{"status":"available","doknr":"OLD275890","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1209.21K4094.04PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"21 K 4094/04.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 13. und 14. Dezember 2004\ndurchgeführten Wahl zum Gesamtpersonalrat beim Einsatzführungsbereich 2 und\nProgrammierzentrum der Luftwaffe für Luftverteidigung (im Folgenden:\nProgrammierzentrum), zu der die Berufs- und Zeitsoldaten mit Ausnahme derjenigen\ndes Programmierzentrums nicht zugelassen waren.\n\n4\n\nDer Einsatzführungsbereich 2 wurde nach Beteiligung des Hauptpersonalrats\ndurch Organisationsbefehl des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)\nNr. 83/2004 (Lw) mit Wirksamkeitsdatum vom 1. Oktober 2004 am Standort F.\naufgestellt. Durch weiteren Organisationsbefehl des BMVg Nr. 92/2004 (Lw) war\nzuvor mit Wirksamkeitsdatum vom 30. September 2004 die V. Lehrgruppe\nTechnische Schule der Luftwaffe I (V./TSLw 1) am Standort F. aufgelöst\nworden.\n\n5\n\nDie V./TSLw 1 war ein aus Einheiten und Einrichtungen bestehender Verband.\nZu diesem gehörten neben dem Stab und der Stabskompanie (Lehrgruppe E\nTechnische Schule der Luftwaffe 1) eine 17. Inspektion (17./TSLw 1), eine\ntrinationale Ausbildungseinrichtung (sog. International Training Cell), eine\nRadarführungskompanie (18./TSLw 1 RadarFUEKp), eine Technische Kompanie\n(19./TSLw 1 Tkp), eine Luftwaffensanitätsstaffel (LwSanStff V./TSLw 1) und der\nAbgesetzte Technische Zug 145 (AbgTZg 145) in Brakel-Auenhausen. Ende 1994\nwar außerdem das Programmierzentrum gemäß § 12 Abs. 2 des\nBundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) der Dienststelle V./TSLw 1 in\nF. zugeordnet worden.\n\n6\n\nNach seiner Aufgabenstellung untergliederte sich der Verband in den Bereich der\nDurchführung lehrgangsgebundener Fachausbildung und den Bereich einer\nLuftverteidigungskampfführungsanlage (LVKaFüAnl), die ein NATO-Projekt zur\nBeobachtung des Luftraumes innerhalb eines sog. Control and Reporting Centers\n(CRC) betreute. Die Einsatzaufträge erstreckten sich auf das Besetzen und\nBetreiben der Luftverteidigungs-Führungskomponente mit den Elementen\nEinsatzunterstützung, Einsatzführung, Luftlage und Waffeneinsatz.\n\n7\n\nIm Jahr 1996 wurden bei der V./TSLw 1 und dem aufgrund Beschlusses nach § 6\nAbs. 3 BPersVG verselbständigten Abgesetzten Technischen Zug 145 Wahlen zu\nden örtlichen Personalräten und zum Gesamtpersonalrat durchgeführt, zu denen die\nzivilen Beschäftigten des Verbandes, nicht aber Soldaten zugelassen waren. Am 13.\nund 14. Mai 1997 erfolgten Nachwahlen der Soldatenvertreter zu den örtlichen\nPersonalräten und zum Gesamtpersonalrat. Die Nachwahlen zum Personalrat bei\nder V./TSLw 1 und zum Gesamtpersonalrat wurden auf gerichtlichen Antrag für\nungültig erklärt (Beschlüsse der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen\nvom 29. Juli 1998 - 21 K 2326/97.PVB - und - 21 K 2356/97.PVB -, bestätigt durch\nBeschlüsse des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW - vom 25. August 1999 - 1 A 3851/98.PVB - und\n- 1 A 3905/98.PVB -). Die Entscheidungen waren im Wesentlichen darauf gestützt,\ndass es sich bei der V./TSLw 1 nach Aufgabenstellung, Struktur und personeller\nAusstattung nicht um eine Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des\nSoldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) handele, deren Soldaten, soweit sie das\nStammpersonal bildeten, nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wahlberechtigt seien. \n\n8\n\nAm 10. und 11. Mai 2000 wurden bei der V./TSLw 1 und dem Abgesetzten\nTechnischen Zug 145 erneut Wahlen zu den örtlichen Personalräten und zum\nGesamtpersonalrat durchgeführt. Zu dieser Zeit waren 532 Personen, darunter 22\nBeamte, 35 Angestellte, 74 Arbeiter und 401 Soldaten, in der V./TSLw 1 tätig; dem\nAbgesetzten Technischen Zug 145 standen 19 zivile Beschäftigte und 35 Zeit- und\nBerufssoldaten zur Verfügung. Zur Wahl des Personalrats bei der Stammdienststelle\nwurden neben den zivilen Beschäftigten die im Programmierzentrum eingesetzten 35\nSoldaten zugelassen. Diese Wahl wurde unanfechtbar. Ein dagegen mit dem Ziel der\nFeststellung der Nichtigkeit angestrengtes personalvertretungsrechtliches\nBeschlussverfahren blieb erfolglos (Beschluss der Fachkammer vom 5. Dezember\n2002 - 21 K 4011/00.PVB -). Zur Wahl des Gesamtpersonalrats wurden allein die\nzivilen Beschäftigten der V./TSLw 1 einschließlich derjenigen des\nProgrammierzentrums und des Abgesetzten Technischen Zuges 145 zugelassen.\nDiese Wahl wurde durch rechtskräftige Beschlüsse der Fachkammer vom\n5. Dezember 2002 - 21 K 2032/00.PVB - und - 21 K 2076/00.PVB - für ungültig\nerklärt, soweit die Soldaten des Programmierzentrums nicht zur Wahl zugelassen\nworden waren. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem\nProgrammierzentrum handele es sich weder um einen Verband im Sinne des § 2\nAbs. 1 Nr. 3 SBG noch um eine Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, sondern\num eine ortsfeste Einrichtung ohne Einsatznähe zu fliegenden Verbänden der\nLuftwaffe oder zu mobilen Truppenteilen anderer Streitkräfte und ohne Kontakt zu\nPersonen oder Einrichtungen eines tatsächlichen bzw. potentiellen gegnerischen\nStaates (Feindkontakt). Auch ergäben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit\ndominierender soldatischer Elemente als Folge militärischer Notwendigkeiten. Die\nprägenden Aufgaben könnten vielmehr gleichermaßen durch Zivilbeschäftigte\nwahrgenommen werden. \n\n9\n\nZu der Wahl des Personalrats beim Abgesetzten Technischen Zug 145 wurden\nneben den Zivilbeschäftigten auch die dort tätigen Berufs- und Zeitsoldaten\nzugelassen. In dem dagegen vom Zugführer eingeleiteten\npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren erklärte die Fachkammer für\nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden die Wahl für\nungültig, weil es sich bei der V./TSLw 1 nach Aufgabenstellung, Struktur und\npersoneller Ausstattung unverändert um eine Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1\nSBG handele (VG Minden, Beschluss vom 18. Juni 2002 - 13 K 1912/00.PVB -). Die\ndagegen vom Personalrat eingelegte Beschwerde wies der Fachsenat für\nBundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 15. April 2003 - 1 A 3361/02.PVB -\nzurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Die Wahlanfechtung sei\nfristgerecht erfolgt und habe auch in der Sache Erfolg, weil die V./TSLw 1 in ihrer\nGesamtheit und in Abgrenzung zu einer schulischen Einrichtung im Sinne des § 2\nAbs. 1 Nr. 6 SBG als Einsatzverband den durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG erfassten\nDienststellen (Einheit) zuzuordnen sei. Das habe der Fachsenat schon in früheren\nEntscheidungen festgestellt und dabei maßgebliches Gewicht dem Umstand\nbeigemessen, dass die V./TSLw 1 ihrem Schwerpunkt nach durch Einsatzaufträge\ngekennzeichnet sei, die sich namentlich auf das Besetzen und Betreiben der\nLuftverteidigungs-Führungskomponente mit den Elementen Einsatzunterstützung,\nEinsatzführung, Luftlage und Waffeneinsatz bezögen. Der Umstand, dass der\nVerband überwiegend nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte zähle, stehe dieser\nZuordnung nicht entgegen, da sich die Einsatzaufträge des Verbandes aus der\nSache heraus bedingt auf feststehende Radar- und Funkanlagen bezögen. Eine\nwesentliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen jener Vorentscheidungen sei\ndurch die zwischenzeitlich umgesetzte neue Arbeitsgliederung nicht erfolgt, da diese\nsich im Wesentlichen auf die Reduzierung von Einsatzstunden beschränke. Auch die\nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger\nDienststellen im Bereich des Heeres und der Luftwaffe (Beschlüsse vom 23. Januar\n2002 - 6 P 2.01 - und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -) gäben keine Veranlassung\nzu einer anderen Bewertung. Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung und\nunter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG\nentwickelten Kriterien sei die V./TSLw 1 dem Bereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG\nzuzuordnen, denn der Verband sei unbeschadet seiner Bezeichnung als Schule\ndurch den Aufgabenbereich der Radarführungskompanie (18. Kompanie)\ngekennzeichnet, die unter NATO-Befehl ihren Einsatzauftrag erfülle; die den\nAufgabenbereich unterstützenden und sichernden Peripherelemente wie Stab,\nTechnik und Versorgung, Ausbildung etc. teilten bei der Gesamtbewertung den\nCharakter dieser Einheit.\nAuf die vom Fachsenat zugelassene Rechtsbeschwerde des Personalrats hob das\nBundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 6 P 10.03 - die\nBeschlüsse der Vorinstanzen auf und lehnte den Wahlanfechtungsantrag wegen\nNichteinhaltung der Wahlanfechtungsfrist als unbegründet ab.\n\n10\n\nBei der im Rahmen der Einnahme der Luftwaffenstruktur V erfolgten Aufstellung\ndes Einsatzführungsbereichs 2 zum 1. Oktober 2004 wurde dieser truppendienstlich\ndem Kommando 2. Luftwaffendivision Birkenfeld unterstellt. Zu dem nunmehr der\nRegimentsebene zuzuordnenden Verband zählen neben dem Stab die Stabs- und\nUnterstützungskompanie 22, die Einsatzführungskompanie 21, die\nEinsatzführungsausbildungsinspektion 23, der Abgesetzte Technische Zug 241 in\nN. und der Abgesetzte Technische Zug 242 in C. ; dem Verband ist\nunverändert das Programmierzentrum als Kleindienststelle zugeteilt. Dem\nEinsatzführungsbereich 2 unterliegt weiterhin die Aufgabe, das CRC F. zu\nbetreiben und im NATO-Verbund an sieben Tagen pro Woche an der\nLuftraumüberwachung und Luftraumsicherung als Führungsgefechtsstand der\nLuftwaffe mitzuwirken. Zur Aufgabenerfüllung in dem auf 24 Stunden/Tag\nausgeweiteten Schichtdienst wurden dem Einsatzführungsbereich 2 ungefähr 80\nweitere Planstellen für Soldaten zugeteilt. Dem entsprechend wies der Stärke- und\nAusrüstungsnachweis (STAN) - Stand: November 2004 - insgesamt 509 Planstellen\nfür Soldaten aus, die sich wie folgt - Zahlenangaben jeweils in Klammern - verteilten:\nStab (63), Unterstützung (3), Stabs- und Unterstützungskompanie 22 (131),\nEinsatzführungskompanie 21 (186), Einsatzführungsausbildungsinspektion 23 (66),\nAbgesetzter Technischer Zug 241 (30) und Abgesetzter Technischer Zug 242\n(30).\n\n11\n\nAm 13. und 14. Dezember 2004 wurde beim Einsatzführungsbereich 2,\nProgrammierzentrum und bei den Abgesetzten Technischen Zügen die hier streitige\nWahl zum Gesamtpersonalrat durchgeführt; zugleich erfolgten die Wahlen der\nPersonalräte beim Einsatzführungsbereich 2 und Abgesetzten Technischen Zug 242.