{"status":"available","doknr":"OLD276799","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1103.5K1483.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"5 K 1483/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \r\nerhoben werden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 11. Februar 2004 in T. geborene Klägerin ist die Tochter der \r\nchinesischen Staatsangehörigen N. , welche am 9. November 1999 in der \r\nBundesrepublik die Anerkennung als Asylberechtigte beantragte. Zur Begründung \r\nihres Asylbegehrens trug die Mutter der Klägerin u.a. vor, sie habe gemeinsam mit \r\nihrem Ehemann zwei Kinder in China gehabt, wovon das jüngere Kind kurz nach der \r\nGeburt gestorben sei. Es habe Probleme mit der Familienplanungsbehörde gegeben \r\nund ihr Ehemann habe sie gedrängt, ins Ausland zu gehen. Mit Bescheid vom \r\n30. November 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \r\nFlüchtlinge - nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (im Folgenden: \r\nBundesamt) den Asylantrag der Mutter der Klägerin ab. Nachdem ihre hiergegen vor \r\ndem erkennenden Gericht erhobene Klage mit Urteil vom 5. Februar 2002 \r\n- 5 K 186/00.A - abgewiesen worden war, wurde auch ihr Antrag auf Zulassung der \r\nBerufung vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \r\nNRW) mit Beschluss vom 15. März 2002 - 15 A 991/02.A - abgelehnt. \n\n\r\n\r\n3\n\nAm 22. März 2004 beantragte die Mutter der Klägerin für diese die Anerkennung \r\nals Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 21. April 2004, welcher am 23. April 2004 der \r\nMutter der Klägerin zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \r\nKlägerin ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \r\ndes Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 \r\nAuslG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb \r\neines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, \r\nandernfalls sie in die Volksrepublik China oder in einen anderen aufnahmebereiten \r\nStaat abgeschoben werde.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 4. Mai 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie \r\ngeltend: Sie müsse bei einer Rückkehr befürchten, als uneheliches, unter Verstoß \r\ngegen die Geburtenkontrollbestimmungen im Ausland geborenes Kind in China \r\nsozial diskriminiert zu werden. Ihr sei weder der Besuch eines Kindergartens noch \r\nder Schule möglich. Sie könne eine Gleichbehandlung mit ehelichen Kindern nicht \r\nerwarten. Diese Diskriminierung gehe bis zur Existenzgefährdung, so dass ihr sowohl \r\nein Abschiebungshindernis als auch ein Anspruch auf Asylanerkennung zur Seite \r\nstehe.\n\n\r\n\r\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n6\n\n den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \r\nFlüchtlinge vom 21. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu \r\nverpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen und \r\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \r\nAufenthaltsgesetzes festzustellen, \n\n\r\n\r\n7\n\n h i l f s w e i s e\r\n \r\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des \r\nAufenthaltsgesetzes festzustellen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n\r\n\r\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden \r\nErkenntnismittel hingewiesen worden. \n\n\r\n\r\n12\n\nDas Gericht hat zu der Frage der Möglichkeiten der Klägerin, in China bei einer \r\nRückkehr den Kindergarten und die Schule zu besuchen Beweis erhoben durch \r\nEinholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA). Wegen des Ergebnisses der \r\nBeweisaufnahme wird auf die Mitteilung der Behörde vom 29. April 2005 Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \r\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \r\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n14\n\n\r\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n15\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Die \r\nKlägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \r\nzweiter Halbsatz des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf \r\nAnerkennung als Asylberechtigte noch einen solchen auf Feststellung der \r\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die \r\nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \r\n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG) oder - wie hilfsweise begehrt - von \r\nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \r\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. \r\nApril 2004 erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig und verletzt die Klägerin \r\ndaher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Sie ist \r\nnicht politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). \r\nPolitisch verfolgt ist danach, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \r\nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen \r\nÜberzeugung gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach \r\naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen; der \r\neingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung \r\ngleich.