{"status":"available","doknr":"OLD276831","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1102.12K1204.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"12 K 1204/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger hat am 31. Januar 2000 an der Universität für Wirtschaft und Politik in \r\nI. den Studiengang Sozialökonomie erfolgreich abgeschlossen. Er ist seit dem \r\nSommersemester 1999 an der FernUniversität (FU) I1. als \r\nStudiengangszweithörer und später als Teilzeitstudierender im Magisterstudiengang \r\neingeschrieben.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Gebührenbescheiden vom 27. September 2004 und 21. März 2005 wurde der \r\nKläger zur Zahlung u.a. einer Studiengebühr für ein Zweitstudium in Höhe von jeweils \r\n325,00 EUR für das Wintersemester 2004/2005 bzw. das Sommersemester 2005 \r\naufgefordert.\n\n\r\n\r\n4\n\nDer Kläger legte am 30. September 2004 und am 22. März 2005 Widerspruch ein \r\nund machte geltend: Die Einführung einer Studiengebühr für ein Zweitstudium im \r\nStudienkonten- und -finanzierungsgesetz (StKFG) sei unzulässig. Sie verstoße \r\ngegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 14 Abs. 3 GG. Angesichts \r\nder knappen Übergangsfristen liege entsprechend den Ausführungen des \r\nBayerischen Verwaltungsgerichtshofes zum bayerischen Hochschulrecht, die auf die \r\nRechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragbar seien, auch ein Verstoß gegen das \r\nRückwirkungsverbot vor. Sein auf § 10 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG) \r\ngestütztes Vertrauen in ein gebührenfreies Studium werden zudem verletzt.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 23. Mai 2005 zurück und \r\nführte aus: Der Kläger befinde sich in einem Zweitstudium, so dass ihm nach § 5 \r\nAbs. 1 der Rechtsverordnung zum StKFG (RVO-StKFG) kein Studienkonto \r\neingerichtet werden könne und er somit nach § 5 der Gebührensatzung (GebS) \r\ni.V.m. § 9 Abs. 1 StKFG Studiengebühren zu entrichten habe. Die Einführung der \r\nStudiengebühr verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. \n\n\r\n\r\n6\n\nDer Kläger hat am 27. Mai 2005 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf \r\nAussetzung der Vollziehung der Gebührenbescheide gestellt. Zur Begründung \r\nwiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen aus dem \r\nVerwaltungsverfahren zur Rechtswidrigkeit der Zweitstudiengebühr.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit \r\nBeschluss vom 20. Juni 2005 - 12 L 468/05 - abgelehnt. Mit Beschluss vom \r\n15. Juli 2005 hat die Kammer auch den Antrag des Klägers auf Bewilligung von \r\nProzesskostenhilfe unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage \r\nabgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für \r\ndas Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. September 2005 - 15 E 972/05 \r\n- zurückgewiesen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n\r\n\r\n9\n\n die Gebührenbescheide vom 27. September 2004 und 21. März 2005 in \r\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23. Mai \r\n2005 aufzuheben und die bisher gezahlten Gebühren zu erstatten .\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n12\n\nEr wiederholt und vertieft seine früheren Ausführungen.\n\n\r\n\r\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \r\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen \r\nVerwaltungsvorganges des Beklagten sowie auf den Inhalt der Verfahrensakte 12 L \r\n468/05 verwiesen.