{"status":"available","doknr":"OLD275888","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1209.12K235.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"12 K 235/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 14. Juni 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 12. Januar 2005 \nwerden aufgehoben, soweit hiermit die Wohngeldbewilligung für den Zeitraum vom 1. \nFebruar 2003 bis zum 29. Februar 2004 aufgehoben worden ist. Der \nRückforderungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 12. Januar 2005, mit \ndem Wohngeld i.H.v. 530,00 EUR zurückgefordert worden ist, wird ebenfalls \naufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 29,45 % und der Beklagte zu \n70,55 %.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Aufhebung von Wohngeldbescheiden \nbetreffend den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Juli 2004.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte am 24. Oktober 2002 Wohngeld für die Wohnung G.--------\nstraße 18 in Soest.\n\n4\n\nDaraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst mit Bescheiden vom 15. \nApril 2003 und vom 13. Juni 2003 Wohngeld i.H.v. 80,00 EUR monatlich für den \nZeitraum Februar 2003 bis Juli 2003. Mit weiterem Bescheid vom 15. August 2003 \nbewilligte der Beklagte dem Kläger Wohngeld i.H.v. 106,00 EUR monatlich für den \nZeitraum August 2003 bis Februar 2004 und mit weiterem Bescheid vom 18. Mai \n2004 Wohngeld i.H.v. 122,00 EUR monatlich für den Zeitraum März 2004 bis Juli \n2004. \n\n5\n\nDie genannten Bewilligungsbescheide wurden jeweils bestandskräftig. Der \nBeklagte legte im Rahmen der Bewilligung neben Einnahmen des Sohnes des \nKlägers jeweils Einnahmen des Klägers aus Sozialhilfeleistungen und aus \ngeringfügiger Beschäftigung zugrunde. Das bewilligte Wohngeld wurde lediglich im \nZeitraum Oktober 2003 bis Februar 2004 an den Kläger ausgezahlt, im Übrigen \nhingegen an das Sozialamt, das einen Erstattungsanspruch wegen dem Kläger \ngewährter Sozialhilfe geltend gemacht hatte.\n\n6\n\nMit Rentenbescheid vom 8. April 2004 bewilligte die Landesversicherungsanstalt \nWestfalen (LVA) dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 530,15 EUR \nmonatlich ab dem 1. Mai 2004. In dem Bescheid gewährte die LVA dem Kläger \nzugleich rückwirkend Rentennachzahlungen für den Zeitraum November 2001 bis \nApril 2004 in monatlicher Höhe von über 500,00 EUR (dabei für März und April 2004 \njeweils 530,15 EUR) und setzte insoweit einen Nachzahlungsbetrag von insgesamt \n7.068,76 EUR fest.\n\n7\n\nMit drei Bescheiden jeweils vom 14. Juni 2004 (Rechenlaufdatum jeweils 24. Mai \n2004) hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 15. April 2003, vom 13. Juni \n2003 und vom 15. August 2003 - betreffend den Zeitraum Februar 2003 bis Februar \n2004 - vollumfänglich auf. Mit weiterem Bescheid vom 14. Juni 2004 \n(Rechenlaufdatum ebenfalls 24. Mai 2004) hob der Beklagte zudem den \nBewilligungsbescheid vom 18. Mai 2004 - betreffend den Zeitraum März 2004 bis Juli \n2004 - auf, soweit hiermit ein Wohngeld von mehr als 20,00 EUR monatlich bewilligt \nworden war.\n\n8\n\nIm Rahmen der den Aufhebungsbescheiden vom 14. Juni 2004 \nzugrundeliegenden Neuberechnungen legte der Beklagte hinsichtlich des Klägers \nneben dessen Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung nunmehr monatliche \nRenteneinnahmen zugrunde und gelangte zu dem Ergebnis, dass für den Zeitraum \nFebruar 2003 bis Februar 2004 kein Wohngeldanspruch und für den Zeitraum März \n2004 bis Juli 2004 ein Wohngeldanspruch von nur noch 20,00 EUR monatlich \nbestehe.