\nZur Wahl des Gesamtpersonalrats waren aus der Gruppe der Beamten 17\nWahlberechtigte, aus der Gruppe der Angestellten 26 Wahlberechtigte, aus der\nGruppe der Arbeiter 45 Wahlberechtigte und 38 Soldaten des Programmierzentrums\nzugelassen. Am 16. Dezember 2004 gab der Wahlvorstand das Wahlergebnis\nbekannt; danach gehören dem Gesamtpersonalrat fünf Zivilbedienstete (ein Beamter,\neine Angestellte und drei Arbeiter) sowie zwei Soldaten des Programmierzentrums\nan. \n\n12\n\nMit am 29. Dezember 2004 bei Gericht als Telefax empfangenen und nicht\nunterschriebenen sowie am Folgetag auf dem Postweg eingegangenen\nunterschriebenen Schriftsatz hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche\nBeschlussverfahren eingeleitet, in dem er im Wesentlichen geltend macht: Da die\nDienststelle sachlich unverändert nur mit neuer Bezeichnung fortbestehe, stellten\nsich weiterhin die bereits in den früheren Wahlanfechtungsverfahren diskutierten\nRechtsfragen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei für die Beurteilung der\nWahlberechtigung von Soldaten allein entscheidend, ob es sich um eine bewegliche\noder ortsfeste militärische Dienststelle handele. Der Einsatzführungsbereich 2 sei\nweiterhin ortsfest und nehme mittels der zugeordneten Ausbildungsinspektion\nAufgaben einer zentralen Ausbildungseinrichtung der Luftwaffe wahr, so dass nach §\n49 SBG unter Einschluss der Soldaten eine Personalvertretung zu wählen sei. Dies\ngelte auch deshalb, weil in etlichen Bereichen der Dienststellen Aufgaben von\nZivilpersonal wahrgenommen würden und ein noch höherer Anteil von\nZivilbediensteten nicht ausgeschlossen sei.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\ndie Wahl zum Gesamtpersonalrat beim Einsatzführungsbereich 2\nvom 13. und 14. Dezember 2004 für ungültig zu erklären, soweit die\ndort eingesetzten Berufs- und Zeitsoldaten mit Ausnahme derjenigen\ndes Programmierzentrums nicht zur Wahl zugelassen worden sind.\n\n15\n\nDer Beteiligte zu 1 macht geltend: Die Dienststelle sei nicht nur umbenannt,\nsondern nach Auflösung mit bedeutsamen Änderungen in Aufgaben und Struktur neu\naufgestellt worden. Gemäß Nr. 3 des Organisationsbefehls Nr. 83/2004 (Lw) wählten\ndie Soldaten des Einsatzführungsbereichs 2 Vertrauenspersonen. Nach den damit\nübereinstimmenden Wahlausschreiben und Bekanntmachungen seien keine\nBeanstandungen erfolgt. \n\n16\n\nDer Beteiligte zu 2 beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen, \n\n18\n\nund macht geltend: Die V./TSLW1 sei aufgelöst und werde nicht unverändert nur\nmit neuer Bezeichnung fortgesetzt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung\nbeurteile sich die Abgrenzung der Wahlbereiche nicht ausschließlich nach dem\nMerkmal der Mobilität, die vom Bundesverwaltungsgericht lediglich als wichtiger\nFaktor für die Bewertung als Einheit angesehen worden sei. Bei nicht gegebener\nMobilität seien die prägenden Aufgaben maßgeblich, die sich aus den jeweils\ngültigen STAN ergäben. Hiernach sei für den Einsatzführungsbereich 2 ein Einsatz-\nund Kampfauftrag nachgewiesen, der nicht administrativer, technischer oder\nsonstiger fachlicher Aufgabenstellung entspreche. Die Einsatzaufgaben beinhalteten\ndie Luftraumüberwachung und Luftraumsicherung im\nDeutschen/NATO/Internationalen Luftraum und bestünden gleichermaßen in Frieden,\nKrise und Krieg. Hinzu komme, dass im Zuge der Transformation der Bundeswehr\ndie Soldaten des Einsatzführungsbereiches 2 überwiegend den\nStabilisierungskräften der Bundeswehr zugeordnet seien, die ihrerseits für\nOperationen niedriger und mittlerer Intensität außerhalb Deutschlands vorgesehen\nseien.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakte 21 K\n4082/04.PVB sowie der jeweils beigezogenen Wahlunterlagen und der zum\nletztgenannten Verfahren beigezogenen Verfahrensakten 21 K 3170/04.PVB, 21 L\n1418/04.PVB, 21 K 2032/00.PVB, 21 K 2076/00.PVB, 21 K 2326/97.PVB und 21 K\n2356/97.PVB Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Wahlanfechtungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Wahl zum\nGesamtpersonalrat beim Einsatzführungsbereich 2 unterliegt, soweit die Berufs- und\nZeitsoldaten des Einsatzführungsbereichs 2 im Gegensatz zu denjenigen des\nProgrammierzentrums nicht zur Wahl zugelassen waren, keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n22\n\nDer Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Gemäß § 25 BPersVG können\nmindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft\noder der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage\nder Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim\nVerwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das\nWahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und eine Berichtigung\nnicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht\ngeändert oder beeinflusst werden konnte. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser\nVorschrift, die nach §§ 56 und 53 Abs. 3 BPersVG für die Anfechtung einer Wahl\nzum Gesamtpersonalrat entsprechend gilt, sind erfüllt. Insbesondere ist die\nWahlanfechtung fristgerecht erfolgt. Das Wahlergebnis wurde am 16. Dezember\n2004 bekannt gegeben, so dass die Frist für die Wahlanfechtung von zwölf\nArbeitstagen am 30. Dezember 2004, dem Tag des Eingangs des mit Unterschrift\nversehenen Wahlanfechtungsantrags bei Gericht, noch nicht abgelaufen war.\n\n23\n\nDer Antragsteller ist auch als eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft\nwahlanfechtungsbefugt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die\nFachkammer folgt, sind an den Begriff \"Gewerkschaft\" im\npersonalvertretungsrechtlichen Sinne die gleichen Anforderungen zu stellen wie im\nArbeitsrecht, soweit es sich um Beamten-organisationen handelt allerdings mit\nAusnahme der Tariffähigkeit und der Streikbereitschaft. Hiernach umfasst der Begriff\nder Gewerkschaft im Sinne des Personalvertretungsrechts (auch) alle auf\nüberbetrieblicher Grundlage errichteten Berufsorganisationen der Beamten, die auf\nfreiwilligem Zusammenschluss ihrer Mitglieder beruhen. \n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23.