{"status":"available","doknr":"OLD276666","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1109.10K1598.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"10 K 1598/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1976 geborene Kläger betrieb vom Wintersemester 1997/98 bis \nzum Wintersemester 2001/02 ein Studium an der Universität T. in dem \nStudiengang Elektrotechnik mit dem Abschluss HS II. Mit formularmäßigen \nSchreiben vom 5. Oktober 1997, 7. August 1998, 16. August 1999, 10. August 2000 \nund 31. August 2001 beantragte er beim Beklagten die Gewährung von \nAusbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für \ndiese Ausbildung in den Studienjahren 1997/98, 1998/99, 1999/00, 2000/01 und \n2001/02. Die Antragsformulare enthielten weder in der Zeile „Einkünfte aus \nKapitalvermögen (z. B. Sparzinsen)\" noch in den Zeilen „Angaben zu meinem \nVermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (bitte Belege beifügen)\" irgendwelche \nEintragungen des Klägers. \n\n3\n\nMit Bescheiden vom 30. Oktober 1997, 27. November 1998, 29. November 1999, \n30. Oktober 2000 und 28. Dezember 2000, 27. Februar 2001 und 29. März 2001 \nsowie vom 30. Oktober 2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeiträume \nvon Oktober 1997 bis März 2002 bei unterschiedlichen monatlichen \nFörderungsbeträgen eine Gesamtförderung in Höhe von 36.197,99 DM = 18.507,74 \nEUR. \n\n4\n\nNachdem sich aufgrund einer vom Beklagten veranlassten Datenabfrage beim \nBundesamt für Finanzen gemäß § 47 b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes \n(EStG) ergeben hatte, dass der Kläger für das Jahr 2001 einen Freistellungsauftrag \nin Höhe von 1.085,00 DM in Anspruch genommen hatte, forderte der Beklagte \ndiesen durch Schreiben vom 23. September 2002 auf, sein gesamtes Vermögen zu \nden Zeitpunkten der Antragstellungen vom 16. Oktober 1997 (Bewilligungszeitraum \nOktober 1997 bis September 1998), 6. August 1998 (Bewilligungszeitraum Oktober \n1998 bis September 1999), 17. August 1999 (Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis \nSeptember 2000), 11. August 2000 (Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis \nSeptember 2001) und 7. September 2001 (Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis \nMärz 2002) unter Verwendung der beigefügten Erklärungsvordrucke darzulegen und \nnachzuweisen. Daraufhin machte der Kläger ergänzende Angaben zu seinem \nKapitalvermögen nach dem Stand der Antragstellungen, denen zufolge er \nausweislich der vorgelegten Bescheinigungen und Kontoauszüge der \nStadtsparkasse I. über Vermögenswerte von 27.136,00 DM, 85.778,00 DM, \n155.083,00 DM, 245.558,00 DM und 224.603,00 DM verfügte. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 25. März 2003 nahm der Beklagte nach vorheriger \nAnhörung des Klägers seine Bewilligungsbescheide für die Zeiträume Oktober 1997 \nbis März 2002 zurück und forderte die danach überzahlte Ausbildungsförderung in \nHöhe von insgesamt 36.198,00 DM = 18.507,74 EUR von dem Kläger zurück. Zur \nBegründung führte er aus: Die Ausbildungsförderung habe dem Kläger in der \ngewährten Höhe nicht zugestanden, weil er im Gegensatz zu den Angaben in seinen \nFörderungsanträgen über Vermögen verfügt habe, das aufgrund fehlender Angabe \nbei der Anrechnung auf den Bedarfssatz nicht berücksichtigt worden sei. Einen \nNachweis darüber, dieses Vermögen lediglich treuhänderisch für seine Mutter, \nseinen Stiefvater und seinen Stiefbruder verwaltet zu haben, habe der Kläger nicht \nvorgelegt. Aus den vorgelegten Verträgen gehe zweifelsfrei hervor, dass er Inhaber \nder Depot-Nr. und sowie des Girokontos-Nr. gewesen sei. Der Kläger \nhabe gegenüber der Stadtsparkasse I. bei der Konto- und Depoteröffnung die \nFrage eindeutig bejaht, ob er für eigene Rechnung handele. Nach den vorgelegten \nNachweisen hätte er jederzeit mit befreiender Wirkung für die Stadtsparkasse \nI. über die gesamten Vermögenswerte verfügen können. Ebenso wenig habe \nder Kläger einen wirksamen Treuhandvertrag vorgelegt. Nach alledem