\n\n9\n\nNachdem der Beklagte mit - nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten \nmittlerweile gegenstandslosem - Bescheid vom 7. Juni 2004 vom Kläger zunächst \nüberzahltes Wohngeld i.H.v. insgesamt 1.630,00 EUR für den Zeitraum Februar 2003 \nbis Juni 2004 zurückgefordert hatte, beschränkte der Beklagte seine Rückforderung \nmit weiterem Bescheid vom 14. Juni 2004 auf einen Betrag von 530,00 EUR, d.h. auf \ndas dem Kläger in den Monaten Oktober 2003 bis Februar 2004 direkt ausgezahlte \nWohngeld (5 x 106,00 EUR). Den weitergehenden Betrag von 1.100,00 EUR forderte \ndie Wohngeldstelle des Beklagten vom Sozialamt zurück.\n\n10\n\nDen gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide eingelegten \nWiderspruch des Klägers wies der Landrat des Kreises Soest mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 zurück und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus: Die Rentennachzahlung stelle eine mehr als fünfzehnprozentige \nEinkommenserhöhung im Sinne des § 29 Abs.3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) dar, \ndie die Aufhebung der Bewilligungsbescheide im vorgenommenen Umfang \nrechtfertige. Die Rentennachzahlung sei für den Zeitraum ab November 2001 erfolgt \nund deshalb den hier in Rede stehenden Bewilligungszeiträumen ab Februar 2003 \nzuzurechnen. Daher seien die Bewilligungsbescheide nach § 48 Abs.1 des Zehnten \nBuches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufzuheben und das überzahlte Wohngeld \nzurückzufordern.\n\n11\n\nZur Begründung seiner am 2. Februar 2005 erhobenen Klage macht der Kläger \nim Wesentlichen geltend: Er habe zunächst eine Rente von der LVA erhalten, die \nzwischenzeitlich eingestellt, nach Widerspruchs- und Klageverfahren jedoch wieder \ngezahlt worden sei. Die komplette Nachzahlung sei jedoch an das Sozialamt \ngeflossen, so dass er tatsächlich keine höheren Einkünfte gehabt habe, denn das \nGeld habe ihm tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden. Es sei daher weder die \nRückforderung der seinerzeit an ihn ausgezahlten 530,00 EUR berechtigt noch die \nEinbehaltung der 1.100,00 EUR, die das Sozialamt vom Rententräger erhalten habe \nund die mittlerweile an die Wohngeldstelle zurückgebucht worden seien.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Aufhebungsbescheide des Beklagten vom 14. Juni 2004 sowie den \nRückforderungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 12. Januar \n2005 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung macht er ergänzend geltend: Es komme nach § 48 Abs.1 Satz 3 \nSGB X nicht darauf an, ob und wann die Rentennachzahlung dem Kläger tatsächlich \nzugeflossen sei, sondern darauf, für welchen Zeitraum das Einkommen anzurechnen \nsei. Diese Wertung lasse sich auch § 11 Abs.4 WoGG entnehmen, wonach es \nebenfalls darauf ankomme, welchem Zeitraum das Einkommen zuzurechnen sei. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n19\n\nDie Klage hat Erfolg, soweit der Kläger sich gegen die Aufhebung der \nWohngeldbewilligung für den Zeitraum Februar 2003 bis Februar 2004 und gegen \ndie Rückforderung eines Betrages von 530,00 EUR wendet. Im Übrigen, d.h. \nhinsichtlich der teilweisen Aufhebung der Wohngeldbewilligung für den Zeitraum \nMärz 2004 bis Juli 2004, ist die Klage hingegen unbegründet.\n\n20\n\nDie drei Aufhebungsbescheide vom 14. Juni 2004 betreffend den Zeitraum \nFebruar 2003 bis Februar 2004, mit denen die entsprechenden \nBewilligungsbescheide vom 15. April 2003, vom 13. Juni 2003 und vom 15. August \n2003 aufgehoben worden sind, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Aufhebung der genannten Bewilligungsbescheide findet zunächst keine \nRechtsgrundlage in der insoweit anzuwendenden Fassung des § 29 Abs.3 WoGG. \n\n22\n\nHinsichtlich der Aufhebung der im Jahr 2003 ergangenen Bewilligungsbescheide \nist § 29 Abs.3 WoGG in der Fassung vom 23. Januar 2002 (gültig vom 1. Januar \n2002 bis zum 31. Dezember 2003; im Folgenden: § 29 WoGG 2002) anwendbar, \nnicht hingegen die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 29 Abs.3 \nWoGG.