\n\n\r\n\r\n17\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli \r\n1989 \r\n- 2 BvR 502/86 u.a. -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \r\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 ff.) und vom \r\n23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff. \n\n\r\n\r\n18\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \r\nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \r\nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \r\nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor - in seiner Person - eingetretener oder \r\nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und ihm ein Ausweichen \r\ninnerhalb des Heimatstaates auf Grund dieser ausweglosen Lage unzumutbar war \r\noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im \r\nerstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung nicht \r\nhinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (herabgestufter \r\nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \r\nunverfolgt verlassen, kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn \r\nihm aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen bei einer \r\nRückkehr in sein Heimatland (nunmehr) politische Verfolgung mit beachtlicher - d.h. \r\nüberwiegender - Wahrscheinlichkeit droht.\n\n\r\n\r\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \r\nBVerfGE 54, 341 (360), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O. \r\n(344 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O. (231); \r\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1997 \r\n- 9 C 9.96 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \r\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 104, 97 (99).\n\n\r\n\r\n20\n\nEntscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten \r\nUmstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu \r\nbleiben oder dorthin zurückzukehren. \n\n\r\n\r\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \r\nBVerwGE 89, 162 (169) und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \r\nBVerwGE 71, 180 ff. \n\n\r\n\r\n22\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf \r\nAnerkennung als Asylberechtigte. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland \r\ngeboren, so dass ihr der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugute \r\nkommt. Auch nach ihrer Geburt sind keine Umstände eingetreten, die aus heutiger \r\nSicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen \r\nVerfolgung im Fall der Einreise in die Volksrepublik China rechtfertigen. Namentlich \r\nhat die Klägerin keine asylerheblichen Nachteile beim Besuch von Kindergärten oder \r\nSchulen in China zu befürchten. Hierzu hat das Gericht eine amtliche Auskunft des \r\nAuswärtigen Amtes eingeholt, der zufolge grundsätzlich für den Kindergarten- und \r\nSchulbesuch nichtehelicher Kinder in der Volksrepublik China weder unüberwindbare \r\nSchwierigkeiten bestehen noch eine bis zu einer Existenzgefährdung gehende \r\nDiskriminierung zu verzeichnen ist. Dies gilt auch für im Ausland geborene \r\nnichteheliche Kinder chinesischer Eltern. Zwar könnte sich die Registrierung von \r\nKindern in der Volksrepublik China schwierig gestalten, wenn diese ohne \r\n„Genehmigung\" der Geburtenplanungsbeauftragten geboren wurden. Dies hat jedoch \r\nkeinen Einfluss auf den Schulbesuch. In China gibt es eine neunjährige Schulpflicht \r\nfür alle Kinder.\n\n\r\n\r\n23\n\nVgl. AA, Auskunft an das erkennende VG Arnsberg vom 29. April \r\n2005.\n\n\r\n\r\n24\n\nDieser Befund des Auswärtigen Amtes steht auch in Übereinstimmung mit \r\ndessen Auskunft vom 12. Juli 2002 an das Verwaltungsgericht Köln, in welcher auf \r\nSchwierigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung und Einschulung von \r\n„ungenehmigten\" Kindern hingewiesen wird. Im Ergebnis führt das Auswärtige Amt \r\naber weiter aus diese Problematik sei für die Betroffenen durch Zahlung von \r\nGeldbußen ausräumbar. \n\n\r\n\r\n25\n\nSchließlich hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen in jüngster Zeit diese Einschätzung bestätigt und unter Heranziehung \r\nweiterer Erkenntnisse festgestellt, dass sich die Tatsachengrundlage aufgrund der \r\nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. April 2005 als tragfähig für die Verneinung \r\nder Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung darstellt.\n\n\r\n\r\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 3770/05.A -.\n\n\r\n\r\n27\n\nFerner werden weder die Asylantragstellung noch der Auslandsaufenthalt von \r\nden chinesischen Behörden als grober Akt der Illoyalität gegenüber dem \r\nchinesischen Staat angesehen bzw. als Ausdruck einer oppositionellen Haltung \r\naufgefasst. Illoyalität und regimefeindliche oppositionelle Haltung setzen ein \r\nMindestmaß an eigener geistiger Entwicklung voraus, die bei einem Kind im Alter der \r\nKlägerin noch fehlt. \n\n\r\n\r\n28\n\nVgl. OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom \r\n3. September 1999 - B 1 S 738/98 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) \r\n2000, 252.