{"status":"available","doknr":"OLD276804","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1103.1L929.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"1 L 929/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß \n§ 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. September 2005 über die \nNichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens an die Ausländerbehörde der Stadt \nHamm in Bezug auf den Antragsteller zu 1) vorläufig, bis zum Abschluss des \nKlageverfahrens 1 K 2282/05.A, zurückzunehmen. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) \nund ein Fünftel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Antragsteller zu 2) bis 5) \ntragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je ein Fünftel der \naußergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes vom \n26. September 2005 über die Nichtdurchführung eines weiteren \nAsylverfahrens an die Ausländerbehörde der Stadt Hamm vorläufig, bis \nzum Abschluss des Klageverfahrens 1 K 2282/05.A, \nzurückzunehmen,\n\n4\n\nist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nstatthaft. Nur dieser Antrag ist geeignet, dem Begehren der Antragsteller zum Erfolg \nzu verhelfen, bis zum Abschluss des ihren Asylfolgeantrag betreffenden \nKlageverfahrens die Abschiebung zu verhindern.\n\n5\n\nDer Antrag ist jedoch nur in Bezug auf den Antragsteller zu 1) begründet. Denn \nnur dieser hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, \nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). \n\n6\n\nStellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines \nfrüheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), ist gemäß § 71 Abs. 1 \ndes Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, \nwenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen; die Prüfung obliegt dem \nBundesamt. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des \nBetroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren \nVerwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde \nliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert \nhat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe \nentsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr.3). Der Folgeantragsteller hat die \nTatsachen oder Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt (§ 71 Abs. 3 \nAsylVfG). \n\n7\n\nEs genügt, dass der Folgeantragsteller die Änderung der Sachlage substantiiert \nund glaubhaft vorträgt. Werden als neue Beweismittel Urkunden vorgelegt, so \nverpflichtet dies dann nicht zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens, wenn die \nUrkunden offensichtlich gefälscht oder beweiswertlos sind. Versucht ein \nAsylfolgeantragsteller, mittels Vorlage einer Urkunde Glaubwürdigkeitszweifel aus \ndem ersten Verfahren auszuräumen, darf das Gericht den Beweiswert der Urkunde \nnicht mit dem bloßen Hinweis auf die (gerade zu widerlegenden) \nGlaubwürdigkeitszweifel verneinen.\n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 12. \nNovember 1991 - 2 BvR 1216/91 -, juris-Dokument Nr. \nKVRE215099101. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht darf nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG \neinstweiligen Rechtsschutz nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, \ndass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG nicht vorliegen. \n\n10\n\nNach diesen Maßstäben ist dem Antragsteller zu 1) einstweiliger Rechtsschutz \nzu gewähren. Der Antragsteller zu 1) hat dem Bundesamt verschiedene Urkunden \nz.T. im Original, z.T. in Kopie vorgelegt, um damit Glaubwürdigkeitszweifel aus dem \nAsylerstverfahren auszuräumen. Zugleich trägt er damit unter Vorlage \nentsprechender Dokumente den neuen Sachverhalt vor, dass gegen ihn im Januar \n2002 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. \n\n11\n\nEs lässt sich - jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren - nicht feststellen, dass die \nvorgelegten Urkunden offensichtlich gefälscht sind. Ihnen kann auch nicht von \nvorneherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Zwar werden nach dem \nBericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 30. August 2005, S. 19, von \nAsylbewerbern aus der Russischen Föderation und gerade auch aus den russischen \nKaukasusrepubliken häufig gefälschte oder manipulierte oder formal echte, inhaltlich \naber unrichtige Dokumente aller Art vorgelegt; wegen der Lage in Tschetschenien ist \nes zudem der Deutschen Botschaft in Moskau derzeit unmöglich, die Echtheit von \nDokumenten aus Tschetschenien zu verifizieren. Deshalb dürfte in vielen Fällen \nUrkunden aus Tschetschenien kein oder nur ein geringer Beweiswert zukommen. \nAndererseits ist es im vorliegenden Fall, in dem ungewöhnlich viele und detaillierte \nDokumente vorgelegt worden sind, die aus einer Ermittlungsakte stammen sollen, \nmöglicherweise doch möglich, die Echtheit der Urkunden zu überprüfen oder \nzumindest nähere Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die in den Dokumenten \ngenannten Personen tatsächlich existieren und der Ablauf des Verfahrens plausibel \nerscheint. Auch könnte möglicherweise festgestellt werden, ob der vorgelegte \nFahndungsaufruf tatsächlich veröffentlicht worden ist. Hierzu könnte nicht allein auf \ndie Hilfe des Auswärtigen Amtes zurückgegriffen werden, sondern es könnten \nmöglicherweise auch Auskünfte von anderen Stellen, etwa in Tschetschenien tätigen \nMenschenrechtsorganisationen, eingeholt werden. Den Dokumenten kommt auch \nnicht allein deshalb kein Beweiswert zu, weil das Gericht im Asylerstverfahren das \nVorbringen der Antragsteller letztlich nicht für glaubhaft gehalten hat. Denn die \nUrkunden sollen gerade diese Glaubwürdigkeitszweifel ausräumen. Das Vorbringen \nim Erstverfahren war auch nicht in einem Maße widersprüchlich oder unsubstantiiert \nund deshalb offensichtlich unwahr, dass in keinem Fall einen andere Entscheidung \ndes Gerichts ergehen könnte.\n\n12\n\nWenn das Gericht im Hauptsacheverfahren die Überzeugung gewinnen sollte, \ndass die vorgelegten Urkunden echt und das neue Vorbringen wahr sind, würde dies \nvoraussichtlich zu einer für den Antragsteller zu 1) günstigeren Entscheidung führen, \ndenn dieser hätte dann voraussichtlich einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).\n\n13\n\nDas neue Vorbringen und die neu vorgelegten Beweismittel können im Rahmen \ndieses Verfahrens auch nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil die Antragsteller die \nUrkunden erst jetzt vorlegen. Sie haben vorgetragen, sie hätten die Urkunden erst im \nAugust dieses Jahres über einen entfernten Verwandten, der früher als \nUntersuchungsbeamter in Tschetschenien gearbeitet habe und jetzt in Naltschik \nwohne, erhalten. Diesem Verwandten sei es gelungen, nicht nur Kopien aus der \nStrafakte zu besorgen, sondern auch die Erklärungen der Nachbarn zu initiieren und \ndie Vorladungen aufzufinden. Dieses Vorbringen ist nicht offensichtlich unglaubhaft. \nDie Frage, ob das Vorbringen bei Würdigung aller Umstände letztlich als glaubhaft \nanzusehen ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n14\n\nIn Bezug auf die Antragsteller zu 2) bis 5) ist der Antrag unbegründet. Das neue \nVorbringen und die neuen Beweismittel beziehen sich allein darauf, dass dem \nAntragsteller zu 1) politische Verfolgung drohen könnte. Allein daraus kann nicht \ngeschlossen werden, dass auch in Bezug auf seine Ehefrau und seine Kinder die \nGefahr politischer Verfolgung oder andere, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG begründende Gefahren bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass \ndiese bereits im Asylerstverfahren nicht vorgetragen haben, selbst Opfer von \nÜbergriffen geworden zu sein. Auch jetzt wird nicht vorgetragen, dass den \nAntragstellern zu 2) bis 5) auf der Grundlage der neuen Beweismittel mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 \nVwGO in Verbindung mit § 100 ZPO und § 83 b AsylVfG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-03/1-l-929-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-03/1-l-929-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276804","retrieved":"2026-07-09 02:49:24.855377+00:00"}}