\n\n\r\n\r\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Kammer entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche \r\nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -) und nach \r\nÜbertragung des Rechtsstreites mit Beschluss vom heutigen Tage auf den \r\nBerichterstatter durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n17\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die \r\nangefochtenen Gebührenbescheide vom 27. September 2004 und 21. März 2005 in \r\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23. Mai 2005 sind \r\nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \r\nVwGO). \n\n\r\n\r\n18\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitstudiengebühr ist § 9 Abs. 1 Satz 1 \r\nStKFG vom 28. Januar 2003 (GVBl. NRW S. 36), geändert durch Gesetz vom \r\n17. Dezember 2004 (GVBl. NRW S. 766) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung \r\nüber die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie \r\nüber die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und \r\nKunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom \r\n17. November 2003 (GVBl. NRW S. 570), geändert durch die 1. \r\nÄnderungsverordnung vom 9. August 2004 (GVBl. NRW S. 428) und § 5 Abs. 2 der \r\nGebührensatzung für die Fernuniversität in I1. (GebS) vom 3. November 2003 \r\n(Amtliche Mitteilungen der FU I1. Nr. 4 S. 2). Danach wird von \r\nTeilzeitstudierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes \r\nSemester in einem Studiengang eine Gebühr in Höhe von 325,00 EUR erhoben. \r\nDer Kläger hat kein Studienguthaben, weil er sich in einem Zweitstudium befindet \r\nund er deshalb kein Studienkonto erhält (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG). Denn \r\nnach § 1 Abs. 1 StKFG NRW ist das Studium nur bis zu einem ersten \r\nberufsqualifizierenden Abschluss und in einem sog. konsekutiven Studiengang \r\ngebührenfrei. Die Erhebung dieser Zweitstudiengebühr verstößt entgegen der \r\nAuffassung des Klägers nicht gegen höherrangiges Recht. \n\n\r\n\r\n19\n\nDie Einführung der Zweitstudiengebühr verstößt zunächst nicht gegen das durch \r\nArt. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner \r\nWahl zu ergreifen. Das StKFG regelt nicht die Zulassung zum Studium, sondern die \r\nBedingungen, unter denen das Studienangebot in Anspruch genommen werden \r\nkann. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt des \r\nMöglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der \r\nGesellschaft verlangen kann, und erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des \r\ngewählten Studiums. Dies gilt jedenfalls, solange keine unüberwindliche soziale \r\nBarriere errichtet wird.\n\n\r\n\r\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 \r\nC 8.00 -, BVerwGE 115,32 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2002, \r\n60.\n\n\r\n\r\n21\n\nDies ist trotz der Erhebung der Gebühr ab dem ersten Semester des \r\nZweitstudiums nicht der Fall. Dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes \r\nBildungsguthaben eingeräumt wird, entspricht vielmehr der anerkannten Wertung, \r\ndass derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der \r\nBegrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des \r\nAusbildungsangebotes hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer \r\nberufsqualifizierenden Ausbildung begnügt.\n\n\r\n\r\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. zur Behandlung von \r\nZweitstudien im Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-\r\nWürttemberg.\n\n\r\n\r\n23\n\nDa die Rechtsverordnung zum StKFG auch hinsichtlich der Zweitstudiengebühr \r\nzahlreiche Ausnahmetatbestände (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 S. 3 und 4, 13 Abs. 1 \r\nSatz 1 Nr. 5 und 6) kennt und die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG auf \r\nStudierende im Zweitstudium Anwendung findet, kann von der Errichtung einer \r\nunüberwindlichen sozialen Barriere durch die Erhebung der Zweitstudiengebühr nicht \r\ngesprochen werden.\n\n\r\n\r\n24\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 - und VG \r\nMinden Urteile vom 14. Juli 2005 - 9 K 1786/04-, - 9 K 1906/04 und - 9 \r\nK 1728/04 - jeweils veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank \r\nNRWE; VG Arnsberg, Urteil vom 30. September 2005 - 12 K 4050/04 -\r\n.\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Regelungen über die Einführung der Zweitstudiengebühr verletzen Art. 12 \r\nAbs. 1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt. Die \r\nStudiengebührenpflicht ist nach ihrer Ausgestaltung einer Berufsausübungsregelung \r\nvergleichbar und deshalb an den dafür in der Rechtsprechung entwickelten \r\nMaßstäben zu messen. Solche Berufsausübungsregelungen stehen mit Art. 12 Abs. \r\n1 GG in Einklang, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig \r\nerscheinen lassen. Dies ist der Fall. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber \r\nbegründet die Gebühr damit, dass in Zeiten knapper Kassen die \r\nStudiengebührenfreiheit nur bis zum Erreichen eines ersten Berufsabschlusses bzw. \r\neines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses in einem konsekutiven \r\nStudiengang gewährt werden könne. Daneben dient die Zweitstudiengebühr auch \r\nerkennbar dazu, die Studierenden zu einem stringenten und ergebnisorientierten \r\nZweitstudium anzuhalten und so zur Entlastung der Hochschulen beizutragen. Diese \r\nmit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und \r\nzielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu \r\nbeanstanden und stellt eine an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls \r\norientierte zweckmäßige Entscheidung dar.\n\n\r\n\r\n26\n\nVgl. die zuvor zitierten Urteile des VG Köln und VG Minden a.a.O.; \r\nähnlich zur sog. Langzeitstudiengebühr: Oberverwaltungsgericht für das \r\nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Dezember 2004 - \r\n8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518.\n\n\r\n\r\n27\n\nDie Einführung einer Zweitstudiengebühr zum SS 2004 verletzt auch nicht den im \r\nRechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des \r\nVertrauensschutzes. Zwar entfalten die Regelungen des StKFG über die Erhebung \r\nder Zweitstudiengebühr insofern eine sog. unechte Rückwirkung, als die Gebühren-\r\npflicht auch solche Studierenden erfasst, die sich - wie der Kläger - bereits vor der \r\nEinführung der Gebühr in einem Zweitstudium befanden. Eine solche unechte \r\nRückwirkung ist aber nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur Erreichung \r\ndes Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn das \r\nVertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage die \r\nVeränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt.\n\n\r\n\r\n28\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 16. \r\nOktober 1996 - 1 BvL 44,48/92 -, BVerfGE 95,64 (86) und vom 3. \r\nDezember 1997 ‚ \r\n- 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97,67 (78).\n\n\r\n\r\n29\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist insoweit durch die Erstreckung der \r\nGebühren-pflicht auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Studium bereits vor dem \r\nSS 2004 begonnen hatten, eine unzulässige unechte Rückwirkung nicht gegeben. \r\nDie Einführung ist zur Erreichung der verfolgten fiskalischen und \r\nhochschulpolitischen Ziele geeignet und erforderlich. Denn es besteht ein \r\nerhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, Maßnahmen zur Reduzierung der \r\nKosten eines Studiums sowie zur Optimierung der Nutzung der vorhandenen Mittel \r\nund Ausbildungskapazitäten baldmöglichst zur Geltung zu bringen. \n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. auch insoweit die zuvor zitierten Urteile des OVG NRW und des \r\nVG Köln.\n\n\r\n\r\n31\n\nWürden Studiengebühren nur von Studierenden erhoben, die ihr Zweitstudium ab \r\ndem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Februar 2003 oder sogar erst zum SS 2004 \r\naufgenommen haben, so würde eine Gebührenpflicht für eine Vielzahl von \r\nStudierenden nicht begründet und dem Land erhebliche Einnahmen, die finanz-\r\npolitisch gewollt sind, entgehen. Auch könnte das angestrebte (hochschulpolitische) \r\nZiel, eine Verkürzung der Studienzeiten (auch) im Zweitstudium zu erreichen und \r\nStudierunwillige von der Fortsetzung ihres Zweitstudiums abzuhalten, in vielen Fällen \r\nnicht erreicht werden.\n\n\r\n\r\n32\n\nVgl. VG Minden, Urteile vom 14. Juli 2005 a.a.O..