seien ihm die \nfraglichen Vermögenswerte in vollem Umfang zuzurechnen. Da die ursprünglichen \nBewilligungsbescheide auf zumindest grob fahrlässiger Unterlassung von Angaben \nzu dem Vermögen des Klägers beruhten, könne dieser sich nicht auf Vertrauen \nberufen. Grobe Fahrlässigkeit sei anzunehmen, wenn der Begünstigte schon \neinfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstelle. Dies sei der Fall, weil in \nden von dem Kläger unterschriebenen Formblättern Angaben zu seinem Vermögen, \nzu seinen Schulden und Lasten sowie zu freizustellenden Vermögenswerten unter \nBeifügung von Belegen zu machen gewesen seien. Bereits aufgrund dieser Abfrage \nhabe dem Kläger die Bedeutung der Angaben zum Vermögen klar sein müssen. \nDarüber hinaus habe er in den Anträgen versichert, dass seine Angaben richtig und \nvollständig seien. Er habe angesichts seines beträchtlichen Vermögens zu den \njeweiligen Antragszeitpunkten auch nicht davon ausgehen können, dass die auf den \nfehlerhaften Angaben beruhenden Bewilligungsbescheide rechtmäßig gewesen \nseien. Bei der in § 45 SGB X vorgeschriebenen Ermessensausübung sei das \nöffentliche Interesse an der Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte mit dem \nschutzwürdigen Interesse an der Aufrechterhaltung der Entscheidungen abzuwägen. \nIn Anbetracht der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand sei auch unter \nden gegebenen Umständen des Falles das öffentliche Interesse insoweit höher \neinzustufen. \n\n6\n\nDagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. April 2003 unter Hinweis auf \ndie von ihm, seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Stiefbruder gegenüber dem \nBeklagten abgegebenen schriftlichen Erklärungen vom 6. und 7. Oktober 2002, \n22. November 2002 und 17. Februar 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung er \nausführte: Es habe sich bei dem fraglichen Wertpapiervermögen zu keinem Zeitpunkt \num sein eigenes Vermögen, sondern um das Vermögen seiner Mutter und seines \nStiefvaters sowie seines Stiefbruders gehandelt. Vor der Depoteröffnung seien diese \nWertpapiere niemals seine Wertpapiere gewesen. Sie seien auch steuerlich anders \nzugeordnet gewesen. Er habe das entsprechende Vermögen nur bekommen, um es \nin Form von Wertpapieren und in Absprache mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und \nseinem Stiefbruder zu verwalten. Die Finanzierung seiner Ausbildung aus diesem \nVermögen sei daher nicht möglich gewesen, weil er die betreffenden Wertpapiere \nnicht habe verkaufen dürfen.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 wies die Bezirksregierung L. \n- Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie \nführte aus: Die angefochtene Entscheidung des Beklagten, für den Zeitraum von \nOktober 1997 bis März 2002 für fünf Bewilligungszeiträume überzahlte \nFörderungsleistungen in Höhe von insgesamt 18.507,74 EUR nach § 45 in \nVerbindung mit § 50 SGB X zurückzufordern, sei rechtlich nicht zu beanstanden. \nEine Rechtsgrundlage, das angerechnete Vermögen nicht als Vermögen des Klägers \nzu berücksichtigen, sei nicht ersichtlich. Zwar habe der Kläger geltend gemacht, dass \ner das Vermögen lediglich treuhänderisch verwaltet habe, doch sei ein Nachweis \ndafür nicht erbracht worden. Der Kläger sei ausweislich der Unterlagen alleiniger \nKontoinhaber und gegenüber der Bank alleiniger Gläubiger des in Rede stehenden \nVermögens gewesen. Die Annahme einer „treuhänderischen\" Vermögensverwaltung \nsei nicht gerechtfertigt. Wesentliches Kennzeichen eines Treuhandverhältnisses sei, \ndass der Treuhänder zwar formell Eigentümer des Vermögens werde, wirtschaftlich \njedoch das Vermögen nach wie vor zum Vermögen des Treugebers gehöre. Liege \nein Treuhandverhältnis vor, so handele es sich daher nicht um Vermögen des \nAuszubildenden im Sinne der §§ 26 ff. BAföG. Voraussetzung für das Vorliegen \neines Treuhandverhältnisses sei jedoch, dass die Treuhand im Außenverhältnis \noffenkundig geworden sei. Diese Grundsätze aus dem Zivilrecht habe