{"status":"available","doknr":"OLD276502","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1116.2K1070.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"2 K 1070/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 30. Dezember 1930 geborene Klägerin heiratete am 16. Februar 1953 \nden am 23. März 1931 geborenen T. , der im März 1955 als Aushilfsarbeiter in \nden Dienst der Deutschen Bundesbahn trat. Nach Ableistung des Anwärterdienstes \nfür die Laufbahn eines Bundesbahnschaffners wurde der (damalige) Ehemann der \nKlägerin in das Beamtenverhältnis übernommen. Dieser stand bis zum Ablauf des \nMonats Juni 1989 - dem Zeitpunkt seiner vorzeitigen Zurruhesetzung wegen \ndauernder Dienstunfähigkeit - im Dienst der Deutschen Bundesbahn \n(Rechtsvorgängerin des Beklagten).\n\n3\n\nAus der Ehe gingen fünf Kinder hervor. \n\n4\n\nMit Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 14. April 1970 - R 165/68 - wurde die \nEhe geschieden. In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Ehemann die Schuld an \nder Scheidung trägt. \n\n5\n\nAm 2. April 2002 verstarb der geschiedene Ehemann der Klägerin. Diese bat \ndaraufhin den Beklagten, ihr Antragsformulare für die Rentenberechnung zu \nübersenden.\n\n6\n\nUnter dem 25. Juli 2002 forderte der Beklagte die Klägerin unter anderem auf, \neinen Fragebogen auszufüllen, damit das Bestehen eines entsprechenden \nAnspruchs geprüft werden könne.\n\n7\n\nIn dem am 28. Juli 2002 unterzeichneten Fragebogen gab die Klägerin im \nWesentlichen an: Sie sei am 12. August 1991 eine neue Ehe eingegangen. Ihr \nzweiter Ehemann sei im November 1999 verstorben. Sie sei zu 80 % \nschwerbehindert und nicht erwerbsfähig. Sie beziehe eine eigene Rente in Höhe von \nmonatlich 0,00 EUR. Über sonstige Einnahmen verfüge sie nicht. Sie habe eine \neigene Wohnung, deren Miete monatlich 0,00 DM ohne Nebenkosten betrage. \nDarüber hinaus verfüge sie über Haus- oder Grundbesitz mit einem Einheitswert in \nHöhe von 0,00 DM, wobei das Grundstück 283 qm groß sei.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 14. November 2002 lehnte der Beklagte die Gewährung eines \nUnterhaltsbeitrages mit der Begründung ab: Nach § 86 Abs. 1 des \nBeamtenversorgungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung (BeamtVG) richte \nsich die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an geschiedene Ehegatten nach den \nbisher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli \n1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sei. Danach komme es \nmaßgeblich auf § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. \nDezember 1976 geltenden Fassung (BBG a.F.) an. Nach dieser Vorschrift sei der \nschuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen \nEhefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des \nFortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe \ndes Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines \nTodes Unterhalt zu leisten gehabt habe; eine später eingetretene oder eintretende \nÄnderung der Verhältnisse könne berücksichtigt werden. § 125 Abs. 2 BBG a.F. \ngehe von der Annahme aus, dass die Ehe ohne Scheidung beim Tod des \ngeschiedenen Ehemannes noch bestanden hätte. Diese Voraussetzung sei nicht \nerfüllt, wenn die geschiedene Ehefrau vor dem Tod des ersten Ehemannes eine \nneue Ehe eingegangen sei. Eine geschiedene Ehefrau, die sich vor dem Tod des \nfrüheren Ehemannes erneut verheiratet habe, habe demnach, auch wenn die zweite \nEhe später aufgelöst worden sei, keinen Anspruch auf Gewährung eines \nUnterhaltsbeitrages gemäß § 86 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 125 Abs. 2 \nBBG a.F., und zwar auch dann nicht, wenn die Auflösung der zweiten Ehe vor dem \nTod des ersten Ehemannes erfolgt sei. Dass die maßgeblichen Vorschriften in \ndiesem Sinne zu verstehen seien, ergebe sich aus dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 - 2 C 36.91 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1993 S. 243.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember \n2002 Widerspruch, zu dessen Begründung sie auf § 22 Abs. 2 BeamtVG verwies und \nergänzend ausführte, dass das vom Beklagten angeführte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts nicht mehr anwendbar sei.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte aus: Die \nVoraussetzungen des § 22 Abs. 2 BeamtVG lägen schon deshalb nicht vor, weil die \nKlägerin im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehemannes gegen diesen \nkeinen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen einer Anwartschaft oder eines \nAnspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB gehabt habe. Der maßgebliche § 86 \nAbs. 1 BeamtVG betreffe speziell die Fälle, in denen die Ehe - wie vorliegend - bis \nzum 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sei. In § 86 \nAbs. 1 sei durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 der bisherige \nKlammerbegriff „(§ 22 Abs. 2, 3)\" gestrichen worden, weil Unterhaltsbeiträge nach § \n22 Abs. 2 und 3 BeamtVG nur gewährt würden, wenn die Eheauflösung nach dem \n30. Juni 1977 erfolgt sei. Anwendbar sei somit § 125 Abs. 2 BBG a.F.. Die dort \ngenannten Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages seien aus \nden Gründen des Ausgangsbescheides nicht erfüllt.