\n\n23\n\nDies ergibt sich aus § 40 Abs.3 WoGG. Hiernach verbleibt es, wenn vor \nInkrafttreten von Vorschriften, die das WoGG ändern, über einen Antrag auf \nWohngeld entschieden ist, für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses \nAntrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden \nRechts.\n\n24\n\nDa über den Wohngeldanspruch des Klägers für den Zeitraum Februar 2003 bis \nFebruar 2004 auf dessen Antrag vom 24. Oktober 2002 hin bereits im Jahr 2003 \nentschieden wurde, richtet sich die Aufhebung insoweit nach § 29 Abs.3 WoGG \n2002.\n\n25\n\nGemäß § 29 Abs.3 Nr.2 WoGG 2002 ist, wenn sich im laufenden \nBewilligungszeitraum die Einnahmen so erhöht haben, dass sich dadurch das \nGesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht, über die Leistung von \nWohngeld von Amts wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu zu \nentscheiden, wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des \nWohngeldes führt.\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Einnahmen des Klägers \nhaben sich im Laufe des hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraumes - Februar \n2003 bis Februar 2004 - nicht erhöht, denn die Rentennachzahlung wurde erst im \nApril 2004 bewilligt und ausgezahlt, so dass der Kläger im genannten Zeitraum keine \nhöheren Einnahmen gehabt hat. Eine Erhöhung des Einkommens ist demnach nicht \nim laufenden Bewilligungszeitraum, sondern erst nach Ablauf dieses \nBewilligungszeitraums eingetreten. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und \nNeuberechnung des Wohngeldes für einen bei Eintritt der Änderung bereits \nabgeschlossenen Bewilligungszeitraum fällt jedoch nicht unter die Bestimmung des § \n29 Abs.3 Nr.2 WoGG 2002, weil sie sich nicht auf einen „laufenden \nBewilligungszeitraum\" bezieht; eine rückwirkende Änderung, wie § 29 Abs.2 WoGG \n2002 sie im Anschluss an § 29 Abs.1 WoGG 2002 regelt, und einen Eingriff in \nabgeschlossene Bewilligungszeiträume sieht § 29 Abs.3 Nr.2 WoGG 2002 für den \nFall höherer Einnahmen nicht vor,\n\n27\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2002 - 5 C \n4/01 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport \n(NVwZ- RR) 2003, S. 38 ff., zu § 29 Abs.3 WoGG in der gleichlautenden, bis \nzum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung \n\n28\n\nso dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der \nWohngeldbewilligung nach § 29 Abs.3 Nr.2 WoGG 2002 nicht erfüllt sind. \n\n29\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich auch aus § 11 Abs.4 WoGG, der \nbei einmaligen Einnahmen (bzw. einmaligem Einkommen) zwischen „anfallen\" und \n„zurechnen\" unterscheidet, nichts anderes. Die Zurechnung einmaliger Einnahmen \nzu einem bestimmten Bewilligungszeitraum präjudiziert nicht die Frage, ob und unter \nwelchen Umständen eine Neuberechnung mit dem Ziel einer Wohngeldkürzung \nzulässig ist.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4/01 -, a.a.O.\n\n31\n\nDie Aufhebung der Bewilligungsbescheide aus dem Jahr 2003 kann auch nicht \nauf § 48 SGB X gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zu der \nbis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 29 Abs.3 WoGG (WoGG \n1993) entschieden, dass § 29 Abs.3 WoGG 1993 eine abschließende Regelung zur \nAufhebung von Wohngeldbescheiden wegen nachträglicher Einnahmenerhöhungen \ndarstellt, die einen Rückgriff auf § 48 SGB X ausschließt. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4/01 -, a.a.O.