die \nRechtsprechung auch auf den Bereich der Sozialleistungen übertragen. Danach \nkönne das fragliche Vermögen dem Kläger förderungsrechtlich nur dann nicht \nzugeordnet werden, wenn das Treuhandverhältnis für Außenstehende erkennbar sei \n(sog. Offenkundigkeitsprinzip). Rein interne Verträge und Absprachen zwischen dem \nAuszubildenden und dem Treugeber genügten hierfür nicht. Als Kriterien für eine \nAußenwirkung der Treuhand seien anerkannt: Das Anlegen eines Sonderkontos für \ndas Treuhandvermögen, das vom sonstigen Vermögen des Auszubildenden getrennt \nsei, ein Hinweis im Kontoeröffnungsantrag, dass eine rein treuhänderische \nVermögensverwaltung vorliege, die Abführung der erzielten Zinseinnahmen an den \nTreugeber und eine gegebenenfalls spätere Selbstanzeige wegen \nSteuerhinterziehung durch den Treugeber bei den Finanzbehörden nach § 371 der \nAbgabenordnung (AO). Bis auf die Tatsache, dass die Familie des Klägers die \nVermögensverhältnisse inzwischen dem Finanzamt mitgeteilt habe, ergäben sich \njedoch keine rechtsverbindlichen Anhaltspunkte beziehungsweise Nachweise für das \nVorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und seiner Familie. \nDemnach sei das ermittelte und bei Stellung der Anträge nicht angegebene \nVermögen zu Recht als Vermögen des Klägers auf den Bedarf angerechnet worden. \nZwar könne in Ausnahmefällen gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger \nHärten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben, doch sei diese \nBestimmung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, wobei eine solche Härte im \nFalle des Klägers nicht erkennbar sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, \ndass er bei der jeweiligen Antragstellung zu den entsprechenden Fragen zum \nVermögen sowie den Schulden und Lasten in den Formblättern keinerlei Angaben \ngemacht habe, so dass bei den Bescheiderteilungen davon auszugehen gewesen \nsei, dass kein Vermögen vorhanden gewesen sei. Es sei dem Kläger insofern \nvorzuhalten, sich durch die Nichtangabe des Vermögens zumindest grob fahrlässig \nverhalten zu haben. Bei richtiger Angabe auf den Formblättern über seine \nVermögenswerte hätte er bei Antragstellung auch die Möglichkeit gehabt darzulegen, \ndass und aus welchen Gründen aus seiner Sicht eine Anrechnung dieses \nVermögens nicht beziehungsweise nur teilweise erfolgen solle. Das Amt für \nAusbildungsförderung hätte dann im Rahmen der Bescheiderteilung eine \nentsprechende Bewertung und Prüfung des Sachverhalts vornehmen können. Das \ndurch § 45 SGB X eingeräumte Ermessen sei deshalb zu Recht dahin ausgeübt \nworden, dass die Verwaltungsakte zurückgenommen, dem Kläger für die im \nBescheid genannten Bewilligungszeiträume Ausbildungsförderung versagt und die \nzu Unrecht geleistete Förderung von ihm zurückgefordert worden sei. \n\n8\n\nMit der am 13. Mai 2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger \nergänzend geltend: Das fragliche Vermögen könne ihm förderungsrechtlich nicht \nzugerechnet werden, weil es sich um so genanntes Treuhandvermögen gehandelt \nhabe, das er für seine Mutter, seinen Stiefvater und seinen Stiefbruder lediglich \nverwaltet habe. Unabhängig davon seien nach § 28 Abs. 3 BAföG auch die zum \nZeitpunkt der Antragstellungen bestehenden Schulden und Lasten von dem \nfestgestellten Vermögen des Auszubildenden abzuziehen. Die entsprechenden \nSchulden und Lasten ergäben sich in seinem Falle aus dem Treuhandverhältnis mit \nseinen Eltern und seinem Stiefbruder. Er habe jederzeit damit rechnen müssen, dass \ndiese das ihm treuhänderisch übertragene Vermögen zurückverlangen würden. \nDamit liege jedoch eine Verbindlichkeit im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG vor, weil \nSchulden im Sinne dieser Bestimmung alle Verbindlichkeiten des Auszubildenden \nseien, zu deren Erfüllung eine rechtliche Verpflichtung bestehe. Dies sei hinsichtlich \ndes bei ihm vorliegenden Treuhandverhältnisses der Fall gewesen. Dies ergebe sich \nauch daraus, dass seine Eltern und sein Stiefbruder das Geld später abgerufen und \nfür den Bau eines Eigenheims verwendet hätten. Im Übrigen spreche für das \nVorliegen eines offen gelegten Treuhandverhältnissen auch der Umstand, dass seine \nEltern und sein Stiefbruder bei den Finanzbehörden eine Selbstanzeige wegen \nSteuerhinterziehung erstattet hätten. Dies gelte nach Auffassung des \nBundesministeriums für Ausbildung und Forschung als ausreichender Nachweis für \nden Bestand eines Treuhandverhältnisses. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n den Bescheid des Beklagten vom 25. März 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. - \nAusbildungsförderung - vom 16. April 2004 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide und trägt ergänzend vor: Der Kläger sei bei den Antragstellungen jeweils \nInhaber der Forderungen gegenüber der Stadtsparkasse I. gewesen. \nAusweislich der vorgelegten Unterlagen sei er alleiniger Kontoinhaber und \ngegenüber der Stadtsparkasse alleiniger Gläubiger des in Rede stehenden \nVermögens gewesen. Alle Vermögensanlagen seien daher als Vermögen des \nKlägers anzusehen. Es sei rechtlich unerheblich, aus welchen Mitteln das Vermögen \ngebildet worden sei. Ein Nachweis über das geltend gemachte Treuhandvermögen \nsei vom Kläger nicht geführt worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der \nSelbstanzeige der Mutter, des Stiefvaters und des Stiefbruders des Klägers beim \nFinanzamt T. wegen nicht angegebener Zinserträge, weil diese Selbstanzeige zu \neinem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Ermittlungen bereits aufgenommen worden \nseien.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache \nkeinen Erfolg, weil der Bescheid des Beklagten vom 25. März 2003 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - vom \n16. April 2004 rechtmäßig sind und den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten \nverletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat durch den \nstreitbefangenen Bescheid zu Recht die für die fünf Bewilligungszeiträume von \nOktober 1997 bis März 2002 erlassenen Bewilligungsbescheide zurückgenommen \nund die danach überzahlte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 18.507,74 \nEUR zurückgefordert, weil dem Kläger wegen der unterbliebenen Berücksichtigung \neigenen anzurechnenden Vermögens in bedarfsdeckender Höhe ein Anspruch auf \nBewilligung von Ausbildungsförderung für diese Bewilligungszeiträume nicht zustand. \nZur Begründung im Einzelnen wird insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - vom \n16. April 2004 Bezug genommen. Ergänzend führt das Gericht aus:\n\n17\n\nGemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht \noder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender \nVerwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft \noder die Vergangenheit zurückgenommen werden. \n\n18\n\nNach Absatz 2 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender \nVerwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den \nBestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem \nöffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der \nRegel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder \neine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter \nunzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der \nBegünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige \nTäuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf \nAngaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher \nBeziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit \ndes Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe \nFahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders \nschwerem Maße verletzt hat. \n\n19\n\nBei Anwendung dieser Vorschrift hat der Beklagte im Zusammenhang mit dem \nErlass des streitbefangenen Bescheides zu Recht angenommen, dass die fraglichen \nBewilligungsbescheide, durch die er dem Kläger für die hier in Rede stehenden \nZeiträume Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 18.507,74 EUR bewilligt \nhatte, als begünstigende Verwaltungsakte rechtswidrig waren, weil anrechenbares \nVermögen des Klägers, das die monatlichen Bedarfssätze überstieg, nicht \nangerechnet worden ist. \n\n20\n\nGemäß § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der \nNeigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach \nMaßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen \nLebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur \nVerfügung stehen. Demzufolge sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG auf \nden Bedarf - Lebensunterhalt und Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG) - nach Maßgabe \nder folgenden Vorschriften unter anderem Einkommen und Vermögen des \nAuszubildenden anzurechnen. Gemäß § 27 Abs. 1 O. . 2 BAföG gelten als \nVermögen unter anderem Forderungen und sonstige Rechte. Ausgenommen sind \nlediglich Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht \nverwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Nach § 28 Abs. 1 BAföG ist der Wert eines \nGegenstandes zu bestimmen, 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, 2. \nbei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. Maßgebend ist (dabei) der \nWert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Von dem nach den \nAbsätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung \nbestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Darüber \nhinaus bleiben von dem Vermögen die Freibeträge des § 29 BAföG anrechnungsfrei. \n\n21\n\nMit Blick auf diese gesetzlichen Bestimmungen ist die Feststellung des Beklagten \nrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger zu den maßgeblichen Zeitpunkten \nder Antragstellungen vom 16. Oktober 1997 (Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis \nSeptember 1998), 6. August 1998 (Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis \nSeptember 1999), 17. August 1999 (Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis \nSeptember 2000), 11. August 2000 (Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis \nSeptember 2001) und 7. September 2001 (Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis \nMärz 2002) über Vermögenswerte von 27.163,52 DM, 85.779,48 DM, 155.083,30 \nDM, 245.558,80 DM und 224.603,66 DM verfügte. Nach Abzug des Freibetrages \ngemäß § 29 Abs. 1 O. . 1 BAföG ergaben sich somit auf die Monate des jeweiligen \nBewilligungszeitraumes aufzuteilende Anrechnungsbeträge, die die gewährte \nAusbildungsförderung in der vom Beklagten festgesetzten Höhe bei weitem \nüberstiegen.\n\n22\n\nDer Kläger macht insoweit ohne Erfolg geltend, dass es sich bei dem vom \nBeklagten ermittelten Vermögen um Treuhandvermögen gehandelt habe, das ihm \nförderungsrechtlich nicht zugeordnet werden könne. \n\n23\n\nMaßgeblich für die förderungsrechtliche Zuordnung von Vermögen ist \ngrundsätzlich das geltende Recht, wie es sich insoweit insbesondere aus dem \nBürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt. \n\n24\n\nVgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, \nKommentar, Stand der Bearbeitung: Januar 2004, Rdnr. 8.1 zu § \n27.\n\n25\n\nDer Kläger war zivilrechtlich Inhaber der hier in Rede stehenden Konten und \ndamit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderungen gegenüber dem \nKreditinstitut. Denn auf seinen Namen sind die Anlagen erfolgt und auf ihn wurden \ndie vorliegenden Kontoauszüge ausgestellt. Daran hat sich bis zur Löschung der \nKonten auch nichts geändert. Der Kläger hat auch keine Unterlagen darüber \nvorgelegt, dass eine andere Person berechtigt war, über die Guthaben zu verfügen. \nDas Kreditinstitut hätte somit an keine andere Person als den Kläger mit befreiender \nWirkung leisten können. Somit war der Kläger jedenfalls im Außenverhältnis zum \nKreditinstitut alleiniger Eigentümer. Das von dem Kläger geltend gemachte \nTreuhandverhältnis, demzufolge er als Treuhänder für seine Mutter, seinen Stiefvater \nund seinen Stiefbruder deren Vermögen auf seinen Konten lediglich verwahrt habe, \nändert nichts daran, dass der Kläger