\n\n11\n\nDaraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren vertieft und weiterhin geltend macht: Der \nAnspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags richte sich in ihrem Fall nach § 22 \nBeamtVG, ggfls. in Verbindung mit § 86 Abs. 4 BeamtVG. Es sei zu berücksichtigen, \ndass bei Anwendung der §§ 1570, 1578 BGB die lange Ehedauer von \nentscheidender Bedeutung sei. In § 46 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches VI \n(gesetzliche Rentenversicherung) sei geregelt, dass überlebende Ehegatten, die \nwieder geheiratet hätten, unter den sonstigen Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 \nAnspruch auf kleine oder große Witwenrente hätten, wenn die zweite Ehe aufgelöst \noder für nichtig erklärt worden sei. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n14. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 26. Februar 2003 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - \neinen Unterhaltsbeitrag für geschiedene Ehegatten zu \ngewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der eingeklagte \nAnspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Weigerung des Beklagten, der Klägerin \nnach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes einen Unterhaltsbeitrag zu \ngewähren, ist rechtmäßig.\n\n20\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, worauf die Kammer die Klägerin \nbereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht § 22 BeamtVG, \nsondern die spezielle (Übergangs-) Bestimmung in § 86 Abs. 1 BeamtVG. In der hier \nmaßgeblichen, ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (geändert durch Artikel 1 \nNr. 51 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001, \nBGBl. I S. 3926) lautet die Vorschrift wie folgt: \n\n21\n\n„Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene \nEhegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 \ngeltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor \ndem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt \nworden ist.\"\n\n22\n\nDa die Ehe der Klägerin vor dem 1. Juli 1977 rechtskräftig geschieden worden \nist, richtet sich ihr Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nicht nach den \nVorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung \n(§§ 16 ff.), sondern nach den vor In-Kraft-Treten des Beamtenversorgungsgesetzes \ngeltenden, seinerzeit im Bundesbeamtengesetz enthaltenen versorgungsrechtlichen \nBestimmungen. Die hier einschlägige Vorschrift des § 125 Abs. 2 BBG a.F. lautet: \n\n23\n\n„Der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des \nEhemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen \nBeamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des \nFortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist ein \nUnterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu \ngewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes \nUnterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder \neintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt \nwerden.\" \n\n24\n\n§ 86 Abs. 1 BeamtVG enthält eine Folgeregelung aus dem 1. Gesetz zur Reform \ndes Ehe- und Familienrechts (EheRG) für den Fall, dass die Ehe eines Beamten oder \nRuhestandsbeamten vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist. Die hierin \nvorgesehene Anwendung des „alten\" Versorgungsrechts erklärt sich daraus, dass \nzum 1. Juli 1977 das 1. EheRG vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) in Kraft getreten \nist und dieses nicht nur das Scheidungsrecht durch den Übergang vom \nVerschuldens- zum Zerrüttungsprinzip, sondern auch das Unterhaltsrecht durch \nEinführung des Versorgungsausgleichs auf völlig neue Grundlagen gestellt hat. Für \nScheidungsfälle nach neuem Recht konnte daher mangels eines Schuldausspruchs \nim Urteilstenor weder im Beamtenversorgungsrecht an ein derartiges Merkmal \nangeknüpft werden, noch waren angesichts des Erwerbs eigenständiger \nVersorgungsansprüche der geschiedenen Ehefrau insoweit überhaupt noch \nbeamtenrechtliche Versorgungsregelungen notwendig. Anders stellt sich die \nRechtslage hinsichtlich der so genannten Altscheidungsfälle, d. h. der vor dem 1. Juli \n1977 geschiedenen Ehen dar. Die Unterhaltsansprüche dieser Ehegatten bestimmen \nsich gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG auch \nkünftig nach bisherigem Recht. Da ein Versorgungsausgleich in solchen Fällen nach \nArt. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG nicht stattfindet, erwirbt die geschiedene Ehefrau \neines Beamten keine eigenständigen Versorgungsansprüche, sondern bleibt in das \nbisherige Versorgungssystem eingebunden. Dementsprechend wird in § 86 Abs. 1 \nBeamtVG geregelt, dass sich in solchen Scheidungsfällen auch die Gewährung von \nUnterhaltsbeiträgen nach den bisherigen beamtenrechtlichen Vorschriften richtet. \n\n25\n\nDiese Regelung verletzt weder das Rechtsstaats- noch das Sozialstaatsprinzip \nund verstößt auch nicht gegen Art. 3 oder Art. 14 des Grundgesetzes.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 25. April 1983 - 1 A 262/82 -, Recht im Amt (RiA) \n1984, S. 93; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 1979 \n- Bs I 93/78 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1979, S. 111.