\n\n33\n\nEs hat hierbei hervorgehoben, dass eine Anwendung des § 48 Abs.1 SGB X der \nabschließenden Bedeutung der engeren Regelung der Aufhebungs- und \nWiderrufsgründe in §§ 29, 30 WoGG 1993 nicht Rechnung trage und § 30 Abs.5 \nWoGG 1993 widerspreche, wonach der Anspruch auf Wohngeld sich „wegen anderer \nals der in § 29 und den vorstehenden Absätzen...genannten Umstände\" nicht ändere. \nWeiter hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass § 31 Abs.1 des Ersten \nBuches des Sozialgesetzbuches (SGB I) an eine gesetzliche Eingriffsermächtigung \nzur rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung und zur Heranziehung zur \nLeistungserstattung Anforderungen hinsichtlich der Normenbestimmtheit und - \nklarheit stelle, so dass jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden \nRechtslage für Fälle einer erst nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes \neingetretenen Einnahmeerhöhung ein Rückgriff auf § 48 Abs.1 SGB X \nausgeschlossen sei. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4/01 -, a.a.O.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der genannten \nEntscheidung, denen sie sich anschließt. \n\n36\n\nNach Auffassung der Kammer ist eine Aufhebung der aus dem Jahr 2003 \nstammenden Bewilligungsbescheide unter Rückgriff auf § 48 SGB X auch nicht mit \nBlick auf die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung des § 29 Abs.4 WoGG \ngerechtfertigt. \n\n37\n\n§ 29 Abs.4 WoGG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2001 um einen neuen Satz \n3 ergänzt, nach dem der Wohngeldempfänger Einnahmeerhöhungen im Sinne des § \n29 Abs.4 Satz 1 Nr.2 WoGG grundsätzlich auch dann mitzuteilen hat, wenn sich die \n(Einnahme-) Änderungen auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. \nDas Bundesverwaltungsgericht hatte insoweit im genannten Urteil offengelassen, ob \ndamit über den Wortlaut des § 29 Abs.3 WoGG hinaus eine Überprüfung und \nNeubescheidung auch für abgelaufene Bewilligungszeiträume ermöglicht werden soll \noder als bereits möglich vorausgesetzt wird und ob dies ausreicht, um unter \nBerücksichtigung des § 30 Abs.5 WoGG eine geänderte Gesetzesauslegung im \nSinne einer rückwirkenden Neuberechnung und Neufestsetzung des Wohngeldes auf \nder Grundlage des § 48 VwVfG zu rechtfertigen.\n\n38\n\nNach Auffassung der Kammer rechtfertigt die Einführung des § 29 Abs.4 Satz 3 \nWoGG allein es nicht, entgegen der bis zu seiner Einführung geltenden Rechtslage § \n29 Abs.3 WoGG in Fällen der vorliegenden Art für nicht (mehr) abschließend und \neinen Rückgriff auf § 48 SGB X für zulässig zu halten. \n\n39\n\nDie in § 29 Abs.4 WoGG getroffene Regelung betrifft ihrem Wortlaut nach alleine \ndie einen Wohngeldempfänger treffenden Mitteilungspflichten, enthält jedoch \nihrerseits - anders als der bis zum 31. Dezember 2003 unverändert gebliebene § 29 \nAbs.3 WoGG - keine Ermächtigung für die Aufhebung einer Wohngeldbewilligung. \nZwar erscheint eine Mitteilungspflicht für auf einen abgelaufenen \nBewilligungszeitraum bezogene Einkommenserhöhungen nur bedingt sinnvoll, \nsolange hieran nicht die Folge einer rückwirkenden Neuberechnung des Wohngeldes \ngeknüpft werden kann, so dass vieles dafür spricht, dass der Gesetzgeber durch die \nEinführung des § 29 Abs.4 Satz 3 WoGG zum Ausdruck bringen wollte, dass er \neinen rückwirkenden Eingriff in abgelaufene Bewilligungszeiträume für zulässig hält. \nGleichwohl hat der Gesetzgeber es versäumt, hinreichend klarzustellen, dass \n(nunmehr) auch eine Neuberechnung für abgelaufene Bewilligungszeiträume \nzulässig sein soll. Denn er hat die unmittelbare Eingriffsermächtigung für eine \nAufhebung - § 29 Abs.3 WoGG - unverändert in einer Fassung gelassen, die eine \nsolche Neuberechnung ihrem Wortlaut nach nicht zulässt. Im Gegenteil wird gerade \ndurch den im neu eingefügten § 29 Abs.4 Satz 3 WoGG verwandten Begriff des \n„abgelaufenen