im Rechtsverkehr und damit auch gegenüber \ndem Amt für Ausbildungsförderung als Eigentümer anzusehen ist. Denn ein solches \nTreuhandverhältnis hätte in irgendeiner Weise einer Offenlegung nach Außen hin \nbedurft. \n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 2. März 2005 - 4 E 1185/04 - mit \nweiteren Nachweisen. \n\n27\n\nUmstände, die für eine Außenwirkung der geltend gemachten Treuhand \nsprechen könnten, liegen indessen nicht vor. Der Kläger hat insoweit weder ein \nSonderkonto für das von seinem sonstigen Vermögen getrennte (angebliche) \nTreuhandvermögen anlegen lassen noch einen Hinweis in dem \nKontoeröffnungsantrag gegeben, dass eine rein treuhänderische \nVermögensverwaltung vorliege. Auch einen etwaigen zwischen ihm und seiner \nFamilie geschlossenen Treuhandvertrag hat er nicht vorgelegt. Die spätere \nSelbstanzeige seiner Mutter, seines Stiefvaters und seines Stiefbruders wegen \nSteuerhinterziehung bei dem Finanzamt T. nach § 371 AO genügt insoweit schon \ndeshalb nicht, weil diese erst nach Aufnahme der Ermittlungen durch den Beklagten \nerfolgt ist und damit lediglich den Zweck verfolgte, einen aus ihrer Sicht weniger \neinschneidenden Rechtsnachteil hinnehmen zu müssen. \n\n28\n\nUnabhängig davon ist dem Kläger die Berufung auf ein angebliches \nTreuhandverhältnis ausbildungsförderungsrechtlich auch wegen Verstoßes gegen \nden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, der auf einem \nallgemeinen Rechtsgedanken beruht und daher auch im öffentlichen Recht gilt. \n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar \n1993 \n- 8 C 46.91 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1993, 1102 (1104).\n\n30\n\nDie förderungsrechtliche Zuordnung des Vermögens knüpft zwar grundsätzlich \nan die zivilrechtlichen Eigentums- und Inhaberverhältnisse an, doch gilt dies nicht \nausnahmslos. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vermögensübertragung \ndes Auszubildenden unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit im Falle des \nRechtsmissbrauchs, der eine Fallgruppe des Verstoßes gegen Treu und Glauben \numschreibt, für unbeachtlich erklärt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 13.80 - in: Neue \njuristische Wochenschrift (NJW) 1983, 2829 (2830).\n\n32\n\nEinen Unterfall des Rechtsmissbrauchs stellt das widersprüchliche Verhalten dar \n(so genanntes „venire contra factum proprium\"). Die Rechtsordnung lässt zwar \ngrundsätzlich widersprüchliches Verhalten zu, doch ist dieses rechtsmissbräuchlich, \nwenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder \nwenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen \nlassen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreffende sich mit \nseinem Vorbringen in unlösbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt. \nDies ist im vorliegenden Falle gegeben. Der Kläger hat nach dem Inhalt des \nAktenvermerks des Bundesamtes für Finanzen vom 9. September 2002 zu der \nAnfrage gemäß § 45 d EStG zur Feststellung von Kapitalerträgen im Jahr 2001 \nFreistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von 1.085,00 DM in Anspruch \ngenommen. Einen solchen Freistellungsauftrag kann gemäß § 44 a Abs. 2 Satz 1 O. \n. 1 EStG nur der Gläubiger der Kapitalerträge stellen. Als solcher ist der Kläger auch \nin dem entsprechenden amtlichen Vordruck ausdrücklich bezeichnet. Gläubiger der \nKapitalerträge ist grundsätzlich der Gläubiger der Kapitalforderung. Bei \nTreuhandverhältnissen sind allerdings gemäß § 39 Abs. 2 O. . 