\nNovember\n1962 - VII P 4.62 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 15, 168 (169).\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen, die gleichermaßen für eine Berufsorganisation von\nSoldaten gelten, sind hier erfüllt. Der Deutsche BundeswehrVerband e.V. beruht auf\neinem freiwilligen Zusammenschluss von (ausschließlich) Soldaten, ist unabhängig\nvom Wechsel seiner Mitglieder und wird weder unmittelbar noch mittelbar vom Staat\nbzw. mit öffentlichen Mitteln unterstützt. \n\n26\n\nDer Antragsteller ist ferner in der Dienststelle vertreten. Ihm gehörten, wie aus\ndem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren 21 K 2032/00.PVB bekannt\nund dort auch nachgewiesen, zahlreiche Soldaten der V./TSLw 1 als Mitglieder an;\ndass dies für den Einsatzführungsbereich 2 gleichermaßen gilt, wird von den\nBeteiligten nicht in Frage gestellt. \n\n27\n\nSchließlich hat der Antragsteller die Wahlanfechtung rechtsfehlerfrei darauf\nbeschränkt, die Wahl zum Gesamtpersonalrat (nur) für ungültig zu erklären, soweit\ndie Berufs- und Zeitsoldaten des Einsatzführungsbereichs 2 mit Ausnahme\nderjenigen des Programmierzentrums nicht zur Wahl zugelassen worden sind. Denn\ndurch eine fehlerhaft unterbliebene Teilnahme der Soldaten des\nEinsatzführungsbereich 2 wird die Rechtmäßigkeit der Wahl zum Gesamtpersonalrat\nin den übrigen Beschäftigtengruppen - auch in Bezug auf die ihnen jeweils\nzustehenden Personalratssitze - nicht berührt (vgl. § 51 Abs. 2 SBG).\n\n28\n\nSiehe dazu: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002\n- 6 P 5.02 -, PersV 2003, 135 = Der Personalrat (PersR) 2003, 71.\n\n29\n\nDer Wahlanfechtungsantrag ist jedoch unbegründet. Bei der angefochtenen Wahl\nist nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder\ndas Wahlverfahren verstoßen worden. Die Berufs- und Zeitsoldaten des\nEinsatzführungsbereichs 2 sind im Gegensatz zu denjenigen des\nProgrammierzentrums zu Recht nicht zu der Gesamtpersonalratswahl zugelassen\nworden. \n\n30\n\nAls gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung von Soldaten in die Wahl einer\nPersonalvertretung bei einer militärischen Dienststelle kommen, da der persönliche\nAnwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes in militärischen\nDienststellen gemäß § 91 Abs. 1 des Soldatengesetztes (SG) in Verbindung mit § 4\nBPersVG auf Beamte, Angestellte und Arbeiter beschränkt ist, allein die Regelungen\ndes Kapitels 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in Betracht. Dessen § 48 bestimmt,\ndass für Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 (richtig wohl: §§ 49 bis 52) das\nBundespersonalvertretungsgesetz gilt und insoweit die Streitkräfte der Verwaltung\ngleichgestellt werden. Grundlegend für die Frage der Einbeziehung von Soldaten bei\nder Bildung von Personalvertretungen ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, wonach in\nanderen als in den § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten\nPersonalvertretungen wählen. Der in Bezug genommene § 2 Abs. 1 SBG beschränkt\nseinerseits die Wahlbereiche, in denen die Wählergruppen der Offiziere,\nUnteroffiziere und Mannschaften Vertrauenspersonen wählen. Aus der Verknüpfung\nergibt sich, dass Soldaten außer in den Dienststellen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5\nSBG sowie den Sonderwahlbereichen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 SBG\nPersonalvertretungen wählen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 -, PersV 2000,\n74 = PersR 1999, 451.\n\n32\n\nGehören die Soldaten demgegenüber einem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten\nBereiche an, so werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und Gremien\nnach Maßgabe der Kapitel 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vertreten. Eine\n(zusätzliche) Vertretung dieser Soldaten durch Personalräte findet nicht statt. \n\n33\n\nFür die mit Wirkung zum 30. September 2004 aufgelöste V./TSLw 1 haben die\nFachkammer und in Übereinstimmung damit auch der Fachsenat für\nBundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die V.\nLehrgruppe in ihrer Gesamtheit und zugleich in Abgrenzung zu einer schulischen\nEinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG als Einsatzverband den durch § 2\nAbs. 1 Nr. 1 SBG erfassten Dienststellen (Einheit) zuzuordnen ist. Bereits in den\nEntscheidungen vom 25. August 1999 - 1 A 3905/98.PVB - und - 1 A 3851/98.PVB -\nhat der Fachsenat bei der rechtlichen Bewertung ein maßgebliches Gewicht dem\nUmstand beigemessen, dass die V./TSLw 1 ihrem Schwerpunkt nach durch\nEinsatzaufträge gekennzeichnet sei, die sich namentlich auf das Besetzen und\nBetreiben der Luftverteidigungs-Führ-ungskomponente mit den Elementen\nEinsatzunterstützung, Einsatzführung, Luftlage und Waffeneinsatz bezögen. Der\nUmstand, dass der Verband überwiegend nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte\nzähle, stehe der Zuordnung der Dienststelle zu den für Soldaten nicht\npersonalratsfähigen Dienststellen nicht entgegen, weil sich die Einsatzaufträge des\nVerbands aus der Sache heraus bedingt auf feststehende Radar- und Funkanlagen\nbezögen. \n\n34\n\nAn dieser Einschätzung hat der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen\ndes Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nachfolgend in dem\n- später durch das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der nicht fristgerechten\nStellung des Wahlanfechtungsantrags aufgehobenen - Beschluss vom 15. April 2003\n- 1 A 3361/02.PVB - auch in Kenntnis der zwischenzeitlich fortentwickelten\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten und zur Begründung unter anderem\nausgeführt (siehe dazu S. 22 ff. des amtlichen Beschlussabdrucks): \n\n35\n\n\"Auch die angeführten neueren Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts zur Frage personalratsfähiger Dienststellen\nim Bereich des Heeres und der Luftwaffe\n\n36\n\nvgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 -, PersR\n2002, 205 = DokBer B 2002, 151 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr.\n3, und vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -,\n\n37\n\ngeben keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.\n\n38\n\nDie Frage, ob eine für Soldaten personalratsfähige militärische\nDienststelle besteht, ist weiterhin einheitlich für die jeweilige (Gesamt-\n)Dienst-stelle zu beurteilen (a.).\n\n39\n\nDiese Bewertung lässt vorliegend allein die Zuordnung der\nGesamtdienststelle zum Bereich der Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1\nSBG zu, schließt also die Beteiligung der ihr angehörenden Soldaten an\nder Bildung der Personalvertretung in allen Teilen der Dienststelle aus\n(b.).\n\n40\n\na. Zur Klärung des Wahlrechts von Soldaten für eine\nPersonalvertretung ist weiterhin im Grundsatz an einer\nGesamtbetrachtung festzuhalten. Das Wahlrecht hängt davon ab, ob\ndie in der Gesamtdienststelle eingesetzten Soldaten in ihrer Gesamtheit\npersonalvertretungsrechtlich wahlberechtigt waren oder nicht. Eine\nUnterscheidung der Wahlberechtigung für Teilbereiche einer\nDienststelle verbietet sich.\n\n41\n\nEine solche Unterscheidung könnte vorliegend allerdings zu einer\nunterschiedlichen Bewertung der Beteiligungsrechte der der\nDienststelle angehörenden Soldaten an der Personalvertretung\nführen.\n\n42\n\nDie 18. Radarführungskompanie ließe sich mit Blick auf den\nWaffenauftrag im Einsatzfall, auch wenn sie sich einer ortsfesten\nEinrichtung bedient, unbeschadet der neueren Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts als Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG\nbegreifen.\n\n43\n\nUnter ,Einheit' versteht Nr. 109 der ZDv 1/50 die unterste\nmilitärische Gliederungsform, deren Führer grundsätzlich die\nDisziplinargewalt hat. Dies trifft freilich nur eine Aussage zur Stellung\ndes in den Blick genommenen Bereichs innerhalb der militärischen\nHierarchie. Für die materielle Abgrenzung der durch § 2 Abs. 1 Nr. 1\nSBG erfassten Bereiche der Einheiten ist demgegenüber maßgebliches\nKriterium einerseits die Mobilität und der administrative Charakter der\nTätigkeit andererseits. Stationäre Einrichtungen mit administrativer,\ntechnischer oder sonstiger sachlichen Aufgabenstellung sind nach der\ngenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder\nEinheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, noch fallen sie unter § 2 Abs. 1 Nr.\n3 SBG. Allein der Umstand, dass auch Aufgaben im Bereich von\nUnterstützung und Versorgung vorgenommen werden, schließt den\nAnwendungsbereich des § 2 Abs. 1 SBG allerdings nicht aus. Zugleich\nist mit der Beurteilung jeweils der Einsatzfall einzubeziehen. Die darauf\nbezogenen Einsätze und vorbereitenden Einsatzübungen entfalten\ninsoweit Vorwirkung. Ist spätestens im Mobilmachungsfall für die\nentsprechenden Bereiche der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr.\n3 SBG erfüllt, ist es in jedem Fall geboten, die entsprechenden\nBereiche bereits zu Friedenszeiten dem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1\nNr. 1 oder 3 SBG zuzuordnen. \n\n44\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002\n- 6 P 2.01 -, a.a.O.\n\n45\n\nAll dies wird deutlich, wenn es in der Gesetzesbegründung zur\nVorgängerregelung des § 35a SG 1975 zur Abgrenzung der\npersonalratsfähigen Dienststellen heißt: ‚Abs. 1 stellt klar, dass\nSoldaten in Dienststellen und Einrichtungen, die nicht Einheiten,\nselbständige Teileinheiten, Hauptabschnitte (Divisionen) eines Schiffes,\nSchulen, Stäbe der Verbände usw. i.S.d. § 35 Abs. 1 und 2 sind,\nVertretungen nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes\nwählen. Es handelt sich vor allen Dingen um Dienststellen, die nicht\nzum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen Soldaten\nzusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgaben weitgehend\nin verwaltungsförmlicher Weise erledigen' (BT-Drucks. 7/1968 S.\n9).\n\n46\n\nDavon ausgehend handelt es sich bei der 18. Kompanie um eine\nEinheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Sie gehört zur untersten\nmilitärischen Gliederungsform. Ihre Aufgabe ist der Betrieb der ortfesten\nLuftwaffenkampfführungsanlage im Dauereinsatz. Es besteht ein\nunmittelbarer Bezug zu den fliegenden Verbänden. Laut STAN\n- insoweit unverändert seit 1994 - obliegen ihr u.a. insbesondere die\nAufgaben der Zuweisung von Zielen zur Identifizierung, Abdrängung\nund Bekämpfung, das Leiten von Abfangjägern sowie deren\nRückführung, taktische Unterstützung verbundener\nLuftkriegsoperationen. Die Kompanie ist im Mobilfall unverändert tätig.\nDie prägenden Einsatzaufgaben können nicht gleichermaßen durch\nZivilbeschäftigte wahrgenommen werden. Bezeichnend ist insoweit\nauch, dass mit den Aufgaben der Kompanie allein Soldaten betraut\nsind. In der Kompanie wird nur eine zivile Beschäftigte geführt.