Bewilligungszeitraums\" noch augenfälliger, dass die in § 29 Abs.3 \nWoGG enthaltene Regelung sich ausschließlich auf Einnahmeerhöhungen im \n„laufenden Bewilligungszeitraum\" bezieht. Unter weiterer Berücksichtigung der \nausdrücklichen Anordnung in § 30 Abs.5 WoGG, nach der sich der Anspruch auf \nWohngeld wegen anderer als der in den §§ 29,30 WoGG genannten Umstände nicht \nändert, sowie dem in § 31 SGB I enthaltenen Vorbehalt des Gesetzes, der an eine \ngesetzliche Eingriffsermächtigung zur rückwirkenden Aufhebung einer \nLeistungsbewilligung und zur Heranziehung zur Leistungserstattung Anforderungen \nan die Normenbestimmtheit und - klarheit stellt, ist daher nach Auffassung der \nKammer ein Rückgriff auf § 48 SGB X nach der bis zum 31. Dezember 2003 \ngeltenden Rechtslage auch unter Berücksichtigung des im Januar 2001 eingefügten \n§ 29 Abs.4 Satz 3 WoGG weiterhin unzulässig. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber \ninsoweit offenbar Handlungsbedarf gesehen, denn er hat für die rückwirkende \nAufhebung einer Wohngeldbewilligung wegen einer erst nach Ablauf des \nBewilligungszeitraums eingetretenen Einnahmenerhöhung nunmehr - zum 1. Januar \n2004 - eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage durch Ergänzung des § 29 Abs.3 \nWoGG um die derartige Konstellationen erfassenden Sätze 2 und 3 geschaffen.\n\n40\n\nErweist sich die Aufhebung der drei den Zeitraum Februar 2003 bis Februar 2004 \nbetreffenden Bewilligungsbescheide mithin als rechtswidrig, so gilt gleiches für den \nRückforderungsbescheid vom 14. Juni 2004, mit dem (allein) das direkt an den \nKläger ausgezahlte Wohngeld für die Monate Oktober 2003 bis Februar 2004 \nzurückgefordert worden ist. Der Rückforderungsbescheid erweist sich auch nicht \ndeshalb als im Ergebnis rechtmäßig, weil der Beklagte den Bewilligungsbescheid \nbetreffend den Zeitraum März 2004 bis Juli 2004 zu Recht teilweise aufgehoben hat. \nDenn von dem insgesamt streitigen Wohngeldbetrag i.H.v. 1.732,00 EUR stehen \ndem Kläger - wie noch darzulegen ist - nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens \n1.222,00 EUR, dem Beklagten hingegen nur 510,00 EUR zu. Da der Beklagte jedoch \nweitergehend alleine Wohngeld i.H.v. 1.100,00 EUR einbehalten hat, das ihm durch \ndas Sozialamt überwiesen worden ist, ergibt sich auch im Ergebnis kein \nRückforderungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger, so dass auch der \nRückforderungsbescheid vom 14. Juni 2004 aufzuheben ist.\n\n41\n\nDer weitere Aufhebungsbescheid vom 14. Juni 2004 betreffend den Zeitraum \nMärz bis Juli 2004 ist hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten.\n\n42\n\nAls Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Wohngeldbewilligung für \ndiesen Zeitraum ist nach dem oben Gesagten § 29 Abs.3 WoGG in der seit dem 1. \nJanuar 2004 geltenden Fassung (WoGG 2004) heranzuziehen, da über den \ndiesbezüglichen Wohngeldanspruch des Klägers erst mit Bewilligungsbescheid vom \n18. Mai 2004 entschieden wurde.\n\n43\n\nGemäß § 29 Abs.3 Satz 1 Nr.2 WoGG 2004 ist, wenn sich im laufenden \nBewilligungszeitraum die Einnahmen so erhöht haben, dass sich dadurch das \nGesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht, über die Leistung von \nWohngeld von Amts wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu zu \nentscheiden, wenn dies zu einer Verringerung des Wohngeldes führt. Gemäß § 29 \nAbs.3 Satz 2 WoGG 2004 gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse im Falle \ndes Satzes 1 Nr.2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die Einnahmen erhöht \nhaben.