{"status":"available","doknr":"OLD275854","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1212.14K1705.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"14 K 1705/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit ihrer Geburt behindert und \nbedarf der Pflege, die sie durch ihre Mutter erfährt. Nach der Einstufung durch den \nMedizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) liegen die Voraussetzungen der \nPflegestufe III vor. Von der zuständigen Pflegeversicherung, der C. Ersatzkasse, \nerhält die Klägerin eine sog. Kombinationsleistung, die sich aus Geld- und \nSachleistungen zusammensetzt. In der Vergangenheit betrug die Geldleistung \ndurchweg mindestens 1.000,00 DM je Monat.\n\n3\n\nBereits im Jahre 1988 hatte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der \nKosten für familienentlastende Dienste nach § 69 b des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung beantragt. Hierbei \nmachte sie einen Pflegeaufwand von 18 bis 22 Stunden monatlich geltend. Zur \nBegründung gab sie im Wesentlichen an, ihre Pflegepersonen, namentlich ihre \nMutter, benötigten eine zeitweilige Entlastung. Der geltend gemachte Pflegeaufwand \nbewege sich im Rahmen des Vertretbaren. Die zeitweilige Entlastung könne über die \nSozialstation (des D. -Verbandes B. -T. e.V.) erfolgen.\n\n4\n\nNach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten lehnte der Beklagte den \nAntrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. Februar 2000 aus folgenden Gründen ab: \nBei der Sozialstation handele es sich um einen anerkannten Pflegedienst, so dass \ndie Kosten für den familienentlastenden Dienst vorrangig bei der Pflegekasse geltend \nzu machen seien. Erst bei voller Ausschöpfung dieser Mittel sei zu prüfen, ob \ngegebenenfalls durch den Sozialhilfeträger weitere Leistungen zu erbringen \nseien.\n\n5\n\nGegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer damaligen \nProzessbevollmächtigten vom 9. März 2000 Widerspruch, den der Beklagte mit \nBescheid vom 27. September 2000 als unbegründet zurückwies. Das anschließende \nverwaltungsgerichtliche Verfahren hatte erstinstanzlich keinen Erfolg (Urteil der \nKammer vom 11. November 2002 - 14 K 4430/00 -), wobei das erkennende Gericht \nmit dem Beklagten der Ansicht war, ein Anspruch nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG \nsei nach § 69 c Abs. 4 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, weil nach dieser Vorschrift \nLeistungen nach dem Sozialhilferecht nicht gewährt würden, soweit der \nPflegebedürftige in der Lage sei, zweckentsprechende Leistungen nach anderen \nRechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Im vorliegenden Fall sei ein Anspruch \ngegen die Pflegeversicherung in Betracht zu ziehen, weil nach § 39 des XI. Buches \ndes Sozialgesetzbuches (SGB XI) unter den dort genannten Voraussetzungen die \nnotwendigen Kosten einer Ersatzpflegekraft von der Pflegekasse getragen \nwürden.\n\n6\n\nDen Antrag der Klägerin vom 18. Dezember 2002, die Berufung gegen das Urteil \nder Kammer zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen mit Beschluss vom 4. November 2005 - 16 A 543/03 - aus folgenden \nGründen ab: Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung seien nicht gegeben, weil sich das Urteil \njedenfalls aus anderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als \nrichtig erweise. Die Klägerin habe nämlich nicht belegt, dass ihr im Streitzeitraum \ntatsächlich Kosten für familienentlastende Dienste entstanden seien.\n\n7\n\nBereits unter dem 23. Januar 2003 hatte die Klägerin einen neuen Antrag auf \n„Leistungen des familienentlastenden Dienstes nach dem BSHG rückwirkend ab \n01.10.2000\" gestellt. In diesem Zusammenhang überreichte sie ein Schreiben der \nC. Ersatzkasse an ihren Vater vom 25. Juni 2002, in welchem es sinngemäß \nheißt: Der Kasse sei keine Möglichkeit einer Kostenbeteiligung an \nfamilienentlastenden Diensten für die Pflegeperson gegeben. Eine solche Leistung \nsei in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vorgesehen. Leistungen zur \nEntlastung einer Pflegeperson könnten lediglich als Leistungen der Kurzzeitpflege \n(§ 42 SGB XI), der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und unter Umständen als \nzusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI) angeboten werden. Bei diesen \nLeistungen werde die notwendige Pflege in der Regel von Pflegeeinrichtungen an \nStelle der Pflegeperson übernommen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 6. März 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab, wobei er auf \ndas Urteil der Kammer vom 11. November 2002 verwies, das er zum Gegenstand \nder Ablehnungsbegründung machte, weil weiterhin eine unverändert gleiche Sach- \nund Rechtslage gegeben sei.\n\n9\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom \n17. März 2003 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n10. April 2003 als unbegründet zurückwies.\n\n10\n\nAm 3. Mai 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie widerspricht \nder Auffassung des Beklagten, wonach sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert \nhabe. Insoweit verweist sie auf den Bescheid der C. Ersatzkasse vom 25. Juni \n2002 und meint, wegen der darin enthaltenen Ablehnung ihres Antrags hätten ihr im \nfraglichen Zeitraum jedenfalls keine bereiten Mittel zur Verfügung gestanden. Nach \nwelchem Zeitlauf und mit welchem Ergebnis ein etwaiges sozialgerichtliches \nVerfahren geendet hätte, sei nicht abzusehen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2003 zu \nverpflichten, ihr Leistungen des familienentlastenden Dienstes für den \nZeitraum ab Januar 2003 bis April 2003 zu bewilligen, \n \nhilfsweise,\n \nden Beklagten unter Aufhebung der betreffenden Bescheide zu \nverpflichten, über ihren Antrag vom 23. Januar 2003 auf Bewilligung \nvon Leistungen des familienentlastenden Dienstes unter Beachtung der \nRechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu entscheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Änderung der Sachlage nicht \neingetreten sei, so dass das Urteil der Kammer vom 11. November 2002 weiterhin \nmaßgeblich sei.