{"status":"available","doknr":"OLD276503","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1116.3L1047.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"3 L 1047/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom \n11. November 2005 gegen Ziffer 4 Abs. 2 der \nAuflagenverfügung des Antragsgegners vom 26. Oktober \n2005 wiederherzustellen, soweit sich die getroffenen \nRegelungen auf die geplanten öffentlichen \nVersammlungen unter freiem Himmel am 25. November \nund 28. Dezember 2005 beziehen. \n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, hat in \nder Sache aber keinen Erfolg.\n \nDie im vorliegenden Verfahren gebotene Abwägung zwischen dem privaten \nInteresse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens bzw. eines eventuell nachfolgenden Klageverfahrens \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der \ngetroffenen beschränkenden Verfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei \nsummarischer Prüfung spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der \nAntragsgegner in bezug auf die Bilder Nrn. 1 bis 3 sowie 22 und 23 des \nThemenkreises Schweinemast und die Bilder 9 und 10 des Themenkreises \nPelztierzucht zu Recht eine Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG \nangenommen hat und dieser rechtsfehlerfrei durch die angegriffene Verfügung \nentgegengetreten ist.\n\n5\n\nAngesichts des vom Antragsgegner übersandten Aktenmaterials ist es nicht zu \nbeanstanden, dass dieser davon ausgeht, unbeteiligte Dritte - insbesondere auch \nKinder - könnten bei Durchführung der Veranstaltung in der beabsichtigten Weise \nfaktisch gezwungen sein, sich mit den vom Antragsteller zur Verdeutlichung von \nMissständen in der Schweinemast bzw. Pelztierzucht vorgesehenen drastischen \nBildern schwer verwundeter bzw. verendeter Schweine oder getöteter Pelztiere \n(solche geben die besagten Bilder wieder) auseinander zu setzen. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, dass die einzelnen Dias jeweils in der Haupteinkaufszeit von \n13.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf einer an einem Fahrzeug montierten, etwa \n1,40 m x 1,10 m großen Leinwand und damit weithin sichtbar sowie an exponierter \nStelle - in der als Fußgängerzone ausgestalteten C-straße (Höhe Kaufhaus C & A) - \nprojiziert werden sollen. Damit dürfte es für Passanten nahezu unmöglich sein, sich \nden vom Antragsgegner gezeigten Bildern - insbesondere den genannten \ndrastischen und wegen der beabsichtigten Diavorführung plötzlich und für den \nBetrachter unvorhersehbar auf der Projektionsfläche erscheinenden - zu entziehen. \nErst dann, wenn wie durch die geschilderte Art und Weise der Präsentation \nregelmäßig zu erwarten ein ggf. ungewolltes Hinschauen bereits erfolgt ist, kommt \ndas vom Antragsteller herausgestellte mögliche „Wegschauen\" in Frage. Was sich für \nden Antragsteller Günstigeres daraus ergeben soll, dass sich die Bildoberkante der \nLeinwand nach seinen Angaben etwa in Augenhöhe befindet (gemeint ist wohl: für \neinen nah vor der Leinwand stehenden erwachsenen Menschen), erschließt sich der \nKammer nicht. \n\n6\n\nDer insoweit jedenfalls drohenden Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der \nAntragsgegner bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die Bilder Nr. 1 bis 3 sowie \n22 und 23 des Themenkreises Schweinemast und die Bilder 9 und 10 des \nThemenkreises Pelztierzucht in nicht zu beanstandender Weise durch den Erlass der \nhier maßgeblichen beschränkenden Verfügung Rechnung getragen. Denn durch die \nvom Antragsgegner geforderten Maßnahmen wird ein angemessener Ausgleich zu \nder durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit sowie der \nMeinungsäußerungsfreiheit des Antragstellers geschaffen. Einerseits können Dritte -\n insbesondere auch Familien mit Kindern - bei Beachtung von Ziffer 4 Abs. 2 der \nangegriffenen Verfügung den Veranstaltungsort passieren, ohne unfreiwillig und \nvollkommen unvorbereitet mit den genannten drastischen Bildern zum Thema \nTierschutz konfrontiert zu werden. Andererseits ist es dem Antragsteller auch dann \nmöglich, Passanten mit Hilfe der übrigen Bilder sowie durch persönliche Ansprache \nfür das Versammlungsthema zu sensibilisieren, sie bei entsprechender Bereitschaft \nanschließend mit den weiter vorgehaltenen Bildern zu konfrontieren und so seinem \nAnliegen Geltung zu verschaffen. Somit kann von einer Vereitelung grundrechtlich \ngeschützter Aktivitäten des Antragstellers durch „Verdrängung der beabsichtigten \nDiavorführung in das Verborgene\" keine Rede sein.\n\n7\n\nEbenso wenig führt der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1762/95 und \n1 BvR 1787/95 - zu einer abweichenden Sichtweise. Der jener Entscheidung \nzugrunde liegende Sachverhalt - dort ging es um die (völlige) Unterlassung der \nVeröffentlichung provokanter Werbeanzeigen in Zeitschriften - unterscheidet sich \ngrundlegend von dem vorliegenden. Hier wird (lediglich) um eine Auflage betreffend \ndie Art und Weise einer Dia-Vorführung drastischer Bilder schwer verwundeter bzw. \nverendeter oder getöteter Tiere an einer exponierten Stelle in der Öffentlichkeit \nmittels Großleinwand gestritten. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht neben \ndem vom Antragsteller herangezogenen Zitat „Ein vom Elend der Welt \nunbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat \nGrundrechtspositionen einschränken darf\" selbst ausgeführt, eine andere Beurteilung \nkönne greifen, „wenn ekelerregende, furchteinflößende oder jugendgefährdende \nBilder gezeigt werden\". Gerade hierum geht es aber vorliegend.\n\n8\n\nAuch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Bundesprüfstelle für \njugendgefährdende Medien einen Indizierungsantrag im Hinblick auf die Darstellung \ndrastischer Bilder zu dem Thema „Missstände in der Jagdpraxis\" über das \nInternetangebot www.lusttoeter.de abgelehnt hat, gebietet keine andere Bewertung. \nZum einen knüpft die Entscheidung der Bundesprüfstelle ausweislich der vom \nAntragsteller vorgelegten Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz \nmaßgeblich daran an, dass das Angebot „sehr textlastig\" ist und die dort gezeigten \nBilder lediglich zur „Untermalung\" der Tierschutzforderungen dienen. Hingegen \ndominieren im vorliegenden Falle - jedenfalls zunächst - die überdimensional und \nzudem an exponierter Stelle projizierten Bilder. Zum anderen vermag die Kammer \nschon nicht zu erkennen, inwieweit der Antragsteller aus einer - sei es zu Recht oder \nzu Unrecht erfolgten - Ablehnung eines Indizierungsantrages hinsichtlich eines \nanderen Aufklärungsangebots durch eine andere Behörde eine für sich günstige \nRechtsposition im vorliegenden Verfahren gegen den Antragsgegner ableiten können \nsollte.\n\n9\n\nVor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass durch Ziffer 4 Abs. 2 der \nVerfügung vom 26. Oktober 2005 lediglich ein angemessener Ausgleich zwischen \nden hier maßgeblichen widerstreitenden Grundrechtspositionen getroffen wird. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 \nund 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist der Auffangwert in Höhe von \n5.000,00 EUR im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfahrens des vorläufigen \nRechtschutzes zu halbieren.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-16/3-l-1047-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-16/3-l-1047-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276503","retrieved":"2026-07-09 02:48:58.091136+00:00"}}