1 Satz 2 AO die \nKapitalforderungen und hieran anknüpfend auch die Erträge steuerrechtlich dem \nTreugeber zuzurechnen, so dass dieser insoweit einkommensteuerpflichtig ist. \nHierzu muss der Treuhänder dem Finanzamt die Treuhand anzeigen und \ngegebenenfalls nachweisen (§ 159 Abs. 1 Satz 1 AO). \n\n33\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 \n- 11 K 7239/03 - mit weiteren Nachweisen. \n\n34\n\nDies hat der Kläger hier jedoch nicht getan. Im Freistellungsauftrag, der \nunmittelbar an die Bank gerichtet ist, dessen Daten aber entsprechend dem \nausdrücklichen Hinweis im Antragsformular dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt \nwerden (vgl. § 45 d Abs. 1 EStG), hat er daher auch nach außen hin, das heißt über \ndas Verhältnis zum Kreditinstitut hinaus geltend gemacht, dass das betreffende \nVermögen samt seiner Erträge tatsächlich allein ihm zuzuordnen ist. Hiermit lässt \nsich das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren, dass das Vermögen \nseiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Stiefbruder gehört habe, er es daher \nlediglich für sie verwahrt habe und das Kapital an diese zurückgeflossen sei, nicht \nvereinbaren. Die Angaben gegenüber dem Kreditinstitut, insbesondere in dem \nFreistellungsauftrag, dessen Daten an das Bundesamt für Finanzen weitergeleitet \nwerden, und das jetzige Vorbringen stehen insoweit in einem unlösbaren \nWiderspruch. Dabei ist es unbeachtlich, dass sich das jetzige und das hierzu in \nWiderspruch stehende frühere Verhalten nicht auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis \nbeziehen, sondern auf das Verhältnis des Klägers zu den Finanzbehörden \nbeziehungsweise dem Kreditinstitut einerseits und auf sein Verhältnis zum \nAusbildungsförderungsamt andererseits. Denn die öffentliche Hand, zu der sowohl \ndie Finanzbehörden als auch das Ausbildungsförderungsamt zählen, ist insoweit als \nEinheit anzusehen. \n\n35\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 K 7239/03 -.\n\n36\n\nEs kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger zwar Eigentümer \neines dem Grunde nach anrechenbaren Vermögens im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 \nO. . 2 BAföG war, dem aber ein jederzeit fälliger, in gleicher Höhe bestehender \nRückzahlungsanspruch seiner Mutter, seines Stiefvaters und seines Stiefbruders \ngegenüberstand, der als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG mit der \nFolge zu berücksichtigen ist, dass anrechenbares Vermögen im Ergebnis nicht \n(mehr) vorhanden ist. Denn das Gericht ist aufgrund des gesamten Akteninhalts \ndavon überzeugt, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers eine nicht den \nTatsachen entsprechende reine Schutzbehauptung darstellt. Daher ergibt sich auch \naus dem in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers vorgelegten Urteil des VG Freiburg vom 6. April 2005 - 7 K 2120/04 - eine für \nden Kläger günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht-\n\n37\n\nDer Beklagte hat auch frei von Ermessensfehlern im Sinne des § 114 VwGO die \ndemnach rechtswidrigen Bewilligungsbescheide zurückgenommen, weil eine \nBerufung des Klägers auf sein (etwaiges) Vertrauen in den Bestand der Bescheide \ngemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 O. . 2 und 3 SGB X ausgeschlossen ist. Denn der Kläger \nhat dadurch, dass er bei der Antragstellung weder Vermögenswerte angegeben noch \nEinkünfte aus Kapitalvermögen erklärt hat, jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher \nBeziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, die ursächlich für den \nErlass der Bewilligungsbescheide waren. Auf diese Weise war ihm die \nRechtswidrigkeit der Verwaltungsakte bekannt oder er kannte sie jedenfalls grob \nfahrlässig nicht. Zur Begründung im Einzelnen wird insoweit auch in diesem \nZusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in den streitbefangenen \nBescheiden verwiesen.\n\n38\n\nRechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Förderung in Höhe von \ninsgesamt 18.507,74 EUR ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, demzufolge erbrachte \nLeistungen zu erstatten sind, soweit (ein) Verwaltungsakt(e) - wie hier - aufgehoben \nworden ist (sind). \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-09/10-k-1598-04","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45d","ref_norm":"45d","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-09/10-k-1598-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276666","retrieved":"2026-07-09 02:49:13.090126+00:00"}}