\n\n47\n\nSoweit der Beteiligte in der mündlichen Anhörung darauf verwiesen\nhat, dass die 18. Kompanie ihre Aufgaben nur bis zu einer bestimmten\nFlughöhe wahrnimmt und die Überwachung des Flugraums in höheren\nFlughöhen der zivilen Luftraumüberwachung unterliegt, ändert dies die\nBeurteilung nicht. Denn entscheidend für die Zuordnung der 18.\nKompanie ist nicht deren Aufgabenstellung im Bereich der\nLuftraumüberwachung, sondern deren Aufgabenstellung im Einsatzfall,\ndie geprägt ist durch einen aktiven Beitrag zum Luftkampf (Zuweisung\nvon Zielen zur Identifizierung und Bekämpfung, taktische Unterstützung\nverbundener Luftkriegsoperationen). Der Umstand, dass sich die\nEinsatzaufträge auf feststehende Radar- und Funkanlagen beziehen, ist\naus der Sache heraus bedingt und vermag eine\npersonalvertretungsrechtliche Gleichstellung der dort eingesetzten\nSoldaten mit zivilen Beschäftigten einer militärischen Dienststellen nicht\nzu rechtfertigen.\n\n48\n\nDemgegenüber lässt sich - isoliert betrachtet - die 17. Inspektion\ndem Bereich einer Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG nicht zuordnen.\nIhr obliegen Fachausbildungsaufgaben.\n\n49\n\nDie Zuordnung der 19. Kompanie und des Abgesetzten\nTechnischen Zugs 145 wiederum erscheint offen. Beiden Bereichen\nobliegt gleichermaßen die Sicherstellung der technischen\nVoraussetzungen der der 18. Kompanie übertragenen\nEinsatzaufgaben. Ob diese - streng isoliert betrachtet - in Ansehung der\ngenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den\nEinheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen wären, mag\ndahinstehen.\n\n50\n\nFür eine entsprechende Zuordnung spricht allerdings, dass auch\nhier die prägenden Aufgaben nicht in gleichem Maße durch\nZivilbeschäftigte wahrgenommen werden, vielmehr beschränken sich\nderen Aufgaben im wesentlichen auf die technische Ausführung der\ndurch die Soldaten angeforderten Problemstellungen. Die Arbeiter sind\nzuständig für die ortsfeste Technik, d.h. Aufgaben, die eigentlich in den\nAufgabenbereich der hausverwaltenden Dienststelle\n(Standortverwaltung) fallen. Die Soldaten hingegen widmen sich ihren\nin der STAN festgelegten Einsatzaufgaben (Führung und Steuerung der\nEinsatzverbände). Sie stellen unmittelbar die Funktions- und\nHandlungsfähigkeit der 18. Kompanie sicher, so dass - auch bei\nisolierter Betrachtung - der Schluss nahe liegt, dass sie den\nEinsatzcharakter der 18. Kompanie teilen.\n\n51\n\nAnsatz für eine gegenteilige Einschätzung würde allein der\nUmstand bieten, dass sich die prägenden Aufgaben der in der 19.\nKompanie und dem Abgesetzten Zug 145 eingesetzten Soldaten auf\ndie Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von ortsfesten technischen\nEinrichtungen beschränken.\n\n52\n\nEine isolierte Betrachtung einzelner - im\npersonalvertretungsrechtlichen Sinne - organisatorisch unselbständiger\nTeile einer Dienststelle verbietet sich indes. Eine solch differenzierte\nBewertung widerspräche dem System der durch das SBG\ngeschaffenen Beteiligungssysteme.\n\n53\n\nFür die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Wahl von\nVertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 SBG einerseits und für die Wahl\nvon Personalvertretungen nach §§ 49 ff. SBG andererseits ist\nmaßgeblich, dass die Beteiligungsrechte Organisationsfolgerechte sind.\nSie setzen daher entsprechende militärische Organisationsformen\nvoraus. Bei militärischen Dienststellen, die wie vorliegend auf der\nVerbandsebene angesiedelt sind, und die sich aus einzelnen Einheiten\nund Einrichtungen zusammensetzen, ist deshalb eine Abgrenzung\neinheitlich auch auf dieser Ebene vorzunehmen. Denn die\nEinrichtungen und Einheiten selbst sind keine eigenständigen\nmilitärischen Dienststellen.\n\n54\n\nEine differenzierende Bewertung der Beteiligung der Soldaten in\norganisatorisch unselbständigen Teilbereichen widerspräche dem\nSystem des SBG. So würden - bei gemischt strukturierten Dienststellen,\ndie sowohl Einheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG als auch sonstige\nEinheiten und Einrichtungen umfassen - Soldaten ein und derselben\nmilitärischen Dienststelle je nach Einsatzbereich an der Wahl des\nPersonalrats der Dienststelle teilnehmen und zugleich in der\nDienststelle Soldaten durch die Vertrauensversammlung vertreten\nwerden. Die Vorschriften des 4. Kapitels des SBG sind aber ihrer\nGrundstruktur nach gerade nicht auf ein Nebeneinander von\nVertrauensvertretungen und Personalvertretungen in ein und derselben\neinheitlichen militärischen Dienststelle ausgerichtet.\n\n55\n\n§ 48 SBG zielt darauf, unter den dort genannten Voraussetzungen\nmilitärische Dienststellen auch für die ihr angehörenden Soldaten\neinheitlich den Verwaltungen des Bundes gleichzustellen. Dafür\nsprechen nicht nur die in § 49 Abs. 1 SBG verwandten Begrifflichkeiten\n‚Dienststellen und Einrichtungen' sondern auch die in § 50 SBG zum\nAusdruck kommende Grundkonzeption der Akzessorietät, wonach eine\nSoldatenvertretung in einer Dienststelle nur gewählt werden kann, wenn\ndie Zivilbeschäftigten dort eine Personalvertretung wählen.\nDementsprechend hat auch das BVerwG entschieden, dass sich die\nWahlbereiche der Soldatenvertreter nach den Wahlbereichen der\nzivilen Personalräte und nicht die der allgemeinen Personalvertretung\nnach denen der Vertrauenspersonen der Soldaten richten.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 18.89 -, NVwZ-\nRR 1992, 575 = PersR 1991, 413 = Buchholz 250 § 6 BPersVG\nNr. 13 = PersV 1992, 117 = RiA 1992, 191 = PersR 1991,\n413\n\n57\n\nAus einer Dienststelle nach § 6 BPersVG können keine\nunselbständigen Organisationselemente herausgebrochen werden.