\n\n27\n\nDie Klägerin hat nach den vorliegend maßgeblichen Bestimmungen keinen \nAnspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für geschiedene Ehegatten. Sie \nist zwar von ihrem geschiedenen Ehemann vor dem 31. Dezember 1976 schuldlos \ngeschieden worden. Nicht erfüllt ist jedoch die weitere Anspruchsvoraussetzung, \ndass sie „im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte\". \n\n28\n\nDies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und \nZweck des § 125 Abs. 2 BBG a. F. und aus seinem Zusammenhang mit § 164 Abs. 3 \nBBG a. F.. § 125 Abs. 2 BBG a. F. geht von der Annahme aus, dass die Ehe ohne \nScheidung beim Tod des Mannes noch bestanden hätte. In diesem Fall hätte die \nfrühere Ehefrau Witwengeld erhalten. Diese dem Gesetz zugrunde liegende \nAnnahme ist aber widerlegt, wenn die geschiedene Frau vor dem Tod des ersten \nMannes eine neue Ehe eingegangen ist, auch wenn diese Ehe vor dem Tod des \nersten Mannes wieder geschieden worden ist. Die gesetzliche Annahme, dass sie \n„im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte\", ist dann nicht mehr \ngerechtfertigt, wenn ein weiterer Geschehensablauf eintritt, der versorgungsrechtlich \ndazu führt, dass die Gewährung von Witwengeld gesetzlich ausgeschlossen \nwäre.\n\n29\n\nDies ist hier der Fall. Die Klägerin war von August 1991 bis November 1999 zum \nzweiten Mal verheiratet. \n\n30\n\nLediglich für den Fall der Wiederverheiratung einer Witwe, die die Klägerin im \nZeitpunkt ihrer zweiten Eheschließung nicht war, regelt § 164 BBG a. F. das \nWiederaufleben des Witwengeldes. Die Vorschrift lautet: \n\n31\n\n„(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf \nVersorgungsbezüge erlischt, \n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er \nstirbt, \n2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem \nsie sich verheiratet.......\n...................\n(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe \naufgelöst, so lebt das Witwengeld wieder auf.........\"\n\n32\n\nMit dieser Regelung wurde bezweckt, dass eine Witwe, die den ihr zustehenden \nWitwengeldanspruch durch die Wiederverheiratung verliert, diesen nach Auflösung \nder neuen Ehe, allerdings unter Anrechnung der infolge der Auflösung der Ehe \nerworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche, zurückerhält. Für den \nFall der Wiederverheiratung einer geschiedenen Frau, die nicht Witwe ist, fehlt es an \neiner derartigen Bestimmung; denn sie hat im Zeitpunkt der Wiederheirat keinen \nWitwengeldanspruch, den sie durch die Wiederverheiratung verliert.\n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Februar \n1993 - BVerwG 2 C 36.91 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1993, S. \n243.\n\n34\n\nDie rentenrechtlichen Vorschriften, die für die Gewährung einer Witwenrente / \nWitwerrente an den vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten des in der \ngesetzlichen Rentenversicherung Versicherten maßgeblich sind, gelten für die \nGewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 86 Abs. 1 BeamtVG nicht. Für die \naus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedene \nEhefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten bleibt allein das für \nden Versorgungsdienstherrn am 31. Dezember 1976 geltende \nBeamtenversorgungsrecht maßgeblich. Eine gegebenenfalls unterschiedliche \nrechtliche Behandlung der geschiedenen Ehefrau eines Beamten oder derjenigen \neines Arbeitsnehmers in einer im Übrigen ähnlichen Lage stellt im Hinblick auf die \nEigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme verfassungsrechtlich \nkeine bedeutsame Ungleichbehandlung dar. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992 - 2 B 147.91 -, \nZBR 1992, S. 155.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n38\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n39\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n40\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n41\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen. Auf die besonderen Vertretungsregelungen des § 67 \nAbs. 1 Sätze 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. \n\n42\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n43\n\nN C L\n\n44\n\nB e s c h l u s s\n\n45\n\nFerner hat die Kammer b e s c h l o s s e n :\n\n46\n\n Der Streitwert wird, da eine Berechnung der Höhe des begehrten \nUnterhaltsbeitrages nach Aktenlage nicht möglich ist, gemäß \n§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der hier \nmaßgeblichen, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung \nauf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n47\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n48\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert \nspäter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung \ndes Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die \nBeschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene \nEntscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur \nEntscheidung stehenden Frage zulässt.\n\n49\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n50\n\nN C L","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-16/2-k-1070-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":7},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-16/2-k-1070-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276502","retrieved":"2026-07-09 02:48:58.010439+00:00"}}