Mai 2003 bat der Kläger den \nBeklagen um die Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfs, wobei er auf seine \nHepatitis-Erkrankung hinwies. Später legte er dem Beklagten eine Bescheinigung der \nFachärztin für Allgemeinmedizin T. aus B. -O. vor, wonach er unter einer \nHepatitis B und C leide und es zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes \nnotwendig sei, dass der Kläger eine vitaminreiche und ausgewogene Kost zu sich \nnehme. \n\n3\n\nDaraufhin beteiligte der Beklagte das Gesundheitsamt des \nHochsauerlandkreises, das sich unter dem 30. September 2003 durch Frau Dr. med. \nH. wie folgt äußerte: Die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige \nErnährung sei nicht erforderlich. Die Kostform solle vor allem darauf Wert legen, \nweitere Leberschädigungen, zum Beispiel durch Alkohol, Drogen oder die Leber \nbelastende Medikamente strikt zu vermeiden. Nach den einschlägigen Richtlinien \nentstehe durch diese Kost kein Mehrbedarf. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Oktober 2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers \nunter Bezugnahme auf die amtsärztlichen Ausführungen ab. \n\n5\n\nGegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 10. November 2003 Widerspruch und machte geltend: \nDie ärztliche Bescheinigung, die er eingereicht habe, diagnostiziere eine Hepatitis B \nund C. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hierbei um \nLebererkrankungen handele, verweise er wegen der Höhe des anzusetzenden \nMehrbedarfs auf die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private \nFürsorge über die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe. Danach sei \nfür Lebererkrankungen grundsätzlich ein Mehrbedarf von 25,56 Euro zu Grunde zu \nlegen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. Februar 2004 wies der Landrat des Hochsauerlandkreises \nden Widerspruch als unbegründet zurück. Er verwies auf die Stellungnahme seines \nGesundheitsamtes vom 30. September 2003, wonach die dem Kläger empfohlene \nKostform die Lebenshaltung (Ernährung) nicht verteuere.\n\n7\n\nAm 8. März 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er erneut auf die Bescheinigung seiner Hausärztin vom 11. September \n2003 sowie die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private \nFürsorge verweist, wonach bei Lebererkrankungen grundsätzlich ein Mehrbedarf in \nHöhe von 25,56 Euro zu Grunde zu legen sei. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Oktober \n2003 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des \nHochsauerlandkreises vom 4. Februar 2004 zu verpflichten, für die Zeit \nvom 6. Mai 2003 bis zum 29. Februar 2004 einen Mehrbedarf für \nkostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 Euro je Monat \nanzuerkennen. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 29. März 2004 hat die Kammer den Antrag des Klägers, ihm \nProzesskostenhilfe zu gewähren, abgelehnt, weil es an der hinreichenden \nErfolgsaussicht des Rechtsmittels fehle; nach dem „Begutachtungsleitfaden des \nArbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe\" löse die Krankheit, an \nder der Kläger leide, keinen Ernährungsmehrbedarf aus. Mit Beschluss vom 30. Juni \n2005 - 16 E 499/04 - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen der Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Kammer \nentsprochen und Folgendes aufgeführt: Der beabsichtigten Rechtsverfolgung könne \ndie hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Die Notwendigkeit \neiner kostenaufwendigen Ernährung bei einer Erkrankung an Hepatitis B und C \nwerde in den „Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der \nSozialhilfe\" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem \nJahre 1997 anders beurteilt als im Begutachtungsleitfaden, auf den sich die Kammer \nbezogen habe. Ob die Empfehlungen des Deutschen Vereins durch die Erkenntnisse \ndes Begutachtungsleitfadens überholt seien, könne nicht im \nProzesskostenhilfeverfahren geklärt werden, sondern diese Frage müsse dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal gegen die Feststellungen des \nBegutachtungsleitfadens methodische Bedenken erhoben worden seien.\n\n14\n\nDaraufhin hat die Kammer Stellungnahmen des Arbeitsausschusse der \nSozialdezernenten Westfalen-Lippe (vom 15. Juli 2005) und der Akademie für \nöffentliches Gesundheitswesen (vom 25. Juli 2005) eingeholt und den Beteiligten \nzugänglich gemacht. Die Kammer hat ferner den Kläger aufgefordert, substantiiert \ndarzulegen, auf welche Weise er sich in dem fraglichen Zeitraum (bis Februar 2004) \nernährt hat, wo er seine Lebensmittel eingekauft hat und welche Kosten dabei \nentstanden sind. Hilfsweise hat sie ihm die Gelegenheit gegeben, seine \ngegenwärtige Ernährungssituation zu schildern. Daraufhin hat der Kläger eine \nweitere Stellungnahme seiner Hausärztin vorgelegt, in der abschließend festgestellt \nwird, dass „im Rahmen der allgemeinen sozialen Hilfe eine Erhöhung der Sozialhilfe \nzur Verbesserung der Ernährungs- und Lebensbedingungen wünschenswert\" sei. \nHierzu hat das Gesundheitsamt (Frau Dr. H. ) des Hochsauerlandkreises unter \ndem 28. September 2005 bemerkt, die Begründung der Hausärztin für einen \nErnährungsmehrbedarf beziehe sich nicht auf einen medizinischen Sachverhalt, \nsondern auf eine soziale Problemlage. \n\n15\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger \nwird durch die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten und des Landrats nicht \nrechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil ihm der mit der Klage verfolgte Anspruch \nauf eine höhere Sozialhilfeleistung in dem fraglichen Streitzeitraum nicht zustand. \n\n18\n\nNach § 22 Abs. 1 BSHG wurden bis zum 31. Dezember 2004 laufende \nLeistungen zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe grundsätzlich nach \nRegelsätzen gewährt. Die Höhe dieser Regelsätze wurde in der Verordnung zu § 22 \nBSHG, der sogenannten Regelsatzverordnung, näher bestimmt. Einen über die \nRegelsätze hinausgehenden Anspruch auf laufende Sozialhilfe kam allerdings unter \nanderem nach § 23 BSHG für Personen in Betracht, welche die in dieser Vorschrift \nbestimmten Voraussetzungen für einen sogenannten Mehrbedarf erfüllten. Im \nvorliegenden Fall allein einschlägig ist § 23 Abs. 4 BSHG, wonach für Kranke ein \nMehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen ist, wenn die betreffenden \nPersonen aufgrund ihrer Erkrankung einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. \nIm vorliegenden Fall hat sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass in \nder Person des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 \nBSHG erfüllt waren. \n\n19\n\nBereits in ihrem Beschluss vom 29. März 2004 hat die Kammer darauf \nhingewiesen, dass nach sachverständigem Urteil, nämlich dem \nBegutachtungsleitfaden des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-\nLippe aus Januar 2002, die dem Kläger attestierte Erkrankung keinen \nErnährungsmehrbedarf auslöst. Dieser Auffassung ist freilich das \nOberverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 30. Juni 2005 entgegen getreten \nund hat die Möglichkeit erwogen, dass im vorliegenden Fall auf der Grundlage der \n„Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe\" des \nDeutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ein Ernährungsmehrbedarf in \nBetracht komme. \n\n20\n\nDie Kammer hat die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Anlass \ngenommen, die im Tatbestand dieses Urteils zitierten Stellungnahmen einzuholen. \nDanach hat sie keine begründeten Zweifel daran, dass jedenfalls für die im \nvorliegenden Fall zu beurteilende Krankheit der „Begutachtungsleitfaden\" \nherangezogen werden kann. Die Ausführungen der Akademie für öffentliches \nGesundheitswesen vom 25. Juli 2005 sind jedenfalls für den „Normalfall\" eines an \nHepatitis B und C erkrankten Menschen eindeutig: Der Kranke soll sich gesund \nernähren und auf eine angemessene Vitaminzufuhr achten, wodurch keine \nMehrkosten im Sinne des § 23 Abs. 4 BSHG entstehen. Von Bedeutung erachtet die \nKammer auch den Hinweis der Akademie darauf, dass ein zusätzlicher \n„Vitaminstoß\", der den physiologischen Bedarf überschreitet, keineswegs indiziert ist, \nauch wenn werbende Veröffentlichungen für nahrungsergänzende Präparate den \ngegenteiligen Eindruck zu vermitteln versuchen. Die Kammer sieht sich danach nicht \nin der Lage, der Klage allein aufgrund der medizinisch augenscheinlich überholten \n„Empfehlungen\" des Deutschen Vereins zu entsprechen.\n\n21\n\nAllerdings weist auch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in der \nzuvor zitierten Stellungnahme darauf hin, dass je nach individuellem Verlauf der \nHepatitis-Erkrankung schwere Krankheitserscheinungen auftreten können, die eine \neingreifende Therapie erforderlich machen. In diesen (aber auch nur in diesen!) \nFällen sind nach dem Schreiben der Akademie vom 25. Juli 2005 Mehrkosten für die \nErnährung denkbar. Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende gesundheitliche \nGegebenheiten in der Person des Klägers erfüllt sind, wurden weder vorgetragen \nnoch sind sie sonst erkennbar.\n\n22\n\nSelbst wenn im Übrigen dem „Begutachtungsleitfaden\" und den eingehenden \nAusführungen der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen vom 25. Juli 2005 \nnicht zu folgen wäre, müsste die vorliegende Klage abgewiesen werden. Denn nach \n§ 3 Abs. 1 BSHG richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der \nBesonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers. Im \nvorliegenden Fall hat der Kläger nicht dargelegt, dass er tatsächlich einen \nErnährungsmehrbedarf habe. Der schlichte Hinweis auf eine Leberschädigung befreit \nihn nicht von seiner Darlegungslast, wenn er seitens des Gerichts hierzu aufgefordert \nwird. Hätte der Kläger tatsächlich einen Mehrbedarf gehabt bzw. würde der Bedarf \nnoch heute fortbestehen, müsste es ihm ein Leichtes sein, die im Tatbestand zitierte \nAnfrage des Gerichts zu beantworten. Insoweit ist aber vom Kläger nichts \nbeigebracht worden außer der Stellungnahme seiner Hausärztin, welche vom \nGesundheitsamt des Hochsauerlandkreises zutreffend charakterisiert worden ist. Der \nvom Kläger behauptete Mehrbedarf ist danach nicht medizinisch bedingt, sondern er \nentspringt dem subjektiven Bewusstsein des Klägers, der, ohne dies mit konkreten \nKosten belegen zu können, lediglich annimmt, die ernährungsmäßige Rücksicht auf \nseine Erkrankung begründe einen höheren Bedarf.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-12/14-k-807-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-12/14-k-807-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275855","retrieved":"2026-07-09 02:47:59.841764+00:00"}}