\nVielmehr erfasst die Personalratsfähigkeit stets die gesamte\nDienststelle.\n\n58\n\nVgl. Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen\nin der Bundeswehr, 4. Auflage, § 49 SBG Rn. 14.\n\n59\n\nAlles andere würde zu einher doppelten Vertretung der Soldaten\ninnerhalb ein und derselben Dienststelle führen. Ein und dieselbe\nDienststelle wäre nur für einen Teil der in der Dienststelle\ngleichermaßen eingegliederten Soldaten den Verwaltungen des Bundes\ngleichgestellt. Eine derartige Aufspaltung des Wahlrechts ist selbst in\nden Sonderregelungen für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 SBG genannten\nFälle (Schulen und vergleichbare Einrichtungen, Universitäten und\nKommandierung außerhalb der Streitkräfte) nicht vorgesehen. § 2 Abs.\n1 Nrn. 6 und 7 SBG beschreiben Sonderwahlbereiche in für Soldaten\nan sich personalratsfähigen Dienststellen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG.\nSie sehen dabei allerdings das Recht zur Wahl von (nur)\nVertrauenspersonen für diejenigen Soldaten vor, die ausgehend von\nder Struktur der Personalvertretung nach dem\nBundespersonalvertretungsgesetz vom Wahlrecht zur\nPersonalvertretung in den genanten Dienststellen und Einrichtungen\nohnehin ausgeschlossen wären. Denn Lehrgangsteilnehmer und\nStudenten sind regelmäßig schon mangels Eingliederung in die Schul-\nbzw. Universitätsverwaltung keine Wahlberechtigten dieser Bereiche.\nEs werden deshalb durch § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 SBG gerade keine\nunselbständigen Organisationselemente einer einheitlichen Dienststelle\n- Schule/Universität - durch Zuteilung unterschiedlicher Wahlrechte\nherausgebrochen. Gleiches gilt für die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 8\nSBG, die (nur) den Sonderfall einer Abordnung in eine Dienststelle\naußerhalb der Streitkräfte erfasst\n\n60\n\nb.) Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung der V.\nLehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe 1 verbleibt der\nFachsenat auch unter Berücksichtigung der vom\nBundesverwaltungsgericht zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG entwickelten\nAbgrenzungskriterien bei seiner Voreinschätzung aus August 1999.\n\n61\n\nEine Gesamtbewertung einer einheitlichen Dienststelle auf\nVerbandsebene, die sowohl Einheiten mit Einsatzaufträgen als auch\nsonstige Einrichtungen umfasst, kann, da in § 2 Abs. 1 SBG der\nVerband als solcher nicht als Bereich für die Wahl von\nVertrauenspersonen genannt ist, vielmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG allein\ndie Stäbe eines Verbands genannt sind, nur auf der Grundlage einer\nSchwerpunktbetrachtung erfolgen. Diese führt hier zur Zuordnung der\nV. Lehrgruppe/Technische Schule der Luftwaffe 1 zum Bereich des § 2\nAbs. 1 Nr. 1 SBG, denn der Verband ist unbeschadet seiner\nBezeichnung als Schule durch den Aufgabenbereich der\nRadarführungskompanie (18. Kompanie) gekennzeichnet, die unter\nNato-Befehl ihren Einsatzauftrag erfüllt und die - wie bereits\nausgeführt - mit Blick auf ihren Einsatzauftrag ohne weiteres dem\nBereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen ist. Die den\nAufgabenbereich unterstützenden und sichernden Peripherelemente\nwie Stab, Technik und Versorgung, Ausbildung etc. teilen bei der\nGesamtbewertung den Charakter dieser Einheit.\n\n62\n\nDass ein gemischt-strukturierter Verband durch die ihm\nangehörenden Einheiten, die der kämpfenden Truppe bzw. den\nfliegenden Verbänden zuzuordnen sind, geprägt wird, hat im Grunde\nauch das Bundesverwaltungsgericht in den angezogenen\nEntscheidungen bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in\nseiner Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - herausgestellt,\ndass die Zusammenschau von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG zeige, dass\nder Verband beteiligungsrechtlich den Einheiten folge, aus denen er\nzusammengesetzt sei. Daran ändere nichts, wenn ihm außerdem\nEinrichtungen angehörten, die dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1\nSBG entzogen seien.\"\n\n63\n\nDem schließt sich die Fachkammer auch für den neu aufgestellten\nEinsatzführungsbereich 2 an. Dieser ist zwar ebenso wie die frühere V./TSLw 1\n\"ortsfest\", seine Aufgabenstellung ist jedoch maßgeblich geprägt von\nEinsatzaufgaben, die für mobile Einheiten typisch sind. Das ergibt sich aus\nFolgendem: \n\n64\n\nDie Einsatzführungskompanie 21 ist eine Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1\nSBG. Sie gehört zur untersten militärischen Gliederungsform. Ihre Aufgabe ist\n- ebenso wie diejenige der früheren 18. Kompanie der V./TSLw 1 - das Betreiben der\nortsfesten Luftwaffenkampfführungsanlage an sieben Tagen / 24 Stunden. Laut\nSTAN vom 15. Januar 2004 obliegen ihr im Einzelnen u.a. folgende Aufgaben:\n\n65\n\n- Anwenden von Maßnahmen des elektronischen Kampfes und\nelektronischer Schutzmaßnahmen\n\n66\n\n- Überwachen von Luftraumordnungsmaßnahmen u. Koordinieren der\nLuftraumnutzung zur Durchführung von Ausbildungsvorhaben und Planen der\nmilitärischen Luftraumstruktur im Einsatz\n\n67\n\n- Sicherstellen der Einsatzführung fliegender und bodengebundener Kräfte im\nzugewiesenen Verantwortungsbereich\n\n68\n\n- Leiten der Kampfführung zugeordneter FlaRakVbd \n\n69\n\n- Leiten von Abfangjägern sowie deren Rückführung\n\n70\n\n- Zuweisen von Zielen zur Wahrung der Lufthoheit\n\n71\n\n- Durchführen taktischer Unterstützung verbundener Luftkriegsoperationen\n\n72\n\n- Durchführen der Luftkriegsführung nach Maßgabe des übergeordneten\nGefechtsstandes im Einsatz.