\n\n44\n\nDie hiernach maßgeblichen Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der \nWohngeldbewilligung für März 2004 bis Juli 2004 liegen vor. \n\n45\n\nMit der Bewilligung der laufenden Rente ab dem 1. Mai 2004 und der Gewährung \nder Rentennachzahlung für die Monate März und April 2004 durch Bescheid der LVA \nvom 8. April 2004 haben sich die Einnahmen des Klägers im Laufe des \nBewilligungszeitraums März bis Juli 2004 so erhöht, dass sich dadurch das \nGesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht hat und es führt diese Erhöhung auch \nzu einer Verringerung des Wohngeldanspruchs des Klägers auf 20,00 EUR \nmonatlich.\n\n46\n\nWegen der Einzelheiten der Berechnung wird zunächst auf die zutreffende \nAufstellung im Aufhebungsbescheid des Beklagten (Blatt 152 des \nVerwaltungsvorgangs) verwiesen. Hiernach haben sich die Gesamteinnahmen \ngegenüber den im Bewilligungsbescheid zugrundegelegten Gesamteinnahmen von \n8.863,20 EUR (3.213,00 EUR + 5.650,20 EUR) auf 13.276,20 EUR (7.626,00 EUR + \n5.650,20 EUR), d.h. um mehr als 49 %, erhöht. Das Gesamteinkommen hat sich von \n7.731,41 EUR auf 11.482,79 EUR, d.h. um mehr als 48 % erhöht. Bei einem zu \nberücksichtigenden Gesamteinkommen von 11.482,79 EUR ergibt sich schließlich \nrechnerisch ein Wohngeldanspruch von nur noch 20,00 EUR monatlich. \n\n47\n\nEiner Aufhebung des Wohngeldbescheides auch für die Monate März und April \n2004 steht insoweit zunächst nicht entgegen, dass die Rentennachzahlung für diese \nMonate tatsächlich nicht dem Kläger, sondern dem Sozialamt zugeflossen sein mag. \nZu den wohngeldrechtlich anrechenbaren Einnahmen gehören auch Leistungen \neines Sozialleistungsträgers - hier des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung \n-, die ein anderer Leistungsträger (hier: Sozialamt) nur deshalb vereinnahmt, weil er \nals nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen Erstattungsanspruch hat. Die \nAnspruchsberechtigung wird nicht davon berührt, dass sich ein anderer die \nForderung wegen eines bestehenden Erstattungs- oder sonstigen Ersatzanspruchs \nunmittelbar auszahlen lässt.\n\n48\n\nVgl. Stadler / Gutekunst / Forster / Wolf / Rahm / Fröba, Wohngeldgesetz, \n§ 10 WoGG, Rz.7\n\n49\n\nDer Aufhebung der Wohngeldbewilligung für März und April 2004 steht auch \nnicht entgegen, dass eine Änderung der Einkommensverhältnisse insoweit erst durch \nden im Laufe des Monats April 2004 ergangenen Rentenbescheid eingetreten ist. \nDenn nach § 29 Abs.3 Satz 2 WoGG 2004 gilt als Zeitpunkt der Änderung der \nVerhältnisse, von dem ab über den Wohngeldanspruch neu zu entscheiden ist, im \nFalle einer Einnahmenerhöhung i.S.d. § 29 Abs.3 Satz 1 Nr.2 WoGG 2004 der \nBeginn des Zeitraums, für den sich die Einnahmen erhöht haben. Da die \nRentennachzahlung (u.a.) für die Monate März und April 2004 erfolgt und diesem \nZeitraum daher zuzurechnen ist, ist die Nachzahlung bereits ab dem 1. März 2004 zu \nberücksichtigen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO. Von dem \ninsgesamt streitigen Wohngeldbetrag i.H.v. 1.732,00 EUR (6 x 80,00 EUR + 7 x \n106,00 EUR + 5 x 122,00 EUR (= 1.832,00 EUR) abzüglich des dem Kläger für März \nbis Juli 2004 belassenen Wohngeldes i.H.v. 100,00 EUR (5 x 20,00 EUR)) steht dem \nKläger das für den Zeitraum Februar 2003 bis Februar 2004 bewilligte Wohngeld \ni.H.v. 1.222,00 EUR (6 x 80,00 EUR + 7 x 106,00 EUR) zu, d.h. ein Anteil von 70,55 \n%. Die Aufhebung ist hingegen in einem Umfang von 510,00 EUR (5 x 102,00 EUR), \nd.h. mit einem Anteil von 29,45 % gerechtfertigt.\n\n51\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-09/12-k-235-05","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":35},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":8},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-12-09/12-k-235-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275888","retrieved":"2026-07-09 02:48:02.562584+00:00"}}