{"status":"available","doknr":"OLD276963","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2005:1026.8L986.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"8 L 986/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 1/5. \n\nDer Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller, \n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. September 2005 \ngegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22. August 2005 \nanzuordnen,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg. Dieser Antrag im Sinne von § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig. Ein Antrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO ist grundsätzlich nur bei in der Hauptsache im Wege der \nAnfechtungsklage zu verfolgenden Begehren statthaft, \n\n4\n\nvgl. Kopp/ Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 \nRdnr. 120,\n\n5\n\nkann jedoch trotz eines in der Hauptsache statthaften Verpflichtungsbegehrens \nausnahmsweise zulässig sein, sofern und soweit die Versagung eines beantragten \nAufenthaltstitels im Sinne des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über \nden Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) die Wirkung eines belastenden \nVerwaltungsakts hat, indem sie ein Bleiberecht in Form einer aufgrund von § 81 Abs. \n3 oder 4 AufenthG entstandenen Duldungs- oder Erlaubnisfiktion beendet. Hat eine \nden beantragten Aufenthaltstitel versagende Verfügung diese Wirkung, so liegt das \nmit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgte Rechtsschutzziel in der Hemmung \nder Vollziehung der durch die Antragsablehnung vollziehbar gewordenen \nAusreisepflicht. \n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 15. April 2004 - 18 B 492/05 -, \nwww.nrwe.de; noch zu der dem nunmehrigen Recht vergleichbaren \nRechtslage nach § 69 des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen \nAusländergesetzes (AuslG): OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April \n2004 - 18 B 471/04 -, vom 8. April 2002 - 18 B 340/02 - m. w. N., vom \n08. Mai 2002 - 18 B 743/02 - sowie vom 08. April 2002 - 18 B 340/02 - \nund vom 09. Dezember 2001 - 18 B 1366/00 - m. w. N.\n\n7\n\nDie Ausreisepflicht der Antragsteller ist jedoch nicht durch die angefochtene \nVerfügung vom 22. August 2005, mit welchen ihre im März 2005 gestellten Anträge \nauf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt worden sind, eingetreten oder \nvollziehbar geworden. Diese Versagungsverfügung hatte keine fiktionsbeendende \nWirkung. Die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen \nhaben keine Fiktionswirkungen im Sinne von § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG \nausgelöst. Dies folgt aus § 43 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), \nwonach § 81 AufenthG der Abschiebung von Ausländern, deren Asylantrag \nbestandskräftig oder jedenfalls unter vollziehbarer Abschiebungsandrohung \nabgelehnt worden ist, nicht entgegensteht. Damit ist in den Fällen des § 43 Abs. 2 \nSatz 2 AsylVfG der Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG \nausgeschlossen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2005 - 18 B 492/05 -, \nwww.nrwe.de. \n\n9\n\nDie Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sind hier gegeben. Die \nAsylerstanträge der Antragsteller lehnte das Bundesamt mit seit dem 20. Mai 1994 \nbestandskräftigem Bescheid vom 21. April 1992 ab. Der Antragsgegner hat den \nAntragstellern mit ebenfalls seit dem 20. Mai 1994 bestandskräftigen Bescheiden \nvom 4. Januar 1993 die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Mit Bescheiden \nvom 17. und 18. Oktober 2005 lehnte das Bundesamt die Anträge der Antragsteller \nauf Durchführung eines weiteren Asylfolgeverfahrens ab und stellte zugleich fest, \ndass \"Abschiebungshindernisse\" nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Da \ndie Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel besaßen, ist auch ein \nFall des § 43 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. \n\n10\n\nDer weitere wörtliche Antrag der Antragsteller, \n\n11\n\nanzuordnen, dass die Ausweisung der Antragsteller, die für \nDonnerstag, den 27. Oktober 2005, gemäß Verfügung vom 13. Oktober \n2005 festgelegt ist, ausgesetzt wird, bzw. die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 wiederherzustellen, \n\n12\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg. Bei verständiger Würdigung dieses Antrages \nbegehren die Antragsteller hiermit vorrangig, dem Antragsgegner im Wege einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die für den 27. Oktober 2005 \nvorgesehene Abschiebung zu untersagen. Den für den Erlass einer solchen \neinstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller \nindes nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -). \n\n13\n\nGründe, welche die Abschiebung der Antragsteller rechtswidrig erscheinen \nlassen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie sind gemäß § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 2. \nFall AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Wie ausgeführt, sind die \nAsylerstanträge der Antragsteller bestandskräftig abgelehnt worden. Den \nAntragstellern ist mit bestandskräftigen Bescheiden des Antragsgegners vom 4. \nJanuar 1993 ihre Abschiebung in ihr Heimatland angedroht worden. Einer erneuten \nAbschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht. Die \nAsylfolgeanträge der Antragsteller lehnte das Bundesamt mit Bescheiden vom 17. \nbzw. 18. Oktober 2005 ab. Die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für eine \nAbschiebung der Antragsteller sind gegeben. Insbesondere ist den Antragstellern die \nAbschiebung im Hinblick darauf, dass ihre Abschiebung länger als ein Jahr \nausgesetzt war, mit am 15. Februar 2005 zugestellten Schreiben vom 11. Februar \n2005 rechtzeitig im Sinne von § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG angekündigt worden. \n\n14\n\nDass ihnen ein Anspruch auf eine (erneute) vorübergehende Aussetzung der \nAbschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zusteht, haben die Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n15\n\nIhre Abschiebung ist zunächst nicht für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung \nder im März 2005 beantragten Aufenthaltserlaubnisse auszusetzen. Der Erlass einer \ndementsprechenden einstweiligen Anordnung ist aus gesetzessystematischen \nGründen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn - wie hier nach den obigen \nAusführungen - einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entfällt, weil ein \nvorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht eingetreten ist. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -. \n\n17\n\nDafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist nichts \nersichtlich. \n\n18\n\nDie Antragsteller haben auch nicht glaubhaft dargetan, dass ihre Abschiebung \naus sonstigen Gründen im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG unmöglich ist. \n\n19\n\nMit ihrem Vorbringen, die bei der Antragstellerin zu 5. nach erlittenen \nVerbrennungen im Bereich der linken Schulter und des Halses gebildeten \nVernarbungen müssten weiterhin ärztlich, insbesondere operativ behandelt werden \nund eine unzureichende Behandlung im Kosovo könne zu deutlichen \nBewegungseinschränkungen des Armes der Antragstellerin zu 5. führen, berufen \nsich die Antragsteller darauf, dass eine (hinreichende) medizinische Behandlung der \nAntragstellerin zu 5. in ihrem Heimatland nicht gewährleistet sei. Damit machen die \nAntragsteller ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geltend, über das gemäß \n§ 24 Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt zu befinden hat. Hat das Bundesamt - wie hier \nbezüglich aller Antragsteller in den Bescheiden vom 17. und 18. Oktober 2005 - ein \nAbschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint, kann \nwegen der sich aus § 42 Satz 1 AslyVfG für die Ausländerbehörde ergebenden \nBindungswirkung aus dem entsprechenden Sachverhalt kein Ausreisehindernis im \nSinne von § 60a Abs. 2 AufenthG hergeleitet werden. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2005 - 18 B 339/05 -, \nwww.nrwe.de. \n\n21\n\nDieses Vorbringen wäre nur in einem Verfahren gegen das Bundesamt \nberücksichtigungsfähig gewesen. \n\n22\n\nDass die Antragstellerin zu 5. (krankheitsbedingt) reiseunfähig und damit ein vom \nAntragsgegner zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Ausreisehindernis im Sinne \nvon § 60a Abs. 2 AufenthG gegeben wäre, haben die Antragsteller nicht dargelegt. \nEin Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen (akuter) \nReiseunfähigkeit setzt voraus, dass die Abschiebung als solche und nicht erst die \nspezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung zu einem \nGesundheitsschaden führen oder einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter \nverfestigen. Die zu erwartenden Auswirkungen müssen dabei in jedem Fall von \nerheblichem Gewicht sein. \n\n23\n\nVgl. hierzu allgemein zu der vor Inkrafttreten des AufenthG \nvergleichbaren Rechtslage nach dem AuslG: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), \nUrteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, S. 206; \nOVG NRW, Beschluss vom 28. März 2003 - 18 B 35/03 -; \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) Baden- Württemberg, Beschlüsse vom \n7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, S. 384 und 10. Juli 2003 \n- 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, S. 482.\n\n24\n\nDie Antragsteller haben nicht dargetan, dass eine solche (unmittelbar) durch die \nAbschiebung bedingte Gefährdung der Antragstellerin zu 5. gegeben sein könnte. \nDem vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. med. H. vom 24. \nOktober 2005 ist insoweit nur zu entnehmen, dass eine weitere Behandlung bzw. \nBetreuung der Antragstellerin zu 5. wegen Zustandes nach drittgradiger \nVerbrennungsverletzung des Halses, der linken Schulter und des Oberkörpers \nerforderlich sei und diese im Kosovo nicht möglich sein solle. In der vorgelegten \nBescheinigung der Kinderklinik T. vom 24. Oktober 2005 wird allein ausgeführt, \ndass die Antragstellerin zu 5. sich wegen Zustandes nach drittgradiger Verbrennung \nin dortiger Behandlung befände und eine erneute Vorstellung im März 2006 \nvorgesehen sei. Auch der ärztlichen Bescheinigung von Dr. W. vom 25. Oktober \n2005 sind Aussagen über die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 5. nicht zu \nentnehmen. Nach der Stellungnahme von Frau F. X. vom Jugendärztlichen \nDienst des Gesundheitsamtes des Antragsgegners vom 28. Februar 2005 ist eine \n\"Reiseuntauglichkeit\" durch die bestehende Erkrankung der Antragstellerin zu 5. \n\"sicherlich\" nicht gegeben. \n\n25\n\nSoweit die Antragsteller mit dem o. g. Antrag - hilfsweise - begehren, eine \naufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 13. Oktober \n2005 anzuordnen, ist er unzulässig. Bei dem von den Antragstellern als Verfügung \nbezeichneten Schreiben des Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 handelt es sich \nin Ermangelung einer hierin getroffenen rechtlichen Regelung nicht um einen \nVerwaltungsakt, der mit einem Widerspruch im Sinne der §§ 68 ff. VwGO und \nnachfolgend mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angefochten werden \nkönnte. In dem Schreiben ist den Antragstellern lediglich der genaue Termin ihrer \nAbschiebung und ihrer zu diesem Zweck erfolgenden Abholung mitgeteilt worden. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-26/8-l-986-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2005-10-26/8-l-986-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276963","retrieved":"2026-07-09 02:49:38.327752+00:00"}}