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 27. Januar 2004 hat die Kammer den Antrag der Klägerin, \ndas Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des seinerzeit noch anhängigen \nVerfahrens 16 A 543/03 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen auszusetzen, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der \nKlägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. August 2005 \n- 16 E 209/04 - zurückgewiesen.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 14 K 4430/00 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. In der Sache hat sie indessen \nweder mit dem Hauptantrag noch mit dem hilfsweise gestellten \nBescheidungsbegehren Erfolg. Die Klägerin hat weiterhin keinen Anspruch gegen \nden Beklagten, die Kosten eines sog. familienentlastenden Dienstes aus Mitteln der \nSozialhilfe zu übernehmen.\n\n20\n\nDie Kammer sieht zunächst davon ab, die Rechtslage nach §§ 69 b Abs. 1, 69 c \nAbs. 4 BSHG abstrakt zu erörtern. Insoweit kann allemal Bezug genommen werden \nauf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 11. November 2002. Die Kammer hält \nferner an ihrer Auffassung fest, wonach Leistungen nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG \nnicht in Betracht kommen, wenn der Hilfesuchende davon absieht, vorrangige und \nebenfalls auf eine Entlastung der Pflegeperson gerichtete Ansprüche aus der \nPflegeversicherung geltend zu machen. An dieser Unterlassung muss auch das mit \nder vorliegenden Klage verfolgte Begehren scheitern.\n\n21\n\nAllerdings hat sich entgegen der insoweit nicht näher begründeten Auffassung \ndes Beklagten die Sachlage im Vergleich mit den tatsächlichen Verhältnissen, die \ndem Vorprozess zugrundelagen, durchaus geändert. Denn die Klägerin hat \n- offensichtlich angeregt durch die rechtlichen Erörterungen im Vorprozess - bei der \nPflegeversicherung Leistungen beantragt, die sie als familienentlastende Dienste \nbezeichnet. Nachdem die C. Ersatzkasse diesen Antrag mit Schreiben vom \n25. Juni 2002 abgelehnt hatte, lagen insoweit in der Tat keine „bereiten Mittel\" vor, \nworauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nnochmals zutreffend hingewiesen hat. Die danach geänderte Sachlage führt \nindessen nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage, weil die maßgeblichen \nErwägungen, die dem Urteil der Kammer vom 11. November 2002 zugrundeliegen, \nauch bei dem vorliegenden Sachverhalt tragen. Die Kammer hat nämlich dargelegt, \ndass der seinerzeit geltend gemachte Anspruch namentlich dem Anspruch aus § 39 \nSGB XI (häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) nachrangig ist. Diesen \nAnspruch gegenüber der Pflegeversicherung hat die Klägerin indessen nach wie vor \nnicht beantragt. Dies ergibt sich zwingend aus dem bereits mehrfach zitierten \nSchreiben der C. Ersatzkasse, in welchem die Pflegeversicherung sogar \nausdrücklich auf die sog. Verhinderungspflege hinweist, die sie „anbieten\" könne. \nIndem die Pflegekasse sogar ausdrücklich „für Rückfragen gerne zur Verfügung\" \nstand, sind die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung zum Fehlen „bereiter Mittel\" für diese Leistungen \naugenscheinlich nicht begründet. Die Klägerin hat nicht einmal den Versuch \nunternommen, die von der C. Ersatzkasse bezeichnete Hilfe zu erlangen. Hierzu \nwäre indessen spätestens nach der Zustellung des Urteils vom 11. November 2002 \nVeranlassung gewesen, weil die Kammer dortselbst ausdrücklich § 39 SGB XI \nangesprochen hat. Es drängt sich demnach der Eindruck auf, dass die Klägerin \nweiterhin die von der Pflegeversicherung angebotenen Sachleistungen nicht in \nAnspruch nehmen möchte, um - wie bisher - in entsprechendem Umfang \nGeldleistungen zu beziehen, um daneben noch Leistungen der Sozialhilfe zu \nerlangen. Dass diese Kumulation von Geldleistungen rechtlich nicht möglich ist, hat \ndie Kammer - wie sie meint: eingehend - im Urteil vom 11. November 2002 dargelegt. \nHieran hält sie fest, zumal das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom \n4. November 2005 auf die rechtlichen Überlegungen der Kammer nicht eingeht und \nnamentlich nicht ausführt, das angefochtene Urteil sei zwar nicht im Tenor, wohl aber \nin den Gründen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit ausgesetzt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n23\n\nDie Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 \nAbs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Namentlich weist die Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung auf, weil die entscheidungstragenden Bestimmungen \neiner auslaufenden Rechtsmaterie angehören und über künftige \nSozialhilfestreitigkeiten die Sozialgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte \nentscheiden.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-12/14-k-1705-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 45b","ref_norm":"45b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-12/14-k-1705-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275854","retrieved":"2026-07-09 02:47:59.761632+00:00"}}