\n\n73\n\n-\n\n74\n\nDiese prägenden Einsatzaufgaben können nicht gleichermaßen von\nZivilbeschäftigten ausgeführt werden. Bezeichnend ist insoweit auch, dass die\nAufgaben ausschließlich von Soldaten (Soll-Stärke am 4. November 2004: 186\nSoldaten) wahrgenommen werden; zivile Beschäftigte werden in der Kompanie nicht\ngeführt.\n\n75\n\nNichts anderes gilt für die Einsatzaufgaben der dem Verband zugehörigen Stabs-\nund Unterstützungskompanie 22. Zu ihren Aufgaben gehört laut STAN u.a. das\nSicherstellen der Unterstützungsleistungen für den zugeordneten Bereich mit den\nnachfolgend im Einzelnen wiedergegebenen Aufgabenstellungen: \n\n76\n\n- Durchführen von Communication Electronics Battle Damage Repair\n(CEBOR) im Einsatz sowie Aus- und Weiterbildung hierzu im Frieden\n\n77\n\n- Durchführen der allgemein militärischen und fachlichen Aus- und\nWeiterbildung mit dem Ziel der Austauschbarkeit des Personals im Einsatz zur\nSicherstellung der Durchhaltefähigkeit im Einsatz\n\n78\n\n- Betreuen der Lehrgangsteilnehmer ZAW\n\n79\n\n- Durchführen aller Maßnahmen zur Sicherstellung\n\n80\n\n+ der militärischen Sicherheit und der IT-Sicherheit\n\n81\n\n+ des aktiven und passiven Objektschutzes\n\n82\n\n+ des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit.\n\n83\n\nDiese Einsatz- und Unterstützungsaufgaben können ebenfalls nicht in gleicher\nWeise von Zivilbeschäftigten durchgeführt werden. Dem entsprechend betrug die\nSoll-Stärke der Kompanie am 4. November 2004 131 Soldaten; lediglich zur Wartung\nund Instandsetzung der Maschinenanlagen sind Zivilbedienstete beschäftigt, die\nnach den nicht bestrittenen Angaben des Beteiligten zu 2 im Einsatzfall (Krise,\nSpannungs-, Verteidigungsfall) Soldatenstatus erhalten. \n\n84\n\nHinzu kommen weitere Einsatzaufgaben, die laut STAN für den Stab des\nEinsatzführungsbereichs 2 wie folgt gelten:\n\n85\n\n- Führen der ortsfesten Luftwaffenkampfführungsanlage (LwKpfFüAnl) bei\nEinsätzen und Übungen im Rahmen des Aufgabenspektrums der NATO und\nder EU sowie nationaler Vorgaben\n\n86\n\n- Einleiten und Umsetzen aller alarmmäßigen Maßnahmen zum Vorbereiten,\nErhöhen und Herstellen der personellen und materiellen Einsatz- und\nFührungsbereitschaft sowie Erhalten der Grundfähigkeit der Rekonstitution\n\n87\n\n- Bearbeiten aller auf den Truppenteil / die Dienststelle bezogenen Aufgaben\nzur Identifizierung und zur Bereitstellung erforderlichen Kräfte und deren\nAlarmierung im Rahmen von internationaler Konfliktverhütung und\nKrisenbewältigung einschließlich des Schutzes der Bevölkerung und der\nlebenswichtigen Infrastruktur des Landes vor terroristischen und\nasymmetrischen Bedrohungen, humanitärer Hilfeleistungen und Unterstützung\nbei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen\n\n88\n\n- Besetzen und Betreiben der ortsfesten LwKpfFüAnl im NATO-Verbund mit den\nElementen Einsatzunterstützung, Einsatzführung, Luftlageerstellung und\nWaffeneinsatz\n\n89\n\n- Planen, Lenken und Überwachen des taktischen Einsatzes der zugewiesenen\nKräfte und Mittel bei Übungen und im Einsatz.\n\n90\n\n-\n\n91\n\nIm Einklang damit ist der Stabsführung nach dem für den Stab geltenden\nOrganigramm eine \"Einsatzgruppe\" unmittelbar nachgeordnet, die fast ausschließlich\naus Soldaten besteht und u.a. die Aufgabenbereiche Einatzleitung, Einsatzführung\nund Einsatz-/Übungsplanung umfasst. \n\n92\n\nSoweit demgegenüber die Einsatzführungsausbildungsinspektion 23\nausschließlich Fachausbildungsaufgaben wahrnimmt und ihr mithin kein\nEinsatzauftrag zukommt, vermag dies an der gebotenen Gesamtwürdigung des\nVerbandes, nach der dieser beteiligungsrechtlich den Einheiten im Sinne des § 2\nAbs. 1 Nr. 1 SBG folgt, nichts zu ändern. Das entspricht bereits der von der\nFachkammer und dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen zur früheren V./TSLw 1 übereinstimmend vertretenen\nEinschätzung in den in der Vergangenheit entschiedenen\nWahlanfechtungsverfahren. Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in\nseiner Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 6 P 2.01 - aufgrund einer\nZusammenschau des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SBG herausgestellt, dass ein Verband\nbeteiligungsrechtlich den Einheiten folge, aus denen er zusammengesetzt sei. Daran\nändere - wie bereits ausgeführt - nichts, wenn ihm außerdem Einrichtungen\nangehörten, die dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 SBG entzogen seien. Auch\nnach Maßgabe dessen rechtfertigt die Zuordnung der\nEinsatzführungsausbildungsinspektion 23 zu den Schulen nicht zugleich eine\nZuordnung des (Gesamt-)Verbandes zu militärischen Dienststellen, bei denen die\nBerufs- und Zeitsoldaten Personalvertretungen wählen. Ob dem auch die - allerdings\nerst im Jahr 2005 erfolgte - überwiegende Zuordnung der Soldaten des\nEinsatzführungsbereichs 2 zu den Stabilisierungskräften entgegen stehen könnte,\nbedarf nach alledem keiner rechtlichen Vertiefung (mehr).\n\n93\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen\nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-09/21-k-4094-04-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":33},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-09/21-k-4094-04-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275890","retrieved":"2026-07-09 02:48:02.744740+00:00"}}