\n\n\r\n\r\n33\n\nDemgegenüber ist das Vertrauen der Studierenden, ihr gebührenfrei begonnenes \r\nZweitstudium gebührenfrei fortsetzen zu können, nicht schützenswert. Denn zum \r\neinen war die Gebührenfreiheit des Zweitstudiums in Nordrhein-Westfalen nicht \r\ngesetzlich festgeschrieben, so dass sich ein schützenswertes Vertrauen angesichts \r\nder langjährigen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren kaum \r\nbilden konnte. Zum anderen hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den \r\nBetroffenen eine ausreichende Frist eingeräumt, um sich auf die neue Rechtslage \r\neinzustellen. Den Studierenden stand zwischen dem Inkrafttreten des StKFG und der \r\nerstmaligen Erhebung der Zweitstudiengebühr zum Sommersemester 2004 eine \r\nÜbergangszeit von 14 Monaten zur Verfügung und der Gesetzesgeber hat dadurch \r\nden Interessen der Studierenden in ausreichender Weise Rechnung getragen, zumal \r\nauch für Studierende im Zweitstudium die Möglichkeit eines Erlasses oder einer \r\nErmäßigung der Gebühr in Härtefällen gemäß § 14 Abs. 1 RVO-StKFG besteht.\n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. zur Angemessenheit der Übergangsphase von 14 Monaten bei \r\nEinführung der Langzeitstudiengebühr: OVG NRW, Urteil vom \r\n1. Dezember 2004 a.a.O.; zur Zweitstudiengebühr: die zuvor zitierten \r\nUrteile des VG Köln und des VG Minden und der Beschluss des OVG \r\nNRW vom 29. September 2005 im Prozesskostenhilfeverfahren.\n\n\r\n\r\n35\n\nSchließlich begegnet die Zweitstudiengebühr auch hinsichtlich ihrer Höhe keinen \r\nBedenken. Insoweit durfte der Gesetzgeber zunächst ohne Verstoß gegen den \r\nWesentlichkeitsgrundsatz die Festsetzung der konkreten Höhe der Gebühr auf den \r\nSatzungsgeber übertragen.\n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2004 a.a.O..\n\n\r\n\r\n37\n\nDie Höhe der Studiengebühr von 650 EUR bzw. 325 EUR pro Semester verstößt \r\nauch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip wird vom \r\nBundesverwaltungs-gericht unabhängig von seiner jeweiligen landesrechtlichen \r\nAusgestaltung als ein auf die Gebühr bezogener Ausdruck des bundesrechtlichen \r\nGrundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit angesehen. Danach darf die Gebühr nicht in \r\neinem groben Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung \r\nerbrachten Leistung stehen. \n\n\r\n\r\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 5.99 - Buchh \r\n451.221 GtA Nr. 2 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\r\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2000, 533 mit zahlreichen weiteren \r\nNachweisen.\n\n\r\n\r\n39\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe kann ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip \r\nhier nicht festgestellt werden. Die Gebühr stellt sich als Abgeltung des Vorteils dar, \r\nder mit der Immatrikulation oder Rückmeldung erworben wird, nämlich der \r\nMöglichkeit, das Lehrangebot sowie die Lehrmittel der Hochschule und deren \r\nsonstige Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Der Wert dieser staatlichen Leistung \r\nbestimmt sich zunächst nach den Kosten, die seitens der öffentlichen Hand \r\naufgewandt werden, um den einzelnen Studierenden das Studium zu ermöglichen. \r\nBedenken gegen die Höhe der Studiengebühr von 650 EUR bestehen daher \r\nnicht.\n\n\r\n\r\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2004 a.a.O..\n\n\r\n\r\n41\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Fernstudiums an \r\nder FU I1. .\n\n\r\n\r\n42\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 30. September 2005 - 12 K 4050/04 -\r\n.\n\n\r\n\r\n43\n\nVerstößt die Einführung der Zweitstudiengebühr nach alledem nicht gegen \r\nhöherrangiges Recht, so hat der Beklagte den Kläger zu Recht zur Zahlung von \r\nGebühren herangezogen, weil diesem ein Studienkonto nicht einzurichten ist. Daher \r\nkann auch der Annexantrag auf Erstattung der Gebühren (§ 113 Abs. 4 VwGO) \r\nkeinen Erfolg haben.\n\n\r\n\r\n44\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \r\nabzuweisen.\n\n\r\n\r\n45\n\nDie Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n\r\n\r\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-02/12-k-1204-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-11-02/12-k-1204-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276831","retrieved":"2026-07-09 02:49:27.173396+00:00"}}