\n\n\r\n\r\n29\n\nDer Klägerin steht ferner kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \r\ngemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zu. Nach dieser Vorschrift wird ein zum Zeitpunkt \r\nseiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf \r\nAntrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als \r\nAsylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder \r\nzurückzunehmen ist. Daran fehlt es hier, weil die Mutter der Klägerin nicht als \r\nAsylberechtigte anerkannt ist. \n\n\r\n\r\n30\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, das \r\nVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Gemäß § 60 \r\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über \r\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen \r\nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \r\nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \r\nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Mit \r\nAusnahme der Verweisung auf das Abkommen über die Rechtsstellung der \r\nFlüchtlinge entspricht § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG inhaltlich § 51 Abs. 1 AuslG - in \r\nder bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung -, so dass zur Feststellung einer \r\npolitischen Verfolgung grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung \r\nzurückgegriffen werden kann. Danach gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, \r\ngeschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die \r\npolitische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n\r\n\r\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches \r\nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843 = Neue Zeitschrift für Verwal-\r\ntungsrecht (NVwZ) 1992, 892 = DÖV 1992, 582 und vom 18. Ja-\r\nnuar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497, je-\r\nweils zum bisherigen Rechtsstand.\n\n\r\n\r\n32\n\nAus den vorangegangenen Ausführungen zum Nichtbestehen des Asylanspruchs \r\nfolgt mithin zugleich, dass die Klägerin nicht als politisch Verfolgte im Sinne von § 60 \r\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehen ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf \r\nGewährung von Abschiebungsschutz auch nicht aus anderen Gründen zu. Sie hat \r\nweder eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 \r\nSatz 3 AufenthG noch eine solche, die von Parteien oder Organisationen (§ 60 Abs. \r\n1 Satz 4 lit. b AufenthG) bzw. nichtstaatlichen Akteuren (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c \r\nAufenthG) ausgeht, geltend gemacht.\n\n\r\n\r\n33\n\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist schließlich auch nicht aus \r\nanderen Gründen zu gewähren. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, \r\ndass chinesischen Staatsangehörigen allein wegen der Asylantragstellung keine \r\npolitische Verfolgung droht.\n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 1047/00.A - und \r\nBeschlüsse vom 28. Januar 2004 - 15 A 512/03.A - sowie vom 21. \r\nJanuar 2004 - 15 A 4373/02.A -; OVG des Saarlandes, Urteil vom \r\n20. Oktober 1999 - 9 R 24/98 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom \r\n19. September 2000 - 11 L 2068/00 -. \n\n\r\n\r\n35\n\nDieser Einschätzung folgt das Gericht. Die Beantragung von Asyl wird von den \r\nchinesischen Behörden nicht besonders ernst genommen. Ferner sind in \r\nverschiedenen westlichen Botschaften in Peking Fälle bekannt geworden, in denen \r\nchinesische Staatsangehörige, denen im westlichen Ausland ein Flüchtlingsstatus \r\nzuerkannt wurde, wiederholt ohne erkennbare Schwierigkeiten Besuchsreisen nach \r\nChina unternommen haben.\n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. AA, Lagebericht VR China vom 25. Oktober 2004; AA, Auskunft \r\nan das VG Gießen vom 28. Januar 1998; AA, Auskunft an das VG \r\nLeipzig vom 5. Juli 1999; AA, Auskunft an das VG Münster vom 13. \r\nMärz 2003.\n\n\r\n\r\n37\n\nSoweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung begehrt, \r\nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der \r\nVolksrepublik China festzustellen, ist ein solcher Anspruch ebenfalls nicht gegeben. \r\nAnhaltspunkte für der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende \r\nGefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG sind weder vorgetragen \r\nnoch sonst ersichtlich.\n\n\r\n\r\n38\n\nNach alledem sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen \r\nBescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung ebenfalls \r\nerfüllt (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG bzw. § 59 AufenthG). Die Klägerin \r\nist nicht asylberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung.\n\n\r\n\r\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \r\nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n\r\n\r\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-03/5-k-1483-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-03/5-k-1483-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276799","retrieved":"2026-07-09 02:49:24.397111+00:00"}}