{"status":"available","doknr":"OLD276623","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1110.4L1005.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"4 L 1005/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n25. Oktober 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n10. Oktober 2005 wird wiederhergestellt. \n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer aus dem Beschlusstenor ersichtliche Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. \n\n3\n\nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren \ngebotene Abwägung der widerstreitenden Aufschub- und Vollzugsinteressen fällt \nzum Vorteil der Antragstellerin aus. Es spricht alles für die Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin aufgegeben worden ist, die \nBauarbeiten zur Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück X.---straße 23 \nin T. sofort einzustellen. \n\n4\n\nDer Antragsgegner ist bei dem Erlass seiner Stilllegungsverfügung zu Unrecht \ndavon ausgegangen, das Bauvorhaben der Antragstellerin unterliege, auch wenn die \nVoraussetzungen der Genehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Nr. 18 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) erfüllt sein sollten, \ngleichwohl der Baugenehmigungspflicht, weil das Baugrundstück im Geltungsbereich \nder Gestaltungssatzung für den historischen Stadtkern T. (im Folgenden: \nGestaltungssatzung) liege und diese in § 2 Abs. 2 regele, dass alle nach § 65 BauO \nNRW genehmigungsfreien Vorhaben genehmigungspflichtig seien. Diese \nRechtsauffassung, die der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom \n7. November 2005 bekräftigt hat, trifft nicht zu. Handelt es sich bei dem Vorhaben der \nAntragstellerin um eine „sonstige Antenne und Sendeanlage ... mit einer Höhe bis zu \n10,0 m\" im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW (wovon der Antragsgegner \noffenbar bis zum Beginn der Bauarbeiten ausging; vgl. das an das bauausführende \nUnternehmen gerichtete Schreiben vom 12. April 2005, die an die Antragstellerin \ngerichtete E-Mail vom 4. August 2005 und die Pressemitteilung der Stadt T. \nvom 15. September 2005), so wird die daraus resultierende Genehmigungsfreiheit \ndurch die Regelungen der Gestaltungssatzung nicht berührt. § 2 Abs. 2 der \nGestaltungssatzung begründet eine Genehmigungspflicht für die nach § 65 BauO \nNRW genehmigungsfreien Vorhaben ausdrücklich nur insoweit, als „dies nach der \nBauordnung durch Satzung bestimmt werden kann\". Eine weitergehende Statuierung \nvon Genehmigungspflichten für an sich genehmigungsfreie Vorhaben wäre auch \noffensichtlich unwirksam, da eine gemeindliche Satzung den landesgesetzlichen \nVorschriften nicht vorgehen kann. Die rechtliche Handhabe, eine \nGenehmigungspflicht für genehmigungsfreie Vorhaben durch Satzung einzuführen, \nräumt die nordrhein-westfälische Landesbauordnung den Gemeinden allerdings \n(unter weiteren Voraussetzungen) nur in Bezug auf genehmigungsfreie \nWerbeanlagen und Warenautomaten ein (§ 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW). Soweit der \nAntragsgegner darauf verweist, § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erlaube den \nGemeinden, örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen \nals Satzung zu erlassen und damit auch Regelungen betreffend Mobilfunkanlagen zu \nschaffen, hat dies mit der Frage der Genehmigungspflicht solcher Anlagen nichts zu \ntun. Abgesehen davon, dass § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nach dem eindeutigen \nWortlaut der Vorschrift keine Grundlage dafür bietet, eine Genehmigungspflicht für \nbestimmte bauliche Anlagen einzuführen, enthält die Gestaltungssatzung der Stadt \nT. - wie dargelegt - auch keine Regelung, die sich dahin interpretieren lässt, \ndass alle nach § 65 BauO NRW genehmigungsfreien Anlagen der \nBaugenehmigungspflicht unterliegen, sofern sie Gegenstand gestalterischer örtlicher \nBauvorschriften sein können. Die vom Antragsgegner bemängelte unzureichende \nEinbindung der Stadt T. in die konkrete Standortplanung ist schließlich für die \nRechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Stilllegungsverfügung offensichtlich \nbelanglos. \n\n5\n\nHat der Antragsgegner mithin bereits deshalb ermessensfehlerhaft gehandelt, \nweil seinem Einschreiten ein der Rechtslage nicht entsprechendes Verständnis des § \n2 Abs. 2 der Gestaltungssatzung zugrunde liegt, kommt der weiteren Frage, auf \nwelchen unteren Bezugspunkt bei der in § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW geregelten \nMaximalhöhe von Antennen und Sendeanlagen abzustellen ist, die - wie hier - auf \neinem Gebäude errichtet werden sollen, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. \nAllerdings spricht, auch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen der Nr. 18 \nbetreffend die Genehmigungsfreiheit von Nutzungsänderungen bei Errichtung von \nAntennen- und Sendeanlagen auf bestehenden baulichen Anlagen, Überwiegendes \nwohl dafür, dass bei der Prüfung der Höhe nur die Antenne bzw. Sendeanlage selbst \nin den Blick zu nehmen ist und nicht etwa auch die bauliche Anlage, auf der sie \nerrichtet wird. \n\n6\n\nVgl. (zu einer Vorschrift der baden-württembergischen \nLandesbauordnung): Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nUrteil vom 27. Juni 1990 \n- 3 S 2655/89 -, Baurechtssammlung Band 50 Nr. 189; vgl. ferner \nGädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 65 Rn. 79 \nsowie die weiteren Nachweise bei: Reimer, Baugenehmigungspflicht für \nMobilfunkbasisstationen?, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004 \nS. 146 (150, Fn. 76). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n7\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1 \nSatz 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Bei bauaufsichtlichen \nStilllegungsverfügungen ist der Streitwert grundsätzlich in Höhe der Hälfte des \nStreitwerts einer auf das Vorhaben bezogenen Baugenehmigungsklage festzusetzen \n(vgl. Nr. 10 b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht u.a. in Baurecht 2003 S. 1883). \nAusgehend von einem Genehmigungsstreitwert in Höhe von 30.000,00 EUR ist für \ndie Hauptsache daher eine Streitwert von 15.000,00 EUR anzusetzen. Wegen der \nVorläufigkeit des Eilverfahrens ist dieser Betrag erneut auf die Hälfte zu reduzieren. \n\n8\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n9\n\nGegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, \n59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die \nBeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nbegründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, \nist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die \nGründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\n\n10\n\nBei der Einlegung der Beschwerde und vor dem Oberverwaltungsgericht muss \nsich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. \n\n11\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten des Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde \nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR Euro nicht \nüberschreitet. \n\n12\n\nDer Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst \nAbschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-10/4-l-1005-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-10/4-l-1005-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276623","retrieved":"2026-07-09 02:49:09.205856+00:00"}}